Beschluss
9 T 193/17 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2017:1208.9T193.17.00
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Tenor
Die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amtsgerichts Solingen vom 4.12.2017 und das ihr zugrunde liegende Verfahren werden aufgehoben.
Die Sache wird insoweit an das Amtsgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amtsgerichts Solingen vom 4.12.2017 und das ihr zugrunde liegende Verfahren werden aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Amtsgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin hat u.a. beantragt, gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirkung die Sicherungshaft für die Dauer von 3 Monaten anzuordnen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 17.11.2017 mit Hilfe einer Dolmetscherin persönlich angehört und durch den in diesem Termin verkündeten Beschluss – wegen einer offensichtlichen Auslassung durch Beschluss vom 14.11.2017 ergänzt – mit sofortiger Wirksamkeit die Abschiebungshaft bis zum 16.2.2018 angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27.11.2017 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 4.12.2017 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist gemäß §§ 58 ff FamFG als Beschwerde zulässig. Es führt in der Sache zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung vom 04.12.2017 und Zurückverweisung der Sache insoweit an das Amtsgericht. Denn das Nichtabhilfeverfahren leidet an einem ins Gewicht fallenden Mangel, der bewirkt, dass die Nichtabhilfeentscheidung keinen Bestand haben kann. Das Amtsgericht hat unter Verletzung des Rechts des Betroffenen auf rechtliches Gehör über die Nichtabhilfe zur „Unzeit“, nämlich vor Gewährung der erbetenen Akteneinsicht und Eingang der angekündigten (weiteren) Beschwerdebegründung, entschieden. Gemäß § 68 Abs. 1 FamFG ist das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, berechtigt und, wenn es die Beschwerde für begründet hält, verpflichtet, der Beschwerde abzuhelfen. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens hat das Gericht das Beschwerdevorbringen sachlich zu prüfen und sich mit ihm auseinanderzusetzen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist auch neues, erst mit der Beschwerde vorgebrachtes Material zu berücksichtigen. Wird ein Rechtsmittel ohne Begründung oder vollständige Begründung eingelegt, kündigt aber der Beschwerdeführer eine Begründung oder weitere Begründung seines Rechtsmittels ausdrücklich an, so ist der Eingang der in Aussicht gestellten Rechtsmittelbegründung abzuwarten und hat das Amtsgericht erst nach Eingang der Rechtsmittelbegründung und unter ihrer Berücksichtigung in die Prüfung einzutreten, ob Anlass für eine Änderung bzw. Abhilfe besteht (vgl. BGH, V ZB 138/16, bei juris). In der Rechtsmittelschrift vom 27.11.2017 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Akteneinsicht beantragt und eine weitere Beschwerdebegründung nach gewährter Akteneinsicht angekündigt. Das Akteneinsichtsgesuch hat das Amtsgericht, das die Antragstellerin von dem Beschwerdeeingang nicht unterrichtet hat, unbeachtet gelassen, hat vielmehr unter dem 04.12.2017 entschieden, dass dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Das ist fehlerhaft und verletzt den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn Gründe, die Akteneinsicht zu verweigern, sind nicht ersichtlich, zumal die Verfahrensbevollmächtigte sich erst mit Einlegung der Beschwerde für den Betroffenen bestellt hat. Danach konnte es bei der amtsgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung nicht verbleiben, weshalb sie aufzuheben war. Diese ist zwar nicht ausdrücklich angefochten, sie stellt sich jedoch als Teil des erstinstanzlichen Verfahrens und als der Sachentscheidung zugehörig dar. Wird diese angefochten, so unterliegen auch das Nichtabhilfeverfahren und die Nichtabhilfeentscheidung der Prüfung des Beschwerdegerichts. Dem steht § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach das Beschwerdegericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, nicht entgegen. Denn nach Satz 2 der Norm darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen werden, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn das Ausgangsgericht noch keine Entscheidung über eine Abhilfe (§ 68 Abs. 1 FamFG) getroffen hat oder das Abhilfeverfahren an einem gravierenden Mangel leidet (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 16. Auflage, § 69 Rn 13). Das Amtsgericht wird nunmehr der Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht zu gewähren sowie ihr - ggf. unter Fristsetzung - Gelegenheit zu geben haben, das Rechtsmittel abschließend zu begründen. Sodann wird das Amtsgericht unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Betroffenen erneut zu prüfen und zu entscheiden haben, ob dem Rechtsmittel abgeholfen werden soll oder nicht. III. Die Entscheidung ist eines Kostenausspruchs nicht zugänglich.IV. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; es handelt sich nicht um eine Endentscheidung (§ 70 i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG).