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Beschluss

9 T 106/18 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2018:0712.9T106.18.00
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Tenor

Der Antrag auf Feststellung, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Feststellung, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten nicht erhoben werden. Gründe : I. Der Betroffene wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 12.05.2018, mit welchem gegen ihn Sicherungshaft bis zum 07.06.2018 unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet worden ist. Der Betroffene ist guineischer Staatsangehöriger, reiste am 28.07.2017 unerlaubt nach Deutschland ein und meldete sich am 18.09.2017 asylsuchend. Einen förmlichen Asylantrag stellte er am 04.10.2017. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes ergaben sich durch Abgleich und Auswertung der Fingerabdrücke eine Registrierung des Betroffenen als illegal Eingereister und Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin - II – VO. Am 06.10.2017 wurde ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet, mit Bescheid vom 07.12.2017 der Asylantrag des Antragsgegners als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Betroffenen eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es sei gewährleistet, dass der Abgeschobene nach seiner Rückkehr in Italien seinen bereits gestellten Asylantrag weiterverfolgen bzw. erstmals einen Asylantrag stellen könne. Der Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung, Rechtsberatung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und auf einen Dolmetscher werde erfüllt. Es bestünden diverse Unterbringungsmöglichkeiten und habe ein Asylbewerber nach sechs Monaten das Recht, zu arbeiten. Nach alledem sei nicht davon auszugehen, dass der Asylbewerber in Italien unter Verhältnissen leben müsse, welche man allgemein als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ bezeichnen könne. Es sei auch nicht festzustellen, dass für den Betroffenen eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Der Betroffene hat am 19.12.2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster erhoben, die keine aufschiebende Wirkung hat. Die Abschiebung des Betroffenen war ursprünglich für den 11.05.2018 vorgesehen, konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da sich der Antragsgegner weigerte, das Flugzeug nach Rom zu betreten. Da kein Begleitpersonal vor Ort zur Verfügung stand, musste die Rückführung abgebrochen werden, zumal der Betroffene erklärte, auf keinen Fall nach Italien fliegen zu wollen; er werde allenfalls mit dem Auto oder der Bahn reisen. Überstellungen nach Italien sind derzeit nur auf dem Luftweg möglich. Die Überstellungsfrist für den Antragsgegner endete am 07.06.2018. Mit Schreiben vom 11.05.2018 beantragte die Stadt Solingen – Ausländer- und Integrationsbüro – im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freiheitsentziehung für einen Tag bis zum 12.05.2018 anzuordnen. Der Betroffene habe durch seine Weigerung, das Flugzeug zu betreten, seine Abschiebung nach Italien verhindert, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft gegeben seien. Es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Haftvoraussetzungen und werde die Anhörung des Antragsgegners am nächsten Tag stattfinden. Das Amtsgericht Solingen hat mit Beschluss vom 11.05.2018 die vorläufige Freiheitsentziehung des Betroffenen bis zum 12.05.2018 im Polizeigewahrsam der Polizeiinspektion Solingen sowie die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Die erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht habe keine aufschiebende Wirkung. Aus dem Verhalten des Betroffenen ergebe sich, dass Gefahr im Verzug bestehe. Es sei davon auszugehen, dass der Betroffene untertauchen werde, um sich der Ausreise nach Italien zu entziehen. Mit Schreiben vom 12.05.2018 hat die Stadt Solingen – Ausländer - und Integrationsbüro – beantragt, die Sicherungshaft bis zum 07.06.2018 anzuordnen. Der Betroffene sei vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und habe die Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes keine aufschiebende Wirkung. Eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Antragsgegners sei mit der Entscheidung des Bundesamtes vom 07.12.2017 ergangen. Eines Einvernehmens mit der Staatsanwaltschaft bedürfe es nicht, da keine anhängigen Strafverfahren bekannt seien. Es sei ausreichend wahrscheinlich, dass sich der Antragsgegner einem erneuten Abschiebungsversuch auf dem Luftweg entziehen werde, so dass die Anordnung von Haft sowie die beantragte Haftdauer erforderlich und verhältnismäßig seien. