Leitsatz: 1. Der Käufer eines Fahrzeuges mit einer mutmaßlich unzulässigen Abschaltvorrichtung des Abgassystems kann vom verkaufenden Autohändler, der nicht auch Hersteller ist, keine Nacherfüllung im Sinne einer Nach- bzw. Neulieferung gem. § 439 Abs. 1 Var. 2 BGB verlangen, weil diese regelmäßig unmöglich ist. 2. Die Lieferung eines Fahrzeugs aus derselben Baureihe wie das Betroffene scheidet unabhängig von der Verfügbarkeit deshalb aus, weil dieses von dem etwaigen Fehler ebenso betroffen ist. 3. Die Lieferung eines aktuellen Serienfahrzeugs schuldet der Verkäufer nicht. Ein Fahrzeug einer neuen Baureihe gehört regelmäßig nicht mehr derselben Gattung an, jedenfalls dann nicht, wenn wesentliche kaufentscheidende Parameter geändert wurden, wie z.B. die Motorart, die Anzahl der Zylinder, der Hubraum und die erfüllte Abgasnorm. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Ansprüche aus Gewährleistungsrecht aus einem Kaufvertrag über einen neuen PKW. Der Kläger erhielt auf Grund am 12.03.2011 erfolgter verbindlicher Bestellung bei der H GmbH & Co. KG am 22.07.2011 einen Neuwagen vom Typ VW Polo (FIN: WVWZZZ6RZCY038823) zu einem Preis von 18.778,19 EUR mit u.a. den folgenden Spezifikationen ausgeliefert: 4-Zylinder TDI-Motor 1,6 Liter Hubraum, 77 kW / 105 PS Dieselpartikelfilter Euro 5 Ausstattungslinie Trendline Grundlage der verbindlichen Bestellung des Fahrzeuges waren auch die allgemeinen „Neuwagen-Verkaufsbedingungen“, die unter Ziff. IV.6 folgende Regelung enthielt: Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind […]. Über Kauf und Lieferung verhält sich die Rechnung der H GmbH & Co. KG vom 22.07.2011, welche als Anl. K1 (Bl. 47 d.A.) von Klägerseite zur Akte gereicht wurde und auf welche wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Das gelieferte Fahrzeug mit der internen Bezeichnung „Typ 6R“ basierte auf der als PQ25/A025 bezeichneten Plattform, die neben dem Einsatz bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug, einem Polo der 5. Modellgeneration, u.a. auch beim Audi A1 und dem Seat Ibiza (4. Generation) zum Einsatz kam. Seit April 2014 werden Fahrzeuge vom „Typ 6R“ nicht mehr hergestellt. Das Nachfolgemodell – intern bezeichnet als „Typ 6C“ – ist mit einem neuen, zum Kaufzeitpunkt noch nicht verfügbaren Antriebsaggregat ausgestattet, welches die folgenden Merkmale aufweist: 3-Zylinder TDI-Motor 1,4 Liter Hubraum, Euro 6 Der Typ 6C basiert auf der Plattform PQ26, welche Änderungen an der Front- und Heckschürze, dem Hauptscheinwerfer und den Heckleuchten, am gesamten Bordnetz, einschließlich Infotainment sowie am Lenkrad und Schaltung und weiteren Ausstattungsdetails zur Folge hatte, wobei die Bewertung der Erheblichkeit dieser Änderungen zwischen den Parteien streitig ist. Nachdem der Kläger davon erfahren hatte, dass sein Fahrzeug von der sog. Dieselaffäre betroffen sein soll, ließ er die H GmbH & Co. KG mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2016 (Anl. K2, Bl. 48 ff. d.A.) seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung zum 30.06.2016 auffordern, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen nach aktuellen Vorschriften zulassungsfähigen mangelfreien und vertragsgemäßen Neuwagen zu liefern. Die geltend gemachten Ansprüche wies die H GmbH & Co. KG mit anwaltlichem Schreiben vom 02.06.2016 (Anl. K3, Bl. 52 d.A.) zurück. Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei, weil im Abgasreinigungssystem eine unzulässige Abschaltsoftware eingesetzt worden wäre. Er ist der Ansicht, dass es sich bei der aktuellen Variante des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch um gleichwertiges und gleichartiges Auto handelt und die Beklagte daher zur Nachlieferung eines solchen Neufahrzeugs herangezogen werden könne. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagtenpartei zu verurteilen, ihm ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Polo 1,6 l TDI FIN: VWVZZZ6RZCY038823 Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften VW Polo 1,6 l TDI FIN: VWVZZZ6RZCY038823 nachzuliefern. 2. festzustellen, dass sich die Beklagtenseite mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. 3. die Beklagtenpartei zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,28 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite ist der Ansicht, dass sie zur Nachlieferung eines Fahrzeugs wie dem streitgegenständlichen nicht verpflichtet sei, weil ihr eine derartige Leistung unmöglich sei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist bereits deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht die richtige Anspruchsgegnerin ist. Es werden offensichtlich kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, die sich gegen den Verkäufer zu richten hätten. Verkäufer dürfte – wie auch die Beklagte vorträgt und sich indiziell sowohl aus der von Klägerseite vorgelegten Rechnung wie auch dem Aufforderungsschreiben vom 19.05.2016 ergibt – jedoch nicht die Beklagte sondern die H GmbH & Co. KG sein. Auf den entsprechenden, prominent platzierten ausdrücklichen Hinweis der Beklagten in ihrer Klageerwiderung (dort Seite 4 oben) geht die Klägerseite nicht ein und löst den Widerspruch zwischen ihrem formularmäßig erfolgten und insoweit praktisch gar nicht individualisierten Vortrag einerseits sowie den eingereichten Anlagen anderseits nicht auf. Sie zeigt auch keine anderen Anhaltspunkte auf, nach denen die Beklagte ihrer Ansicht nach zur Haftung herangezogen werden soll. Insbesondere sind weder irgendwelche Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich, nach denen die Beklagte sich das Verhalten der H GmbH & Co. KG zurechnen lassen müsste. Letztlich kann die Frage der Passivlegitimation jedoch dahinstehen, weil die geltend gemachten Ansprüche auch inhaltlich unbegründet sind. II. 1) Der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er folgt insbesondere nicht aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Var. 2 BGB. Es kann dabei dahinstehen, ob dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere, ob das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war, weil die klageweise von der Beklagten begehrte Leistung jedenfalls wegen Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. a) Die Vorschrift des § 275 Abs. 1 BGB ist als Vorschrift des allgemeinen Schuldrechts auch anwendbar. Soweit sich aus § 439 BGB weitere Gründe ergeben, die Nacherfüllung ganz oder teilweise zu verweigern, verdrängen diese die allgemeinen Regelungen nicht, sondern erweitern diese lediglich (vgl. nur Westermann in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 439 Rn. 16 m.w.N.). b) Unmöglichkeit i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Erbringung der geschuldeten Leistung objektiv oder subjektiv unmöglich ist. Zur Beurteilung dessen ist zunächst festzustellen, was genau Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung ist. aa) Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien hat der Kläger am 12.03.2011 ein Fahrzeug vom Typ Polo bestellt. Ausweislich der am Auslieferungstag, dem 22.07.2011 erteilten Rechnung (Anl. K1, Bl. 47 d.A.) wurde ihm ein Serienfahrzeug mit der internen Bezeichnung 6R1244 mit folgenden technischen Grunddaten zu einem Gesamtpreis von 18.778,19 EUR ausgeliefert: 4-Zylinder TDI-Motor 1,6 Liter Hubraum, 77 kW / 105 PS Dieselpartikelfilter Ausstattungslinie Trendline Das gelieferte Fahrzeug ist mit der Abgasnorm Euro 5 zugelassen. Diese Einstufung ist durch die hierfür zuständigen Behörden nicht widerrufen worden. Es ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf diese technischen Grunddaten ein ebensolches Fahrzeug geschuldet war, weil der Kläger das gelieferte Fahrzeug zunächst als vertragsgemäß entgegennahm und eine von der Lieferung abweichende Bestellung weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich ist. bb) Bereits unter Berücksichtigung nur dieser technischen Aspekte – und unter Außerachtlassung der ebenfalls erheblichen weiteren Ausstattungsmerkmale – stellt sich die Erfüllung der Nachlieferung als unmöglich dar. Es kann dabei dahinstehen, ob die durch die Entgegennahme des Fahrzeugs durch den Kläger erfolgte Konkretisierung der ursprünglich zweifellos als Gattungsschuld zu qualifizierenden Schuld, wegen § 243 Abs. 2 BGB zu einem generellen Ausschluss der Nachlieferung führt, weil auch nach dem weitergehenden Ansatz Unmöglichkeit eingetreten ist. Es ist der Beklagten nämlich nicht nur objektiv unmöglich