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Urteil

1 O 41/17 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2017:0704.1O41.17.00
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Leitsätze

Eine an ein Baugerüst angelegte Anlegeleiter ist kein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne von § 836 Abs. 1 BGB. Derjenige, der eine Anlegeleiter benutzt, ist selbst für deren Standsicherheit verantwortlich.

Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

           vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine an ein Baugerüst angelegte Anlegeleiter ist kein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne von § 836 Abs. 1 BGB. Derjenige, der eine Anlegeleiter benutzt, ist selbst für deren Standsicherheit verantwortlich. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherer und nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Anspruch. Der bei der Klägerin versicherte, selbstständige Malermeister Herr X strich im Auftrag der Beklagten am 17.09.2015 eines der oberen Fenster im Wohnhaus der Beklagten in der C-Straße in T an. Er begab sich zu diesem Zweck über eine von dem Beklagten zu 1) angestellte Anlegeleiter auf ein an der Hauswand aufgestelltes Baugerüst, das mit zwei Gerüstlagen montiert war und von dem Beklagten zu 1) und dessen Sohn errichtet worden war. Beim Abstieg von der unteren ca. 2 m hohen Gerüstlage rutschte die Anlegeleiter weg und Herr X stürzte auf die Terrasse. Infolge des Sturzes zog er sich eine Lungenkontusion beidseits und eine instabile BWK 12-Fraktur zu. Die Klägerin kam für die Behandlungskosten auf. Die Klägerin forderte die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die Allianz SE, mit Schreiben vom 09.02.2016 zur Zahlung von 18.899,48 Euro auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin behauptet, der Geschädigte sei zum Unfallzeitpunkt bei ihr freiwillig versichert gewesen. Es seien Behandlungskosten in Höhe von 31.608,50 Euro entstanden; weitere Schäden seien möglich. Ein Mitverschulden des Geschädigten liege nicht vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 31.608,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 18.899,48 Euro seit dem 10. Februar 2016 und auf die Klageforderung seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr die Kosten für sämtliche weiteren Aufwendungen zu erstatten, die sie als Folge des Unfalls des Versicherten X vom 17. September 2015 durch Absturz von einem Baugerüst auf dem Wohngrundstück C-Straße in T zukünftig zu erbringen haben wird, sofern diese den Anspruch gemäß Ziffer 1 überschreiten . Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt bei der Klägerin freiwillig versichert gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 31.608,50 Euro aus § 836 Abs. 1 BGB. Die streitgegenständliche Anlegeleiter ist kein mit einem Grundstück verbundenes Werk. Ein Werk im Sinne von § 836 BGB ist ein einem bestimmten Zweck dienender Gegenstand, der von Menschenhand nach den Regeln der Baukunst oder der Erfahrung unter Verbindung mit dem Erdkörper hergestellt ist. Das Werk darf bedingt durch seine Schwerkraft nicht ohne weiteres fortbewegt werden können (Staudinger/Detlev W. Belling (2012), BGB, § 836, Rn 23). Das ist bei einer Anlegeleiter aber gerade der Fall. Zwar ist das Baugerüst, zu dessen Auf- und Abstieg die Anlegeleiter verwendet wird, ein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne von § 836 BGB (BGH, Urteil vom 04.03.1997, Az. VI ZR 51/96). Die Anlegeleiter selbst ist mit dem Baugerüst jedoch nicht verbunden; sie wird nur für den Auf- und Abstieg an das Baugerüst angelehnt. Sie kann jederzeit fortbewegt werden und dient nur kurzfristig als Aufstiegshilfe. Sie ist – anders als bspw. ein einem Baugerüst lose eingefügtes Brett – nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Baugerüsts erforderlich, sondern wird lediglich zum Auf- und Abstieg benötigt und anschließend weggestellt. Eine Anlegeleiter kann an jeder beliebigen Stelle aufgestellt werden und unterscheidet sich damit nicht von einer gewöhnlichen Leiter, die nach allgemeiner Auffassung kein mit einem Grundstück verbundenes Werk im Sinne von § 836 Abs. 1 BGB darstellt (Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 836, Rn 8). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 31.608,50 Euro gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haben keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es trifft sie im Hinblick auf den sicheren Stand der Leiter keine derartige Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Eine Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt. Es besteht hingegen kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren. Wer anderen eine Leiter überlässt, übernimmt keine Verkehrssicherungspflicht für den sicheren Stand der Leiter, sondern lediglich für deren ordnungsgemäße Beschaffenheit. Denn er schafft keine Gefahr dahingehend, dass die Leiter abrutscht, sondern allenfalls dass die Leiter aufgrund ihrer mangelhaften Beschaffenheit einstürzt. Wer auf eine Leiter steigt, ist vielmehr selbst dafür verantwortlich, dass die Leiter sicher steht, und muss sich selbst vergewissern, dass sie nicht abrutscht. Der sichere Stand einer – jederzeit weg bewegbaren – Anlegeleiter fällt nicht in den Risiko- und Verantwortungsbereich desjenigen, der die Leiter zur Verfügung stellt, da die Standsicherheit einer Leiter schlechthin nur für denjenigen beeinflussbar ist, der die Leiter anlegt und verwendet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 BGB, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt.