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Urteil

4 O 4/17 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2018:0830.4O4.17.01
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.385,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.385,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Kosten für eine Katarakt-Operation unter Einsatz eines Femtosekundenlasers. Der am 26.08.1944 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenvollversichert. Für den Bereich der ambulanten Chirurgie vereinbarten die Parteien im Tarif P2 einen Erstattungssatz von 100 Prozent. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung 2009 (im Folgenden AVB genannt) zugrunde. Im Teil I zu § 1 Abs. 2 AVB heißt es u.a.: „Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. [...]“ Ferner heißt es im Teil II zu § 4 Abs. 1 AVB u.a.: „Gebühren und Kosten sind im tariflichen Umfang bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen amtlichen ärztlichen Gebührenordnungen sowie den Verordnungen über Krankenhauspflegesätze in der Bundesrepublik Deutschland erstattungsfähig. Keine Leistungspflicht besteht für die Teile einer Liquidation, die diese Höchstsätze überschreiten oder nicht den Vorschriften der Gebührenordnungen bzw. Verordnungen über Krankenhauspflegesätze entsprechen. Das gilt auch, wenn durch Vereinbarung eine von diesen Verordnungen abweichende Regelung getroffen wurde. […]“ Im Übrigen wird auf die zugrunde liegenden AVB und Tarifbedingungen Bezug genommen. Bei dem Kläger wurde eine ausgeprägte Katarakt diagnostiziert. Er litt am rechten Auge unter eine myopisierende Katarakt (sog. grauer Star) mit einem geringen Astigmatismus (-0,50 Zyl.) und am linken Auge unter eine Katarakt mit einem deutlichen Astigmatismus (-1,50 Zyl.). Zur Behandlung seiner Erkrankung unterzog er sich im Juni 2016 einer Kataraktoperation unter Einsatz eines Femtosekundenlasers. Vor dem Eingriff schloss er am 07.06.2016 mit seinem behandelnden Arzt eine schriftliche Honorarvereinbarung ab. Danach sollte für den Einsatz des Femtosekundenlasers die Gebührenziffer 5855 GOÄ mit einem Steigerungsfaktor von 2,7 und die Gebührennummer 424 GOÄ mit einem Steigerungsfaktor von 2,9 berechnet werden, wobei in der schriftlichen Vereinbarung jeweils die GOÄ-Nummer, die konkrete Leistung, der Steigerungsfaktor und der Betrag je Auge ausgewiesen wurde. Nach der vollständig durchgeführten Heilbehandlung stellte der behandelnde Arzt dem Kläger unter Berücksichtigung der zuvor erwähnten Gebührenvereinbarung einen Gesamtbetrag in Höhe von 8.226,46 Euro in Rechnung. Wegen der einzelnen Positionen wird auf die zur Akte gereichten Rechnung der Augenpraxis Sehkraft Dr. N nebst Anlagen vom 01.07.2016 (Anlage B2 = Bl. 87 ff. GA) Bezug genommen. Die Beklagte erstattete davon mit Leistungsabrechnung vom 02.09.2016 unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von 3,77 Euro einen Betrag in Höhe von 2.825,73 Euro an den Kläger. Im Übrigen lehnte sie unter Erhebung gebührenrechtlicher Einwendungen eine Kostenübernahme ab. Der Kläger ist der Ansicht, dass alle abgerechneten Behandlungs- und Materialleistungen, insbesondere der eingesetzte Femtosekundenlaser, im Sinne des § 1 Abs. 2 AVB medizinisch notwendig gewesen sein und wie geschehen abgerechnet werden dürften. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. 5.400,73 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.12.2016 s o w i e 2. weitere 571,44 Euro für Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst fünf Prozent Zinspunkte über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.12.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Durchführung einer femtosekundenlasergesteuerten Kataraktoperation sei medizinisch nicht indiziert gewesen; die durch den Laser bewältigte Schnittführung und die anschließende Linsenentnahme hätten ohne Weiteres manuell erfolgen können. Ferner ist sie der Ansicht, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers bereits mit der Gebührenziffer 1375 GOÄ (operative Hauptleistung) abgegolten sei und deshalb eine separate Abrechnung nicht erfolgen dürfe. Hierzu behauptet sie, dass der Femtosekundenlaser lediglich das Skalpell ersetzen würde und deshalb keine Behandlung eigener Art darstellen würde. Überdies ist sie der Ansicht, dass selbst bei (hypothetischer) Anwendbarkeit der Gebührenziffer 5855 GOÄ, für den Lasereinsatz lediglich der „kleine Gebührenrahme“ zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Steigerungssatz für den Abschnitt O nach § 5 Abs. 3 GOÄ anwendbar sei. Ferner behauptet sie, dass das Einsetzen von Multifokallinsen beim Kläger medizinisch nicht indiziert sei. Auch seien „eine Vielzahl“ der geltend gemachten Sachkosten nicht belegt und die Sachkosten im Übrigen der Höhe nach unangemessen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich der Ergebnisse der Begutachtung wird auf die schriftlichen Ausführungen des Professors Dr. med. Dr. h.c. D vom 27.12.2017 sowie vom 12.04.2018 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seiner Heilbehandlungskosten im tenorierten Umfang aus §§ 1, 192 Abs. 1 VVG i.V.m. dem Krankenversicherungsvertrag. Die Parteien waren zur Zeit der durchgeführten Augenoperation durch einen privaten Krankenversicherungsvertrag verbunden, dem die AVB zugrunde lagen. Danach erbringt der Versicherer im Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für eine Heilbehandlung, § 1 Abs. 1 lit. a AVB. Der Versicherungsfall ist gemäß § 1 Abs. 2 AVB die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit. Diese Voraussetzungen liegen sämtlich vor. 1. Der Kläger war aufgrund der im Tatbestand genannten Diagnosen krank. Er litt unstreitig neben einer Myopie (Kurzsichtigkeit) und einem Astigmatismus (Hornhautverkrümmung) unter einem behandlungsbedürftigen grauen Star (Katarakt). Bei der deshalb durchgeführten und abgerechneten Augenoperation handelt es sich zudem um eine Heilbehandlung, da der ärztliche Eingriff auf eine Besserung und Linderung der Erkrankung abzielte (vgl. zum Maßstab st. Rspr., BGHZ 133, 208). 2. Die abgerechnete Heilbehandlung war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 AVB. Mit dem Begriff der medizinisch notwendigen Heilbehandlung wird zur Bestimmung des Versicherungsfalles ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt. Diese objektive Anknüpfung bedeutet zugleich, dass es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers und auch nicht allein auf die des behandelnden Arztes ankommen kann. Gegenstand der Beurteilung können vielmehr nur die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung sein. Demgemäß liegt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung jedenfalls dann vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (BGH r+s 1996, 457, 458 f.). Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung ist im Allgemeinen dann auszugehen, wenn sich eine Behandlungsmethode dazu eignet, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Steht diese Eignung nach medizinischen Erkenntnissen fest, ist der Versicherer eintrittspflichtig (BGH NJW-​RR 2014, 295). Die Kammer hat sich unter zusammenfassender Würdigung der nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Professor Dr. med. Dr. h.c. T mit einer für das praktische Leben brauchbaren Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. § 286 ZPO), davon überzeugt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Erstattungspflicht für die bei dem Kläger durchgeführte Augenoperation unter Einsatz des Femtosekundenlasers nach dem vorstehend aufgezeigten Maßstab erfüllt sind. Der von der Kammer hinzugezogene Sachverständige Professor Dr. med. Dr. h.c. T, der als Leiter einer Augenklinik zur Beantwortung der Beweisfragen besonders geeignet ist, hat in seinen prägnanten Ausführungen die Anknüpfungstatsachen für seine gutachterlichen Überlegungen zutreffend dargestellt, und sodann von dem konkreten Krankheitsbild des Klägers ausgehend, die verschiedenen Arbeitsschritte der Behandlungsmethode beleuchtet. Die Kammer hat seine anschaulichen Ausführungen im Einzelnen nachvollzogen und macht sie sich nach der ihr obliegenden Prüfung zu eigen. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 27.11.2017 kam der Sachverständige dabei zu dem für die Kammer nachvollziehbaren Ergebnis, dass es nach den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnissen bei der femtosekundenlasergestützten Kataraktoperation, um ein aus medizinischer Sicht geeignetes Verfahren handele, welches geeignet sei, das – bei dem Kläger ursprünglich vorhandene – Leiden eines grauen Stars zu beheben, wobei durch den Laser ein ausgesprochen präzises und zielgenaues Ergebnis erreicht werde. Auch in seinen weiteren Ausführungen ließ er an der medizinischen Geeignetheit, der aus seiner Sicht inzwischen erheblich weiterentwickelten und ausgereiften Operation unter Einsatz des Femtosekundenlasers keinen Zweifel. 3. Die gebührenrechtlichen Einwendungen der Beklagten greifen im Wesentlichen nicht durch. Im Einzelnen: a) Bei dem Einsatz des Femtosekundenlasers handelt es sich um eine eigenständige Leistung im gebührenrechtlichen Sinne, die ordnungsgemäß unter entsprechender Anwendung der Gebührennummer 5855 GOÄ abgerechnet wurde. Der dagegen gerichtete Einwand der Beklagtenseite, dass es sich bei dem Einsatz des Lasers nur um die Erleichterung einer alten bzw. bestehenden Operationsmethode handeln würde, vermochte sich die auch insoweit sachverständig beratende Kammer nicht anzuschließen. Der Femtosekundenlaser ersetzt nicht bloß die manuelle Schnittführung mit dem Skalpell. Vielmehr handele es sich bei dem Einsatz des Lasers um eine eigenständige zweistufige Behandlungsmethode, die über die herkömmliche manuelle Schnitttechnik hinausgeht. Diese Überzeugung der Kammer beruht auf den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen, der im Einzelnen dargelegt hat, dass in einem ersten Schritt in berührungsfreier Technologie mittels des Femtosekundenlasers die Schnittführung des Zugangs in das Auge mit zwei Parazentesen und einem Tunnel vorbereitet werde. Im weiteren Verlauf werde die Linsenvorderkapsel aufgetrennt und die Linse als Ganzes vorzerkleinert. In einem zweiten Schritt werde dann mittels feiner Instrumente die wie vorstehend vorgefertigte Schnittgeometrie genutzt, um die Linse abzusaugen und mit einer Kunstlinse zu versehen. Auch diese nachvollziehbar dargelegten Ausführungen des Sachverständigen macht sich die Kammer nach der ihr obliegenden Prüfung zu eigen. Eine Gebührennummer, die den Einsatz des Femtosekundenlaser als im vorstehenden Sinne neuwertige Technik zum Inhalt hat, existiert nicht. Die in der Abrechnung des behandelnden Arztes Dr. N vorgenommene analoge Anwendung der Ziffer 5855 GOÄ ist im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ geeignet, diese Lücke in angemessener Weise zu schließen. b) Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass in der Rechnung des Dr. N neben der eigentlichen Kataraktoperation zusätzlich die Gebührenziffer 1345 und 1250 GOÄ enthalten sind. Die hinter den Gebührenziffern stehende Behandlung war nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen medizinisch notwendig, um den Kläger von seiner Fehlsichtigkeit zu befreien. Es wurde bei der Operation ein sog. „T-Cut“ vorgenommen. Bei dieser Methode handelt es sich um einen speziellen Schnitt in die Hornhaut, der zu einer genau berechenbaren Entlastung führt. Durch diese Behandlung konnte die bei dem Kläger festgestellte Hornhautverkrümmung reduziert werden. Vor dem Eingriff lag bei ihm auf dem linken Auge mit -1,50 Dioptrien eine nennenswerte Beeinträchtigung der Sehleistung vor, die – so der Sachverständige weiter – aus ärztlicher Sicht die vorgenommene Behandlung indizierte. Auch wenn die Seheinschränkung auf dem rechten Auge mit -0,50 Dioptrien deutlich geringer war, lag auch hier eine hinreichende medizinische Indikation zur Vornahme des T-Cuts vor, um auf diese Weise die grundsätzlich mögliche Nullrefraktion herzustellen. Ferner war das in diesem Zusammenhang erfolgte Einsetzen von Multifokallinsen in beide Augen des Klägers medizinisch notwendig, um ihn von seiner Fehlsichtigkeit zu befreien. Die von der Beklagten alternativ genannten Einstärkenlinsen wären hingegen – unstreitig – aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht geeignet, die Fehlsichtigkeit