das individualisierte Auto, sondern auch irgendein anderes Auto der gleichen Gattung (mangelfrei) nachzuliefern. (1) Der Beklagten ist es unmöglich, mangelfreie Fahrzeuge derselben Gattung zum Zwecke der Nachlieferung an den Kläger zu beschaffen. Auf dem freien Markt sind geeignete Fahrzeuge nicht verfügbar. Dabei ist es unerheblich, ob aus dem Bestand der Modellreihe, aus der auch das streitgegenständliche Fahrzeug stammt und welche nunmehr nicht mehr produziert wird, noch unbenutzte und neuwertige Fahrzeuge vorhanden sind, weil diese sich im Hinblick auf die hier in Rede stehende Mangelhaftigkeit nicht unterscheiden. Nimmt man an, dass das Abgassystem am streitgegenständlichen Fahrzeug wegen der behaupteten Softwareeinstellung mangelhaft ist, wäre auch jedes andere Fahrzeug dieser Reihe hiervon betroffen, weil es sich dann nicht um einen Ausführungsfehler, sondern quasi um einen Planungsfehler handelt. Es kann auch dahinstehen, ob andere Fahrzeuge derselben Reihe – so sie denn noch zur Verfügung stehen – mit dem herstellerseits angebotenen Softwareupdate ausgestattet wurden. Zum einen bezweifelt der Kläger selbst die Wirksamkeit dieser Maßnahme, zum anderen würde sie das etwaig als Ersatz zu liefernde Fahrzeug nicht in einen anderen technischen Stand versetzen, als das streitgegenständliche Fahrzeug, nachdem es sich ebenfalls diesem Update unterzogen hätte. (2) Die Beklagte kann auch ein derartig identisches Serienfahrzeug nicht neu bestellen, weil der einzige Hersteller dessen Produktion eingestellt hat und auch nicht zu erwarten ist, dass jener die Produktion wieder aufnehmen wird. Letzteres ist deshalb sicher auszuschließen, weil zum einen ein Interesse des Automobilherstellers daran veraltete Serienfahrzeuge neu zu produzieren nicht bestehen dürfte und zum anderen die Aus- und Einrichtung der weitgehenden bis vollautomatischen Massenproduktion eine solche Produktionsflexibilität schlicht nicht zulässt. Zwar könnte die Beklagte ein aktuelles Serienfahrzeug zum Zwecke der Ersatzlieferung neubestellen, dieses aber schuldet sie im Rahmen des § 439 Abs. 1 Var. 2 BGB nicht, weil ein solches Fahrzeug nicht mehr derselben Gattung angehört, wie das streitgegenständliche und der geltend gemachte Nacherfüllungsanspruch nicht weiter reichen kann als der ursprüngliche Primäranspruch. Zu einer Gattung gehören (nur) solche Gegenstände, die die von den Vertragsparteien zur Beschreibung herangezogenen gemeinschaftliche Merkmale erfüllen, wobei es den Parteien freisteht, diese Merkmale konkreter oder offener zu definieren (vgl. Sutschet in BeckOK BGB, 42. Edition, Stand: 01.02.2017, § 243 Rn. 4 f. m.w.N.). Der maßgebliche Parteiwille ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln (BGH; Urteil v. 23.11.1988, Az. VIII ZR 247/87 = NJW 1989, 218, 219 m.w.N.). Die einzig ausdrückliche vertragliche Vereinbarung hierzu findet sich in Ziff. IV. 6 der in Vertrag als allgemeine Geschäftsbedingung einbezogenen Klausel, nach der Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs während der Lieferzeit vorbehalten bleiben, sofern die Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers dem Käufer zumutbar sind. Diese Klausel ist vor dem Hintergrund, dass zwischen Planung und tatsächlicher Produktion, aber auch bei laufender Fertigung eines Serienfahrzeuges ständig Änderungen vorgenommen werden, zu verstehen und auszulegen. Zeigen z.B. die bisherig geplanten oder gefertigten Produkte Fehler, zeigen sich Materialschwächen an Einzelteilen, wird ein Zulieferer für bestimmte Teile oder Baugruppen gewechselt oder schlicht Anpassungen zur Verbesserung oder aus Kostengründen vorgenommen, kann es zu Änderungen im Vergleich zur ursprünglichen (im Prospekt oder der Werbung oder dem Verkaufsgespräch) erfolgten Beschreibung kommen. Solange diese Änderungen, die im Interesse nicht nur des Herstellers, sondern auch des Verkäufers liegen, dem Käufer zumutbar sind, sind sie von ihm nach dieser Klausel hinzunehmen. Gegen eine derartige Regelung ist in der konkreten Ausgestaltung nichts einzuwenden. Mit dem einschränkenden Merkmal der Zumutbarkeit benachteiligt sie den Verbraucher nämlich nicht unangemessen. Von dem Änderungsvorbehalt ausgenommen bleiben deswegen