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 12.05.2018 in Gegenwart einer Dolmetscherin und eines Vertreters des Ausländeramtes persönlich angehört. Die Antragsschrift wurde ausgehändigt und übersetzt. Der Betroffene gab an, im Jahr 2002 geboren, mit einer Abschiebung nach Italien einverstanden zu sein, jedoch nicht fliegen zu wollen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Solingen die Abschiebungshaft bis zum 07.06.2018 und die sofortige Wirkung angeordnet. Der Betroffene sei vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, die Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes habe keine aufschiebende Wirkung, es liege der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 und Nr. 4 AufenthG vor. Es bestehe eine erhebliche Fluchtgefahr, da der Betroffene geäußert habe, das Bundesgebiet auf keinen Fall auf dem Luftweg verlassen zu wollen. Mit Schreiben vom 18.05.2018 hat der Betroffene durch seine Verfahrensbevollmächtigte gegen den Haftbeschluss vom 12.05.2018 sofortige Beschwerde eingelegt und für den Fall einer Haftentlassung beantragt festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe. Der Haftantrag genüge den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG nicht. Die Ausländerbehörde habe keine Ausführungen zur tatsächlichen Durchführbarkeit der Abschiebung und zur beantragten Dauer der Haft gemacht. Da eine begleitete Abschiebung in der Regel nicht unter zwölf Wochen möglich sei, sei eine Abschiebung in dem angegebenen Zeitraum von vorneherein nicht möglich. Auch habe das Ausländeramt nicht geprüft, ob mildere Mittel als eine Haft in Betracht kämen, wie beispielsweise eine Meldeauflage, eine räumliche Aufenthaltsbe- schränkung, Garantien durch eine Vertrauensperson oder eine Sicherheitsleistung. Zur behaupteten Entziehungsabsicht sei der Betroffene überhaupt nicht befragt worden. Des Weiteren sei das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Die Aushändigung des Antrages erst unmittelbar vor der Anhörung sei nicht ausreichend. Allein aufgrund der Länge des Haftantrages sei es unvorstellbar, dass ein emotional belasteter und von der Abschiebung bedrohter Ausländer in der Lage sei, den Sachverhalt aufgrund einer einfachen Übersetzung zu verstehen und darauf adäquat zu reagieren. Aus dem Beschluss lasse sich nicht entnehmen, welcher Richter/Richterin den Beschluss erlassen habe. Zudem habe der Betroffene erklärt, dass er minderjährig sei, so dass nach § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG auf das Wohl des Kindes Rücksicht zu nehmen sei. Das Amtsgericht habe sich mit dem Vortrag überhaupt nicht beschäftigt. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft ergäben sich aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 der Dublin – III – Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG. Ein Rückgriff auf § 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG komme nicht mehr in Betracht, so dass das Gericht die Haft auf eine unzulässige Rechtsgrundlage gestützt habe. Schließlich sei kein Haftgrund ersichtlich. Der Betroffene habe lediglich erklärt, dass er Flugangst habe, sich aber nicht gegen eine Abschiebung gewehrt. Die Stadt Solingen hat mit Schriftsatz vom 05.06.2018 ausgeführt, dass eine Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor und seien diese ausschließlich durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen. Im Antrag sei ausgeführt worden, dass die Organisation eines begleiteten Fluges erforderlich sei und eine Rückführung kurz vor dem 07.06.2018 stattfinden könne. Ein Rückführungstermin sei auch auf den 01.06.2018 terminiert worden. Auch diese Maßnahme sei nur wegen des aktiven Widerstandes des Betroffenen gescheitert. Die Erforderlichkeit der Haft sei ausreichend dargelegt worden. Die Aushändigung einer schriftlichen Übersetzung sei bei einfachen Sachverhalten nach gängiger Rechtsprechung nicht notwendig, vielmehr genüge es, wenn der Haftantrag vor Beginn der Anhörung ausgehändigt und durch einen Dolmetscher übersetzt werde. Im Übrigen führe ein Fehler bei der Aushändigung des Haftantrages nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haft, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das sei hier aber nicht der Fall. Das Jugendamt Berlin habe am 12.09.2017 festgestellt, dass der Antragsgegner nicht minderjährig sei und schließlich sei der Haftantrag ausdrücklich unter Bezugnahme auf Art. 28 der Dublin – III – Verordnung gestellt worden. Der Betroffene wurde am 04.06.2018 aus der Haft entlassen. Mit Beschluss vom 07.06.2018 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Betroffenen nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Wuppertal als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragstellerin habe zur Beschwerdebegründung Stellung genommen, diesen Ausführungen schließe sich das Gericht an. II. Der Antrag auf Feststellung, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, ist zulässig. Das Gericht legt das Schreiben des Betroffenen, vertreten durch die Verfahrensbevollmächtigte, dahingehend aus, dass für den Fall, dass der Betroffene aus der Haft entlassen wurde, „nur noch“ der Antrag gestellt werden soll, die Rechtsverletzung festzustellen. Dieser Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Gemäß § 62 FamFG hat das Beschwerdegericht auf Antrag auszusprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, was in der Regel bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen oder konkret bestehender Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 1. Der Haftantrag ist zulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrages ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, unabhängig davon, ob der Betroffene das Fehlen dieser Verfahrensvoraussetzung in der Vorinstanz oder in der Beschwerde gerügt hat (BGH V ZB 292 /10 in juris Rn 13). Die Stadt Solingen – Ausländer - und Integrationsbüro – hat als zuständige Behörde im Sinne von §§ 71 AufenthG, 4 OBG NRW, § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG NW gehandelt. Es lag ein ausreichend begründeter Haftantrag im Sinne von § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG vor. Danach hat die Begründung die Identität und den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, die Erforderlichkeit und die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie – in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft – die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraus- setzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung zu enthalten. Betreffend die Verlassenspflicht setzt die Anordnung nach § 417 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 FamFG einen begründeten Antrag voraus, der Darlegungen enthalten muss, aus welchen Gründen der Betroffene zweifelsfrei ausreisepflichtig ist (BVerfG, 2 BvR 1064/10 in juris Rn 23 f zur Zurückschiebungshaft mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09 -, juris, Rn. 12, 14). Nur durch eine ausdrückliche Nennung des Bescheides ist hinreichend gewährleistet, dass erkennbar ist, auf welche konkreten Grundlagen die Behörde ihren Antrag stützt, und dass die Übermittlung des Antrages an den Betroffenen dessen Recht auf rechtliches Gehör wahrt. Als Grundlage für die Beantragung der Sicherungshaft wird im Antrag der Bescheid des Bundesamtes vom 07.12.2017 genannt und ausgeführt, dass dieser dem Betroffenen ausgehändigt worden ist. Dass dem Betroffenen der Bescheid zuging ergibt sich auch daraus, dass der Betroffene hiergegen Klage erhoben hat. In dem Bescheid des Bundesamtes wird auch ausgeführt, dass und warum der Betroffene ausreisepflichtig ist. Die Ausreisepflicht ist gemäß §§ 50, 58 Abs. 2 AufenthaltG vollziehbar, weil der Betroffene unerlaubt in das Bundesgebiet