des Klägers zu heilen. Vielmehr wäre der Kläger bei den Einstärkenlinsen auf eine Sehhilfe angewiesen. Die medizinische Notwendigkeit entfällt im Übrigen nicht deshalb, weil die Möglichkeit der altersbedingten Verschlechterung der Sehleistung besteht. Die Möglichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit zunehmendem Alter, gleich welcher Art, ist dem Laufe eines Menschenlebens immanent und besteht von der Geburt an. Wollte man das Argument ernsthaft geltend lassen, wären etwa Zahnbehandlungen letztlich nicht erstattungsfähig, weil sich die Zähne eines Menschen im Laufe des Lebens zunehmend abnutzen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Behandlungserfolg aufgrund besonderer Umstände von derart kurzer Dauer wäre, dass der Kläger davon nicht profitieren würde oder aber gemessen am Behandlungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stünde. c) Die in der Rechnung hinsichtlich der Gebührenziffern 5855 und 424 GOÄ angesetzten Steigerungssätze sind letztlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat mit dem behandelnden Arzt insoweit eine wirksame Gebührenvereinbarung getroffen, in der den formalen Anforderungen entsprechend neben der Gebührenziffer die Art der Behandlung und der Steigerungssatz genannt werden. Danach fällt für die Gebührennummer 5855 GOÄ der 2,7-fache und für die Gebührenziffer 424 der 2,9-fache Steigerungsfaktor an. Soweit die Beklagte unter Verweis auf § 4 Abs. 1 AVB geltend macht, dass diese Vereinbarung sie nicht binde, tritt die Kammer dem nicht bei. Nach dieser Klausel sind lediglich Vereinbarungen ausgeschlossen, die entweder die vorgesehenen Höchstsätze überschreiten oder aber gegen die Regelungen der GOÄ verstoßen. Beide Fälle liegen indes nicht vor. aa) Die getroffene Gebührenvereinbarung hat die nach der GOÄ zulässigen Höchstsätze nicht überschritten. Wie bereits ausgeführt kann der Einsatz des Femtosekundenlasers gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ entsprechend der Gebührenziffer 5855 abgerechnet werden, weil eine eigene Gebührenziffer für diese selbstständige Leistung nicht vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund wirkt sich die Beschränkung auf den sog. „kleinen Gebührensatz“ mit einem allenfalls anwendbaren 2,5-fachen Steigerungssatz für Leistungen aus dem Abschnitt O hier nicht aus. Bei dem Einsatz des Femtosekundenlasers handelt es sich nach den Ausführungen es Sachverständigen zu den einzelnen Arbeitsschritten (s. o.) ersichtlich um keine radiologisch-diagnostische Untersuchung im Sinne des Abschnitts O, sondern vielmehr um einen einmaligen chirurgisch-therapeutischen Eingriff, für den die üblichen Steigerungssätze bis hin zum 3,5-fachen Steigerungssatz gelten (ebenso LG Köln, Urteil vom 31.01.2018 – Az. 23 O 159/15). bb) Die Gebührenvereinbarung verstößt auch nicht gegen die Regelungen der GOÄ. § 2 Abs. 1 S. 1 GOÄ sieht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Gebührenhöhe ausdrücklich vor. Demgemäß kann – wie in den AVB formuliert – „den Vorschriften der GOÄ entsprechend“, nämlich unter Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 1 GOÄ von dem jeweiligen Regelsatz abgewichen werden. Selbst wenn man dies anders sähe, ergäbe sich aus der Regelung in den Tarifbedingungen der Beklagten keine Leistungseinschränkung. Die von der Beklagten gestellten Versicherungsbedingungen sind aus der Perspektive eines durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers auszulegen. Leistungseinschränkungen müssen so klar formuliert sein, dass der Versicherungsnehmer durch ihre Lektüre bei Aufwendung üblicher Aufmerksamkeit in die Lage versetzt wird, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Die von der Beklagten in Bezug genommene Formulierung in § 4 AVB erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Klausel ist nämlich nach Vorgabe der vorstehenden Erwägungen bezüglich des aufgezeigten Verhältnisses zwischen § 5 AVB und § 2 Abs. 1 S. 1 AVB jedenfalls interpretationsoffen. Damit fehlt der Regelung die erforderliche Eindeutigkeit. Der Versicherungsnehmer muss nicht beim Versicherer, der die Bedingungen gestellt hat, nachfragen, was gemeint sein soll. Er darf erwarten, dass der Versicherer die Gebühren erstattet, die sich nach der Gebührenordnung unter Einschluss der von ihr zugelassenen Honorarvereinbarungen ergeben. Die vollständige Abbedingung des § 2 Abs. 1 S. 1 GOÄ für den bedeutsamen Bereich der Bestimmung des Gebührenfaktors durch eine Formulierung, die gerade die uneingeschränkte Anwendbarkeit der Gebührenordnung ausspricht, wäre im Übrigen aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers überraschend und auch unter diesem Gesichtspunkt unwirksam. d) Die mit der Rechnung geltend gemachten Sachkosten sind im vollen Umfang erstattungsfähig. Soweit der Beklagte unter Berufung auf § 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ lediglich pauschal geltend macht, „eine Vielzahl von Sachkosten“ seien nicht nachgewiesen, ist dieser Vortrag im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. Dass der Kläger der Beklagten Nachweise zur Verfügung gestellt hat, ergibt sich aus dem von Beklagtenseite eingereichten Anlagenkonvolut B2. Die Belege wurden ausweislich der darauf befindlichen Vermerke eines Sachbearbeiters der Beklagten auch von ihrer Seite überprüft. Vor diesem Hintergrund hätte es eines konkreten Vortrages der Beklagten bedurft, hinsichtlich welcher konkreten Positionen sie Nachweise vermisst. Der Einwand der Beklagten, dass andere Behandler die Sachmittel günstiger beziehen würden, führt gleichfalls nicht zu einer Leistungskürzung gegenüber dem Kläger. Ein Anspruch des Versicherers, nur zu dem am Markt günstigsten Preis zu regulieren, besteht nicht. Wie bei anderen Produkten ist ein gewisses Preisgefälle, was sich etwa aus Abnahmemengen, Marktmacht und ähnlichen Faktoren generiert, hinzunehmen. Hinzu tritt, dass dem Patienten die üblichen Marktpreise in der Regel unbekannt sind und er auf die konkrete Berechnung keinen Einfluss nehmen kann. Die Grenze bildet das Übermaßverbot nach § 192 Abs. 2 VVG. Die in § 192 VVG beschriebenen „vertragstypischen“ Leistungen des privaten Krankenversicherers sehen die Erstattung von Kosten, die in einem – auffälligen – Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen, nicht vor. Die Beweislast für die fehlende Angemessenheit der Aufwendungen trägt zunächst der Versicherer. Ein derartiges auffälliges Missverhältnis hat die Beweisaufnahme indes nicht zu Tage gefördert. Die bloße Feststellung des Sachverständigen, dass die Sachmittel zum Teil von Klinken und anderen Bewerbern am Markt günstiger bezogen würden, genügt insoweit nicht, weil dies nur die im Rahmen des § 192 Abs. 2 VVG unbeachtlichen Schwankungen des Einkaufspreises beschreibt. e) Auch im Übrigen zeigt die Beklagte keine Gründe auf, die eine Kürzung der durch den Kläger zur Regulierung gestellten Rechnung rechtfertigen würde. Lediglich die abgerechnete Gebührenziffer 406 GOÄ (Zuschlag zu der Leistung nach Nr. 424 GOÄ) ist vollständig, dies bedeutet in Höhe von 11,66 Euro, in Abzug bringen. Wie der Sachverständige hierzu ausgeführt hat, handelt es sich bei der zur Begründung herangezogenen Mehrfachmessung um ein Standardverfahren und stellt deshalb keine erhöhte Schwierigkeit dar. Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags war zudem der von der Beklagtenseite zutreffend eingewandte Selbstbehalt in Höhe von 3,77 Euro abzuziehen. Die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung kann der Kläger hingegen nicht ersetzt verlangen. Wie er mit Schriftsatz vom 22.02.2017 implizit eingeräumt hat, ist er nicht mehr Inhaber der Forderung, sondern seine Rechtsschutzversicherung. Das Vorliegen einer Einzugsermächtigung hat er nicht geltend gemacht. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Nachdem die Klage der Beklagten am 08.12.2016 zugestellt wurde, ist der zuerkannte Anspruch gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Folgetag zu verzinsen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 23.07.2018 gab der Kammer keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seinen Rechtsgrund in § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.400,73 EUR festgesetzt.