Urteil
5 O 124/14 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2016:0830.5O124.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, der eine niedergelassene Praxis als Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie betreibt, die Zahlung eines Schmerzensgeldes und von Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer materieller und immaterieller Schäden mit der Behauptung, die Behandlung vom 03.02.2011 sei fehlerhaft erfolgt. Die Klägerin wurde aufgrund eines Reizdarmsyndroms mit chronischen Diarrhöen durch ihren Hausarzt, Herrn Dr. O, zur Durchführung einer Koloskopie an den Beklagten überwiesen. Am 24.01.11 erfolgte durch den Beklagten eine Aufklärung über eine durchzuführende Koloskopie unter Verwendung eines Merkblattes, welches von der Klägerin und dem Beklagten unterzeichnet wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 189 ff GA Bezug genommen. Bei der dann am 3.2.2011 durchgeführten Koloskopie erfolgte zum einen die Abtragung eines ca. 8 mm großen Polypen in der Rektumampulle und zum anderen nach Unterspritzungen mit Natriumchlorid eine Mukosaresektion (EMR) eines ca. 8 cm großen breitbasigen, gelappten Polypen im Rektum zu 90 % in ca. 6 cm Einführungstiefe. Im Rahmen der Überwachung zeigte sich ein Hautemphysem am Hals, so dass „zwecks Mitbehandlung und Überwachung stationär“ die Einweisung in die innere Abteilung des T Klinikums F erfolgte. Bei Aufnahme gegen 16.00 Uhr unter der Diagnose „Rektumperforation“ verneinte die Klägerin Bauchschmerzen. Die Rektoskopie und die Röntgenaufnahmen des Abdomen zeigten freie Luft, so dass die Indikation für eine explorative Laparotomie bestand. Im T– Krankenhaus wurde sodann eine tiefe anteriore Rektumsresektion im Sinne einer totalen mesorektalen Exzision unter Wiederherstellung der Kontinuität für eine Rektostomie durchgeführt . Im Resektat zeigt sich ein 2 cm großer transmuraler Wanddefekt, jedoch ein intaktes Mesorektum, so dass die Anlage eines protektiven doppelläufigen Transversostomas erfolgte. Im Pathologiebericht vom 07.02.2011 wurden Anteile eines Adenoms mit mäßiggradigen Epitheldysplasien beschrieben. Die Klägerin konnte am 16.02.2011 entlassen werden. Eine Wiederaufnahme im T – Klinikum erfolgte am 16.03.2011 zur Durchführung der Stoma – Rückverlagerung (17.03.2011). Am 26.03.2011 wurde die Klägerin entlassen. Im Folgenden bestanden Heilungsstörungen im Bereich der Bauchwunde und massive Durchfälle. Aus diesem Grunde stellte sich die Klägerin am 17.04.2011 im R – Hospital gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH vor. Hier wurden abdominell keine Besonderheiten festgestellt, jedoch wegen bestehender Inkontinenzprobleme eine anale Irrigation angeraten. Am 04.08.2011 und 08.11.2011 wurden im T-Klinikum erneut Kontrollen durchgeführt. In der Zeit vom 30.08.2011 bis zum 22.05.2012 wurde die Klägerin aufgrund weiterhin bestehender Diarrhöen in der chirurgischen Praxis S behandelt. Am 23.11. 2011 erfolgte eine peranale Dilatation. Auf Veranlassung der Klägerin erstellte Herr Prof. Dr. U am 28.09.2011 für die Gutachterkommission der Ärztekammer in Düsseldorf ein Gutachten, wonach die Behandlung durch den Beklagten keine Behandlungsfehler aufwies. Dieses Gutachten wurde durch die Gutachterkommission mit Bescheid vom 17.10.2012 bestätigt. Wegen der Einzelheiten dieser Gutachten wird auf Bl. 25 ff, 31 ff GA Bezug genommen. Die Klägerin wandte sich sodann an Prof. Dr. T3 und Dr. T2, die ihrerseits in ihren Gutachten vom 29.11.2012, 18.07.2013, 07.04.2013, 27.10.2013, 17.07.2014, 04.08.2015 und 18.08.2015 Behandlungsfehler sowie Aufklärungsfehler feststellten. Wegen der Einzelheiten dieser Gutachten wird auf Bl. 36 ff, 70 ff, 90 ff, 112 ff, 247 ff, 410 ff, 441 ff GA Bezug genommen. Im Auftrag der B AG wurden durch Herrn Dr. M ein Gutachten vom 14.01.2013 und 3 Ergänzungsgutachten erstellt, wonach Behandlungsfehler nicht vorliegen. Wegen der Einzelheiten dieser Gutachten wird auf Bl. 201 ff, 256 ff GA Bezug genommen. Unter Hinweis auf die von ihr beauftragten Gutachter behauptet die Klägerin, dass die von dem Beklagten durchgeführte Entfernung eines 8 Zentimeter großen Polypen in Stücken durch die vorgenommene Aufklärung nicht abgedeckt gewesen sei. Aufgrund der Schilderung in dem Aufklärungsbogen sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, dass sie einer risikoreicheren Prozedur mit der Gefahr einer schweren Darmverletzung inklusive Anus praeter und analer