einreiste und die Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes keine aufschiebende Wirkung entfaltet hat. Die Abschiebungsandrohung vom 07.12.2017 ist vollziehbar. Dem Betroffenen ist auch die Abschiebung angedroht worden, wobei ausgeführt wurde, dass Fluchtgefahr bestehe. Die Behörde hat dargelegt, was im konkreten Fall zur Durchführung der Abschiebung zu veranlassen war und welche Zeit das in Anspruch nehmen würde. Die Abschiebung nach Italien könne bis spätestens 07.06.2018 erfolgen. Es müsse nunmehr ein Begleiter für den Flug organisiert werden, was bis zum 07.06.2018 dauern würde. Nach telefonischer Auskunft der zuständigen Stelle könne die Abschiebung kurz vor dem 07.06.2018 stattfinden. Damit hat die Antragstellerin auch Angaben zur erforderlichen Dauer der Haft gemacht. Die Antragstellerin hat die Art der Haft konkret als „zur Sicherung der Abschiebung“ bezeichnet und als Grundlage § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 28 der Dublin – III – Verordnung angegeben. Dazu hat sie ausgeführt, aufgrund welcher einzelfall- bezogener Tatsachen vom Vorliegen dieses Haftgrundes auszugehen sei. Der Betroffene habe sich seiner Abschiebung widersetzt, da er sich geweigert habe, das Flugzeug zu betreten und zudem erklärt habe, dass er das Bundesgebiet auf keinen Fall auf dem Luftweg verlassen werde. Die Antragstellerin hat im Antrag ferner dargetan, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung nicht erforderlich sei, da keine anhängigen Strafverfahren bekannt seien. 2. Der Antrag der Ausländerbehörde ist auch begründet. a) Der Betroffene ist gem. § 58 Abs. 1 AufenthG nach Italien abzuschieben: Der Betroffene ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er über keinen Titel verfügt, welcher ihm den Verbleib in Deutschland erlauben würde. Der vom Betroffenen gestellte Asylantrag ist mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.12.2017 als unzulässig abgelehnt und der Betroffene auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ausdrücklich hingewiesen worden. In dem Bescheid hat das Bundesamt ausdrücklich auch Abschiebungshindernisse gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU – Grundrechtecharta geprüft und festgestellt, dass die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien nicht zu der Annahme führen würden, dass bei der Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Auch eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von Art. 4 der EU – Grundrechtecharta bestehe nicht. Die Ausreisepflicht ist ferner nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wegen seiner unerlaubten Einreise vollziehbar. Die Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes hat keine aufschiebende Wirkung entfaltet. b) Der erforderliche Haftgrund für eine Sicherungshaft i.S.d. Art. 28 Abs. 2 der Dublin – III – Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG liegt vor. Zwar hat das Amtsgericht die Haftanordnung auf § 62 Abs. 3, 4 AufenthG gestützt. Zutreffender Weise handelt es sich jedoch um die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-III-Verordnung). Grundlage für eine solche Haftanordnung ist nicht § 62 Abs. 3 AufenthG. Vielmehr ergeben sich die Voraussetzungen unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, juris). Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 07. Juli 2016 – V ZB 21/16 –, juris). Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist Überstellungshaft nur möglich, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der nationale Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 15 AufenthG die Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung festgelegt. Satz 1 nimmt dabei auf § 2 Abs. 14 AufenthG Bezug, der die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in den Fällen einer Abschiebung nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt. Zwar hat das Amtsgericht in der Begründung fehlerhaft auf § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG abgestellt. Dennoch hat das Amtsgericht in zutreffender Weise auch geprüft, ob die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung vorliegen und insoweit