Urteil
17 O 76/16 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2017:0308.17O76.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Zinsen auf eine EEG-Umlage. Die Klägerin betreibt eines der vier Übertragungsnetze in Deutschland. Das Netzgebiet der Klägerin, welches in Höchst- und Hochspannung mit 380 kV bzw. 220 kV betrieben wird, erstreckt sich räumlich auf die Bundesländer Brandenburg, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Beklagte ist ein überregional tätiges Energieversorgungsunternehmen, das unter anderem Strom an letztverbrauchende Privat- und Gewerbekunden liefert. Als Betreiberin eines Übertragungsnetzes ist die Klägerin gesetzlich dazu verpflichtet, den im EEG 2012 in den §§ 56 ff. geregelten bundesweiten Ausgleich durchzuführen. Hierdurch sollen die Kosten, die durch die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien entstehen, bundesweit gleichmäßig verteilt werden. Die gleichmäßige Verteilung der Kosten im Rahmen des Ausgleichs erfolgt mittels der sog. EEG-Umlage gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 EEG. Dieser Umlagebetrag in ct/kWh wird von den vier Übertragungsnetzbetreibern in Deutschland jährlich ermittelt und an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig für die in ihrem Netzgebiet an Letztverbraucher gelieferte Strommengen weitergegeben. Auf den Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage müssen die Elektrizitätsversorger monatliche Abschläge in angemessener Höhe leisten. Diese bemessen sich anhand einer vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgestellten Prognose des Letztverbraucherabsatzes für den jeweils kommenden Monat unter Berücksichtigung privilegierter und nichtprivilegierter Strommengen. Die Prognose teilt das Elektrizitätsversorgungs-unternehmen dem jeweils betroffenen Übertragungsnetzbetreiber über eine hierfür eigens eingerichtete Internet-Plattform (https://energy-extranet.50hertz.com/eeg-pflicht) mit. Ausgehend von diesen Meldungen werden die monatlichen Abschläge unter Ansatz der für das Kalenderjahr geltenden Höhe der EEG-Umlage in ct/kWh in Rechnung gestellt. Nach Abschluss eines Kalenderjahres muss das Elektrizitäts-versorgungsunternehmen bis zum 31. Mai des Folgejahres seine tatsächlich an den Letztverbraucher gelieferten Strommengen dem jeweils vorgelagerten, regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber melden. Auf dieser Grundlage müssen dann die Übertragungsnetzbetreiber dem Elektrizitätsversorgungs-unternehmen bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Endabrechnung vorlegen. Der aus der Differenz folgende Zahlungsanspruch ist bis zum 30. September des Folgejahres auszugleichen. Die EEG-Umlage betrug im Jahr 2014 nichtprivilegiert 6,24 ct/kWh. An privilegierten Abnahmestellen wurde die EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 GWh bis einschließlich 10 GWh auf 10 % begrenzt (0,624 ct/kWh). Die Beklagte leistete für das Kalenderjahr 2014 insgesamt Abschlagszahlungen in Höhe von 1.711.450,55 EUR (Anlagenkonvolut K4). Dabei teilte sie mit, Strommengen in einer Größenordnung von 22.051,788 MWh an nicht privilegierte Letztverbraucher geliefert zu haben. Tatsächlich lieferte sie jedoch 27.354,551 MWh an nichtprivilegierte Letztverbraucher. Einschließlich berücksichtigter privilegierter Strommengen war die Beklagte in einer Höhe von 2.039.504,11 EUR umlagepflichtig. Unter dem 27.07.2015 stellte die Klägerin der Beklagten sowohl den Differenzbetrag in Höhe von 328.054,56 EUR als auch die streitgegenständlichen Zinsen in Höhe von 5 % p.a. für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.07.2015 9.529,56 EUR in Rechnung. Die Beklagte zahlte daraufhin den Differenzbetrag, widersprach jedoch mit Schreiben 06.08.2015 und 03.09.2015 der Zinsforderung. Mit Schreiben vom 21.09.2015 mahnte die Klägerin den Ausgleich der Rechnung nochmals an (Anlagenkonvolut K 7). Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde nach § 60 Abs. 4 S. 1 und 2 EEG 2014 i.V.m. § 352 Abs. 2 HGB Zinsen in Höhe von 9.527,06 EUR aufgrund des unzutreffend prognostizierten und nicht weiter korrigierten unterjährigen Letztverbraucherabsatzes im Jahr 2014 sowie Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR. Die Vorschrift des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 knüpfe allein an das objektive Bestehen einer offenen Zahlungsverpflichtung bzw. an eine objektiv unzutreffende Meldung im Sinne von § 74 EEG 2014 an. Nach § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 würden auch wegen nicht hinreichender Meldungen nach § 74 EEG 2014 nicht in Rechnung gestellte Geldschulden für die Zahlung der EEG-Umlage als zum Zwecke der Verzinsung als fällig gelten. Danach gelte der nach Schluss des Jahres 2014 offene EEG-Umlagebetrag seit dem 01.01.2015 als fällig. Dass die Beklagte auch zu zutreffender unterjähriger Meldung verpflichtet sei, ergebe sich aus der Formulierung „unverzüglich“ in § 74 S. 1 EEG 2014. Denn diese beziehe sich auf die elektronische Mitteilung, mithin auf die Verpflichtung zur unterjährigen Meldung zutreffender Absatzmengen. Selbst wenn man eine Verzinsungspflicht wegen offener Zahlungsverpflichtungen aufgrund von zu niedrig prognostizierten Letztverbraucherabsatz nur unter der zusätzlichen, im Gesetz nicht geregelten Voraussetzung der „Erheblichkeit“ einer solchen Prognoseungenauigkeit annehmen würde, läge eine Erheblichkeit hier vor. Denn die von der Beklagten mitgeteilten Werte würden mehr als 16 % zugunsten der Beklagten und damit zu Lasten der mit der EEG-Umlage belasteten Allgemeinheit abweichen. Für den Zinsanspruch nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 komme es auch nicht auf ein Verschulden der Beklagten an. Denn bei dem geltend gemachten Anspruch handele es sich ausdrücklich nicht um Verzugszinsen, sondern die Vorschrift des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 sehe eine Fälligkeitsverzinsung vor. Sinn und Zweck sei es, losgelöst von der Frage eines Verschuldens oder einer Vermeidbarkeit, einen finanziellen Ausgleich für die dem EEG-Umlagekonto zunächst vorenthaltene Liquidität zu schaffen und dadurch die künftige EEG-Umlage entsprechend zu entlasten. Die Regelung diene nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, eine möglichst hohe Prognosegüte zu erreichen und jedenfalls zu vermeiden, dass sich einzelne Elektrizitätsversorgungsunternehmen erst durch eine spätere Zahlung im Rahmen der Endabrechnung Liquiditätsvorteile gegenüber konkurrierenden Versorgern verschaffen. Der durch den Fehlbetrag zunächst eingetretene finanzielle Nachteil für das EEG-Umlagekonto solle somit nachträglich über den Anspruch auf Fälligkeitszinsen neutralisiert werden und damit entlastend auf die kommende EEG-Umlage wirken. Selbst wenn man eine vorwerfbare Verletzung der Meldepflicht für die Verzinsungspflicht voraussetzen würde, läge eine solche von Seiten der Beklagten vor. Denn die Abweichung sei so erheblich, dass der Beklagten jedenfalls ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorzuwerfen wäre. Die einseitige Verzinsung stelle auch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot dar, sondern trage lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte zunächst einen wirtschaftlichen Vorteil aus ihren unzutreffenden Meldungen vereinnahme. Die Klägerin selbst verfolge keine eigenen wirtschaftlichen Interessen, sondern nehme lediglich die Funktion als „Zahlstelle“ für die Allgemeinheit wahr. Denn jede Zahlung der EEG-Umlage – ob Abschlag oder Zahlung auf die Jahresrechnung – schreibe die Klägerin unmittelbar dem EEG-Umlagekonto gut, bei der Klägerin selbst verbleibe nichts. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.529,56 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Vorschrift des § 60 Abs. 4 EEG 2014 sehe eine Verzinsungspflicht für den sich aus der Summe der Abschlagszahlungen und dem Ergebnis der Endabrechnung ergebenden Differenzbetrag nicht vor. Denn dies würde zum einen voraussetzen, dass die Klägerin einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf dynamische Abschlagsanpassungen habe. Die Abschläge seien aber – und so habe es die Klägerin zusammen mit den anderen drei Übertragungsnetzbetreibern auch in der Vergangenheit angewandt – statisch zu berechnen. Denn die zahlenmäßig größte Gruppe derjenigen Letztverbraucher, die die EEG-Umlage in voller Höhe zahlen, würden über standardisierte Lastprofile versorgt. Dabei werde ein Jahresverbrauch von 1.000 kWh zugrunde gelegt, den jeder Lieferant mit einem profilabhängigen Faktor skaliere, der zu einer rechnerischen Näherung an den Jahresverbrauch führe. Das tatsächliche Verbrauchsverhalten könne hiervon jedoch abweichen. Zudem führe auch eine unterjährige Anpassung, die Letztverbraucher nach § 13 Abs. 1 S. 4 StromGVV, der in praktisch alle Sonderkundenverträge als AGB einbezogen ist, beanspruchen könnten, nur zu einer einmaligen Anpassung der Abschlagshöhe. Eine dynamische, abnahmenstellenscharfe Anpassung der Prognose für die Absatzmengen würde zudem zu einer strukturellen Überdeckung des EEG-Kontos führen. Denn jeder Lieferant würde als vorsichtiger Kaufmann seine Absatzprognosen höher ansetzen, um nicht ein negatives Saldo für die Dauer von mindestens sechs Monaten mit 5 % verzinsen zu müssen. Die Klägerin erschließe für sich und die anderen Übertragungsnetzbetreiber damit zusätzliche Einnahmequellen für das EEG-Konto, die im Gesetz nicht vorgesehen seien. Zum anderen würden die behaupteten Fälligkeitszinsen nicht zu den zahlungswirksamen Erlösen für das EEG-Konto zählen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 AusglMechV beinhalte eine abschließende Aufzählung der Erlöstatbestände, zu denen unter anderem die Zahlung der EEG-Umlage selbst und Zinsen nach § 3 Abs. 5 AusglMechV sowie nach § 6 Abs. 3 AusglMechV gehören. Diese Zinsbestimmungen träfen jedoch die Klägerin und nicht die Beklagte. Die eingeklagten Fälligkeitszinsen seien auch keine EEG-Umlage im Sinne des § 3 Abs. 3 AusglMechV. Denn dann hätte der Gesetzgeber die Zinsansprüche aus § 60 Abs. 4 EEG 2014 als Einnahmen für das EEG-Konto festlegen müssen, dies hat er jedoch unterlassen. Zudem liege aber auch kein Verstoß gegen die Meldepflicht aus § 74 EEG 2014 vor. Denn die Beklagte habe der Klägerin ihr Kundenportfolio sowie die voraussichtlichen Liefermengen, aufgeteilt nach privilegierten und nicht privilegierten Mengen, mitgeteilt. Hinsichtlich der Prognose der drei privilegierten Letztverbraucher habe sich auch nur eine Abweichung von 1,48 % ergeben. Die Klage sei zudem auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin Zahlung an sich selbst beanspruche. Richtigerweise müsse sie ihren Klageantrag aber auf Zahlung an das EEG-Konto umstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 9.529,56 EUR aus § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 i.V.m. § 352 Abs. 2 HGB zu. Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, dass sie der Klägerin entgegen § 74 EEG 2014 die von ihr gelieferten Strommengen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet habe. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten aus § 74 EEG 2014 liegt nicht vor. 1. Nach § 74 EEG 2014 sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Mitteilung der von ihnen gelieferten Energiemengen an den jeweiligen Übertragungs-netzbetreiber verpflichtet. Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, als dass die Vorschrift des § 74 EEG 2014 zwischen der Pflicht zur „unverzüglichen“ unterjährigen Meldung und der Pflicht zur Vorlage der Endabrechnung bis zum 31. Mai unterscheidet. Dabei ist die zeitliche Anforderung der Unverzüglichkeit in Übereinstimmung mit der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB zu verstehen, also ohne schuldhaftes Zögern (Posser/Altenschmidt in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG, 4. Aufl. 2015, § 74 Rn. 5). Diese Pflichten hat die Beklagte jedoch nicht verletzt. Denn sie ist unstreitig sowohl der unterjährigen monatlichen Meldung als auch der Vorlage der Endabrechnung rechtzeitig nachgekommen. 2. Dass der im Rahmen der unterjährigen monatlichen Meldungen abgegebene Letztverbraucherabsatz von dem tatsächlichen Letztverbraucherabsatz abgewichen ist, die Beklagte insoweit eine unrichtige Prognose erstellt hat, stellt keinen Verstoß gegen die Mitteilungspflichten aus § 74 EEG 2014 dar. Aus § 74 EEG 2014 folgt keine Verpflichtung des Elektrizitätsunternehmen zur Abgabe einer vollständig richtigen Meldung hinsichtlich des gelieferten Letztverbraucherabsatzes. a) Zum einen ist es der Beklagten schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, eine laufende Anpassung der Absatzmengen zu melden. Denn dies würde voraussetzen, dass die Beklagte den Letztverbraucherabsatz monatlich korrekt berechnen kann. Dies ist aber größtenteils nicht möglich. Bei RLM-gemessenen Kunden wäre dies zwar grundsätzlich umsetzbar. Denn diese Stromzähler verfügen über eine Messeinrichtung, die alle 15 Minuten den mittleren Leistungswert ermittelt (vgl. Vollprecht/Rühr, Versorgungswirtschaft 2015, 237; Durchführungsbeschluss EU 2016/1674). Die größte Gruppe der Letztverbraucher, die mit der vollen EEG-Umlage belastet wird, besteht jedoch aus Haushaltskunden. Der Stromverbrauch dieser sog. SLP-Kunden wird mit Messeinrichtungen erfasst, die nicht monatlich, sondern lediglich einmal jährlich abgelesen werden. Die bezogene elektrische Arbeit kann auch nicht den einzelnen Monaten oder Tagen zugeordnet werden, sondern ist immer nur eine Differenzmessung zwischen zwei Ablesevorgängen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Haushaltskunden von den Ablesern häufig nicht angetroffen werden und dann nur eine Verbrauchsschätzung erfolgen kann, die sich ggf. bei einem Auszug als falsch herausstellt und nachträglich für ein bereits vergangenes Jahr korrigiert werden muss. b) Es stellt zudem ein treuwidriges Verhalten der Klägerin dar, für das Lieferjahr 2014 eine dynamische Anpassung zu verlangen. Denn in der Vergangenheit hat die Klägerin zusammen mit den anderen drei Übertragungsnetzbetreibern ein statisches Abrechnungsmodell angewandt. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht um eine Vorgehensweise, die lediglich auf einer Gesetzesänderung beruht. Denn die Vorgängerreglung des § 37 Abs. 5 EEG 2012 ist insoweit deckungsgleich. Lediglich der Beginn des Verzinsungszeitraums wurde vom 1. August auf den 1. Januar des Folgejahres vorverlegt. Seit der Einführung der Verzinsungspflicht nach § 37 Abs. 5 EEG 2012 (später § 60 Abs. 4 EEG) entsprach es jedoch der allgemeinen Übung, die ratierliche Verteilung der etwa 1.000.000 kWh, auf die auch die privilegierten Letztverbraucher die volle EEG-Umlage zahlen müssen, in zwölf gleichen Raten zu 83.333 kWh je Monat zu melden (vgl. Vollprecht/Rühr, Versorgungswirtschaft 2015, 237). Die Änderung einer jahrelangen Geschäftspraxis bedarf einer entsprechenden Vorankündigung (vgl. Grüneberg in: Palandt BGB, 76. Aufl. 2017, § 242 Rn. 55, 56). c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zur Vorgängerreglung des § 37 Abs. 5 EEG 2012 (BT-Drucks. 