Beschluss
16 T 14/17
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2017:0117.16T14.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 02.11.2016 (43 M 4447/16) wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 02.11.2016 (43 M 4447/16) wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen, mit der er geltend macht, zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht verpflichtet zu sein. Er habe am 12.06.2014 eine eidesstattliche Versicherung und 11.08.2014 sowie am 28.04.2016 bei der beteiligten Gerichtsvollzieherin die Vermögensauskunft abgegeben. Das übrige Vorbringen des Schuldners betrifft eine PKH-Sache vor dem Bundesfinanzhof, eine Sache vor dem Sozialgericht Düsseldorf und einen vermeintlichen Anspruch des Schuldners auf Kostenfreiheit wegen einer Behinderung. Die Auskunft sei 3 Jahre lang gültig. Aufgrund einer Vorpfändung bestehe ein Zahlungsverbot. Er verfüge nur über geringe Einkünfte und leiste Unterhalt für Ehefrau und Mutter. Das Amtsgericht hat es abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen, und hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 766, 793, 567 ff. ZPO statthaft und auch sonst zulässig, aber in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die Ladung des Schuldners zur Abgabe der (erneuten) Vermögensauskunft ist nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist ein Schuldner entgegen der vorgetragenen Ansicht nicht drei Jahre lang von der erneuten Abgabe der Vermögensauskunft befreit, sondern nach dem neuen, im Jahr 2014 in Kraft getretenen neuen Zwangsvollstreckungsrecht gem. § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO im Regelfall nur zwei Jahre lang. Die mit der letzten Vermögensauskunft bzw. der letzten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 12.06.2014 bzw. (nach dem Vorbringen des Schuldners am 11.08.2014 in Gang gesetzte 2-Jahres-Frist war deshalb bei Eingang des Antrags der Gläubigerin vom 15.08.2016 bei Gericht und erst recht bei Zugang der Ladung zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft vom 04.10.2016 beim Schuldner bereits abgelaufen und konnte der Pflicht zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nicht mehr entgegenstehen. Soweit der Schuldner meint, er habe am 28.04.2016 die Vermögensauskunft abgegeben, trifft dies ausweislich einer Überprüfung des Amtsgerichts nicht zu, wie sich letztlich auch aus dem eigenen Vorbringen des Schuldners ergibt, denn er teilt mit, an diesem Tag von der Gerichtsvollzieherin inhaftiert und ins Gefängnis gebracht worden zu sein und dort am nächsten Tag von seiner Ehefrau ausgelöst worden zu sein. Derartiges geschieht nicht, wenn man der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nachkommt, sondern nur dann, wenn man sich weigert, die Vermögensauskunft abzugeben. Die Voraussetzungen zur Abgabe der Vermögensauskunft liegen im Übrigen unbestritten vor, denn die Gläubigerin will eine von ihr als vollstreckbar bescheinigte (§§ 1, 5 JBeitrO) Geldforderung vollstrecken (§ 802c ZPO) und hat die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dass die Gerichtsvollzieherin von ihr zu beachtende Verfahrensvorschriften (§ 802f ZPO) nicht beachtet hätte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Das übrige Vorbringen des Schuldners ist ohne erkennbaren Bezug zum vorliegenden Verfahren. Die PKH-Sache vor dem Bundesfinanzhof, eine Sache vor dem Sozialgericht Düsseldorf und ein vermeintlicher Anspruch des Schuldners auf Kostenfreiheit wegen einer Behinderung spielen für die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft keine Rolle. Wenn der Schuldner meinen sollte, die hier zu vollstreckenden Forderungen (es handelt sich um 13 Gerichtsgebühren zu je 60,00 EUR, die beim Bundesfinanzhof entstanden sind, zzgl. Mahngebühren) seien unberechtigt, weil er kostenbefreit sei, sind dies Einwendungen gegen die zu vollstreckende Forderung, die im Erinnerungsverfahren nicht geprüft werden können. Im vorliegenden Verfahren können nur Einwendungen gegen der Art und Weise der Zwangsvollstreckung geprüft werden, § 766 ZPO. Ebenso wenig spielt es für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung eine Rolle, ob wegen einer (vermeintlichen) Forderung des Schuldners eine Vorpfändung ausgebracht wurde und ob der Schuldner nur über geringe Einkünfte verfügt und Unterhalt für Ehefrau und Mutter leistet. Dieses letztgenannte Vorbringen des Schuldners ist auch nicht als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahrens auszudeuten, denn der sehr gerichtserfahrene Schuldner weiß, auf welchem Wege Prozesskostenhilfe zu beantragen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 2 und 3 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.