lediglich fehlerhaft den Haftgrund des § 62 AufenthG genannt. Entscheidend ist aber, dass das Amtsgericht ausdrücklich auch die Voraussetzungen von § 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung geprüft hat. Der nationale Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 14,15 AufenthG Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung festgelegt. Fluchtgefahr liegt nach der gesetzlichen Definition vor, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, die auf den in § 2 Absatz 14 festgelegten Anhaltspunkten beruhen, und deshalb der begründete Verdacht gegeben ist, dass der Ausländer sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Ein solcher Anhaltspunkt kann sein: der Ausländer täuscht über seine Identität, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität (§ 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG). Die Aufzählung des § 2 Abs. 14 AufenthG ist nicht abschließend, sondern nur beispielhaft. Hier besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene seiner Abschiebung entziehen will. So hat er nicht nur die erste Abschiebung, die für den 11.05.2018 geplant war, dadurch verhindert, dass er sich weigerte, das Flugzeug zu betreten. Vielmehr hat er auch ausgesagt, dass er die Bundesrepublik auf keinen Fall im Flugzeug verlassen werde. Eine Abschiebung nach Italien ist aber zurzeit nur auf diesem Wege zu erreichen. Dass er sich weiterhin der Abschiebung entziehen will, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Betroffene eine weitere Rückführung, die am 01.06.2018 geplant war, erneut durch Widerstand verhindert hat. Dass der Betroffene unter Flugangst leiden würde, hat er bis dahin nie vorgetragen und enthält auch die Beschwerdebegründung hierzu keine näheren Ausführungen. Soweit der Betroffene weiter vorträgt, dass er nichts dagegen habe, auf dem Landweg die Bundesrepublik zu verlassen, spricht dies nicht gegen die Fluchtgefahr. Denn die Entscheidung des Bundesamtes erfolgte am 07.12.2017, so dass der Betroffene seit dem ausreisepflichtig war und er dieser Verpflichtung monatelang nicht nachgekommen war. c) Ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gemäß 72 Abs. 4 AufenthG war nicht erforderlich, da Strafsachen nicht anhängig waren. d) Die angeordnete Haftdauer ist nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen der Antragstellerin war aus den dort genannten Gründen eine Zeitspanne bis zum 07.06.2018 erforderlich, um die bürotechnischen Voraussetzungen für die Abschie-bung zu erfüllen und die Abschiebung selbst zu bewerkstelligen. Tatsächlich hätte ohne den Widerstand des Betroffenen auch eine Abschiebung innerhalb des angegebenen Zeitraumes erfolgen können. e) Die Abschiebungshaft ist auch nicht gem. § 62 Abs. 1 AufenthG unzulässig, weil ein anderes, ebenfalls ausreichendes, aber milderes Mittel ersichtlich wäre, welches den Zweck der Haft, die Sicherstellung der Ausreise des Betroffenen, gleichermaßen hätte sicherstellen können. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird vielmehr gewahrt. aa) Es kann zugunsten des Betroffenen insbesondere nicht angenommen werden, er würde Deutschland freiwillig verlassen. Soweit von der Anordnung der Sicherungshaft ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will, greift diese Ausnahmebestimmung hier nicht ein. Wie bereits ausgeführt, hatte der Betroffene mehrere Monate Zeit, freiwillig auszureisen, ohne dass er entsprechendes getan hätte. Zudem hat er sich zweifach der Abschiebung widersetzt. bb) Abschiebungshindernisse i.S.d. §§ 60, 60 a AufenthG, welche der Anordnung der Sicherungshaft entgegenstünden, liegen nicht vor. Die Prüfung von und die Entscheidung über solche Abschiebungshindernisse sind nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht Gegenstand eines Verfahrens über die Anordnung von Sicherungshaft, sondern den Verwaltungsgerichten vorbehalten; der Haftrichter und folglich auch das Beschwerdegericht in der Beschwerdeinstanz haben sich aber nach dem Stand und dem voraussichtlichen Fortgang der Prüfung der Ausländerbehörde und eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend solche Abschiebungshindernisse