17/8877) auch kein Wille des Gesetzgebers dahingehend, dass mit der Regelung des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014, eine möglichst hohe Prognosegüte erreicht werden soll, um Liquiditätsvorteile einzelner Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber konkurrierenden Versorgern zu vermeiden. Der Gesetzesbegründung ist lediglich zu entnehmen, dass solche monetären Vorteile verhindert werden sollen, die sich aufgrund verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung ergeben. Dass auch diejenigen Vorteile, die sich nach Ansicht der Klägerin aus den zu niedrig angesetzten Prognosen ergeben, von der Verzinsungspflicht des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 erfasst werden sollen, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/8877, S. 23 , Bl. 31 d. A.) heißt es zu der Verzinsungspflicht verspäteter Zahlungen: „Hierdurch wird sichergestellt, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztverbraucher, die zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind, keinen monetären Vorteil aus der verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung (und dadurch auch Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Elektrizitäts-versorgungsunternehmen, die sich gesetzeskonform verhalten) erlangen. Die Regelung ist erforderlich, weil die Entscheidung des BGH von Dezember 2009 in der Praxis teilweise so ausgelegt wird, sie stünde der Annahme eines Verzuges bei verspäteten Zahlungen der EEG-Umlage entgegen. (…) Vor diesem Hintergrund stellt der neue § 37 Abs. 5 EEG klar, dass bei verspäteten Zahlungen der EEG-Umlage Fälligkeitszinsen geltend gemacht werden können.“ Zu der Fälligkeitsfiktion des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 heißt es auf S. 24 der BT-Drucksache 17/8877 (Bl. 32 d.A.) weiter: „Hierdurch wird sichergestellt, dass ein pflichtwidriger Verstoß gegen die Meldepflichten sanktioniert und nicht sogar belohnt wird, weil eine Rechnungsstellung durch den Übertragungsnetzbetreiber mangels Bezifferbarkeit der Strommengen zunächst nicht erfolgen kann.“ d) Eine einseitige Verzinsung verstößt zudem gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG, welches aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte Eingang in die Beurteilung von Privatrechtsverhältnisses findet (vgl. Armbrüster in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2015, § 138 Rn.20). Im EEG 2014 findet sich keine dem § 60 Abs. 4 EEG 2014 vergleichbare Regelung für den Fall, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu hohe Strommengen gemeldet und damit zu viel EEG-Umlage gezahlt hat. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass die einseitige Verzinsungspflicht gesetzlich in § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 geregelt ist. Sie ist auch insoweit sachlich gerechtfertigt, als dass sie die Verzinsung nicht oder nicht rechtzeitiger Zahlung der EEG-Umlage beinhaltet, da den Übertragungsnetzbetreibern durch nicht oder nicht rechtzeitige Zahlung der EEG-Umlage Finanzierungslücken entstehen, die sich zu Lasten des EEG-Kontos auswirken und daher die EEG-Umlage-Belastung für alle anderen nicht befreiten Stromverbraucher erhöhen (BT-Drucks. 17/8811, S. 2). Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Möglichkeit der rechtzeitigen Zahlung auch den gleichen Bedingungen. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich einer Verzinsungspflicht für die Differenzbeträge, die sich aus den unterjährigen Abschlagszahlungen und der Jahresendrechnung ergeben. Denn diese Abweichungen der unterjährigen Abschlagszahlungen beruhen auf unrichtigen Prognosen, welche die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur bedingt zu verschulden haben bzw. verhindern können. Denn sie sind insbesondere abhängig vom Kundenportfolio und dem sich daraus ergebenden Verhältnis privilegierter und nicht privilegierter Letztverbraucher. Weiterhin kommt es auch darauf an, bis zu welchem bestimmten Stichtag eines Monats die eingetragenen Prognosewerte für den laufenden Monat angepasst werden können. Dieser liegt vielfach um den 20. Kalendertag. In diesem Fall ist es dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen aber schon objektiv nicht möglich, die „gelieferte Energiemenge“ zu melden. Denn dies kann nach dem Wortlaut erst nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes erfolgen (vgl. Vollprecht/Rühr, Versorgungswirtschaft 2015, 237). Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann sich der „Zinsfalle“ zwangsläufig nicht entziehen. Zum anderen widerspricht die Verzinsungspflicht insoweit aber auch dem im EEG 2014 als Leitbild vorgesehenen Abrechnungsrhythmus von jährlicher Abrechnung und monatlichen Abschlagszahlungen. Diesem ist immanent, dass sich Differenzbeträge entweder für die eine oder andere Seite ergeben, denn sonst wären unterjährige Abrechnungen ausreichend. Dies wird auch in der Gesetzesbegründung bestätigt, denn in der Begründung zu § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 (BT-Drucks. 17/6071, S. 65) heißt es: „Angemessen sind Abschläge in der Regel, wenn sie monatlich erfolgen und aufgrund der geschätzten oder vorläufig berechneten Einspeisung basieren. Diese Abschläge können nur vorläufig sein, weil die konkrete Vergütungs- und Bonushöhe zum Teil von Faktoren abhängt, die erst mit Ablauf eines Kalenderjahres berechnet werden.(…); zum Teil erfolgt die Messung nur einmal pro Jahr, etwa bei sehr kleinen Anlagen, bei denen eine häufigere Messung und regelmäßigere Abrechnung mit zu hohen Kosten verbunden wäre.“ Auch die bis dato angewendete statische Abschlagsberechnung führt zwangsläufig zu einer am Ende des Jahres auszugleichende Differenz in die eine oder andere Richtung. Eine Verzinsungspflicht auch für die Differenzbeträge wäre daher überhaupt nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Elektrizitäts-versorgungsunternehmen eine gewisse Toleranz hinsichtlich der Abweichung eingeräumt wird. Da die Zinspflicht ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 37 Abs. 5 EEG 2012 als Pönale gedacht ist, können nur solche Prognoseabweichungen sanktioniert werden, die nicht mehr den allgemeinen Regeln der Technik entsprechen (vgl. Vollprecht/Rühr, Versorgungswirtschaft 2015, 237). Dieser Maßstab richtet sich maßgeblich nach dem Kundenportfolio des Lieferanten. Inwieweit die von der Klägerin behauptete Abweichung von 16 % bezogen auf das Kundenportfolio der Beklagten erheblich ist, kann offen bleiben, da die Klägerin zumindest nicht vorgetragen hat, dass die Beklagte diese Abweichung auch zu verschulden hat. Zwar ist es richtig, dass die Vorschrift des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 ein Verschuldenserfordernis nicht ausdrücklich vorsieht. Ein solches folgt aber bereits aus der Formulierung „unverzüglich“, denn im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB ist diese dahingehend auszulegen, dass die Meldung ohne schuldhafte Zögern erfolgen muss. Der Vortrag der Klägerin, dass die Abweichung jedenfalls ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von Seiten der Beklagten begründet, ist insoweit zu pauschal. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Streitwert: 9.527,06 Euro.