Inkontinenz zustimmen sollte und dass ernsthaft zu erwägende Behandlungsalternativen möglich gewesen wären. Da sich erst bei der Koloskopie die Größe des Polypen herausgestellt habe und damit ein großes Karzinomrisiko vorgelegen habe, hätte jede weitere Maßnahme mit der Klägerin vor Durchführung weiterer Maßnahmen abgesprochen werden müssen. Übergroße Polypen des Darms würden nicht selten karzinomatös entarten. Ziel der Behandlung sei es, eine potenziell bösartige Neubildung onkologisch angemessen zu entfernen. Das Vorgehen des Beklagten sei insoweit nicht zu vertreten. Der Beklagte hätte allenfalls eine multiple Biopsie zur Abklärung der Dignität des Gewebes durchführen dürfen. Erst danach hätten weitergehende therapeutische Optionen, insbesondere gleichwertige Alternativen wie eine tranTle endoskopische Mukosadissektion und eine anteriore Rektumsresektion mit der Klägerin abgesprochen werden müssen. Die Abtragung eines breitbasigen Rektumspolypen von dieser Größe sei nach dem Wissensstand der Literatur kontraindiziert. Vielmehr sei aufgrund der Größe und Beschaffenheit des Polypen die koloskopische Polypektomie nicht indiziert gewesen. Der Beklagte selbst habe den Polypen auf ca. 8 cm geschätzt, diese Größe werde auch durch den Pathologiebefund bestätigt, da hier mehrere Polypanteile untersucht worden seien. Der Abbruch der Behandlung sei gerade im vorliegenden Fall auch zwingend gewesen, da der Beklagte bewusst die Notwendigkeit einer weiteren Koloskopie in Kauf genommen habe, da er- unstreitig - Reste des Polypen belassen hatte. Voraussetzung und Limitierung für eine endoskopische Schlingenektomie großer Polypen sei aber die realistische Option einer kompletten Abtragung mit einem niedrigen Blutungs – und Perforationsrisiko. Außerdem hätten bei dem Beklagten weder die technischen noch fachlichen Voraussetzungen für eine fachgerechte Behandlung vorgelegen. Des Weiteren hätte man auf das endoskopische Verfahren verzichten sollen, da sich die Läsion nicht von der Darmwand abgehoben habe, so dass man von einer tiefer in die Muskularis eindringenden Infiltration hätte ausgehen müssen. Aus diesem Grunde sei auf das endoskopische Verfahren zu verzichten, da ansonsten die Wahrscheinlichkeit groß sei, dass Tumorreste in der Darmwand zurückbleiben würden. Im Falle einer Piecemeal- Resektion bestehe die Gefahr einer Darmwandläsion und dass Polypenanteile zurückbleiben würden. Darüber hinaus sei nach Auftreten des Hautemphysems fehlerhaft kein Liegendtransport veranlasst worden. Die Darmwandperforation sowie die daraus sich ergebende Notoperation mit großer Laparotomie und Anlage eines Anus praeter sowie die nochmalige Operation zur Stoma – Rückverlagerung und darüber hinaus anhaltende Störungen der Darm – und Schließmuskelfunktionen beruhten daher auf einem Behandlungsfehler. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die erlittenen Beeinträchtigungen die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 60.000 Euro rechtfertigen würden. Aufgrund der Stuhlinkontinenz müsse sie pro Tag 20-mal zur Toilette. Auch die horizontale und vertikale Narbe vom Brustbein bis zur Scham beruhten nur auf einem Behandlungsfehler. Die Narben seien entstellend und verursachten auch Schmerzen der After sei ständig wund und schmerzte. Fahrradfahren oder Ähnliches sei deshalb nicht möglich. Zudem bestünden ständig Rückenschmerzen, da sie nur auf dem Rücken schlafen könne. Ferner träten häufig Darmkrämpfe auf. Aufgrund ständiger Schlafstörungen sei auch eine drastische Wesensveränderung eingetreten. Besuche von Veranstaltungen aller Art sowie Besuche im Restaurant, Konzert, Kino und Varietee seien der Klägerin faktisch nicht mehr möglich. Ski fahren, Squash spielen und Besuche im Fitnessstudio sowie größere Anstrengungen seien ebenfalls nicht möglich. Hüpfen und Laufen bereiteten ihr Schmerzen und verstärkten den Stuhldrang. Urlaubsflüge seien wegen der Toilettensituation an Bord ebenfalls nicht möglich. Wegen der häufigen Toilettenbesuche schlafe ihr Ehemann jetzt auch im Gästezimmer. Darüber hinaus begehrt die Klägerin – unstreitig – Zahlung von 3983, 70 Euro für die Einholung der Sachverständigengutachten von Herrn Prof. Dr. T3 und Dr. T2. In Zukunft sei mit weiteren Beeinträchtigungen und Schäden zu rechnen. So sei allein von einem Erwerbsminderungsschaden in Höhe von ca. 30.000 Euro auszugehen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 60.000,00 Euro nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit. 