OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 T 233/18 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2018:1001.16T233.18.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 15.08.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.08.2018 (43 M 2796/17) abgeändert. Die Beteiligte zu 2) wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 12.06.2017 dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr Nr. 208 KV GvKostG nebst anteiliger Auslagenpauschale außer Ansatz bleibt.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 15.08.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.08.2018 (43 M 2796/17) abgeändert. Die Beteiligte zu 2) wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 12.06.2017 dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr Nr. 208 KV GvKostG nebst anteiliger Auslagenpauschale außer Ansatz bleibt. G r ü n d e : I. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen einer Geldforderung auf der Grundlage des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.02.2017 (98 C 479/16) und hat die beteiligte Gerichtsvollzieherin unter dem 27.02.2017 u.a. beauftragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen sowie die Taschen- bzw. Kassenpfändung vorzunehmen. Die beteiligte Gerichtsvollzieherin hat unter dem 25.04.2017 ein Schreiben an den Schuldner gerichtet, mit dem sie ihn zur Zahlung binnen 2 Wochen aufforderte, ihn für den Fall der nicht vollständigen Zahlung zu einem auf den 10.07.2017 bestimmten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft lud und unter voller Zitierung des Wortlauts von § 802b ZPO aufforderte, sich „bezüglich der gütlichen Erledigung“ unverzüglich mit ihr in Verbindung zu setzen, „diese (könne) ggf. auch tel. vereinbart werden“. Der Versuch der Gerichtsvollzieherin, dem Schuldner dieses Schreiben am 19.05.2017 unter der im Vollstreckungsauftrag angegebenen Anschrift zuzustellen, ist gescheitert, weil die Gerichtsvollzieherin vor Ort feststellen musste, dass der Schuldner unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln war. Nachdem die Gerichtsvollzieherin erfolglos versucht hatte, durch Anfrage bei der Meldebehörde eine neue Anschrift des Schuldners zu ermitteln, hat die Gerichtsvollzieherin dem Gläubiger unter dem 12.06.2017 Mitteilung gemacht und zugleich ihre Kostenrechnung übermittelt, mit der sie u.a. eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach Nr. 208 KV GvKostG i.H.v. 8,00 EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG in Ansatz gebracht hat. Mit seiner Erinnerung hat sich der Gläubiger gegen den Ansatz der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nebst anteiliger Auslagenpauschale sowie gegen die Wegegebühr für die versuchte Zustellung des Ladungsschreibens gewendet und geltend gemacht, die erstgenannte Gebühr sei nicht entstanden, weil er der Gerichtsvollzieherin keinen Auftrag zu einer gütlichen Erledigung erteilt habe, was Voraussetzung für das Entstehen dieser Gebühr sei. Außerdem habe kein Versuch einer gütlichen Erledigung stattgefunden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.08.2018, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Erinnerung des Gläubigers gegen die Kostenrechnung der beteiligten Gerichtsvollzieherin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Amtsgericht ausdrücklich zugelassene Beschwerde des Beteiligten zu 1), der beantragt, die Gebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung nebst anteiliger Auslagenpauschale außer Ansatz lassen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie der Kammer als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 793, 766 Abs. 2 letzte Alternative, 567 ZPO statthaft, trotz Unterschreitens der Mindestbeschwer gemäß §§ 567 Abs. 2 ZPO, 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 1 GKG kraft ausdrücklicher Zulassung in der angefochtenen Entscheidung gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG eröffnet und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Ansatz einer Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG i. H. v. 8,00 Euro nebst anteiliger Auslagenpauschale erweist sich hier als nicht berechtigt. Auf den Streitfall finden die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes in der seit dem 26.11.2016 geltenden Fassung Anwendung, weil der Vollstreckungsauftrag erst nach diesem Zeitpunkt erteilt worden ist (§ 18 GvKostG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Satz 1 EuKoPfVODG). Die auf 8,00 Euro ermäßigte Gebühr entsteht nach § 9 GvKostG i.V.m. Nr. 208 KV für den (erledigten) Versuch einer gütlichen Erledigung (§ 802b ZPO), wenn der Gerichtsvollzieher – wie hier – gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung (also der Abnahme einer Vermögensauskunft oder der Pfändung körperlicher Sachen) beauftragt ist. Unter einem solchen Versuch versteht man das tatsächliche Handeln, die Anstrengungen, Bemühungen oder auch die Bestrebungen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Sobald der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat (mündlich oder schriftlich), ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da er alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hat, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (Richter/Zuhn DGVZ 2017, 29, 30; LG Duisburg, Beschluss vom 23. Februar 2018 – 7 T 140/17 –, Rn. 10, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier jedenfalls nicht von einem erledigten Versuch der gütlichen Erledigung auszugehen. Nachdem die Beteiligte zu 2) zum Zweck der Zustellung des Schreibens vom 25.04.2017 die angegebene Anschrift des Schuldners persönlich aufgesucht hatte und dieser dort nicht zu ermitteln war, war es aus ihrer Sicht offensichtlich, dass sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles Notwendige und ihr Mögliche dafür getan hatte, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen. Denn ihr Handeln war erkennbar schon nicht dazu geeignet, den Schuldner über die Möglichkeit einer gütlichen Einigung überhaupt in Kenntnis zu setzen. Allein die Abfassung des Schreibens bzw. der Versuch der persönlichen Zustellung dieses Schreibens rechtfertigt – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – demgegenüber nicht das Entstehen der Gebühr nach KV 208 GvKostG. Denn bei dem Abfassen des Schreibens und dem Versuch der persönlichen Zustellung dieses Schreibens handelt es sich lediglich um – dem Versuch der gütlichen Erledigung regelmäßig vorausgehende – Vorbereitungshandlungen, die für sich genommen nicht dazu geeignet sind, eine gütliche Einigung mit dem Schuldner herbeizuführen. Hiervon zu unterscheiden ist die vorliegend nicht zu beurteilende Konstellation, in der der Gerichtsvollzieher die Zustellung des maßgeblichen Ladungsschreibens mit den Hinweisen zur gütlichen Einigung über den Postweg an die vom Gläubiger angegebene Anschrift betreibt. Denn in diesem Fall darf der Gerichtsvollzieher zumindest zum Zeitpunkt des Versendens des Schreibens annehmen, dass dieses Schreiben den Schuldner tatsächlich erreicht und er damit alles aus seiner Sicht Erforderliche und Mögliche getan hat, um mit dem Schuldner eine gütliche Einigung zu erreichen. Hat – wie hier – der Gerichtsvollzieher allerdings die ihm bekannt gegebene Schuldneranschrift aufgesucht, um ihn auf die Frage einer gütlichen Erledigung anzusprechen, und ist der Schuldner dort nicht zu ermitteln, liegt vielmehr hinsichtlich des Versuchs einer gütlichen Erledigung eine nicht erledigte Amtshandlung vor. Für nicht erledigte Amtshandlungen sieht das Gesetz grundsätzlich den Ansatz der Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG vor. Diese Gebühr ist hinsichtlich des Versuchs der gütlichen Erledigung allerdings durch den letzten Satz der amtlichen Anmerkung zu Nr. 604 KV GvKostG ausgeschlossen, wenn der Gerichtsvollzieher – wie hier – gleichzeitig mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder der Pfändung körperlicher Sachen beauftragt ist. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten, weil das Verfahren gebührenfrei ist, besondere Auslagen nicht entstanden sind und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. 66 Abs. 8 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen. Da über die Frage, wann von einem erledigten, bzw. von einem nicht erledigten Versuch der gütlichen Erledigung auszugehen ist, keine vom vorliegenden Beschluss abweichende Rechtsprechung einer Beschwerdekammer im Oberlandesgerichtsbezirk existiert, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erforderlich, § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. 66 Abs. 4 GKG.