zu erkundigen und zu prüfen, ob sich hieraus Zweifel an der Durchführbarkeit der Abschiebung oder der Verhältnismäßigkeit der Haft ergeben (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – V ZB 167/14 – in juris Rn. 16, zur Frage zur Bewertung familiärer Bindungen; BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - V ZB 163/15 – in juris Rn 8, zur Frage einer fehlenden oder eingeschränkten Reisefreiheit). Soweit der Betroffene mit seiner Beschwerde geltend macht, das Amtsgericht und die Behörde hätten nicht geprüft, ob Alternativen zur Abschiebung bestünden, hat er schon nicht dargelegt, hinreichende Gründe hierfür gegenüber den Behörden geltend gemacht und um eine Abänderung der Abschiebungsandrohung ersucht zu haben. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Behörden von sich aus von einer Abschiebung absehen werden. cc) Dass die Abschiebung des Betroffenen nach Italien rechtswidrig wäre, da sie nicht mit den Vorschriften der Dublin-III-Verordnung in Einklang stünde, was angesichts der Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 07.12.2017 (allein) im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung zu berücksichtigen wäre, vermag die Kammer nicht festzustellen. Konkrete Tatsachen dazu werden auch mit der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. 4. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft lagen vor: a) Dem Betroffenen ist rechtliches Gehör gewährt worden: Das Amtsgericht hat den Betroffenen gemäß §§ 34 Abs. 1, 420 FamFG nicht öffentlich angehört. Der Haftantrag ist dem Betroffenen zwar erst im Rahmen der Anhörung ausgehändigt und übersetzt worden. Dies war vorliegend ausreichend, da dem Betroffenen bereits die wesentlichen Umstände der Abschiebungshaft, insbesondere seine Ausreisepflicht, aufgrund des Bescheides des Bundesamtes vom 07.12.2017 bekannt waren, er sich bereits einmal der Abschiebung entzogen hatte und es deshalb im Wesentlichen „nur“ noch um die Frage ging, ob aufgrund dieses Umstandes Haft anzuordnen war oder nicht. Hierbei handelt es sich nicht um einen komplizierten Sachverhalt, der im Rahmen der Anhörung mit dem Betroffenen unter Einschaltung eines Dolmetschers nicht erläutert werden konnte. Im Übrigen führt ein Fehler bei der Aushändigung des Haftantrages nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haft, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das ist vorliegend aufgrund der oben genannten Umstände jedoch nicht der Fall. Der Amtsrichter hat sich ferner vergewissert, dass eine Verständigung zwischen dem Dolmetscher und dem Betroffenen möglich ist. b) Nach Art. 36 Abs. 1b WÜK hat der Betroffene das Recht, dass auf sein Verlangen hin die konsularische Vertretung seines Heimatstaates von seiner Inhaftierung unterrichtet wird (vgl. BGH V ZB 210/10 zu den Folgen einer unterbliebenen Belehrung). Hierauf wurde der Betroffene ausweislich des Anhörungsprotokolls hingewiesen und eine Unterrichtung wunschgemäß vorgenommen. c) Die Bestellung und Beteiligung eines Verfahrenspflegers nach §§ 419 Abs. 1, 418 Abs. 2 FamFG war gemäß § 419 Abs. 1 FamFG nicht erforderlich. Danach hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies ist hier zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26. September 2013 – V ZB 212/12 –, in juris Rn 9, 10) kommt der Bestellung eines Verfahrenspflegers in Freiheitsentziehungssachen anders als in Unterbringungs- und Betreuungssachen ein Ausnahmecharakter zu (BT-Drucks. 16/6308, S. 292). In Unterbringungs- und Betreuungssachen stehen Maßnahmen in Rede, die wegen einer psychischen Erkrankung oder Behinderung des Betroffenen angeordnet werden sollen. Da der Gesundheitszustand des Betroffenen zugleich seine Fähigkeit zur Wahrnehmung seiner Interessen in dem Verfahren beeinträchtigen wird, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Eine krankhafte Störung der Fähigkeit des Betroffenen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Interessen besteht in Freiheitsentziehungssachen in der Regel nicht (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 419 Rn. 4 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/6308, S. 291). Der Zusammenhang der Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers mit dem Gesundheitszustand des Betroffenen findet seinen Ausdruck auch in dem Regelbeispiel des § 419 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Danach ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich, wenn von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 420 Abs. 2 FamFG abgesehen werden soll. In diesem Fall kann die persönliche Anhörung des Betroffenen unterbleiben, wenn von ihr erhebliche Nachteile für dessen Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit leidet. Dem Regelbeispiel gleichzustellen sind Fälle, in denen dem Betroffenen aus gesundheitlichen Gründen die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Interessenwahrnehmung fehlt. Bloße sprachliche Verständigungsschwierigkeiten rechtfertigen daher noch nicht die Bestellung eines Verfahrenspflegers (Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 419 Rn. 6). d) Die vollständige Ausländerakte wurde mit der Antragstellung zwar nicht gem. § 417 Abs. 3 FamFG vorgelegt; einer solchen Vorlage bedurfte es hier aber nicht. Denn der Antragsteller hat sämtliche relevante Unterlagen in Kopie zur Akte gereicht. Damit hat der Antragsteller dem Gericht alle entscheidungserheblichen Unterlagen, wenn auch nicht durch eine Vorlage der vollständigen Ausländerakte, so doch durch Übersendung von Kopien, nachprüfbar zur Kenntnis gebracht, was auch in Anbetracht der Rechtsprechung des BVerfG (2 BvR 742/10; 2 BvR 1033/06, jeweils in juris) als ausreichend anzusehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass in der Ausländerakte Informationen enthalten wären, aufgrund derer die Haftfrage abweichend zu beurteilen wäre, sind in Anbetracht der übersandten Unterlagen und in Ermangelung konkreter Angaben des Betroffenen nicht ersichtlich. 5. Soweit im Beschwerdeverfahren vorgetragen wird, dass der Betroffene im Rahmen der Anhörung erklärt habe, dass er minderjährig sei und das Gericht nach § 62 Abs. 1 S. 2 Aufenthaltsgesetz auf das Wohl des Kindes Rücksicht zu nehmen habe, führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist es zutreffend, dass sich das Amtsgericht mit diesem Vortrag überhaupt nicht beschäftigt hat. Dennoch ergibt sich aus den Feststellungen des Jugendamtes Berlin, welches mit dem Betroffenen ein ausführliches Gespräch unter Einbeziehung eines Sprachmittlers geführt hatte, dass der Antragsgegner nicht minderjährig ist. Hiergegen hat der Betroffene bislang nie Einwendungen erhoben gehabt. Auch die Stadt Münster, Ordnungsamt, hat mit Fax vom 21.09.2017 als fiktives Geburtsdatum den 31.12.1998 angegeben und ausgeführt, dass der Betroffene am 18.09.2017 hier als Asylsuchender registriert worden sei. 6. Soweit mit dem Beschwerdeverfahren weiter gerügt wurde, dass sich aus dem Haftbeschluss nicht ergebe, durch wen der Beschluss erlassen worden sei, liegt zwar ein Verstoß gegen § 38 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vor. Dieser Verstoß ist jedoch durch die Unterschrift geheilt, da nach den Umständen kein Zweifel daran besteht, dass der unterzeichnende Richter die Entscheidung erlassen hat (Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 38 Rn. 47). Denn der Beschluss wurde von dem zuständigen Richter mit dessen Namen unterzeichnet. Hierdurch ist eine hinreichende Identifizierung gewährleistet. Soweit die an den Beschwerdeführer übersandte (beglaubigte) Abschrift keine Unterschrift enthalten haben sollte, kann hierauf eine Anfechtbarkeit nicht begründet werden. 7. Eine nochmalige persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren war nicht geboten, da diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde, der Betroffene anwaltlich vertreten wird und von einer erneuten Vornahme unter Berücksichtigung des Inhaltes der Beschwerdebegründung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 und 2, 83 Abs. 2, 430 FamFG, Art. 5 V EMRK analog. V. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben und sodann, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, zu begründen. Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .