Beschluss
16 T 76/17
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Reisekosten und Abwesenheitsgeld eines auswärtigen Unterbevollmächtigten sind nur erstattungsfähig, wenn deren Inanspruchnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (§ 91 ZPO).
• Bei gleichwertigen Möglichkeiten hat die Partei die kostengünstigste Ausführung zu wählen; die Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigten aus dem Gerichtsbezirk ist regelmäßig sparsamer als die Beauftragung eines weit anreisenden Unterbevollmächtigten (§ 242 BGB, § 91 ZPO).
• Reisekosten sind nur bei Geschäftsreisen im Sinne der VV RVG (Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG) erstattungsfähig; bei mehreren Zwecken ist eine anteilige Aufteilung darzulegen (Vorbem. 7 Abs. 3 VV RVG).
• Abwesenheitsgeld nach Ziff. 7005 VV RVG setzt ebenfalls eine Geschäftsreise voraus und eine Abwesenheit von mindestens vier Stunden.
• Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung hoher Reisekosten eines weit anreisenden Unterbevollmächtigten • Reisekosten und Abwesenheitsgeld eines auswärtigen Unterbevollmächtigten sind nur erstattungsfähig, wenn deren Inanspruchnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (§ 91 ZPO). • Bei gleichwertigen Möglichkeiten hat die Partei die kostengünstigste Ausführung zu wählen; die Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigten aus dem Gerichtsbezirk ist regelmäßig sparsamer als die Beauftragung eines weit anreisenden Unterbevollmächtigten (§ 242 BGB, § 91 ZPO). • Reisekosten sind nur bei Geschäftsreisen im Sinne der VV RVG (Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG) erstattungsfähig; bei mehreren Zwecken ist eine anteilige Aufteilung darzulegen (Vorbem. 7 Abs. 3 VV RVG). • Abwesenheitsgeld nach Ziff. 7005 VV RVG setzt ebenfalls eine Geschäftsreise voraus und eine Abwesenheit von mindestens vier Stunden. • Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 ZPO). Die Klägerin wurde im Erkenntnisverfahren vollumfänglich verurteilt; die Gegenpartei hatte die Kosten zu tragen. Die Klägerin beauftragte ihren Prozessbevollmächtigten am Sitz der Partei, der einen Unterbevollmächtigten für Terminwahrnehmungen suchte; daraufhin wurde eine auswärtige Rechtsanwältin aus einer entfernten Stadt beauftragt, die drei Termine am Amtsgericht Wuppertal wahrnahm. Die Klägerin beantragte im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung von Fahrtkosten (Ziff. 7003 VV RVG) und Abwesenheitsgeld (Ziff. 7005 VV RVG) für die Unterbevollmächtigte sowie Verdienstausfall und Verpflegungspauschale der Partei. Das Amtsgericht setzte die Kosten der Partei, nicht jedoch die der Unterbevollmächtigten fest und lehnte Abwesenheitsgeld ab. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein; das Landgericht prüfte, ob die Kosten der auswärtigen Unterbevollmächtigten notwendig und damit erstattungsfähig waren. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft und formgerecht eingereicht (§§ 11 RPflG, 104 Abs. 3, 567 ZPO). • Erforderlichkeit nach § 91 ZPO: Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts sind nur erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. § 91 Abs. 2 ZPO). Hier lag keine Notwendigkeit vor, weil bereits ein Rechtsanwalt am Sitz der Klägerin bestellt war und die Hinzuziehung der auswärtigen Unterbevollmächtigten nicht durch besondere Qualifikation oder zwingende Gründe gerechtfertigt war. • Sparsames Verfahren und Treu und Glauben: Nach § 91 ZPO in Verbindung mit § 242 BGB hat die Partei die kostengünstigste unter gleichwertigen Maßnahmen zu wählen; die Beauftragung eines im Bezirk ansässigen Unterbevollmächtigten wäre kostengünstiger gewesen. • Reisekostenrechtliche Voraussetzungen: Ziff. 7003 VV RVG setzt eine Geschäftsreise i.S.v. Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG voraus; für in den Gerichtsbezirk ansässige Anwälte läge mangels Ortswechsel keine Geschäftsreise vor, so dass als Vergleichsmaßstab kein ersatzfähiger fiktiver Reisekostenanspruch besteht. • Mehrzweckreise und Aufteilung: Die erste Reise diente mehreren Zwecken; nach Vorbem. 7 Abs. 3 VV RVG wäre eine Verteilung der Kosten vorzunehmen, die die Klägerin jedoch nicht dargelegt hat. • Abwesenheitsgeld: Abwesenheitsgeld nach Ziff. 7005 VV RVG ist ebenfalls an eine Geschäftsreise und das Vorliegen einer ausreichenden Abwesenheitsdauer (mindestens vier Stunden) gebunden; hierfür wurden keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. • Rechtsbeschwerde: Nicht zuzulassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die Fortbildung des Rechts nicht erfordert ist (§ 574 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen; die Erstattung der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes der auswärtigen Unterbevollmächtigten ist nicht gerechtfertigt, weil deren Hinzuziehung nicht notwendig war und günstigere, gleichwertige Alternativen (bezirksansässiger Unterbevollmächtigter) zur Verfügung standen. Zudem fehlt eine ausreichende Aufteilung bei Mehrzweckreisen und der Nachweis der erforderlichen Abwesenheitsdauer für das Abwesenheitsgeld. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.