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.983,70 Euro nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden und sämtliche weiteren zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihr aus der dortigen fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass er in den letzten 3 Jahrzehnten ca. 60.000 Endoskopien durchgeführt habe und somit ein sehr erfahrener Untersucher sei. Im Rahmen der Aufklärung habe er zunächst über den Grund der Untersuchung gesprochen und der Klägerin anhand eines schriftlichen Informationsblattes sowohl den Ablauf der Koloskopie als auch die von der Patienten hierzu erforderlichen Vorbereitungshandlungen erläutert. Dabei sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass – je nach Befund – direkt Polypen abgetragen würden, um auf sonst notwendige Operationen zu verzichten. Auch im Aufklärungsbogen selbst sei darauf hingewiesen worden, dass die Abtragung von Polypen während des Eingriffs möglich sei und dass ein Teil dieser Polypen bösartig sein könne. Es sei deshalb sinnvoll, die Polypen zu entfernen und falls möglich feingeweblich zu untersuchen. Die Entfernung geschehe mit einer Schlinge, meist mit Stromgabe. Über den Aufklärungsbogen hinaus habe er auch mit der Klägerin über die Polypenabtragung gesprochen, dies tue er routinemäßig immer. Dabei würde auch über die Risiken ausführlich gesprochen, einschließlich der Möglichkeit von Blutungen und Darmperforation. Zudem sei auf die Risiken und insbesondere auf die Möglichkeit einer Darmverletzung auch im Aufklärungsbogen hingewiesen worden. Die Klägerin habe sich dann auch gerade in Kenntnis des Risikos einer Darmperforation bis hin zum Durchbruch für die Koloskopie und für die Abtragung der Polypen in einer Sitzung entschieden. Es sei zwar zutreffend, dass als chirurgische Techniken die tranTle endoskopische Mukosadissektion oder die anteriore Rektumsresektion infrage gekommen wären. Die Invasivität dieser Verfahren liege jedoch deutlich über dem gewählten endoskopischen Verfahren. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sich in den letzten Jahren durch die Entwicklung der Piecemeal – Technik und der erweiterten interventionellen Erfahrung die Risiken einer endoskopischen Polypektomie auch großer breitbasiger Polypen gegenüber operativen Eingriffen deutlich verringert hätten. Der Beklagte behauptet weiter, dass es auch dann zu einer Perforation kommen könne, wenn eine Abtragung eines Polypen nicht erfolge. Die am 03.02.2011 durchgeführte Operation sei fachgerecht erfolgt. Er gehe davon aus, dass sich die Perforation zeitversetzt irgendwann nach 13.00 Uhr im Aufwachraum ereignet habe. Während der Untersuchung habe es keine Anhaltspunkte für eine Perforation gegeben. Bei breitbasigen Polypen gehe er immer so vor, dass er diese unterspritze. Nur dann, wenn sich der Polyp dadurch abhebe, würde dieser durch die Schlinge abgetragen. Die verwandte Methode sei zeitgemäß, es habe aufgrund der vorliegenden Morphologie ein derart geringes Karzinomrisiko bestanden, dass eine klare Indikation zur Abtragung bestanden habe. Breitbasige Polypen seien zu 75 Prozent aller Befunde gastroenterologisch zu behandeln. Dies führe nahezu ausnahmslos zu dem Wunsch der Patienten, im Rahmen der Coloskopie die vorgefundenen Polypen zu entfernen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich auch die Klägerin unabhängig von einer Aufklärung hierfür entschieden hätte. Es gebe auch keine Leitlinie oder sonstige Literaturstelle, die aufgrund der Größe eines Adenoms eine Kontraindikation bezüglich einer Abtragung beschreibe. Ausschlaggebend seien allein die persönliche Erfahrung des Behandlers, die Zugänglichkeit und die Lokalisation des Befundes. Vorliegend hätten zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Hinweise auf karzinomverdächtige Strukturen vorgelegen. Des Weiteren sei die tatsächliche Größe des entnommenen Polypen in dem pathologischen Befund vom 07.02.2011 – unstreitig – mit 2, 8 X 2 X 1, 3 cm angegeben worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das tatsächliche Ausmaß des Polypen deutlich geringer als 8 cm gewesen sei. Nach der Diagnose des Hautemphysems habe er sofort die notfallmäßige Einweisung der Klägerin in das T – Klinikum veranlasst. Durch einen Telefonanruf habe er sichergestellt, dass sofort ein gutes Operationsteam bereitgestanden habe. Im Hinblick auf die beklagten Beschwerden sei darauf hinzuweisen, dass das fehlende Rektum allein keinesfalls die Ursache für eine hohe Stuhlfrequenz sein könne, da die Klägerin wegen persistierender Durchfälle zur Koloskopie zugewiesen worden sei. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 20.10.2014, 12.02.2015, 27.08.2015 ,14.09.2015 ,22.09.2015 und vom 09.03.2016 (Bl. 264 ff, 341, 425, 462, 467,508 GA). Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. T vom 05.06.2015 (Bl. 357 ff GA) sowie auf dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2016 (Bl. 491 ff GA) Bezug genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird ebenfalls Bezug genommen im Hinblick auf die Vernehmung der Zeugen. Zudem hat das Gericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2016 persönlich angehört (Bl. 520 f GA). Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten weder wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten gemäß §§ 630 a BGB noch unter dem Gesichtspunkt deliktischer Ansprüche nach den §§ 823 ff. BGB die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz oder die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer materieller und immaterieller Schäden verlangen. Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, dass es infolge von ärztlichen Versäumnissen des Beklagten bei ihr zu einer entsprechenden Gesundheitsbeeinträchtigung gekommen ist. Auch eine Haftung des Beklagten wegen einer fehlerhaften Aufklärung ist nicht gegeben. Bei der Beurteilung des Behandlungsgeschehens und seiner Folgen stützt sich die Kammer auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. T, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen. Solche sind auch von den Parteien nicht geäußert worden. Der Gutachter hat sich mit dem streitgegenständlichen Behandlungsfall unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vortrages der Parteien sowie unter Auswertung der vorgelegten Behandlungsunterlagen eingehend auseinandergesetzt. Die Kammer hat die plausiblen Ausführungen des Gutachters nachvollzogen und sich zu eigen gemacht. Hiernach gilt Folgendes: -1- Die Klägerin hat nicht den Nachweis erbracht, dass die Koloskopie selbst fehlerhaft erfolgt wäre. Insbesondere war die durchgeführte endoskopische Mukosaresektion (EMR) vom 03.02.2011 indiziert. Im Rahmen der durchgeführten Koloskopie wurde ein 8 mm großer Polyp sowie nach Unterspritzung mit Natriumchlorid im Wege der endoskopischen Mukosaresektion (EMR) ein ca. 8 cm großer breitbasiger, gelappter Polyp im Rektum geborgen. Soweit der Beklagte ausführt, dass die Größe des Polypen nicht zutreffend sei, da im Pathologiebericht lediglich Anteile von 2, 8 x 2, 3 , 2 x 1 x 1, und zweimal 0,5 x 0,5 beschrieben worden sein, kann Entsprechendes nicht festgestellt werden. Zum Einen ergibt sich aus der eigenen Dokumentation des Beklagten, dass dieser einen Polypen mit einer Größe von ca. 8 cm abgetragen hat. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass das Gewebe durch das Formalin um bis zu 30 Prozent schrumpfen kann. Die Abtragung dieser Polypen war indiziert. Insofern stimmen die Gutachter, Herr Prof. Dr. U von der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler, die Gesamtkommission der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler, Prof. Dr. T3, der Gutachter der B2 AG ,Dr. M2, Dr. T2 als auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. T darin überein, dass primär ein endoskopisches Verfahren gewählt werden durfte. Denn die tranTle endoskopische Mucosadissektion oder die anteriore Rektumsresektion stellen wesentlich invasivere Verfahren dar. -2- Die Klägerin hat auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Durchführung der endoskopischen Mukosaresektion (EMR) selbst, unabhängig von der Frage, ob diese hätte abgebrochen werden müssen, nicht dem ärztlichen Standard entsprach. Zwar hat Herr Prof. Dr. T3 in seinen Gutachten ausgeführt, dass die technische Durchführung fehlerhaft erfolgt sei. Denn der Beklagte habe ein normales Coloskop benutzt und habe damit kein geeignetes Instrument zur vollständigen Entfernung eines Polypen zur Verfügung gehabt. Er ist deshalb der Auffassung, dass der Beklagte die Coloskopie lediglich zur Diagnostik und Entnahme verschiedener Probeexzisionen hätte fortsetzen dürfen. Die so genannte Piecemeal Technik sei aus onkologischen Gründen abzulehnen (59) und es sei ohnehin ein Visceralchirurg hinzuzuziehen. Diesen Ausführungen vermag sich die Kammer jedoch nicht