Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.780 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und der Beklagte zu 87 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X Gesellschaft für Infrastrukturplanung, Gewerbe- und Wohnbau mbH & Co. Betriebs-KG (im Folgenden: Schuldnerin) durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.06.2011 dessen Insolvenzverwalter. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 01.04.2011 gestellt. Die Schuldnerin war seit ihrer Gründung im Jahr 1985 als Bauträgergesellschaft tätig. Sie war Teil der X-Firmengruppe. Innerhalb der Gruppe nahm sie über die Jahre vermehrt leitende Aufgaben wahr. Sie initiierte auch drei Eigenkapital-Fonds, u.a. die Fondsgesellschaft G GmbH & Co. J3 KG II (im Folgenden: München Fonds II). Kommanditist der Insolvenzschuldnerin war der Gründer der X -Gruppe, der am 24.02.2011 verstorbene R. Persönlich haftende Gesellschafterin war die J GmbH, welche wiederum von den Geschäftsführern R und S vertreten wurde. Der Beklagte war seit 2006 über einen Registertreuhänder als Kommanditist am München Fonds II mit einem ursprünglichen Nominalbetrag von 50.000 € beteiligt. Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin des München Fonds II war R. Nach den Regelungen in seinem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2005 endete der München Fonds II zum 31.12.2009 und befand sich ab dem Folgetag in Liquidation. Der München Fonds II hatte nur Eigenkapital der Anleger. Der Fonds beteiligte sich als atypischer stiller Gesellschafter an 9 Projektgesellschaften der X-Gruppe, die wiederum Bauvorhaben durchführten. Im April 2010 wurden die Anleger des München Fonds II darüber aufgeklärt, dass auf Grund der bereits eingetretenen bilanziellen Verluste eine vollständige Rückzahlung der Kommanditeinlagen eigentlich nicht erfolgen könne, aber eine Zuführung von Kapital aus externen Quellen der X-Gruppe geplant sei, „sodass Sie 100 % Ihres eingesetzten Kapitals (ohne Agio) zurückerhalten sollen.“ (Anlage K10). Im August 2010 bot die Schuldnerin den Anlegern des München Fonds II an, ihre Anteile für 100 % der Kommanditeinlagen zurück zu kaufen. In dem Schreiben (Anlage K 11) führte die Schuldnerin aus, dass die Anleger sich mit der Annahme dieses Angebotes weitaus besser stellen würden, als wenn sie ihren Anspruch auf Abfindungsguthaben geltend machen würden, da dieser geringer als das Nominalkapital der Beteiligung ausfallen werde. Am 16.09./18.10.2010 verkaufte der Beklagte u.a. seine Beteiligung am Fonds München II an die Schuldnerin zu einem Kaufpreis von 50.000 €. Am 10.11.2010 zahlte die Schuldnerin 50.000 € an den Beklagten. Im Herbst 2011 wurde über das Vermögen des München Fonds II und seiner persönlich haftenden Gesellschafterin (der G GmbH) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger behauptet unter Berufung auf ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten (Anlage K14), die Fondsanteile des Beklagten seien im Zeitpunkt des Verkaufes nur noch 25 % des ursprünglichen Nennbetrages wert gewesen. Indem die Schuldnerin trotzdem den vollen Nennbetrag als Kaufsumme zahlte, habe sie dem Beklagten den Differenzbetrag (Klageforderung) unentgeltlich zugewandt. Er vertritt die Ansicht, bei der Wertbemessung dürften etwaige wirtschaftliche Erwägungen auf Seiten der Schuldnerin - wie vom Beklagten ausgeführt - nicht berücksichtigt werden. Dagegen müsse ein Bewertungsabschlag im Bereich von 10-15 % vorgenommen werden im Hinblick auf die erkennbaren Risiken und Unwägbarkeiten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 37.500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.06.