Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.743,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgewähr von 980 der von der Beklagten an die Klägerin gelieferten Übergangsflansche 8000-9005-E-A und 8000-9006-E-A. Im Übrigen wird der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Teilkaufpreisrückzahlung abgewiesen. Der mit dem Klageantrag zu 1. darüber hinaus und der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Kaufvertrag über Flansche auf Kaufpreisrückzahlung sowie auf Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien standen seit 2010 in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung, die sich entwickelt hatte, nachdem die Klägerin in die Position der insolventen und bis dato für die Anlagentechnik der Schachtanlage E II verantwortlichen L GmbH & Co. KG eingerückt war. Die Beklagte, die zuvor die Fa. G mit Rohrverbindungen und -kupplungen beliefert hatte, belieferte seitdem die Klägerin. Die mit der Betriebsführung und Schließung der Schachtanlage E II betraute E GmbH beauftragte die Arbeitsgemeinschaft bürgerlichen Rechts BA (B), Anlagentechnik für das Bergwerk E II zu liefern und zu montieren. Die wiederum beauftragte die Klägerin am 26.06.2014, Stahlrohre nebst angeschweißter Flansche zu liefern. Vor diesem Hintergrund fragte die Klägerin am 01.07.2014 bei der Beklagten unter Vorlage von vier zuvor mit der B abgestimmten und von dieser freigegebenen Konstruktionszeichnungen (Anlagenkonvolut K 1) die Fertigung der Flansche an, darunter zu den Zeichnungsnummern 8000-1003-E-B und 8000-0903-E-B insgesamt 25 Blindflansche in der Materialgüte S355J2G3 sowie zu den Zeichnungsnummern 8000-9005-E-A und 8000-9006-E-A insgesamt 2.450 Übergangsflansche in der Materialgüte P355N. Die Beklagte erteilte über die Bestellung der Klägerin am 14.07.2014 eine Auftragsbestätigung. Ihre anschließenden Lieferungen stellte die Beklagte der Klägerin unter dem 18.08.2014, 31.08.2014, 22.09.2014, 22.09.2014 und 30.09.2014 in Rechnung. Auftragsbestätigung und Rechnungen erfolgten jeweils unter Angabe der vereinbarten Materialgüten sowie unter Hinweis auf die „Ihnen vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen“. In diesen heißt es unter Ziff. 10 „Für unsere vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die mit dem Anlagenkonvolut K 2 zur Akte gereichten Rechnungen und die Auftragsbestätigung sowie die als Anlage RNSP 1 zur Akte gereichten Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB) der Beklagten Bezug genommen. Zu einer ersten Teillieferung der Beklagten vom 14.08.2014 mit u.a. den Blindflanschen übersandte die Beklagte jedenfalls ein Materialzeugnis zur Schmelznummer 40105520 unter Angabe des für die Blindflansche bestellten Werkstoffs S355. Mit E-Mail vom 28.08.2014 übermittelte die Zeugin I, Mitarbeiterin der Beklagten, der Klägerin sodann Werkzeugnisse der S Hütte zu den Schmelznummern 383454 und 383830, die sich auf Stahl der Qualität P355NL2 bezogen, wobei unter „Zugversuch“ Werte zwischen 360 und 366 MPa angegeben werden. Für die ab dem 31.08.2014 gelieferten Flansche vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte die Schmelznummern des Stahlwerks als Nachweis der Güte P355N in die Flansche einprägte. Der zunächst vereinbarte Stückpreis von 27,50 Euro erhöhte sich dadurch auf 28,10 Euro. Nach Lieferung und Montage der Rohre und Flansche ließ E GmbH eine Materialprüfung durchführen, welche ergab, dass die von der Beklagten gelieferten Übergangsflansche nicht die Güte P355N aufwiesen. E GmbH verlangte von der B im Februar 2015 Werkstoffprüfzeugnisse. Dies führte zur Mängelrüge der B gegenüber der Klägerin vom 09.04.2015, die diese ebenfalls am 09.04.2015 per E-Mail (Anlage K 3) an die Beklagte weitergab. Auf Verlangen der B wurden die Rohre und Flansche unter Tage demontiert, von dort teils zur Beklagten und im Übrigen zur Klägerin transportiert, die Flansche wieder erneuert, die Rohre erneut an die Baustelle E II angeliefert und dort von der B erneut eingebaut. Dabei lieferte die Beklagte nach einer Besprechung der Parteien vom 14.04.2015 insgesamt 1.028 Ersatzflansche der Materialgüte P355N. Einzelheiten dieser Besprechung sowie der Umfang der Ersatzlieferung im Übrigen sind zwischen den Parteien streitig. Weitere Ersatzlieferungen erfolgten nicht mehr. Mit Schreiben vom 04.08.2015 äußerten sich die anwaltlichen Vertreter der B gegenüber dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, dass ausdrücklich die nicht ordnungsgemäße Flanschmateriallieferung gerügt werde. Die vor Ort gelieferten Flansche entsprächen nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2015 verlangte die Klägerin von der Beklagten Nacherfüllung, die die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2015 zurückwies. Auf eine Nachfristsetzung der Klägerin vom 23.11.2015 zum 07.12.2015 reagierte die Beklagte nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2015 erklärte die Klägerin daraufhin den Teilrücktritt vom Vertrag mit der Beklagten und verlangte Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises für insgesamt 1.272 gelieferte Flansche in Höhe von 35.743,20 Euro. 20 Flansche behielt sie zur Beweissicherung zurück. Die B nahm die Klägerin außergerichtlich zunächst auf Zahlung in Höhe von 725.532,96 Euro zzgl. Verzugszinsen in Anspruch. Im Juli 2017 einigte sie sich mit der Klägerin vergleichsweise dahin, dass die Klägerin eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 380.214,40 Euro übernahm, wobei die Klägerin im Innenverhältnis in Höhe von 218.344,30 Euro durch ihren Haftpflichtversicherer freigestellt wurde. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Flansche bedingt vorsätzlich in minderer Qualität geliefert. Sie habe sich vom Stahlwerk ungeachtet der zwischen den Parteien vereinbarten Güte P355N Stahl minderer Qualität der Güte S235 mit Zugwerten zwischen 243,38 und 288,39 MPa liefern lassen, diesen nach Weiterverarbeitung als P355N qualifiziert und die dieser Materialgüte entsprechende Schmelznummer auf die Flansche geprägt. Es sei ausgeschlossen, dass die insoweit tätigen Mitarbeiter der Beklagten versehentlich gehandelt hätten, vielmehr hätten sie vorsätzlich gehandelt. Sie meint, ihr stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 35.743,20 Euro sowie im Übrigen Anspruch auf Schadensersatz zu, wobei das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf zur Anwendung gelange. Sie habe auch gegen keine Rügeobliegenheit verstoßen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten des Vorbringens zur internen Qualitätssicherung der Klägerin auf ihre Darlegungen im Schriftsatz vom 19.02.2019 (S. 10) Bezug genommen. Sie meint, die Beklagte sei im Übrigen bösgläubig im Sinne des Art. 40 CISG gewesen, da sie aufgrund ihrer selbst eingeräumten und unzureichenden Betriebsabläufe mindestens grob fahrlässig gehandelt habe. Mit ihrem Klageantrag zu 1. begehrt die Klägerin in Höhe von 35.743,20 Euro Teilrückzahlung des Kaufpreises für 1.272 Flansche und in Höhe von 161.870,10 Euro Schadensersatz. Bei diesem Betrag handele es sich um die Differenz aus der übernommenen Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bund der Freistellung durch ihren Haftpflichtversicherer. In dem Betrag seien mehrere Schadenspositionen enthalten, darunter Personalkosten der B für den Rohrausbau, Kosten für verlängerte Vorhaltezeiten der Baustelleneinrichtung, Gehaltskosten für Bauleitung, Fahrsteiger und Eigenpersonal sowie Fremdkosten für die Einschaltung des Prüfwesens bei der S AG, wobei die Klägerin die Ersatzpflicht jeweils auf erstrangige Teilbeträge des der B entstandenen höheren Schadens bezieht. Mit ihrem Klageantrag zu 2. begehrt die Klägerin Ersatz des ihr selbst im Zuge der Nacherfüllung für die B entstandenen Aufwandes in Höhe von 564.575,02 Zloty, darunter Kosten des Rohrtransports von dem Bergwerk E II in das Werk der Klägerin, Kosten des Rohrtransports von der Beklagten in das Werk der Klägerin, Kosten für den Zukauf der von der Beklagten nicht nachgelieferten Flansche, Kosten für das Abschneiden fehlerhafter Flansche und das Anschweißen neuer Flansche, Prüfkosten, Flugkosten anlässlich der Inspektion der Rohre und der Baustelle sowie Rechtsberatungskosten. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 13 bis K 16 überreichten Aufstellungen, Lieferscheine und Rechnungen nebst Übersetzungen in die deutsche Sprache Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 197.613,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 564.575,02 Zloty (PLN), hilfsweise 135.289,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, das UN-Kaufrecht finde keine Anwendung. Dazu behauptet sie, die Klägerin habe der Einbeziehung ihrer AGB zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Auch habe sie der Klägerin im Rahmen ihrer dauerhaften Geschäftsbeziehung die sowohl in den Auftragsbestätigungen als auch den Rechnungen genannten AGB übersandt. Die AGB hätten der Klägerin bereits seit dem Beginn der Geschäftsbeziehungen 2010 vorgelegen. Zudem habe die Zeugin I sie zusammen mit der Auftragsbestätigung versendet. Sie habe in den Jahren 2010 bis 2014 für die Klägerin ausschließlich Aufträge mit dem Werkstoff S355J2G3 ausgeführt. Es sei zu einer irrtümlichen Teilfalschlieferung betreffend die Materialgüte P355N gekommen. Die Beklagte habe versehentlich Stahl der Güte S355, nicht aber Stahl der Güte S235 geliefert. Zum Zeitpunkt der Bestellung der Klägerin hätten sich bei der Beklagten sechs weitere Aufträge von Drittunternehmen in Bearbeitung befunden. Vier davon hätten den Werkstoff S355J2G3, zwei den Werkstoff P355N betroffen. Jeder Auftrag sei auf einer sog. Laufkarte zusammengefasst worden, die das Produkt den gesamten Herstellungsprozess über begleite (Materialbestellung, Fertigung etc.) und jeder Abteilung auf Beklagtenseite übergeben werde. Die Laufkarte beinhalte insbesondere Informationen zu Kundennummer, Auftragsnummer, Termin, zu den benötigten Produktmaschinen für den Artikel, Materialart und Abmessungen des Vormaterials, Bearbeitungsschritte, spezielle Kundenvorgaben (Verpackung, Beschriftung, Prüfpläne) sowie Bearbeitungszeiten. Aufgrund der beschriebenen Auftragslage sei es bei der Ausstellung der Laufkarte für die Bestellung der Klägerin versehentlich zu einem manuellen Übertragungsfehler gekommen. Als Material für die Bestellung sei versehentlich der Werkstoff S355J2G3 auf die Laufkarte übertragen worden, zumal die Klägerin zuvor auch ausschließlich dieses Material bestellt habe. Auf der Grundlage dieser Laufkarte sei versehentlich der gesamte Stahl für den Auftrag der Klägerin bei der Fa. G GmbH in der Qualität S355J2G3 bestellt und geliefert worden. Der Stahl sei sodann nebst Laufkarte und Konstruktionszeichnung des bestellten Produkts an die Fertigungsabteilung weitergereicht worden. Die Konstruktionszeichnungen seien für die Mitarbeiter sichtbar an der Produktionsanlage ausgehängt worden. Zur Wahrung des Datenschutzes – die Produktionsabteilung werde regelmäßig von Dritten, Kunden, Inspekteuren, Lieferanten etc. besucht – sei es allgemein üblich und werde es auch bei der Beklagten so praktiziert, dass der untere Teil der Konstruktionszeichnung, die „Legende“ mit den Werkstoffen etc., abgetrennt bzw. abgedeckt werde. So sei auch mit der Laufkarte für die Bestellung der Klägerin verfahren worden. Infolgedessen sei die Materialverwechselung nicht aufgefallen. Sie meint, die Klägerin habe eine Pflicht zur unverzüglichen Rüge getroffen, der sie nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Eine Rüge hätte nach einem Monat, spätestens nach etwa sechs bis acht Wochen erfolgen müssen. Aufgrund der zu spät erfolgten Mängelrüge sei die Klägerin mit allen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Der Klägerin habe aufgrund des ersten Materialzeugnisses auffallen müssen, dass nicht Stahl der Güte P355, sondern Stahl der Güte S355 verarbeitet worden sei. Im Übrigen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, eine stichprobenhafte Materialprüfung vorzunehmen. Dazu behauptet sie, eine solche sei mit einem überschaubaren zeitlichen, organisatorischen und monetären Aufwand möglich. Sie behauptet weiter, bei den anschließenden Teillieferungen seien die Chargennummern für P355N-Stahl versehentlich aus Parallelaufträgen auf den an die Klägerin gelieferten S355-Stahl gelasert worden. Zudem hätte die Klägerin zur Schadensminderung jedenfalls eine Abweichungserlaubnis zur Verwendung von S355-Stahl anstelle des bestellten P355-Stahls bei ihrem Auftraggeber einholen müssen. Im Übrigen stehe der Klägerin allenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung des Teilkaufpreises in Höhe von 35.743,20 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe der noch gelieferten und bei der Klägerin vorhandenen Flansche zu. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Im Übrigen behauptet sie, auch die ursprünglich verbauten Rohre seien aus S355-Stahl gefertigt gewesen. Nach Lieferung von 1.028 Ersatzflanschen der Güte P355 habe die Klägerin die Lieferung technisch anderer (DIN-)Flansche gefordert, die sie aufgrund der geplanten, der Beklagten bei Vertragsschluss jedoch unbekannten Verwendung von vornherein habe vorsehen müssen. Die Beklagte habe diese Flansche aber nicht fertigen dürfen, da sie insoweit über keine Zulassung verfüge. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.02.2020 vertieft die Beklagte ihren Vortrag, ein Mangel liege deshalb nicht vor, weil die Klägerin sie selbst nicht mit dem erforderlichen Aufwand verarbeitet habe, insbesondere nicht beim Schweißen, weil auch keine Rohre der Güte P355 vorgelegen hätten und weil die nach den Vorgaben der Klägerin konstruierten Flansche nicht hätten verwendet werden dürfen. Die Klageschrift ist der Beklagten am 20.11.2018 zugestellt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2020 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens, insbesondere zu den im Einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen einschließlich der Frage der Schadenskausalität, wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst überreichter Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin als Teil der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Gesamtforderung Rückzahlung eines Kaufpreisteiles für die Flansche begehrt, entscheidet die Kammer durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des im Übrigen mit dem Klageantrag zu 1. und auch mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Schadensersatzanspruchs entscheidet die Kammer gemäß § 304 Abs. 1 ZPO durch Zwischenurteil über den Grund. A. Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt die Klägerin zum einen Rückzahlung des Kaufpreises für 1.272 Flansche in Höhe von 35.743,20 Euro und im Übrigen Schadenersatz in Höhe von 161.870,10 Euro. Es handelt sich insoweit - innerhalb des Antrags - um zwei individualisierbare Teile eines einheitlichen, durch Antrag und Lebenssachverhalt bestimmten Streitgegenstandes. Da die Klage nur hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs zur Endentscheidung reif ist, entscheidet die Kammer darüber durch Teilurteil. Der Klageantrag ist insoweit begründet gemäß Artt. 35 Abs. 1, 45 Abs. 1 lit. a), 49 Abs. 1 lit. b), 81 Abs. 2 CISG, jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgewähr von 980 Flanschen. Da die Klage einschränkungslos erhoben ist, ist sie im Übrigen unbegründet. Nur insoweit erfolgt die Teilabweisung, die sich derzeit ausdrücklich nur auf den Rückzahlungsanspruch erstreckt. Im Einzelnen: I. Die Parteien haben einen Kaufvertrag über die Lieferung von 25 Blind- und 2.450 Übergangsflansche geschlossen. Auf diesen finden die Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (im Folgenden auch: Übereinkommen oder UN-Kaufrecht) Anwendung. 1. Das UN-Kaufrecht findet Anwendung gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a) CISG. Die Parteien haben einen Kaufvertrag über Waren geschlossen. Die Parteien haben ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten, nämlich in Polen und in der Bundesrepublik Deutschland. Beide Staaten sind Vertragsstaaten. Das Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1991 in Kraft getreten, für Polen am 01.06.1996 (MüKoHGB/ Mankowski , 4. Aufl. 2018, CISG Art. 1 Rn. 8). 2. Anders als die Beklagte meint, haben die Parteien die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts nicht wirksam gemäß Art. 6 CISG ausgeschlossen. Der in Ziffer 10 der AGB der Beklagten vorgesehene Ausschluss kann der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, da eine wirksame Einbeziehung der AGB nicht festgestellt werden kann. a) Die Einbeziehung von AGB in einen dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertrag richtet sich nach den für diesen geltenden Vertragsabschlussvorschriften (Art. 14, 18 CISG). Allerdings enthält das CISG keine besonderen Regeln für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen in den Vertrag. Es ist deshalb durch Auslegung gemäß Art. 8 CISG zu ermitteln, ob die AGB Bestandteil des Angebots sind, was sich auf Grund der Verhandlungen zwischen den Parteien, der zwischen ihnen bestehenden Gepflogenheiten oder der internationalen Gebräuche ergeben kann (Art. 8 Abs. 3 CISG). Übereinstimmend wird gefordert, dass der Empfänger eines Vertragsangebots, dem AGB zu Grunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben muss, von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Eine wirksame Einbeziehung von AGB setzt deshalb zunächst voraus, dass für den Empfänger des Angebots der Wille des Anbietenden erkennbar ist, dieser wolle seine Bedingungen in den Vertrag einbeziehen. Darüber hinaus ist zusätzlich vom Verwender der AGB zu fordern, dass er dem Erklärungsgegner deren Text übersendet oder anderweitig zugänglich macht. Die Anforderungen gehen damit deutlich über das hinaus, was die §§ 305, 310 Abs. 1 S. 1 BGB bei Verträgen mit inländischen Unternehmern für die Einbeziehung von AGB fordern. Da nämlich in Anbetracht der unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen und Gepflogenheiten erhebliche Unterschiede zwischen den jeweiligen nationalen Klauselwerken bestehen, kann der Gegner des Klauselverwenders vielfach nicht absehen, mit welchem Klauselinhalt er sich im Einzelnen einverstanden erklärt; auch ist eine Inhaltskontrolle der AGB nach nationalem Recht (Art. 4 S. 2 lit. a) CISG) nicht überall gewährleistet. Zwar wird in vielen Fällen die Möglichkeit bestehen, Erkundigungen über den Inhalt der jeweiligen in Bezug genommenen AGB einzuholen. Hierdurch kann es jedoch zu Verzögerungen beim Geschäftsabschluss kommen, woran beide Vertragsteile kein Interesse haben können. Dem Klauselverwender ist es hingegen unschwer möglich, die - für ihn regelmäßig vorteilhaften - AGB seinem Angebot beizufügen. Es widerspräche daher dem Grundsatz des guten Glaubens im internationalen Handel (Art. 7 Abs. 1 CISG) sowie der allgemeinen Kooperations- und Informationspflicht der Parteien, dem Vertragspartner eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich der nicht übersandten Klauselwerke aufzuerlegen und ihm die Risiken und Nachteile nicht bekannter gegnerischer AGB zu überbürden (so ausdrücklich BGH, 31.10.2001, VIII ZR 60/01 = NJW 2002, 370, 371 m. w. Nachw.; ferner MüKoBGB/ Gruber , 8. Aufl. 2019, CISG Art. 14 Rn. 29 m. w. Nachw.; Palandt/Grüneberg , BGB, 79. Aufl., 2020, § 305 Rn. 53). b) Dass die Beklagte der Klägerin den Text ihrer AGB übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht hat, vermag die Kammer nicht festzustellen. (1) Die Behauptung der Beklagten, die Zeugin I habe die AGB zusammen mit der Auftragsbestätigung vom 14.07.2014 an die Klägerin versandt, ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen, wenn nicht gar widerlegt. Die Aussage der Zeugin I war negativ ergiebig. Sie hat bekundet, sie gehe nicht davon aus, dass sie an die Klägerin zusammen mit der Auftragsbestätigung die AGB verschickt habe, da es sich nicht um den Erstauftrag innerhalb der Geschäftsbeziehung der Parteien gehandelt habe. AGB seien grundsätzlich automatisiert nur bei dem jeweiligen Erstauftrag verschickt worden, danach lediglich auf ausdrückliche Anforderung des Kunden. Soweit die Beklagte die Vernehmung auch ihres Geschäftsführers Nbeantragt hat, kommt eine solche nicht in Betracht. Eine Zustimmung der Klägerin gemäß § 447 ZPO liegt nicht vor. Zu einer Vernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO schließlich besteht kein Anlass, da weder ein Anbeweis vorliegt noch ersichtlich ist, dass eine Vernehmung des Geschäftsführers von Beweiswert sein sollte (vgl. dazu ausdrücklich BeckOK ZPO/ Bechteler , 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 448 Rn. 8 m. w. Nachw.; MüKoZPO/ Schreiber , 5. Aufl. 2016, ZPO § 448 Rn. 4 m. w. Nachw.), zumal weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich ist, weshalb der Geschäftsführer insoweit bessere Kenntnis haben sollte als die für die unter Beweis gestellte Behauptung vorrangig benannte Zeugin. (2) Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin die AGB anderweitig zur Verfügung gestellt hat. Soweit ein Vorhalten von AGB im Internet genügen soll, setzt dies grundsätzlich voraus, dass der Vertrag selbst über das Internet geschlossen wurde, also durch Anklicken von Schaltflächen bzw. durch das Ausfüllen von einem im Internet angebotenen Bestellformular (vgl. etwa MüKoBGB/ Gruber , 8. Aufl. 2019, CISG Art. 14 Rn. 30). Hier wurde der Vertrag lediglich per E-Mail geschlossen. Soweit für diesen Fall kontrovers diskutiert wird, ob es ausreicht, wenn in der betreffenden E-Mail ein Link auf die AGB enthalten ist oder jedenfalls ein hinreichend klarer Hinweis auf die Homepage etc. (MüKoBGB/ Gruber , a.a.O., Rn. 31), kann beides hier jedenfalls nicht festgestellt werden, so dass die Frage keiner weiteren Vertiefung bedarf. (3) Soweit es schließlich dann keiner Übersendung der AGB bedarf, wenn diese dem Vertragsgegner bereits bekannt sind, etwa weil die identischen AGB schon bei früheren Geschäftsabschlüssen zwischen den Parteien verwendet worden sind, setzt dies voraus, dass die AGB der anderen Vertragspartei zu einem früheren Zeitpunkt nachweislich zur Verfügung gestellt worden sind (MüKoBGB/ Gruber , a.a.O., Rn. 32). Auch dies kann indes nicht festgestellt werden. Der entsprechende Nachweis ist nicht erbracht. Die Aussage der Zeugin I war dazu letztendlich unergiebig. Soweit sie bekundet hat, sie gehe davon aus, dass die Klägerin die AGB zusammen mit dem Erstauftrag bekommen habe, hat sie einschränkend klargestellt, dass der Auftrag vor ihrer Zeit bei der Beklagten gelegen habe. Sie habe den Erstauftrag zwar sicherlich einmal gesehen, habe an ihn aber keine konkrete Erinnerung mehr. Das automatisierte Versenden von AGB mit dem Erstauftrag sei vor ihrer Zeit bei der Beklagten eingeführt worden. Wann dies gewesen sei, wisse sie jedoch nicht, könne aber sagen, dass ihre Vorgängerin, die mehrere Jahrzehnte bei der Beklagten tätig gewesen sei, dies auch schon so gehandhabt habe. Aufgrund dieser Aussage vermag die Kammer sich eine sichere Überzeugung davon, dass die Beklagte der Klägerin ihre AGB vor dem streitgegenständlichen Auftrag - insbesondere mit dem Erstauftrag aus dem Jahr 2010 - übersandt hat, nicht zu bilden. Über Erkenntnisse aus eigener Wahrnehmung zum Erstauftrag verfügte die Zeugin nicht. Soweit sie von einer Versendung der AGB mit dem Erstauftrag ausgeht, blieb es letztlich bei einer bloßen Vermutung. Allein der Umstand, dass nach ihrem Bekunden auch schon vor ihrer Zeit bei der Beklagten AGB mit dem Erstauftrag automatisiert versandt wurden, genügt der Kammer zur Überzeugungsbildung ebenfalls nicht, denn nach der Aussage der Zeugin steht schon nicht sicher fest, wann diese Praxis eingeführt wurde. Daraus, dass die Vorgängerin der Zeugin dies auch so gehandhabt haben soll, ergibt sich noch keine sichere Gewähr für die automatisierte Versendung gerade an die Klägerin. Soweit die Zeugin bekundet hat, ihre Vorgängerin sei jahrzehntelang bei der Beklagten tätig gewesen, bedeutet dies insbesondere nicht, sie habe auch jahrzehntelang AGB automatisiert verschickt. Damit bleibt aber ohne weiteres denkbar und daher für die Kammer offen, ob die in Rede stehende Automation zwar nach dem Erstauftrag der Klägerin, aber vor dem Eintritt der Zeugin in das Unternehmen der Beklagten eingeführt wurde. Zu einer Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten N als Partei bestand kein Anlass. Welchen Beweiswert diese hätte haben sollen, ist nicht ersichtlich, zumal der Geschäftsführer im Verhandlungs- und Beweistermin persönlich anwesend war und im Anschluss an die Aussage der Zeugin seitens der Beklagten nicht etwa dargelegt wurde, dass der anwesende Geschäftsführer zu dem fraglichen Punkt noch mehr beitragen könne als die Zeugin. II. Die von der Beklagten gelieferten Übergangsflansche waren mangelhaft i.S.d. Art. 35 Abs. 1 CISG, denn sie entsprachen nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Diese sahen hinsichtlich der Übergangsflansche die Materialgüte P355 vor. Es ist unstreitig, dass die Beklagte Flansche dieser Materialgüte nicht geliefert hat. Da nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 1 CISG jede Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand der Ware unabhängig von ihrem Ausmaß einen Sachmangel darstellt (vgl. etwa BeckOGK/ Hachem , 1.9.2018, CISG Art. 35 Rn. 1), mag die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen, ob die Beklagte Flansche aus Stahl der Güte S235 geliefert hat, wie die Klägerin behauptet, oder Flansche aus Stahl der Güte S355, wie die Beklagte behauptet. Nicht zu folgen vermag die Kammer auch den Ausführungen der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.02.2020, die von ihr gelieferten Flansche seien nicht mangelhaft, weil die Klägerin sie selbst nicht mit dem erforderlichen Aufwand verarbeitet habe, insbesondere nicht beim Schweißen, weil keine Rohre der Güte P355 vorgelegen hätten und weil die nach den Vorgaben der Klägerin konstruierten Flansche nicht hätten verwendet werden dürfen, denn all dies stellt die Abweichung der tatsächlichen von der unstreitig vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Flansche nicht in Frage. III. Die Klägerin hat ihr Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der gelieferten Flansche zu berufen, auch nicht etwa aufgrund einer unterbliebenen bzw. zu spät erfolgten Mängelrüge verloren. Dabei ist - anders als die Beklagte meint - im Ausgangspunkt zunächst festzuhalten, dass sich die Beurteilung dieser Frage nicht etwa nach § 377 HGB richtet, denn neben den Artt. 38 ff. CISG finden die §§ 373 ff. HGB keine Anwendung (vgl. etwa Heidel/Schall/Stöber , Handelsgesetzbuch, HGB vor § 373 Rn. 17 m. w. Nachw.). Die Klägerin hat ihr Recht aber auch nicht gemäß Art. 39 CISG infolge einer verspäteten Mängelanzeige verloren, wobei der in tatsächlicher Hinsicht streitige und rechtlich unterschiedlich bewertete Vortrag der Parteien dazu, welche Maßnahmen die Klägerin bei Lieferung hätte treffen müssen, um den Mangel aufzudecken, und wie lange sie mit einer Rüge zuwarten durfte, im Ergebnis dahinstehen mag. Jedenfalls nämlich kann sich die Beklagte auf Art. 39 CISG deshalb nicht berufen, weil die Vertragswidrigkeit der Ware auf Tatsachen beruht, über die die Beklagte i.S.d. Art. 40 CISG nicht in Unkenntnis sein konnte und die sie der Klägerin nicht offenbart hat. 1. Die Vertragswidrigkeit beruht auf Tatsachen, über die die Beklagte nicht in Unkenntnis sein konnte. „Nicht in Unkenntnis sein können“ ist nach der gefestigten Rechtsprechung gleichbedeutend mit grob fahrlässiger Unkenntnis (BGH, 30.06.2004, VIII ZR 321/03 = NJW 2004, 3181, 3182 m. w. Nachw.; BeckOGK/ Hachem , 01.09.2018, CISG Art. 40 Rn. 11 m. w. Nachw.). Grobe Fahrlässigkeit ist die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße, wenn also das, was im gegebenen Falle jedem einleuchten musste, nicht beachtet wird (BeckOGK/ Schaub , 01.12.2019, BGB § 276 Rn. 92). Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass dies schon auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten hier angenommen werden muss. Die Beklagte hat zum Grund ihrer irrtümlichen Teilfalschlieferung behauptet, sie habe „versehentlich“ Stahl der Güte S355 geliefert. Da sich zum Zeitpunkt der Bestellung der Klägerin sechs weitere Aufträge von Drittunternehmen in Bearbeitung befunden hätten, von denen vier den Werkstoff S355 und zwei den Werkstoff P355 betroffen hätten, sei es bei Ausstellung der Laufkarte für die Bestellung der Klägerin versehentlich zu einem manuellen Übertragungsfehler gekommen. Auf der Grundlage dieser Laufkarte sei zunächst versehentlich der gesamte Stahl für den Auftrag der Klägerin in der Qualität S355 bestellt und geliefert worden, der sodann nebst Laufkarte und Konstruktionszeichnung an die Fertigungsabteilung weitergereicht worden sei, wobei die Konstruktionszeichnung für die Mitarbeiter zwar sichtbar an der Produktionsanlage ausgehängt worden, die „Legende“ mit den Werkstoffen etc. jedoch abgetrennt worden und die Materialverwechselung deshalb nicht aufgefallen sei. Dies als richtig unterstellt, steht zur Überzeugung der Kammer ein schwerwiegendes - grob fahrlässiges - Verschulden der Beklagten sicher fest. Können Mitarbeitern der Beklagten folgenschwere Fehler unterlaufen, muss durch organisatorische Vorkehrungen hinreichend dafür Sorge getragen werden, dass diese im weiteren Verlauf des Bestell- und Fertigungsprozesses noch rechtzeitig bemerkt werden. Dass manuell eine falsche Stahlgüte auf eine Laufkarte übertragen wird, mag zwar vorstellbar sein. Kann eine einzelne manuelle Falscheintragung allerdings die Vertragswidrigkeit des gesamten Auftrags nach sich ziehen, ist es zwingend erforderlich, weitere Kontrollmaßnahmen vorzusehen, zunächst einmal dass die Laufkarte etwa nur nach dem „4-Augen-Prinzip“ ausgefüllt wird, vor allem aber dass in den verschiedenen Phasen des Fertigungsprozesses jeweils erneute Überprüfungen stattfinden. Dies muss erst recht gelten, wenn mit dem Abtrennen der „Legende“ der Konstruktionszeichnung, welche die tatsächlich bestellte Stahlgüte erkennen lässt, eine sonst gegebene weitere Kontrollmöglichkeit entfällt. Nichts anderes ergibt sich auch, soweit die Beklagte behauptet, sie habe in den Jahren 2010 bis 2014 für die Klägerin ausschließlich Aufträge mit dem Werkstoff S355 ausgeführt. Diese Behauptung ist rechtlich irrelevant, denn der Verkäufer hat zwingend sicherzustellen, dass Aufträge ausschließlich auf der Grundlage der aktuellen und tatsächlichen Bestellungen abgewickelt werden und nicht unter Rückgriff auf eine etwaige Erinnerung an frühere Aufträge. 2. Die Beklagte hat der Klägerin die vorstehenden Umstände auch nicht i.S.d. Art. 40 CISG offenbart. IV. Ihr Recht auf (Teil-)Vertragsaufhebung aus Artt. 45 Abs. 1 lit. a), 49 Abs. 1 CISG hat die Klägerin wirksam ausgeübt. Gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. b) CISG kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer nach Art. 47 Abs. 1 CISG gesetzten Nachfrist liefert oder wenn er erklärt, dass er nicht innerhalb der so gesetzten Frist liefern wird. Gemäß Art. 26 CISG ist die Aufhebung der Beklagten mitzuteilen. Die Beklagte hat das Nacherfüllungsverlangen der Klägerin vom 13.08.2015 zurückgewiesen und auf die - angemessene - Nachfristsetzung bis zum 07.12.2015 nicht mehr reagiert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2015 hat die Klägerin daraufhin den Teilrücktritt vom Vertrag erklärt und Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises für insgesamt 1.272 Flansche in Höhe von 35.743,20 Euro verlangt. Die Teilbarkeit des Vertragsgegenstandes i.S.d. Art. 51 CISG unterliegt im Übrigen keinen Zweifeln. V. Soweit die Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt, geht diese ins Leere. Das Aufhebungsrecht der Klägerin aus Art. 49 CISG ist nicht „verjährt“ bzw. unwirksam geworden. Das UN-Kaufrecht selbst regelt die Verjährung nicht. Da die anwendbaren Verjährungsvorschriften grundsätzlich als materielles Recht zu qualifizieren sind, sind sie dem durch Art. 4 Abs. 1 lit. a), 12 Abs. 1 lit. d) Rom I-VO berufenen Vertragsstatut zu entnehmen. Insoweit kommt deutsches Recht als das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Beklagte als Verkäuferin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die Vertragsaufhebung nach CISG ebenso wie der Rücktritt nach BGB nicht als Anspruch, sondern als Gestaltungsrecht ausgestaltet ist, gilt im Ausgangspunkt zunächst § 218 BGB (vgl. Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Schroeter , 7. Aufl. 2019, CISGG Art. 3 Rn. 4), d.h. die Aufhebung wird mit Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs aus Art. 46 CISG unwirksam. Insoweit gilt § 438 BGB, jedoch gemäß Art. 3 VertragsG CISG mit der Maßgabe, dass auf die Verjährung der dem Käufer nach Art. 45 CISG zustehenden Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Ware § 438 Abs. 3 BGB auch anzuwenden ist, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat. Da letztere Voraussetzungen nach den vorstehenden Ausführungen zu Art. 40 CISG hier anzunehmen sind, gilt für die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs gemäß § 438 Abs. 3 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, beginnend gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, die Klägerin, von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, der Beklagten, Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Danach wäre Verjährung grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2018 eingetreten. Durch Erhebung der Klage ist die Verjährung jedoch gehemmt worden. 1. Der Nacherfüllungsanspruch ist zwar im Laufe des Jahres 2014 entstanden, denn in diesem Jahr lieferte die Beklagte die nicht der vertraglich vereinbarten Stahlgüte P355 entsprechenden Flansche. Kenntnis von der Vertragswidrigkeit als Anspruch begründender Umstand hatte die Klägerin jedoch erst mit der Mängelrüge der B vom 09.04.2015. Die Klägerin war zuvor auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis über die Vertragswidrigkeit der Flansche. Der Umstand, dass sich das zunächst von der Beklagten an die Klägerin versandte Materialzeugnis zur Schmelznummer 40105520 tatsächlich auf den Werkstoff S355 und nicht auf P355 bezog, rechtfertigt es - anders als die Beklagte meint - nicht, es der Klägerin als grob fahrlässig anzulasten, sie habe damit hinreichenden Anlass gehabt, Materialproben zu nehmen, diese jedoch unterlassen. Insoweit kann nämlich nicht außer Betracht bleiben, dass sich das übersandte Materialzeugnis auf die erste Lieferung der Beklagten bezog, die aber unstreitig auch die Blindflansche umfasste, für die - abweichend von den Übergangsflanschen - die Stahlgüte S355 gerade vereinbart war. Im Übrigen hat die Klägerin zum weiteren Hintergrund dargelegt, ihre Qualitätssicherung habe am 14.08.2014 bemerkt, dass den Flanschen die Einprägung der Schmelznummern gefehlt habe, woraufhin sie Kontakt zur Beklagten aufgenommen habe. Aus Zeitnot - sie sei der B schon zum 20.08.2014 zu einer ersten Teillieferung verpflichtet gewesen - habe sie von der Mitarbeiterin der Beklagten F zunächst nur eine telefonische Auskunft eingeholt und ein Scan des Materialzeugnisses erbeten, das aber erst später übersandt worden sei. Die sich daraus ergebende Abweichung zur telefonischen Auskunft habe sie sodann zum Anlass genommen, für die künftigen Lieferungen die Einprägung der Schmelznummern von der Beklagten zu verlangen. Dass Letzteres vereinbart wurde, ist unstreitig. Unabhängig davon ist die Beklagte aber auch dem substantiierten und für sich plausiblen Vortrag der Klägerin zum Hintergrund dieser nachträglichen Vereinbarung nicht entgegengetreten, so dass die Kammer ihn der Beurteilung zugrunde legt. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit der Klägerin. Angesichts der bis zu diesem Zeitpunkt beanstandungsfreien Geschäftsbeziehung der Parteien war es jedenfalls nicht in besonderem Maße sorgfaltswidrig, dass die Klägerin auch ohne eigene Materialprobe darauf vertraute, die ihr gelieferte Ware sei vertragsgerecht. Dies gilt erst recht, nachdem die Mitarbeiterin der Beklagten I nur wenig später mit E-Mail vom 28.08.2014 der Klägerin Werkzeugnisse der E Hütte zu den Schmelznummern 383454 und 383830 übermittelte, die sich ausdrücklich auf Stahl der Qualität P355 bezogen, wobei unter „Zugversuch“ Werte zwischen 360 und 366 MPa angegeben wurden. Zudem prägte die Beklagte auf den Flanschen der anschließenden Teillieferungen unstreitig Schmelznummern aus Chargen mit P355-Stahl ein. Dass dies nach der Darstellung der Beklagten versehentlich - die Klägerin behauptet Vorsatz - erfolgte, mag dahinstehen, denn jedenfalls handelt es sich um einen weiteren Aspekt, der geeignet war, das Vertrauen der Klägerin auf die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware zu nähren. Ob der Klägerin einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, mag im Übrigen dahinstehen, da diese nicht den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 lit. b) BGB in Gang setzen kann. 2. Die Verjährung ist gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB gehemmt worden durch rechtzeitige Erhebung der Klage. Klageerhebung ist durch Zustellung der Klageschrift am 20.11.2018 erfolgt. VII. Gemäß Art. 81 Abs. 2 S. 1 CISG kann die Klägerin infolge der wirksamen Teilaufhebung „Rückgabe des von ihr Geleisteten“, d.h. Zahlung im tenorierten Umfang von 35.743,20 Euro verlangen, denn von der Aufhebung sind 1.272 Flansche zu je 28,10 Euro erfasst. Die Beklagte macht indes zu Recht geltend, dass der Anspruch gemäß Art. 81 Abs. 2 S. 2 CISG nur Zug um Zug gegen Rückgabe der bei der Klägerin vorhandenen Flansche besteht. Von den 1.272 Flanschen befinden sich 292 bereits bei der Beklagten und 980 noch bei der Klägerin. Letztere hat die Klägerin an die Beklagte herauszugeben. 20 Flansche behält die Klägerin zu Beweissicherungszwecken zurück. Diese sind jedoch in die 1.272 Flansche nicht eingerechnet. VIII. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt als Anspruch auf Prozesszinsen aus §§ 291, 288 BGB. Der Anspruch besteht insbesondere auch neben den Ansprüchen aus Art. 78, 84 Abs. 1 CISG (vgl. etwa BeckOK-BGB/ Saenger , 52. Ed. 01.08.2019, CISG Art. 78 Rn. 6; MüKoHGB/ Ferrari , 4. Aufl. 2018, CISG Art. 78 Rn. 7). B. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. neben der Teilkaufpreisrückzahlung Schadensersatz begehrt, ist die Klage nicht zur Endentscheidung reif, da die Schadenshöhe noch nicht abschließend geklärt ist. Gleiches gilt hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten weiteren Schadensersatzanspruchs. Insoweit entscheidet die Kammer durch Zwischenurteil über den Grund gemäß §§ 301 Abs. 1 S. 2, 304 Abs. 1 ZPO, denn die Klage ist - mit beiden Klageanträgen - dem Grunde nach gerechtfertigt. I. Infolge der vertragswidrigen Lieferung der Übergangsflansche kann die Klägerin von der Beklagten gemäß Artt. 45 Abs. 1 lit. b), 74 CISG grundsätzlich Schadensersatz verlangen. Der Anspruch besteht verschuldensunabhängig (BeckOK BGB/ Saenger , 53. Ed. 1.2.2020, CISG Art. 45 Rn. 8 m. w. Nachw.). Er besteht gemäß Art. 45 Abs. 2 CISG zudem unabhängig von der erklärten Teilaufhebung. II. Gemäß Art. 74 S. 1 CISG hat die Beklagte der Klägerin als Schadensersatz den ihr infolge der Vertragsverletzung entstandenen Verlust zu ersetzen. Insoweit liegt Entscheidungsreife derzeit noch nicht vor, da die Höhe des der Klägerin kausal entstandenen Schadens noch nicht abschließend geklärt ist. Dies betrifft sowohl die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Schadenspositionen aus der Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Bals auch die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten und ihr unmittelbar entstandenen Schäden. Die Beklagte hat dagegen jeweils Einwendungen erhoben, denen weiter nachzugehen ist. Dass der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist, steht zur Überzeugung der Kammer hingegen unzweifelhaft fest und folgt bereits aus ihrer Inanspruchnahme durch die B. Im Übrigen unterliegt es auch keinen Zweifeln, dass insbesondere die durchgeführten Maßnahmen der Schadensfeststellung sowie der De- und Remontage der Flansche einen wirtschaftlich relevanten Aufwand verursacht haben. III. Anders als die Beklagte meint, steht dem Anspruch der Klägerin auch kein Verstoß gegen eine Obliegenheit zur Schadensminderung aus Art. 77 CISG entgegen, weil sich die Klägerin nicht um eine Erlaubnis bemüht hat, ihrem Vertragspartner anstelle der geschuldeten Stahlgüte P355 Stahl der Güte S355 zu liefern. Selbst wenn man unterstellt, die Beklagte habe tatsächlich Flansche der Stahlgüte S355 geliefert, kann doch nicht verkannt werden, dass es gerade die Vertragspartnerin der Klägerin, nämlich die B, war, welche die vertragswidrige Stahlgüte bei der Klägerin nach entsprechender Beanstandung durch E GmbH ihr gegenüber ausdrücklich moniert hatte. Noch mit Schreiben vom 04.08.2015 äußerten sich die anwaltlichen Vertreter der B gegenüber dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, dass ausdrücklich die nicht ordnungsgemäße Flanschmateriallieferung gerügt werde. Bei dieser Sachlage erfolgt auch die Behauptung der Beklagten, Grund für die Mängelrüge der B sei nicht ausschließlich die Lieferung Stahls einer falschen Güte gewesen, der Klägerin seien bei der Montage der Rohre und Rohrverbindungen grobe Ausführungs- und Schweißfehler unterlaufen, welche allein kausal für die Entscheidung des Bauherrn zum Rückbau gewesen seien, ersichtlich ins Blaue hinein. Die Vorstellung der Beklagten, die Klägerin habe gleichwohl von ihrer Vertragspartnerin eine Erlaubnis erhalten können, von den vertraglichen Vorgaben abzuweichen, ist aus Sicht der Kammer daher abwegig. Aber auch im Übrigen ist nicht erkennbar, wie die Klägerin eine derartige Erlaubnis hätte einholen können. Insbesondere ist sie nicht Vertragspartnerin der E GmbH, sondern der B. IV. Der Anspruch ist im Übrigen auch nicht verjährt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. C. Eine Entscheidung über die Kosten ist derzeit nicht veranlasst. Sie ist nach Durchführung des Betragsverfahrens dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist derzeit nur insoweit veranlasst, als die Klägerin bereits wegen des Anspruchs auf Kaufpreisrückzahlung vollstrecken kann. Insoweit beruht die Entscheidung auf § 709 ZPO.