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Urteil

12 O 24/17 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2017:1222.12O24.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd in einer Gaststätte/Schankwirtschaft gleichzeitig sowohl Geldspielgeräte als auch Wettautomaten aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben und/oder zu betreiben.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in einer Gaststätte/Schankwirtschaft gleichzeitig sowohl Geldspielgeräte als auch Wettautomaten aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben und/oder zu betreiben. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt als - nach eigenen Angaben - Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG die Beklagte auf Unterlassung angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch. Die Beklagte betreibt eine Schank- und Speisewirtschaft. In dieser befinden sich drei Geldspielgeräte und Wettterminals. Der Kläger trägt vor: Die Beklagte verstoße hiermit gegen § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 GlüSpVO NW in Verbindung mit §§ 13 Abs. 5 Satz 1, 22 Abs. 1 Nr. 3 AG GlüStV NW. Geldspielgeräte und Wettterminals dürften nicht innerhalb derselben Räumlichkeiten einer Gaststätte angeboten werden. Bei diesen Vorschriften handele es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3 a UWG. Aufgrund des damit gegebenen wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten stehe ihm ein Unterlassungsanspruch zu. Er sei ein Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Zu seinen Mitgliedern gehörten u.a. verschiedene, von ihm im Einzelnen genannte Landesverbände von Automatenunternehmern im Aufstellgewerbe. In zahlreichen Gerichtsentscheidungen, von denen er einzelne beispielhaft nennt, sei seine Aktivlegitimation bejaht worden. Der Kläger beantragt, nach teilweiser Klagerücknahme, im Wesentlichen zu erkennen wie geschehen, wobei er allerdings Zinsen in der zugesprochenen Höhe auf die Rechtsanwaltskosten ab dem 30.03.2017 verlangt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die Aktivlegitimation des Klägers werde bestritten, insbesondere dass es zu dem Aufgabenkreis des Klägers gehöre, die Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu schützen. Sie selbst betreibe in ihrer Schank- und Speisewirtschaft als Untermieterin nur die Geldspielautomaten, die Hauptmieterin betreibe hingegen die Wettspielautomaten. Es sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob der gleichzeitige Betrieb von Geldspielgeräten und Wettspielautomaten in Gaststätten unzulässig sei. Gegenwärtig bestehe zumindest ein von den Ordnungsbehörden geduldeter Schwebezustand. Ordnungsbehördlich sei der gleichzeitige Betrieb der vorgenannten Geräte nicht zu beanstanden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie dem Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend auch begründet. Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen. Er hat hierzu im Einzelnen vorgetragen. Insbesondere hat er Bezug genommen auf verschiedene im Einzelnen aufgeführte Urteile, in denen seine Aktivlegitimation bejaht worden ist und verschiedene Verbände namentlich aufgeführt, die zu seinen Mitgliedern gehören und Interessen der Automatenaufsteller vertreten. Konkret entgegengetreten ist die Beklagte dem nicht mehr. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers ist nicht ausreichend, um Zweifel an der dargelegten Klagebefugnis zu begründen. In der Sache ist das Unterlassungsbegehren des Klägers gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NW gerechtfertigt. Die letztgenannte Vorschrift verbietet, u.a. in einer Gaststätte, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereit gehalten werden, eine Wettvermittlungsstelle zu betreiben. Diese Regelung ist verfassungs- oder europarechtliche unbedenklich (OVG Münster, NVwZ-RR 2015, 536). Sie dient dem Schutz der Verbraucher und ist deshalb auch als Marktverhaltensregelung anzusehen. Der Vortrag der Beklagten, die Wettspielautomaten würden nicht von ihr, sondern von der Hauptmieterin betrieben, vermag sie nicht zu entlasten. Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist zu Recht auf das Verbot des gleichzeitigen Vorhandenseins von Geldspielgeräten und Wettautomaten gerichtet. Zur Einhaltung dieses Verbots in der von ihr betriebenen Gaststätte ist die Beklagte verpflichtet. Das kann sie auch ohne Weiteres, auch wenn sie nur die Geldspielgeräte betreiben sollte, und zwar durch ein in ihrer Macht stehendes Entfernen dieser Geräte.Damit wäre der beanstandete wettbewerbswidrige Zustand beseitigt. Ob und ggfls. aus welchen Gründen die Ordnungsbehörde den dargestellten Zustand duldet, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch ist hiervon unabhängig. Aufgrund der ausgesprochenen Abmahnung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Zinsen auf diese Forderung kann der Kläger allerdings nur ab Rechtshängigkeit gem. § 291 BGB verlangen. Die einseitige Fristsetzung für die Zahlung begründet keinen Verzug der Beklagten ab dem vom Kläger angegebenen Zeitpunkt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, Nr. 269 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 25.000,00 EUR.