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der Kauf der Fondsbeteiligung sei keine teilunentgeltliche Leistung. Denn die Parteien des Kaufvertrages hätten damals angenommen, dass mit der Zuwendung des Gesellschaftsanteils eine dem Kaufpreis wertmäßig entsprechende Gegenleistung erbracht werde. Dies sei insbesondere wegen der Verflechtungen der Schuldnerin mit den weiteren Unternehmen der X-Gruppe der Fall gewesen. So sei das wirtschaftliche Interesse der Schuldnerin am Erwerb der Anteile mit zu berücksichtigen und es dürfe nicht ausschließlich auf den Liquidationswert abgestellt werden. Insbesondere habe die Schuldnerin mit dem Ankauf verhindern wollen, dass es im Falle der Liquidation zur Ausschüttung geringerer Anteile als der Einlage entsprechend komme, um einen Vertrauensverlust von (potentiellen) Anlegern weiterer Fonds zu vermeiden. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.09.2015 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Anteile (Bl. 103 f. d.A.). Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. I (eingegangen am 07.07.2016) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist in Höhe von 32.780 € begründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung dieses Betrages aus den §§ 143 Abs. 1 S. 1, 134 Abs. 1 InsO. Mit der Zahlung von 50.000 € an den Beklagten am 10.11.2010 hat die Schuldnerin innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (gestellt am 01.04.2011) durch Leistung ihr Aktivvermögen gemindert. Dies geschah in Höhe von 32.780 € (teil-) unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO. Unentgeltlichkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes keine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht. Erforderlich ist weiter, dass es sich bei der Leistung des Empfängers um eine solche handelt, die dem aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Ob eine angemessene Gegenleistung vorliegt, entscheidet sich grundsätzlich nach dem objektiven Verhältnis der ausgetauschten Werte. Halten sich abweichende subjektive Vorstellungen innerhalb eines angemessenen Beurteilungsspielraumes so können auch diese bei der Frage, ob eine angemessene Gegenleistung vorliegt, berücksichtigt werden. Nur innerhalb des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums sind allerdings die subjektiven Bewertungen relevant. Ist der Bewertungsspielraum überschritten, kommt es auf die objektiven Verhältnisse an. Entsprechend dieser Grundsätze ist es auch möglich, teilweise unentgeltliche Leistungen anzufechten. Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung insoweit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben (BGH, Urteil vom 01.04.2004, IX ZR 305/00, Rz. 39 zitiert nach juris). Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Kommanditanteile des Beklagten im Zeitpunkt des Verkaufes an die Schuldnerin und dem Zeitpunkt des Erhaltes des Kaufpreises noch einen Wert von 34,44 % des ursprünglichen Eigenkapitals, mithin 17.220 € hatten. Selbst wenn beide Parteien des Anteilskaufvertrages davon ausgegangen wären, dass die Kommanditanteile weiterhin 100 % des ursprünglichen Kapitalbetrages wert gewesen wären, hätten sie damit ihren subjektiven Beurteilungsspielraum deutlich überschritten. Angesichts dessen muss für die Frage, ob die Schuldnerin für die Zahlung der 50.000 € eine angemessene Gegenleistung erhalten hat, auf den objektiven Wert der dafür erhaltenen Kommanditanteile abgestellt werden. Dieser bemisst sich angesichts der Tatsache, dass sich der München Fonds II bereits seit dem 01.01.2010 in Liquidation befand, nach dem Liquidationswert. Der Liquidationswert des Geschäftsanteiles belief sich – dabei folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I – auf 34,44 % des ursprünglichen Eigenkapitals, mithin auf 17.220 €. Bei der Bemessung des Wertes der Kommanditanteile ist entgegen der Auffassung des Beklagten ein etwaiges wirtschaftliches Interesse der Schuldnerin daran, eine Verunsicherung anderer Anleger zu vermeiden, nicht zu berücksichtigen. Denn etwaige finanzielle Vorteile dieser Art – den Beklagtenvortrag insoweit als wahr unterstellt – stünden in keinerlei rechtlicher Abhängigkeit zur Zahlung des Kaufpreises an den Beklagten. Einseitige Vorstellungen über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die in keinerlei rechtlicher Abhängigkeit zu den Zahlungen stehen, begründen aber keine Entgeltlichkeit. Es handelt sich um bloße Motivationen (BGH, Urteil vom 30.03.2006, IX 84/05, Rz. 14; Urteil vom 29.11.1990, - IX ZR 29/90, Rz. 15 zitiert nach juris). Der Liquidationswert ist der entscheidende Wert im vorliegenden Fall, da der München Fonds II bereits von Anfang an eine begrenzte Dauer der Geschäftstätigkeit hatte. Die Liquidation begann nach dem Gesellschaftsvertrag am 01.10.2010. Auch die Projektgesellschaften, an denen der München Fonds II beteiligt war, endeten zum 31.12.2009 und waren großteils abgeschlossen. Der Liquidationswert wird ermittelt als Barwert der Nettoerlöse, die sich aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände abzüglich Schulden und Liquidationskosten ergeben. Der Sachverständige Dr. I hat ausgeführt, dass die Aktiva des München Fonds II zum Stichtag abzüglich der Passiva dazu führen, dass noch ein Eigenkapital von 5.163.000 € verbliebe. Dies mache vom ursprünglichen Eigenkapital in Höhe von 14,99 Millionen Euro nur noch 34,44 % aus und stelle den Liquidationswert dar. Das Aktivvermögen setze sich vor allem aus den Beteiligungen an den neun Projektgesellschaften zusammen, die großteils abgeschlossen gewesen seien und Beteiligungswerte in Höhe von insgesamt ca. 4,2 Millionen Euro (im Einzelnen genau: S. 35 des Gutachtens) hatten. Hinzu komme eine Forderung gegen die Initiatorin des Fonds, die J2 KG (hiesige Schuldnerin) im Wert von ca. 2,3 Millionen Euro. Diese hatte sich vertraglich verpflichtet, 15,5 % der ursprünglichen Einlagen (Vorlaufkosten) zu erstatten. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung. Die zu Grunde gelegten Zahlen wurden von den Parteien auch nicht in Frage gestellt. Von dem ermittelten Eigenkapital als Liquidationswert ist entgegen der Auffassung des Klägers kein weiterer Abzug in Form eines Risikoabschlages vorzunehmen. Einen solchen Risikoabschlag in Höhe von 10-15 % hat der Privatgutachter des Klägers für sachgerecht empfunden, da nach seiner Auffassung insbesondere die Werthaltigkeit von Forderungen des München Fonds II und der Projektgesellschaften gegen die J2 KG (hiesige Schuldnerin) nicht abschließend beurteilt werden könne und dadurch erkennbar Risiken und Unwägbarkeiten bestünden. Um diesen Risiken und Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen, die insbesondere ein externer Dritter, der als Käufer in Betracht kommen soll, ausgesetzt wäre, sei der Risikoabschlag vorzunehmen (S. 16 des Gutachtens Anlage K14). Ein solcher pauschaler Risikoabschlag wäre im vorliegenden Fall nicht sachgerecht, da gerade die Schuldnerin als Käuferin aufgetreten ist. Anders als einem externen Dritten waren ihr alle Umstände, aus denen sich Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit der gegen sie selbst gerichteten Forderungen der Projektgesellschaften wie auch des München Fonds II ziehen lassen, bekannt. Wie sich ein außenstehender Dritter verhalten hätte, ist eine hypothetische Betrachtung, die im Recht der Insolvenzanfechtung nicht zulässig ist. Wollte der Kläger hier eine weitere Wertminderung in Folge fehlender Werthaltigkeit der Forderungen gegen die Schuldnerin belegen, hätte er dazu konkreten Tatsachenvortrag leisten müssen. In Folge des Fehlens solchen Vortrages kann auch kein konkret berechneter Abschlag vorgenommen werden. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Zinspflicht beginnt mit der Insolvenzeröffnung. Hierbei handelt es sich um eine Ereignisfrist, so dass der Zinsanspruch gemäß § 187 Abs. 1 BGB mit dem auf die Insolvenzeröffnung folgenden Tag (hier: 02.06.2011) beginnt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 S. 1 und 2 ZPO, für den Beklagten auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. C. Streitwert: 37.500 €