anzuschließen. Bereits der Sachverständige der Klägerin, Dr. T2, führt diesbezüglich aus, dass Voraussetzung und Limitierung für die endoskopische Schlingenektomie großer Polypen die realistische Option einer kompletten Abtragung mit einem niedrigen Blutungs – und Perforationsrisiko sei. Zu bedenken sei das mit der Größe ansteigende Karzinomrisiko, die Wuchsform und die Lokalisation. Bei einer Piecemeal Resektion sei die Basis des Polypen bzw. die Grenze zwischen Schleimhaut und Muskulatur nicht sicher zu erkennen, so dass die Gefahr einer Darmwandläsion groß sei und meist Polypanteile zurückbleiben würden. In seinem Gutachten vom 04.08.2015 führt der Gutachter Dr. T2 dann aber weiter aus, dass eine coloskopische Schlingenpolypektomie auch sehr großer Polypen in geübten Händen einen vertretbaren Eingriff darstelle. Das deutlich erhöhte Komplikationsrisiko aufgrund der Größe des Polypen sei unter Abwägung der Vorteile gegenüber einer chirurgischen Operation zumeist akzeptabel. Dieser Auffassung ist auch der vom Gericht bestellte Sachverständige Dr. T, der ebenfalls ausführt, dass die Durchführung der Koloskopie selbst nicht fehlerhaft erfolgt sei. Die technischen Voraussetzungen für eine endoskopische Mukosaresektion (EMR) seien überschaubar. Voraussetzung sei lediglich eine Endoskopie- Anlage, eine Vorrichtung zur Schlingenabtragung, die in der Regel automatisiert sei, eine Unterspritzungsnadel und die passende Schlinge. Diese Dinge seien auch für eine einfache Polypenentfernung und Blutstillung Voraussetzung, so dass davon auszugehen sei, dass auch der Beklagte hierüber verfügt habe. Entsprechendes sei auch aus den vorgelegten Bildern zu entnehmen. Auch könne aus den Bildern i.V.m. dem späteren histologischen Befund abgeleitet werden, dass sich der Polyp durch Unterspritzung gut abheben ließ. Im Übrigen stellt der Sachverständige bei der Durchführung ebenfalls keinen Fehler fest, insbesondere hält er es nicht für fehlerhaft, dass nach dem Operationsbericht lediglich 90 % abgetragen wurden. Denn selbst dann, wenn später ein malignes Gewebe festgestellt worden wäre, hätten die Polypenreste in einer zweiten Sitzung entfernt werden können. Dies entspricht auch der Auffassung des Sachverständigen Dr. M2 in seinem Ergänzungsgutachten vom 02.08.2014. Aus diesem Gutachten ergibt sich ebenfalls, dass das Verfahren der Polypenunterspritzung einer etablierten Methode entsprach und dass es fachgerecht war, Anteile des Polypen stehen zu lassen. Denn nach einer Abtragung von Polypenanteilen besteht stets die Gefahr von Mikroblutungen und Schleimhautveränderungen, die die Abgrenzung zu Polypenresten erschweren und dadurch ein erhöhtes Perforationsrisiko nach sich ziehen. Aus diesem Grunde sei es fachgerecht, Polypenreste erst nach Abteilung der Wunden zu entfernen -3- Des Weiteren war es auch nicht fehlerhaft, den Eingriff nach Feststellung eines ca. 8 cm großen Polypen nicht abzubrechen. Vielmehr entsprach die Vorgehensweise des Beklagten dem zum Zeitpunkt der Durchführung der Coloskopie geltenden Facharztstandard. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. T3 ausgeführt, dass die endoskopische Polypektomie bei Polypen mit einem Basisdurchmesser über 3 cm kontraindiziert sei, es sei denn ,es würde mit einer technischen und personellen Ausstattung gearbeitet, die derart spezialisiert sei, dass die Möglichkeit der Durchführung einer Notfallversorgung vorgehalten werde. Hierbei handele es sich um eine operative Maßnahme, die chirurgisch durchgeführt werden müsse und einer besonderen Ausbildung bedürfe. Dieser Auffassung vermag das Gericht aber im Ergebnis nicht zu folgen. Zwar wird auch in der Literatur, insbesondere im Lehratlas Koloskopie von Helmut Messmann diesbezüglich ausgeführt, dass die Polypengröße eine relative Kontraindikation für die endoskopische Ektomie darstelle. Allerdings wird auch hier bereits einschränkend ausgeführt, dass in Einzelfällen größere Polypen in so genannter Piecemeal -Technik abgetragen werden könnten. Ferner ist bei der Beurteilung des Sachverhalts zu berücksichtigen, dass das Risiko für das Vorliegen eines Karzinoms mit der Größe des Polypen deutlich ansteigt. So wird zum einen in der Literatur, insbesondere in dem von Dr. T2 in seinem Gutachten vom 04.08.2015 erfolgten Zitat aus „ Kolonkarzinom, Springer, Professional N, Bereich Medizin folgendes beschrieben: „Das Entartungsrisiko kolorektaler Adenome steigt direkt mit der Adenomgröße und ist abhängig vom histologischen Typ (am niedrigsten beim tubulären, am höchsten beim villösen Adenom…. villöse Adenom von über 2 Zentimeter (entarten) bereits in über 50 Prozent“. Diese Einschätzung entspricht auch der S3-Leitlinie „Kolorektales Karzinom“. Diese Leitlinien wurde zwar erst 2013 erlassen, beruhten aber jedenfalls im Hinblick auf das hier infrage stehende Risiko eines Karzinoms auf bereits im Jahr 2011 geltenden Erkenntnissen und nimmt Bezug auf den Stand aus dem Jahr 2008. Danach ist Voraussetzung und Limitierung für die endoskopische Schlingenektomie großer Polypen die realistische Option einer kompletten Abtragung mit einem niedrigen Blutungs-und Perforationsrisiko. Zu bedenken ist danach desweiteren die mit der Größe ansteigende Karzinomrate neoplastischer Polypen, die Wuchsform und die Lokalisation. Flache Läsionen können durch eine endoskopische Kolektomie entfernt werden. Eingeschränkte flache Läsionen sollten in der Regel primär chirurgisch und nicht endoskopisch behandelt werden, da eine komplette endoskopische Entfernung nur selten möglich ist. Einen Hinweis lieferten die fehlende Abhebbarkeit .Unabhängige Faktoren bezüglich des Perforationsrisikos seien Polypgrößen über 1 cm. Zudem sei die vollständige Entfernung eines Polypen immer zu fordern, denn in einem verbliebenen Rest könnten noch hochgradige intraepitheliale Neoplasien oder ein Karzinom nachweisbar sein. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Vorgehensweise des Beklagten fehlerhaft war. Zum einen wird auch in der Leitlinie lediglich die endoskopische EMR genannt, jedoch nicht die so genannte Piecemeal Technik . Zudem wird – so auch der Sachverständige Dr. M2 – lediglich darauf hingewiesen, dass flache, eingeschränkte Läsionen in der Regel chirurgisch und nicht endoskopisch behandelt werden sollten. Ein solcher Befund lag aber bei der Klägerin nicht vor. Vielmehr ergab sich aus den vorgelegten Bildern, die dem Sachverständigen Dr. T vorlagen, dass sich der Polyp durch Unterspritzung gut abheben ließ. (361) Der Sachverständige führte weiter aus, dass es in diesen Fällen nicht kontraindiziert sei, die Koloskopie weiter durchzuführen. Zwar sei es zutreffend, dass das Komplikationsrisiko und auch das Risiko einer malignen Entartung mit der Polypengröße stiegen. Auch sei es das primäre Ziel, einen Polypen komplett abzutragen. Dennoch gebe es keine maximale Größe für ein endoskopisches Verfahren. Zum einen könne bei Polypen, die sich wie hier gut abheben ließen, der Polyp in der so genannten Piecemeal Technik entfernt werden. Dieses Verfahren sei durchaus gängig. Zudem bestehe der Vorteil darin, dass versucht werden könne, einen weiteren Eingriff und insbesondere ein operatives Verfahren zu vermeiden. Dies sei immer abzuwägen mit dem Risiko, dass es sich um ein Karzinom handele. Insoweit komme es aber auf die Einschätzung des Untersuchers an. Sei dieser, wie hier, erfahren, könne dieser auch einschätzen, ob es sich um ein gutartiges oder ein bösartiges Phänomen handele. Diese Einschätzung sei bei erfahrenen Kollegen nahezu immer richtig. In einer jeweiligen Einzelfallentscheidung müsse der Untersucher prüfen, ob sich der Polyp abtragen lasse, ob dieser nach seiner Einschätzung gutartig sei und ob er sich dessen Abtragung zutraue. Wenn diese Voraussetzungen bejaht würden, handele es sich um ein zulässiges Vorgehen, das auch von der Leitlinie gedeckt werde. Dies entspricht im Ergebnis auch den Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. T3. Dieser führt zwar zunächst aus, dass Adenome ab einer bestimmten Größe nur mittels Operation abgetragen werden könnten und der hier infrage stehende Polyp hierfür viel zu groß gewesen sei. Der Sachverständige führt dann aber weiter aus, dass ein endoskopisches Vorgehen auch bei größeren Polypen möglich sei, wenn die entsprechende Expertise vorliege. Soweit der Sachverständige weiter ausführt, dass ein Polyp grundsätzlich im Ganzen zu entfernen sei und nicht in Stücken, entspricht dies auch der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen, der ebenfalls ausgeführt hat, dass grundsätzlich versucht werden solle, den Polypen im Ganzen zu entfernen. Wenn dies aber nicht möglich sei, sei es fachgerecht, wenn ein kleiner Rest verbleibe. Dies diene gerade der Sicherheit des Patienten, da so möglichen Verletzungen vorgebeugt werde. Denn nach einer Abtragung von Polypenanteilen bestehe – wie bereits ausgeführt – stets die Gefahr von