Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2018 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.529,40 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Sharan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 03.05.2018 mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten die Rückzahlung eines an einen Dritten gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes an die Beklagte. Die Beklagte ist ein weltweit bedeutender Hersteller von Kraftfahrzeugen. Sie entwickelte unter der Bezeichnung „EA 189 EU 5“ einen Dieselmotor, in welchen sie eine Software zur Abgassteuerung bzw. Abgasreinigung implementierte, welche sie zuvor in Kooperation mit der CGmbH entwickelt hatte bzw. hat entwickeln lassen. Diese Software kennt zwei unterschiedliche Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuern. In dem im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimierten sog. „Modus 1“, welcher beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ), dem für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Prüfverfahren, automatisch aktiviert wird, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, ist der partikeloptimierte sog. „Modus 0“ aktiv. Im normalen Straßenbetrieb ist es praktisch ausgeschlossen, den NEFZ nachzufahren, weswegen sich das Fahrzeug außerhalb der NEFZ-Prüfung durchgehend im „Modus 0“ befindet. Der Dieselmotor vom Typ EA 189 EU 5 wurde tausendfach in mehreren Fahrzeugbaureihen der Beklagten verbaut. Der Kläger kaufte bei der Fahrzeughaus K GmbH in V aufgrund verbindlicher Bestellung vom 15.02.2016 (Bl. 1 f. Anlagenband I Kläger) ein gebrauchtes Kraftfahrzeug VW Sharan (FIN: XXX) zu einem Kaufpreis in Höhe von 28.700,00 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Das am 01.01.2015 erstzugelassene Fahrzeug wies zum Kaufzeitpunkt eine Fahrleistung von 23.500 km auf. Am 22.09.2015 veröffentlichte die Beklagte eine sogenannte Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, in der sie von einer „Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren“ berichtete. Auffällig seien Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 in weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Um welche Art von Unregelmäßigkeiten und Auffälligkeiten es sich handelte und welche Ursachen diese hatten, wurde nicht mitgeteilt. Auf den Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung im Übrigen wird Bezug genommen (Bl. 18 ff., Anlagenband Beklagte). Mit Bescheid vom 15.10.2015 erließ – was gerichtsbekannt ist – das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten einen Bescheid, in welchem es gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV für die der Beklagten erteilten Typengenehmigungen nachträgliche Nebenbestimmungen anordnete. Im Tenor des Bescheides heißt es unter anderem: „Zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit der mit dieser Typengenehmigung oder einem ihrer Nachtragsstände genehmigten Aggregate des Typs EA 189 EU 5 sind die unzulässigen Abschalteinrichtungen […] zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit insbesondere der Emissionen des genehmigten Systems nach der Entfernung dieser zu ergreifen […] Im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnungen ist das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV dazu berechtigt, die Typengenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen.“ Mit Schreiben vom 20.12.2016 bestätigte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Antrieb unter anderem, dass unzulässige Abschalteinrichtungen nicht (mehr) festgestellt wurden, dass weiterhin vorhandene Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft wurden, dass die Grenzwerte bei den Schadstoffemissionen und dass die Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen den Anforderungen genügen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die als Anl. B6 zur Akte gereichte Kopie desselben (Bl. 12 ff. Anlagenband Beklagte) Bezug genommen. Die Beklagte rief in der Folge die betroffenen Fahrzeuge zurück und führte am 23.02.2017entsprechend den beim Kraftfahrt-Bundesamt dokumentierten Maßnahmen Modifikationen auch am streitgegenständlichen Fahrzeug durch. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.04.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 28.700,00 Euro abzüglich gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges sowie zur weiteren Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 1.564,26 Euro unter Fristsetzung zum bis 02.05.2018 auf und bot ausdrücklich die Abholung des streitgegenständlichen Fahrzeuges gegen Zahlung des Kaufpreises bei dem Kläger an. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die als Anl. K10 zur Akte gereichte Kopie desselben (Bl. 153-164 Anlagenband I Kläger) Bezug genommen. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung hatte das streitgegenständliche Fahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 59.246 km. Der Kläger behauptet, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis von der Implementierung der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt und diese zur Ermöglichung der Erreichung der Unternehmensziele mindestens gebilligt habe. Dies ergebe sich daraus, dass die im Hinblick auf die von der Firma C GmbH entwickelte Grundsoftware gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Warnungen in Bezug auf die rechtliche Zulässigkeit nicht in unteren, unbedeutenden Hierarchieebenen der Beklagten versandet sein könnten. Derartiges sei bei der Organisationsstruktur und dem implementierten Reportingsystem der Beklagten auszuschließen. Schließlich habe die Beklagte sich auch in Verfahren in den USA, die einen vergleichbaren Gegenstand hatten, schuldig bekannt und dabei eingeräumt, dass deren Führungskräfte gewusst hätten, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge nicht den US-Emissionsstandards entsprachen und eine Software nutzten, um während der Testverfahren vorzutäuschen, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge den US-Emissionsstandards entsprachen, während sie dies in Wahrheit nicht taten und versucht hätten, diesen Gegenstand gegenüber den US-Behörden und den US Kunden zu verschleiern. Der Kläger bezieht sich zudem auf den Inhalt von Geständnissen verschiedener VW Mitarbeiter aus in den USA geführten Verfahren. Der Kläger behauptet weiter, dass das streitgegenständliche Fahrzeug – so wie alle übrigen betroffenen Fahrzeuge auch – aufgrund der durch die Beklagten verübten Manipulation einen erheblichen Wertverlust erlitten hätte, jedenfalls, dass sich eine große Verunsicherung unter den potentiellen Kunden ausgebreitet hätte. Weiter entspräche das streitgegenständliche Fahrzeug auch nach der Modifikation durch die Beklagte nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das Fahrzeug weise seitdem einen erhöhten Kraftstoffverbrauch auf. Schließlich sei bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Lebenslaufleistung von 300.000 km anzunehmen. Der Kläger ist der Ansicht, dass er aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Wege des Schadensersatzes den von ihm mit einem Dritten eingegangen Kaufvertrag mit der Beklagten „quasi“ rückabwickeln könne. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 28.700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2018 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.710,34 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Sharan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 03.05.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.564,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger habe zum Zeitpunkt des Kaufs des streitgegenständlichen Fahrzeugs über die Umstände, welche nunmehr für den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung herangezogen würden, gewusst, weil es ihm nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 nicht möglich gewesen sein könne, von der „Dieselthematik“ keine Kenntnis zu nehmen. Weiter behauptet die Beklagte, dass die erwartbare Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges 250.000 km betrage. Sie ist der Ansicht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug niemals mangelhaft gewesen sei, weil es unter den maßgeblichen NEFZ-Prüfbedingungen die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten habe. Jedenfalls aber sei nach der Durchführung der im Rahmen des Rückrufs erfolgten Modifikationen ein Mangel nicht mehr gegeben, was das Kraftfahrt-Bundesamt mit bindender Wirkung festgestellt habe. Es stehe demnach auch fest, dass sich andere Parameter nicht nachteilig verändert hätten, insbesondere kein erhöhter Verschleiß oder keine erhöhten übrigen Emissions- oder Verbrauchswerte aus den vorgenommenen Änderungen resultieren würden. Zudem sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Soweit der Kläger deliktische Ansprüche geltend mache, welche ein vorsätzliches Handeln der Vertreter der Beklagten voraussetzten, fehle es an substantiiertem Vortrag. Bei noch laufenden Ermittlungen, so behauptet die Beklagte, lägen bislang keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder der Beklagten die Entwicklung der streitgegenständlichen Software in den Motoren des Typs EA 189 in Auftrag gegeben hätten. Weder der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten noch der Vorstand noch andere Vorstände im aktienrechtlichen Sinne hätten nach derzeitigem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses von der Verwendung der Software im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp Kenntnis gehabt. Die bei Gericht am 28.05.2018 eingegangene Klageschrift vom 15.05.2018 ist der Beklagten am 13.07.2018 zugestellt worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. I. Der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 als Hauptforderung geltend gemachte Anspruch besteht im tenorierten Umfang aus § 826 BGB. Die Haftung aus § 826 BGB ist begründet, weil die Beklagte dem Kläger einen Schaden zugefügt hat – dazu unten 1) –, welcher auf sittenwidrigem – dazu unten 2) – und vorsätzlichem – dazu unten 3) – Verhalten beruht. Die Beklagte ist daher im tenorierten Umfang zum Schadensersatz verpflichtet – dazu unten 4). 1) Die Beklagte hat dem Kläger einen Schaden im Sinne von § 826 BGB zugefügt. Ein Schaden in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn sich bei einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt, sondern auch dann, wenn der Geschädigte durch eine auf sittenwidrigem Verhalten beruhende „ungewollte“ Verpflichtung belastet ist, selbst wenn dieser eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14 Rz. 19 mit zahlreichen w.N. = NJW-RR 2015, 275, 276; Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 41; Förster in BeckOK BGB, 43. Edition, Stand 15.06.2017, § 826 Rn. 25). Entscheidend und ausreichend ist, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, a.a.O., Rz. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Es kann dabei dahinstehen, ob es durch das Verhalten der Beklagten zu einem messbaren Wertverlust am streitgegenständlichen Fahrzeug kam und auch, ob durch die etwaigen Nachbesserungsmaßnahmen der Beklagten der Mangel am Fahrzeug vollständig beseitigt wurde, weil der Kläger durch das Verhalten der Beklagten einen Vertrag abschloss, den er im Übrigen nicht abgeschlossen hätte, und aus diesem gem. § 433 Abs. 2 BGB zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet wurde. Es steht außer Zweifel, dass unter normalen Umständen, d.h. etwa für den gewöhnlichen Privatgebrauch, kein verständiger Autokäufer ein Kraftfahrzeug kauft, welches zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidenden gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und dessen Hersteller die behördenseits gleichwohl erteilte Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen hat. Er müsste nämlich befürchten, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Typengenehmigung gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV ganz oder teilweise widerruft, was in der Folge zu einer Betriebsuntersagung durch die zuständige Zulassungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1, 2 FZV führen kann. Dies gilt jedenfalls solange, wie nicht ersichtlich ist, dass der Käufer das Risiko bewusst einging, etwa um von einem besonderen Preisnachlass zu profitieren. Dies indes ist vorliegend nicht ersichtlich. Soweit das hypothetische Verhalten des Klägers bei Vertragsschluss nicht bereits als offenkundig angesehen werden kann, streitet dafür, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, mindestens eine tatsächliche Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist dabei im Hinblick auf die hypothetische Kausalität ohne weiteres den Fällen gleichzusetzen, für die der Bundesgerichtshof die sog. „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ anerkannt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10 