nämlich allgemein solche Abweichungen, die ein Käufer im Allgemeinen für kaufentscheidend erachtet. Eine Änderung in derart maßgeblichen Punkten kann einem Käufer nämlich nicht mehr zugemutet werden. Vorliegend sind die Abweichungen zwischen dem streitgegenständlichen Fahrzeug und dem verfügbaren Nachfolgemodell so groß und erheblich, dass sie von dem Änderungsvorbehalt nicht erfasst sind. Gerade die Motorisierung des Fahrzeugs ist – was allgemeinbekannt ist – regelmäßig kaufentscheidend. Wesentliche Parameter sind insoweit regelmäßig, die Motorart, die Anzahl der Zylinder, der Hubraum, die Leistung sowie die erfüllte Abgasnorm. In all diesen Fällen bestehen zum Nachfolgemodell deutliche Änderungen. Während das streitgegenständliche Fahrzeug einen Vierzylindermotor mit 1,6 Litern Hubraum hatte, wird im Nachfolgemodell ein Dreizylindermotor mit nur 1,4 Litern Hubraum eingesetzt. Und während im streitgegenständlichen Fahrzeug der Motor die Abgasnorm Euro 5 erfüllt bzw. erfüllen sollte, ist der neue Motor als Euro 6 zugelassen. Hinzu kommt – ohne dass dies aus Sicht des Gerichts allerdings noch von entscheidender Bedeutung ist –, dass die Plattform des Fahrzeugs zwischenzeitlich gewechselt wurde, nämlich von der als PQ25/A05 bezeichneten hin zu einer als PQ26 bezeichneten, was Änderungen an der Front- und Heckschürze, dem Hauptscheinwerfer und den Heckleuchten, am gesamten Bordnetz einschließlich dem sog. Infotainment sowie an Lenkrad, Schaltung und weiteren Ausstattungsdetails bedingt hat. Aber auch unabhängig von den einzelnen tatsächlichen Abweichungen in der Beschaffenheit der zu vergleichenden Fahrzeuge stellt bereits ein Baureihenwechsel an sich aus Sicht des Gerichts regelmäßig einen Umstand dar, der den Änderungsvorbehalt der Vertragsklausel überschreitet. Gerade wenn ein Modellwechsel ansteht und angekündigt ist, trifft der Käufer nämlich eine bewusste Entscheidung, ob er – falls noch zur Verfügung stehend – das alte Modell wählt und hierfür regelmäßig einen überdurchschnittlichen Rabatt eingeräumt bekommt oder bewusst mit der Auslieferung auf das neue Modell wartet. Unter Berücksichtigung dieser Abweichungen ist die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragene Rechtsauffassung, dass solche Änderungen einem Käufer zuzumuten seien, ebenso erkennbar situationsbezogen gewählt wie auch fehlgehend. Es ist aus Sicht des Gerichts völlig lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger zum Auslieferungszeitpunkt ein Fahrzeug als vertragsgerecht entgegengenommen hätte, welches einen Zylinder weniger und einen kleineren Hubraum gehabt hätte und zudem noch diverse optische Abweichungen zum bestellten Fahrzeug aufgewiesen hätte. Im Gegenteil hätte der Kläger ein solches Fahrzeug zu Recht zurückweisen dürfen. Eine abweichende Betrachtung ergibt sich auch abseits der vertraglichen Klausel, die weitgehend die Verkehrsauffassung wiederspiegelt nicht. Erhebliche individuelle Aspekte sind insoweit weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. (3) Die Beklagte kann das streitgegenständliche Fahrzeug auch nicht selbst mangelfrei zum Zwecke der Ersatzlieferung herstellen, weil ihr hierzu sowohl das Know-How wie auch erforderliche Lizenzrechte fehlen, welche sie sich auch nicht ohne weiteres beschaffen kann. Insofern liegt subjektive Unmöglichkeit vor. Schließlich dürfte eine solche Vorgehensweise erkennbar wirtschaftlich unverhältnismäßig i.S.v. § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB sein. 2) Der Klageantrag zu Ziff. 2 ist ebenfalls unbegründet. Ein rechtliches Verhältnis kraft dessen es der Beklagten oblegen hätte, dass Fahrzeug des Klägers zurückzunehmen bestand nicht. Mangels Anspruch auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs besteht auch kein „Abwicklungsverhältnis“ nach welchem der Kläger sein Fahrzeug zurückgeben und die Beklagte es zurücknehmen müsste. Eine Rücknahmeobliegenheit besteht auch aus anderem Grund nicht. Insbesondere hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht erklärt. 3) Der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren besteht mangels begründeter Hauptforderung nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf bis 19.000,00 EUR festgesetzt.