Beschluss
5 O 381/14 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2016:0902.5O381.14.00
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Tenor
wird gem. §§ 142 Abs. 1, 144 ZPO angeordnet, dass
die Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden xx
von 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses
die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, nämlich die bei ihr hinterlegten Daten zum Standort und zu den Fahrbewegungen des Fahrzeugs BMW mit der FIN WBSWL91080P324186 für die Zeit vom 06.05.2014 bis zum 07.05.2014 dem Gericht in einer von einem vom Gericht noch zu beauftragenden Sachverständigen auswertbaren Form vorzulegen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen.
Entscheidungsgründe
wird gem. §§ 142 Abs. 1, 144 ZPO angeordnet, dass die Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden xx von 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, nämlich die bei ihr hinterlegten Daten zum Standort und zu den Fahrbewegungen des Fahrzeugs BMW mit der FIN WBSWL91080P324186 für die Zeit vom 06.05.2014 bis zum 07.05.2014 dem Gericht in einer von einem vom Gericht noch zu beauftragenden Sachverständigen auswertbaren Form vorzulegen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen. auswertbaren Form vorzulegen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen. Es werden folgende Hinweise erteilt: Eine Vorlagepflicht besteht dann nicht, wenn entsprechend den §§ 383 bis 385 ZPO ein Recht zur Zeugnisverweigerung, also insbesondere aus persönlichen oder sachlichen Gründen, besteht. Persönliche Gründe liegen vor, wenn der Vorlagepflichtige mit einer Partei des Rechtsstreits verlobt ist, verheiratet ist oder war, Lebenspartner einer Partei ist oder war oder in gerader Linie mit einer Partei verwandt oder verschwägert, und der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. Im Falle unberechtigter Verweigerung der Vorlage kann ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt werden (vgl. §§ 142 Abs. 2, 144 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 386 bis 390 ZPO).