Rz. 28, 33 m.w.N. = NJW 2012, 2427, 2429 f.). Die so begründete Vermutung wurde mangels substantiellem Vortrag durch die Beklagte noch nicht einmal im Ansatz erschüttert. Das streitgegenständliche Fahrzeug entsprach weder zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Kaufentschluss fasste, noch bei Abschluss des Kaufvertrages den gesetzlichen Anforderungen. Es steht nämlich fest, dass die verwendete Abschalteinrichtung i.S.d. maßgeblichen Bauvorschriften unzulässig war und dass, wenn das Fahrzeug in dem sog. „Modus 0“ betrieben wurde, die technischen Anforderungen an die erteilte Betriebserlaubnis bzw. EG-Typengenehmigung nicht erfüllt wurden. Das folgt für das Gericht aus dem an die Beklagte gerichteten – bestandskräftigen – Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 15.10.2015. Dort (Seite 1 des Bescheids) werden nämlich zu der für das streitgegenständliche Antriebsaggregat erteilten EG-Typengenehmigung (nachträgliche) Nebenbestimmungen erlassen, die dazu dienen sollen, die „unzulässige Abschalteinrichtungen […] zu entfernen“ und „geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit insbesondere der Emissionen des genehmigten Systems nach der Entfernung dieser zu ergreifen “ (Unterstreichungen durch das Gericht). Das Kraftfahrtbundesamt kommt in der Begründung seines Bescheides nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den Einwendungen der hiesigen Beklagten zu dem nach diesseitigen Verständnis nachvollziehbaren Ergebnis, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, deren Beseitigung erforderlich ist und die es erfordert, dass die Einhaltung der zulässigen Emissionswerte erneut nachgewiesen wird. Auf die im Einzelnen angeführten Argumente des Kraftfahrtbundesamtes (niedergelegt auf den Seiten 3 bis 14 des Bescheides) nimmt das Gericht ergänzend ausdrücklich Bezug. b) Dass die Leistung, die der Kläger im Gegenzug für die ungewollt eingegangene Verbindlichkeit erhalten hat, für seine Zwecke nicht voll brauchbar sein darf, ist als einschränkendes Korrektiv für die weite Fassung des Vermögensschadensbegriffes zu sehen. Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit zur strafrechtlichen Bewertung solcher Konstellationen im Rahmen des Betrugstatbestandes (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16.08.1961, Az. 4 StR 166/61). Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt demnach voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 26.09.1997, Az. V ZR 29/96 m.w.N. = DNotZ 1998, 349, 354). Nach diesen Maßstäben besteht kein Zweifel daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Leistung für Zwecke des Käufers nicht voll brauchbar war. Es drohte – was die Eigennutzung des Fahrzeugs angeht – nicht nur theoretisch die Betriebsuntersagung und Außerbetriebsetzung, sondern – mindestens bei einer ex ante Betrachtung – auch eine erhebliche Einschränkung der Fungibilität. Mindestens nämlich solange die abschließende Haltung des Kraftfahrt-Bundesamtes zu dem Komplex nicht bekannt war und mit den vorgenannten Folgen ernsthaft gerechnet werden musste, dürfte ein betroffenes Fahrzeug – so wie das streitgegenständliche – quasi unhandelbar gewesen seien; jedenfalls hätte der Kläger als Verkäufer wohl im Vergleich zum Anschaffungswert unverhältnismäßige Preisabschläge hinnehmen müssen. Ob sich die Fungibilität der betroffenen Fahrzeuge später verbesserte und ob heute gegebenenfalls sogar davon auszugehen ist, dass eine objektiv messbare Wertminderung an den betroffenen Fahrzeugen nicht mehr gegeben ist, ist ohne Relevanz. c) Das Verhalten der Beklagten ist mindestens mitursächlich für die Schädigung. aa) Dies ist nach allgemeinen Grundsätzen bereits deshalb der Fall, weil die Beklagte das Antriebsaggregat, welches die (unzulässige) Abschalteinrichtung beinhaltet, entwickelt und selbst in Verkehr gebracht hat. Hätte sie ein gesetzeskonformes Produkt eingesetzt, gäbe es für den Kläger keinen Grund zu Beanstandungen und es wäre nicht von einem für ihn nachteiligen Vertrag auszugehen. bb) Die Beklagte hat den Kläger darüber hinaus jedoch auch arglistig getäuscht und damit den nachteiligen Vertragsschluss kausal herbeigeführt. Arglistig täuscht, wer einen anderen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewusst über einen erheblichen Umstand täuscht, wobei die Täuschung sowohl durch positives Tun als auch Unterlassen begangen werden kann (vgl. nur Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 123 Rn. 2 m.w.N). Das Verschweigen von Tatsachen stellt allerdings nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Aufklärungspflicht kann sich aus § 242 BGB ergeben, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise entsprechende Aufklärung erwarten durfte (BGH, Urteil vom 25.10.2017, Az. VII ZR 205/06 Rz. 20 m.w.N. = NJW-RR 2008, 258, 259). (1) Nach diesen Maßstäben traf die Beklagte eine Aufklärungspflicht. Als diejenige, die das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte und mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Antriebsaggregat entwickelt und in den Verkehr gebracht hat, trifft in erster Linie sie aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis ihres eigenen Produktes die Verantwortlichkeit für deren Ordnungsgemäßheit. Ist eine solche von vornherein nicht gegeben oder bestehen jedenfalls Zweifel daran, ist sie als deren Schöpfer nach Treu und Glauben verpflichtet, potentielle Käufer zu unterrichten, jedenfalls dann, wenn aus der Nichtordnungsgemäßheit für den potentiellen Kunden erhebliche tatsächliche und wirtschaftliche Risiken folgen und es sich somit um einen Umstand handelt, der für die Willensbildung in besonderem Maße von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dass unter Beachtung der Verkehrsanschauung eine derartige Aufklärungspflicht der Beklagten anzunehmen ist, folgt auch aus dem Umstand, dass die Beklagte eine der weltweit größten und bedeutendsten Hersteller von PKW ist, die für sich in Anspruch nimmt, hochentwickelte und umweltfreundliche Motoren zu entwickeln, herzustellen und in eigenen Modellen oder solchen der Konzernunternehmen einzusetzen und als solche – jedenfalls bis der sog. Dieselskandal im Jahr 2015 öffentlich wurde – ein besonderes Vertrauen in die Integrität des Unternehmens beim Bevölkerungsdurchschnitt genoss. Diese Aufklärungspflicht hat die Beklagte unstreitig nicht erfüllt. Durch die Verletzung der Aufklärungspflicht wurde der Kläger getäuscht. Er hat sich nämlich vorgestellt, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Fahrzeug zu erwerben. Der Täuschung steht nicht entgegen, dass der Kläger das Fahrzeug erst im Februar 2016 und damit zu einem Zeitpunkt erwarb, der nach dem 22.09.2015 lag. Zwar ist unstreitig, dass die Beklagte zu jenem Zeitpunkt eine sog. Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichte, mit der sie über „die Dieselthematik“ informierte. Jedoch lässt weder diese Mitteilung noch die danach aufgekommene mediale Berichterstattung über manipulierte Abgaswerte bei Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns einen Schluss auf eine entsprechende Kenntnis bei dem Kläger zu. Die von der Beklagten in Bezug genommene Ad-hoc-Mitteilung bot keine Gelegenheit zu erkennen, welche Modelle oder Motoren aus dem Konzern der Beklagten betroffen waren. Zudem musste der Kläger auch nicht ohne weiteres damit rechnen, dass ihm – nachdem die Problematik bereits monatelang bekannt war – noch im Februar 2016 kommentarlos ein Fahrzeug veräußert wurde, das von der Problematik betroffen war. Allein die Tatsache, dass der sog. Abgasskandal für bestimmte Berufsgruppen – sei es aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen – von besonderem Interesse war, führt nicht notwendig zu der Schlussfolgerung, dass auch der Kläger die Problematik gekannt haben muss. Dies gilt umso mehr, als ein Kennenmüssen eines Umstands nicht ausreicht, um eine Täuschung darüber auszuschließen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs für den Kläger ein nicht alltäglicher Vorgang gewesen sein dürfte. Auch die Tatsache, dass der erhebliche – auch medienwirksame – Umfang der von der Beklagten vorgenommenen Täuschungen ein wesentlicher Bestandteil des Vortrags der Klägerseite ist, ist dem Gericht bewusst. Beide Umstände rechtfertigen hingegen nicht, besondere Anforderungen an den klägerischen Vortrag zu stellen. (2) Infolge der Täuschung schloss der Kläger den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug. Wäre ihm bekannt gewesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen. Soweit die Beklagte meint, ein so beschriebener Irrtum hätte bei dem Kläger nicht vorliegen können, geht diese Auffassung aus den vorgenannten Gründen fehl. (3) Arglistig zu handeln bedeutet, vorsätzlich zu handeln. Im Vergleich zum Vorsatz im Hinblick auf die Täuschungshandlung und die Erregung eines kausalen Irrtums bei dem Getäuschten hat der Arglistbegriff keine weitergehende eigenständige Bedeutung ( Armbrüster in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 123 Rn. 17 m.w.N.). Absichtliches Verhalten ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr ein lediglich bedingter Vorsatz (vgl. nur, BGH, Urteil vom 13.06.2007, Az. VIII ZR 236/06 Rz. 29 m.w.N. = NJW 2007, 3057, 3059). Bei einer – wie vorliegend – Täuschung durch Verschweigen bedeutet dies, dass vorsätzlich handelt, wer eine offenlegungspflichtige Fehlvorstellung zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenlegung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH Urteil vom 28. 2. 2007, Az. IV ZR 331/05 Rz. 8 m.w.N. = VersR 2007, 785). Nach diesen Maßstäben liegt arglistiges Verhalten der Beklagten vor. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Beklagte gewusst hat, dass sie ein nicht gesetzeskonformes Produkt entwickelt und in den Umlauf gebracht hat und durch die unterlassene Aufklärung des Klägers hierüber diesen dazu veranlasste, einen Vertrag zu schließen, den er bei Offenlegung nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Wegen der Einzelheiten wird auf die umfassende Begründung des Vorsatzes unter Ziff. 3) (nachfolgend) Bezug genommen. 2) Das Verhalten der Beklagten ist als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu werten. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 124/12 Rz. 8 mit zahlreichen w.N. = NJW 2014, 1380). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar hat die Beklagte sich zu den Gründen ihres Verhaltens nicht – jedenfalls nicht in plausibler Art und Weise – erklärt, doch liegt es auf der Hand, dass das im Rahmen des sog. Dieselskandals zu Tage getretene Verhalten einzig und allein dazu diente, sich auf rechtswidrigem Wege Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und dadurch die Unternehmensgewinne in nicht unerheblicher Art und Weise zu steigern. Freilich ist es völlig unbedenklich, wenn ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen derartige Ziele verfolgt, indem es sich durch überdurchschnittliche Leistung, besondere Qualität, technische Überlegenheit, herausragenden Service oder Ähnliches von der Konkurrenz abhebt. Es ist auch nicht verwerflich, wenn das Unternehmen nicht nur im Verhältnis zu den Wettbewerbern, sondern auch im Verhältnis zu den Kunden die eigenen wirtschaftlichen Interessen voranstellt. Soweit nicht eine marktbeherrschende Stellung dieses entscheidend behindert, ist der Erfolg solchen Verhaltens letztlich abhängig vom Verhandlungsgeschick und damit Ausfluss der Privatautonomie, die zentraler Eckpfeiler des deutschen Zivilrechtssystems ist. Die Grenze wird jedoch dort überschritten, wo die an sich legalen Ziele mit verwerflichen Mitteln zu erreichen versucht werden. Von einer solchen Grenzüberschreitung ist bei einer Gesamtwürdigung aller bekannten Einzelumstände im vorliegenden Fall auszugehen, wobei die nachfolgenden Aspekte für das Gericht von entscheidender Bedeutung waren. Die Beklagte verfügte über einen erheblichen und entscheidenden Wissensvorsprung. Sie war diejenige, die originäre Kenntnis nicht nur von der unzulässigen Abschalteinrichtung an sich, sondern auch von dem Umstand hatte, dass diese Abschalteinrichtung bzw. deren genaue Funktion den maßgeblichen Behörden bei Erteilung der EG-Typengenehmigung nicht angezeigt wurde, mit der Folge, dass die zuständige Behörde im Falle der Aufdeckung dieses Umstandes Prüfungen anordnen, Nebenbestimmungen erlassen oder die EG-Typengenehmigung gänzlich zurücknehmen oder widerrufen könnte. Die Beklagte verfügte insoweit über nahezu exklusive Kenntnis. Nur durch sie konnten andere Beteiligte möglicherweise Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung sowie der nicht Ordnungsgemäßheit der EG-Typengenehmigung erlangen. Insbesondere ist es so, was der Beklagten bekannt war und diese zur Überzeugung des Gerichts bewusst ausgenutzt hat, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen eines gewöhnlichen Genehmigungsverfahrens diese Umstände nicht von sich aus aufdecken würde, weil bei dem Verfahren weitestgehend die Produktdokumentation der Beklagten zugrunde gelegt wurde. Bei den zurückgehaltenen Informationen handelt es sich nicht lediglich um solche, die gewöhnliche Schwachstellen, Ineffizienzen oder hinter den erwarteten Ansprüchen zurückbleibende Qualitätsmerkmale offenbart hätten, sondern um solche, welche für den Wert des Fahrzeugs abstrakt von essenzieller Bedeutung sind. Zu bedenken ist nämlich, dass vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Täuschung gegenüber den Genehmigungsbehörden der damit verbundene Vertrauensverlust durchaus dazu hätte führen können, dass das Kraftfahrt-Bundesamt anders reagiert, indem es etwa gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die Typengenehmigung widerruft oder zurücknimmt. Dies hätte dazu geführt, dass auch dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit hoher Wahrscheinlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 FZV die Betriebserlaubnis entzogen worden und dieses stillgesetzt worden wäre. Dass das Kraftfahrt-Bundesamt sein ihm zustehendes Ermessen tatsächlich anders ausgeübt hat, ändert daran nichts, weil dies ein Umstand ist, der sich erst im Nachhinein herausgestellt hat und der aus den vorgenannten Gründen nicht von vornherein zu erwarten war. Um der Täuschung zum Erfolg zu verhelfen, hat die Beklagte bewusst das ihr entgegengebrachte Vertrauen in der Bevölkerung im Allgemeinen und unter den potentiellen Autokäufern im Besonderen, eingesetzt. Die Beklagte verfügt über ein über viele Jahre gewachsenes überdurchschnittliches Vertrauen, welches auf einer in der Vergangenheit erfolgreichen Unternehmenspolitik sowie einem Qualitätsanspruch beruhte, von dem der Durchschnittsbürger annahm, dass die Beklagte ihm überwiegend gerecht wird. Dieses hat sie insofern genutzt, als dass sie in der jüngeren Vergangenheit mit der besonderen Umweltverträglichkeit der von ihr entwickelten Dieselmotoren geworben hat. Potentielle Autokäufer haben die dort angepriesenen technischen Merkmale und aufgezeigten Grenzwerte insbesondere auch deshalb nicht infrage gestellt oder angezweifelt, weil die Beklagte insofern als glaubwürdig galt. Tatsächlich erfüllten die beworbenen Motoren nicht einmal die gesetzlichen Anforderungen. Dieses Verhalten ist als verwerflich einzuordnen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es nicht schon verwerflich sein kann, wenn ein Unternehmen seinen eigenen Ansprüchen oder denjenigen, die die Bevölkerung an es stellt, nicht genügt. Dies würde in nicht zu rechtfertigender Art und Weise ambitionierte Unternehmen im Vergleich zu solchen, welche von vornherein weniger Sorgfalt an den Tag legen, benachteiligen. Das Gericht hat auch nicht übersehen, dass sich die Beklagte das Vertrauen selbstständig aufgebaut hat und diesen Kredit einsetzen kann und darf. Es ist nämlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Unternehmen sich unter Inkaufnahme eines Vertrauensverlustes zeitweilig auf den Erfolgen der Vergangenheit ausruht. Diese unternehmerische Freiheit findet ihre Grenze jedoch dort, wo – wie vorliegend – das besondere Vertrauen unter Inkaufnahme einer essentiellen Schädigung der potentiellen Kunden geschieht, deren Vertrauen in Anspruch genommen wurde. Diese Grenze ist im vorliegenden Fall bei weitem überschritten. Die Beklagte hat jedoch nicht nur originäres Vertrauen zur Täuschung genutzt, sondern in besonderem Maße auch solches, welches aus der EG-Typengenehmigung resultiert. Die Bevölkerung und potentielle Autokunden vertrauen darauf, dass solche Fahrzeuge, welche über eine EG-Typengenehmigung verfügen, gesetzeskonform sind. Sie gehen dabei berechtigterweise davon aus, dass insbesondere die immer wichtiger werdenden Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in dieses Verfahren fußt darauf, dass unter hoheitlicher Überprüfung, nach gesetzlich vorgegebenen Verfahren und Maßstäben neue Fahrzeugtypen geprüft und im Erfolgsfall genehmigt werden. Die Bevölkerung setzt mit Recht voraus, dass die entsprechende hoheitliche Stelle solchen Fahrzeugtypen die Genehmigung verweigert oder mindestens zur Herstellung der Ordnungsgemäßheit erforderliche Auflagen macht, die den gesetzlichen Anforderungen nicht (von vorneherein) genügen. Dieses besondere Vertrauen hat die Beklagte bewusst genutzt, um die Täuschung der potentiellen Kunden zu erleichtern. Besonders verwerflich ist dies deshalb, weil sie fremdes Vertrauen nutzt, welches letztlich auf essentielle verfassungsrechtliche Grundsätze, wie etwa die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, zurückzuführen ist. Besonders verwerflich ist es auch deshalb, weil der Beklagten klar gewesen sein musste, dass sie durch entsprechende Manipulation der Typendokumentation die Grundlage für die Täuschung in einem Bereich legen würde, den die Behörde nicht durch eigene Untersuchung überprüfen würde. 3) Die Beklagte handelte im Hinblick auf die Schadenszufügung auch vorsätzlich. a) Nach im Zivil- wie Strafrecht allgemeiner Ansicht muss sich der Vorsatz auf die Tatsachen beziehen, die den konkreten Tatbestand ausmachen, vgl. § 16 StGB. Bei § 826 BGB ist somit zu fordern, dass der Täter Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hat (vgl. nur Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 25). Es reicht dabei aus, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 20.11.1990, Az. VI ZR 6/90 = NJW 1991, 634, 636). Daran, dass die mit der Entwicklung bzw. Implementierung der unzulässigen Abschalteinrichtung betrauten Mitarbeiter der Beklagten bezüglich der vorgenannten Punkte vorsätzlich handelten, bestehen keine Zweifel. Solche werden auch nicht in substantieller Art und Weise durch die Beklagte selbst erhoben. Dass es mindestens auf Entwicklerebene zu strafrechtlich relevantem Verhalten gekommen sein dürfte, zeigen die im In- und Ausland laufenden Ermittlungsverfahren, welche jedenfalls im Ausland auch schon zu Verurteilungen geführt haben. Zunächst steht außer Frage, dass die unzulässige Abschalteinrichtung willentlich entwickelt und eingesetzt wurde; sie war keineswegs die Folge eines „Fehlers“ oder gar zufälliger Natur. Etwas Gegenteiliges wird auch von der Beklagtenseite nicht behauptet. Unter gebotener lebensnaher Betrachtung und Bewertung der Gesamtumstände schließt das Gericht aus, dass die unzulässige Abschalteinrichtung aus anderen Gründen entwickelt und eingesetzt wurde, als sich einen Wettbewerbs- und Kostenvorteil zu verschaffen. Entweder war der Druck auf die Entwickler bzw. die Beklagte als Unternehmen deshalb so groß, weil sie jedenfalls damals technisch nicht in der Lage waren, die Anforderungen zu erfüllen, die an sie von Gesetzesseite gestellt wurden oder die Erfüllung der notwendigen Vorgaben war im Hinblick auf den notwendigen Erfolg im Wettbewerb mit anderen Kraftfahrzeugherstellern unwirtschaftlich, d.h. die Entwicklung und/oder Umsetzung einer gesetzesentsprechenden Technologie zu teuer. Welche dieser Varianten tatsächlich der maßgebliche Antrieb der Verantwortlichen waren, kann dahinstehen, weil diesen in beiden Fällen jedenfalls klar sein musste, dass aufgrund der Täuschung gegenüber der Genehmigungsbehörde im schlimmsten Fall Rücknahme oder Widerruf der gesamten EG-Typengenehmigung drohte, mit allen bereits zuvor erörterten essentiellen wirtschaftlichen Risiken der Fahrzeugkäufer. Weil die Verantwortlichen im Bewusstsein dessen die Täuschung dennoch vornahmen, ist davon auszugehen, dass sie mindestens billigend in Kauf nahmen, dass ihre eigenen Kunden in erheblicher Weise wirtschaftlich durch das Verhalten geschädigt werden. Es besteht schließlich auch kein Zweifel daran, dass den Verantwortlichen bewusst war, dass das eigene Verhalten nicht nur unredlich im Verhältnis zu den potentiellen Kunden, sondern nach der Verkehrsanschauung auch als besonders verwerflich einzuordnen ist. Schließlich war den Verantwortlichen bewusst, dass das Verschweigen dieser maßgeblichen Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs für den Kläger als Käufer desselben entscheidungserheblich war. Bei lebensnaher Betrachtung ist nämlich kaum davon auszugehen, dass diese selbst an seiner Stelle zum damaligen Zeitpunkt in Kenntnis der arglistig verschwiegenen Umstände das streitgegenständliche Fahrzeug gekauft hätten. b) Ist der im Rahmen des § 826 BGB in Anspruch genommene eine juristische Person, so hat sie gemäß § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den ihr „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ (zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1967, Az. VII ZR 82/65 = NJW 1968, 391 ff.) durch eine unerlaubte Handlung einem Dritten zugefügt hat. Im Rahmen des § 826 BGB ist somit Voraussetzung, dass ein solcher Vertreter auch den subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15 Rz. 13 m.w.N. = NJW 2017, 250, 251). Dass maßgebliche Mitarbeiter der Beklagten, bis in die Vorstandsebene, bei denen es sich zweifelsfrei um verfassungsmäßig berufene Vertreter handelt, Kenntnis von allen maßgeblichen haftungsbegründenden tatsächlichen Umständen hatten und vollumfänglich im Sinne der vorgenannten Erläuterungen vorsätzlich handelten, ist anzunehmen. Der entsprechende klägerische Vortrag ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, da er nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Die Beklagte traf – worauf sie durch die Gegenseite hingewiesen worden ist – bezüglich der vorstehenden Behauptung nämlich eine sekundäre Darlegungslast. Eine sekundäre Darlegungslast trifft die nicht primär darlegungs- und beweisbelastete Partei ausnahmsweise dann, wenn die eigentlich darlegungs- und beweisbelastete Partei für einen hinreichend substantiierten Vortrag, Umstände darzutun hätte, die ihr unbekannt sind, die aber in den Wahrnehmungsbereich der Gegenpartei fallen und die Darlegung der entsprechenden Verhältnisse der Gegenpartei zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast entsteht dabei allerdings erst, wenn die primär darlegungs- und beweisbelastete Partei Anknüpfungstatsachen schlüssig vorgetragen hat und sich daraus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihres Vortrags ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014, Az. IV ZR 90/13, Rz. 21). Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Schadensersatzanspruches der Klägerseite gegen die Beklagte aus § 826 BGB hat die Klägerseite nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte bzw. diejenigen Organe oder Vertreter, deren Verhalten und Kenntnisse sie sich zuzurechnen lassen hat, mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben. Indizielle Anknüpfungstatsache hierfür ist, ob Personen aus dem vorbezeichnete Personenkreis von der Entwicklung einer irregulären Software sowie deren massenhafter Implementierung in von der Beklagten in Verkehr gebrachten Motor- bzw. Abgassystemen Kenntnis hatten. Zur entsprechenden Darlegung und sachgerechtem Beweisantritt ist die Klägerseite nicht in der Lage, weil es ihr an entscheidender Kenntnis über die internen Betriebsabläufe der Beklagten, insbesondere die Abgrenzung von Verantwortlichkeiten sowie die Berichtspflichten und Berichtswege mangelt. Diese Umstände gehören aber zum unmittelbaren Wahrnehmungsbereich der Beklagten und ihre Offenbarung ist der Beklagten ohne weiteres zuzumuten. Es kann dabei dahinstehen, ob es allgemein als zumutbar anzusehen ist, wenn die Beklagte intern zeit- und kostenintensive Maßnahmen ergreifen muss, um die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragenden Umstände zusammenzutragen und geordnet darzustellen, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie dies unabhängig vom hier geführten Rechtsstreit bereits getan hat und damit jedenfalls heute der zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderliche Aufwand nicht mehr unverhältnismäßig ist. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte im Zuge der gegen sie in den USA geführten Ermittlungen dortiger Behörden sowie der dort angestrengten Zivilklagen eine internationale Anwaltskanzlei mit der unabhängigen Untersuchung und Aufarbeitung der auch diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden „Dieselaffäre“ beauftragt hat. Es ist sicher davon auszugehen, dass der Auftragsumfang dieser Untersuchung die Ermittlung der Verantwortlichkeiten und der Entscheidungs- und Berichtswege einschloss. Dieser Bericht liegt der Beklagten auch vor. Die sekundäre Darlegungslast wurde durch den hinreichend substantiierten Primärvortrag der Klägerseite auch ausgelöst. Diese trägt nämlich vor, dass der serienmäßige Einsatz einer Bosch-Software in mehreren tausend Fahrzeugen aller Konzernunternehmen nicht ohne Kenntnis des Vorstands erfolgt sei (vgl. Klageschrift vom 15.05.2018, Seite 5, Bl. 5 d.A.). Außerdem bezieht sie sich auf die von der Firma C GmbH ausgesprochene Warnung (vgl. den zitierten n-tv Bericht vom 27.09.2015 (Bl. 5 f. d.A.) und trägt dazu vor, dass eine derart einschneidende Warnung vom Vorstand wahrgenommen worden sein muss (Seite 6 der Klageschrift, Bl. 6 d.A.). Sie nimmt zusätzlich Bezug auf zahlreiche öffentlich zugängliche und damit allgemeinbekannte Dokumente, insbesondere auch Pressemitteilungen oder Veröffentlichungen im Rahmen der in den USA geführten behördlichen Untersuchungen. Dieser für sich genommen knappe Vortrag genügt vor dem Hintergrund der folgenden Erwägungen. Zum einen entspricht die geäußerte Behauptung, dass ein organschaftlich Verantwortlicher mit diesem Themenkreis befasst war, dem bei einem Großkonzern wie der Beklagten Erwartbaren. Es kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihre Betriebs- und Verwaltungsorganisation an den gesetzlichen Vorgaben ausrichtet und daher gem. § 91 Abs. 2 AktG ein Überwachungssystem eingerichtet hat, um Entwicklungen früh zu erkennen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden. Zu bestandsgefährdenden Entwicklungen in diesem Sinne gehören auch Verstöße von Organmitgliedern und Unternehmensangehörigen gegen gesetzliche Vorschriften (vgl. Spindler in Münchner Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 52 unter Verweis auf die Begründung im RegE BT-Drucks. 13/9712 S. 15). Gerade wenn es wie vorliegend um Produkte geht, welche einer behördlichen Prüfung und Zulassung unterzogen werden müssen und welche zigtausendfach in den Verkehr gebracht werden, kann weder angenommen werden, dass es objektiv entbehrlich ist, ein Überwachungssystem zur Vorbeugung gegen bzw. der Aufdeckung von bereits erfolgten Gesetzesverstößen einzurichten, noch dass der verantwortliche Vorstand der Beklagten dies subjektiv anders eingeschätzt hätte. Wenn die Beklagte aber derartige Überwachungssysteme eingerichtet hat, liegt es nahe anzunehmen, dass die damit verbundenen Prüf- und Genehmigungspflichten ebenso wie die korrespondierenden Berichtspflichten bis in die Führungsebene der Beklagten reichen. An den Primärvortrag sind auch deshalb keine zu hohen Anforderungen zu stellen, weil die Klägerseite unbestritten vorträgt, dass die Beklagte gegenüber den US-amerikanischen Behörden bzw. Gerichten ein umfassendes Geständnis ablegte (vgl. Seite 9 der Klageschrift, Bl. 9 d.A.). Es kann dabei dahinstehen, ob die Verantwortlichkeit nach dem dort maßgeblichen Recht weiter reicht, als nach hiesigem. Sie hat nämlich unbestritten eingeräumt, dass die sanktionierten Handlungen von Mitarbeitern im Rahmen der diesen zugewiesenen Aufgaben vorgenommen worden sind. Der Annahme einer sekundären Darlegungslast steht schließlich nicht entgegen, dass möglicherweise einzelnen Vertretern der Beklagten deshalb ein Schweigerecht zusteht, weil sie sich ggfs. durch die Erteilung entsprechender Auskünfte der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden. Der Beklagten als eigenständiger juristischer Person steht ein solches Schweigerecht nicht zu. Der Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung ihrer Vertreter obliegt ihr nicht und gehört nicht zu ihren schützenswerten Interessen. Im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast hat die Beklagte jedenfalls bezogen auf die Entwicklung und Implementierung der streitgegenständlichen irregulären Motor- bzw. Abgassteuerungssoftware ihre interne Organisationsstruktur einschließlich Genehmigungs-, Budget- und Complianceverantwortlichkeiten wiederum einschließlich zugehöriger Berichtspflichten und Berichtswege darzustellen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Vielmehr hat sich die Beklagte darauf zurückgezogen, dass Erkenntnisse über die Beteiligung des damaligen Vorstandsvorsitzenden oder anderer Vorstandsmitglieder über deren Kenntnis oder Beteiligung im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einbau der manipulativ wirkenden Software nach derzeitigem Stand der Ermittlungen nicht vorlägen. Damit hat die Beklagte zu verstehen gegeben, dass sie keine weiteren Angaben über die für den Vorsatz im Sinne des § 826 BGB relevanten Umstände machen möchte. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises auf die sekundäre Darlegungslast der Beklagten bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht, auch wenn die Beklagte selbst davon ausgegangen ist, dass sie eine sekundäre Darlegungslast nicht treffe. 4) Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz aller kausal aus der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte mithin den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger von der ungewollt eingegangenen Verbindlichkeit, nämlich dem Vertrag über den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges, zu befreien ist. Hätte der Kläger den Vertrag nicht abgeschlossen, wäre er zur Kaufpreiszahlung nicht verpflichtet gewesen, weswegen ihm von der Beklagten grundsätzlich der Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug in Höhe von 28.700,00 Euro zu erstatten ist. Auf diesen Ersatzbetrag hat der Kläger sich jedoch die von ihm während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen in Höhe von 4.529,40 Euro anrechnen zu lassen, weil im Übrigen eine vom Schadensrecht nicht gedeckte Überkompensation stattfinden würde. Letztlich entspricht dies auch dem Rechtsgedanken des § 346 Abs. 1 BGB, weswegen es aus Sicht des Gerichts naheliegt, die zu den dortigen Fällen entwickelten Berechnungsmodi auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Unter Berücksichtigung einer vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzten Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges von max. 250.000 km errechnet sich unter Berücksichtigung der Laufleistung zum Kaufzeitpunkt von 23.500 km eine Restlaufleistung von 226.500 km. Hiervon hat der Kläger das Fahrzeug im Umfang von 35.746 km (= Laufleistung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in Höhe von 59.246 km abzüglich der Laufleistung zum Kaufzeitpunkt) genutzt. Unter weiterer Berücksichtigung des Kaufpreises in Höhe von 28.700,00 Euro errechnet sich die Nutzungsentschädigung wie folgt: Unbeachtlich für die Schadensberechnung hingegen ist der Umstand, dass die Beklagte zwischenzeitlich technische Maßnahmen anbietet, die die betroffenen Fahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen sollen, ohne dass sich dadurch andere – gegebenenfalls kaufrelevante – Kriterien (wie z.B. Treibstoffverbrauch, Motorabnutzung etc.) nachteilig verändern. Zu beachten ist insoweit nämlich, dass vorliegend von einer Schädigung der Entschlussfreiheit des Klägers und nicht einer unmittelbaren Substanz- oder Vermögensschädigung im klassischen Sinne auszugehen ist, weswegen eine Schadensausgleichung auf Grundlage der Aufwertung des Kaufgegenstandes nicht erreicht werden kann. Die durch arglistige Täuschung herbeigeführte, auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung des Klägers lässt sich im primären Wege nicht anders beseitigen, als durch Freistellung von sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen. Es liegt jedoch auch nahe, dass – selbst, wenn man die von der Beklagten behauptete und vom Kraftfahrtbundesamt dem Grunde nach bestätigte Wirksamkeit der technischen Nachbesserungsmaßnahmen anerkennt – es bei einem Vermögensschaden bleibt. Es ist nämlich aus Sicht des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch zum heutigen Zeitpunkt – nach Durchführung der Nachbesserungsarbeiten – von einer nicht nur unerheblichen Wertminderung des streitgegenständlichen Fahrzeuges auszugehen. Eine solche lässt sich freilich nicht zuverlässig beziffern, weil es – dies ist offenkundig – an geeigneten Vergleichsmaßstäben fehlt. Zu bedenken ist nämlich, dass nicht nur einzelne Fahrzeuge oder eine Gruppe von Fahrzeugen aus einer Produktionsserie mangelhaft waren bzw. sind – in einem solchen Fall könnte die Wertentwicklung der betroffenen Fahrzeuge mit den nicht betroffenen, im Übrigen identischen Fahrzeugen verglichen werden –, sondern alle Fahrzeuge der gesamten Serie sowie teilweise auch Vergleichsfahrzeuge anderer (Konzern-)Serien. Losgelöst von der Frage, wie sich eine solche Wertminderung in Zahlen bemisst, erscheint es dem Gericht aber sehr naheliegend, dass sich der Makel, der dem streitgegenständlichen wie auch allen anderen von dem Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen anhaftet, ähnlich wie bei einem Unfallgeschehen, sich selbst durch eine ordnungsgemäße Reparatur nicht beseitigen lässt und zu einer dauerhaften Wertminderung führt. Hierzu trägt nicht zuletzt bei, dass aufgrund der Vielzahl der zu dem Sachverhalt ergangenen Entscheidungen der Zivilgerichte die Rechtslage als bislang nicht abschließend geklärt anzusehen ist. Diese Wertminderung erscheint dem Gericht auch nicht nur unerheblich, wozu das Verhalten der Beklagten bei der Aufklärung des Gesamtsachverhaltes sowie im Umgang mit den betroffenen Kunden einen entscheidenden Beitrag geleistet haben dürfte. 5) Der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen folgt im tenorierten Umfang aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. II. Das mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig und begründet. Die Beklagte geriet gemäß §§ 293, 298, 295 BGB spätestens mit Ablauf der ihr im vorprozessualen anwaltlichen Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18.04.2018 (Anl. K10, Bl. 153-164 Anlagenband I Kläger) gesetzten Frist in Annahmeverzug. In diesem Schreiben forderte der Kläger die Beklagte nämlich zur Zahlung des als Hauptforderung geltend gemachten Betrages auf und bot Zug um Zug die Bereitstellung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zur Abholung an. Die Beklagte lehnt bis heute die Zahlung der vom Kläger verlangten Gegenleistung ab. III. Der als Nebenforderung geltend gemachte, auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete, Klageantrag zu Ziff. 3 besteht dem Grunde nach aus § 826 BGB, der Höhe nach jedoch nur im tenorierten Umfang. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind als Teil des aus § 826 BGB folgenden deliktischen Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach ohne weiteres ersatzfähig (vgl. nur Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 56 m.w.N.), weil in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Ersatzfähig in der Höhe sind dabei die Rechtsanwaltsgebühren, die nach der gesetzlichen Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die zur Rechtsverfolgung erforderliche Tätigkeit angefallen sind. Dies sind dem Grunde nach – wie abgerechnet – eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie auf beide Positionen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß Nr. 7008 VV RVG. Die vom Rechtsanwalt festgesetzte 1,5-fache Geschäftsgebühr ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, weil sie unbillig ist. Gemäß der gesetzlichen Beschreibung zu Nr. 2300 VV RVG kann eine den Faktor 1,3 übersteigende Geschäftsgebühr nur dann verlangt werden, wenn es sich um eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit handelt. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Letztlich handelt es sich um die Verfolgung eines gewöhnlichen deliktischen Anspruchs mit Berührungspunkten zu herkömmlichem Kaufrecht. Weder der Umstand, dass der auch diesem Einzelfall zu Grunde liegende Grundsachverhalt große mediale Beachtung findet, noch die Tatsache, dass aufgrund der bei vielen verschiedenen Gerichten in Masse anhängig gemachten Verfahren teils divergierende erstinstanzliche Entscheidungen getroffen wurden, begründet eine Schwierigkeit im Hinblick auf den hier zu entscheidenden Fall. Der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt ist auch – anders als die Schriftsätze der Parteivertreter – keineswegs umfangreich. Die tatsächlichen Gegebenheiten sind überaus überschaubar. Unter Berücksichtigung des von der Klägerseite zutreffend ermittelten Gegenstandswertes in Höhe von 28.700,00 Euro ergibt sich damit ein insgesamt erstattungsfähiger Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 Euro. Der im Hinblick auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemachte Zinsanspruch folgt im tenorierten Umfang gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB aus Verzug, nachdem der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.04.2018 zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Fristsetzung bis zum 02.05.2018 aufgefordert hatte und die Beklagte die dem Grunde nach berechtigte Forderung bis heute nicht ausglich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. V. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 29.10.2018 hat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. Der Streitwert wird auf 28.700,00 Euro festgesetzt.