Mikroblutungen und Schleimhautveränderungen, die die Abgrenzung zu Polypenresten erschweren und dadurch ein erhöhtes Perforationsrisiko nach sich ziehen. Aus diesem Grunde ist es fachgerecht, Polypenreste erst nach Abteilung der Wunden zu entfernen. (258) Soweit der Sachverständige Prof. Dr. T3 dann der Auffassung ist, dass seitens des Beklagten nur eine so genannte diagnostische Probeexzision hätte erfolgen dürfen, da in diesen Fällen eine Perforationsmöglichkeit nahezu ausgeschlossen sei und deshalb das Handeln des Beklagten fehlerhaft sei, ist dem nicht zu folgen. Denn zum einen besteht auch bei Probeexzisionen die gleiche Gefahr, dass entartetes Gewebe hierdurch berührt wird. Auch der Einwand, dass eine Begutachtung durch den Pathologen zu besseren Ergebnissen führt, wenn diesem der komplette Polyp vorliegt, ist sicherlich zutreffend. Das Ergebnis liegt aber auch dann vor, wenn durch den Beklagten lediglich Probeexzisionen entnommen worden wären. Soweit der Sachverständige Dr. T2 diesbezüglich ausführt, dass das Risiko bei einer Probebiopsie im Verhältnis zur Piecemeal-Technik keineswegs gleichzusetzen sei, da im ersten Verfahren lediglich 2-3 mm große Gewebestücke entfernt würden, dass ein geringeres Blutungsrisiko und Perforationsrisiko bestehe, mag dies grundsätzlich zutreffend sein. Dies ist jedoch nicht der ausschlaggebende Grund dafür, dass ab einer bestimmten Größe eines Polypen von Teilen der Sachverständigen und der Literatur von einer Fortführung der Koloskopie abgeraten wird. Abzustellen ist vielmehr auf das mit der Größe des Polypen zunehmende Karzinomrisiko. Das Risiko, während der Operation Teile eines Karzinoms abzutragen und somit möglicherweise zu einer Streuung des Karzinoms beizutragen, besteht sowohl dann, wenn lediglich Probe Biopsien entnommen werden als auch bei der Piecemeal-Technik. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M2. Denn Probeexzisionen stellten genau genommen nur einen quantitativen Unterschied zu der Piecemeal Resektion dar. So werde auch in der neueren Literatur die Abtragung größerer Polypen in dieser Technik beschrieben, gerade durch die Entwicklung dieser Technik habe sich vieles verändert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Risiko einer endoskopischen Polypektomie auch bei großen breitbasigen Polypen deutlich geringer sei als die eines operativen Eingriffs. Danach war das Vorgehen des Beklagten während der Operation nicht fehlerhaft. -4- Schließlich hat die Klägerin auch nicht den Nachweis geführt, dass die Nachbehandlung durch den Beklagten entgegen dem fachärztlichen Standard erfolgt wäre. Bereits der Sachverständige Prof. Dr. U hat diesbezüglich ausgeführt, dass die stationäre Aufnahme bereits nach 90 Minuten im Krankenhaus in F von einem zeitgerechten Komplikationsmanagement zeuge. Auch ergibt sich aus dem Einweisungsschein in das Krankenhaus, das die Einweisung durch den Beklagten selbst erfolgte und zudem das Krankenhaus telefonisch informiert wurde. Es war auch nicht erforderlich, einen Liegendtransport zu veranlassen, da keine vitale Gefährdung bestand. -5- Allerdings war die Aufklärung der Klägerin nach Auffassung der Kammer fehlerhaft. Es bestehen bereits Bedenken, ob die Klägerin hinreichend über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufgeklärt wurde. Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Patient über schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, grundsätzlich auch dann aufzuklären, wenn sie sich nur selten verwirklichen. Risikostatistiken sind für das Maß der Aufklärung nur von geringem Wert. Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik. Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (BGH NJW 2015,74). Nach diesen Maßstäben war die Aufklärung des Beklagten nicht hinreichend, auch wenn eine Aufklärung selbst grundsätzlich „ nur“ im Großen und Ganzen zu erfolgen hat. Denn durch die Aufklärung muss dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden. Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden. Es ist deshalb erforderlich, dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (BGH NJW 2006,2 1108). Zu den Risiken einer Coloskopie zählen auch eine Darmverletzung und die Möglichkeit einer Perikarditis. Der Beklagte hat im Rahmen der Aufklärung die Klägerin darauf hingewiesen, dass es selten zu Komplikationen kommen könne mit einer in der Regel leichten Bauchfellreizung oder auch Entzündung. Auch sei eine Darmverletzung bis zum Durchbruch möglich. Bei solchen Komplikationen sei meist eine Operation erforderlich. Desweiteren weist der Beklagte darauf hin, dass auch eine Polypenabtragung eventuell erfolge, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden. Nach Auffassung der Kammer genügt diese Aufklärung nicht den oben aufgezeigten Anforderungen, da sie nicht in ausreichendem Maß auf mögliche Folgen hinweist. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2012, 8 U 89 / 11). Der Beklagte hat zwar darauf hingewiesen, dass es zu Darmverletzungen kommen könne. Infolge einer solchen Darmverletzung kann jedoch auch Darminhalt in die Bauchhöhle geraten. Dies wiederum kann zu schwerwiegenden Infektionen führen, die unter Umständen schwer beherrschbar sind und mindestens eine und oftmals mehrere Revisionsoperationen erfordern. Zudem kann dies dazu führen, dass die Anklage eines Stomas erforderlich wird. Insoweit hat der Beklagte lediglich auf die Möglichkeit einer Darmverletzung bis hin zum Durchbruch hingewiesen und auch darauf, dass es zu einer Operation kommen könne. Auf die Möglichkeit einer schwerwiegenden Infektion mit den daraus resultierenden Folgen hat der Beklagte jedoch nicht hingewiesen. Hierbei mag es sich um ein geringes Risiko handeln. Allerdings handelt es sich um ein Risiko, welches bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet. Die Kammer hält deshalb die Risikoaufklärung des Beklagten insgesamt für nicht ausreichend. Dabei ist allerdings zu konzedieren, dass der Sachverständige Dr. T eine so weitreichende Aufklärung nicht für erforderlich hält. Letztlich kann dies auch dahinstehen, da die Aufklärung deshalb als fehlerhaft anzusehen ist, weil die Klägerin nicht hinreichend auf Behandlungsalternativen hingewiesen wurde. Zwar hat der Sachverständige Dr. M2 ausgeführt, dass er die Aufklärung für ausreichend halte, da in dieser auf die Möglichkeit einer Polypektomie im selben Eingriff und auch auf einen möglicherweise nötig werdenden operativen Eingriff hingewiesen worden sei. Damit sei der Entscheidungsprozess quasi antizipiert. Dieser Auffassung folgt die Kammer jedoch nicht, da durch den bloßen Hinweis auf eine Operationsmöglichkeit für den Patienten nicht erkennbar ist, dass bereits zum Zeitpunkt des Eingriffs eine Behandlungsmöglichkeit darstellt. Auch Vor- und Nachteile beider Eingriffsmöglichkeiten werden nicht dargestellt. Der vom Gericht bestellte Sachverständige Dr. T hält ebenfalls die Aufklärung des Beklagten auch im Hinblick auf Behandlungsalternativen für ausreichend. Er hat insoweit ausgeführt, dass es auch einen gangbaren Weg darstelle, die Untersuchung abzubrechen und die Situation mit der Patientin zu besprechen. Allerdings sei es seiner Auffassung nach auch vertretbar, wenn man die Coloskopie zu Ende bringen und versuche, den Polypen abzutragen. Insoweit sei nicht erforderlich, auf verschiedene chirurgische Verfahren einzugehen, da man vor dem Eingriff die Größe des Polypen und deren Lage nicht kenne. Eine differenzierte Aufklärung im Hinblick auf die Größe und Lage eines Polypen würde nach seiner Auffassung den Rahmen eines Aufklärungsbogens sprengen. Dieser Auffassung vermag das Gericht nicht zu folgen. Durch die Aufklärung des Beklagten wird der Eindruck erweckt, dass ein Polyp mit einem Bäumchen oder Busch zu vergleichen sei. Hierdurch wird das tatsächlich bestehende Risiko, wie es oben dargestellt wurde, verharmlosend dargestellt. Insbesondere ist für den Patienten nicht erkenntlich, dass das Risiko des Vorliegens eines Karzinoms mit der Größe des Polypen ansteigt und damit auch die Gefahr, dass es bei der Abtragung zu einer Streuung kommen kann, weil der Polyp nicht vollständig entfernt werden konnte. Dieser Einschätzung folgen auch Professor Dr. T3 und Dr. T2. So führt Prof. Dr. T3 in seinen Gutachten aus, dass die Aufklärung deshalb nicht hinreichend sei, weil der Beklagten weder über die unterschiedlichen Operationsmöglichkeiten von Polypen aufkläre noch darauf hinweise, dass das Karzinomrisiko mit der Größe des Polypen korreliere. Nach der seitens des Beklagten erfolgten Aufklärung müsse ein Patient davon ausgehen, dass lediglich kleinere Polypen im Rahmen der Coloskopie abgetragen werden würden. Dabei liege die Versagerrate bei über 25 % Auch Dr. T2 hält die Aufklärung nicht für ausreichend. Denn ein Patient habe Anspruch darauf, in die Therapieplanung einbezogen zu werden. Aus diesem Grunde hätte man nach Abtragung des kleinen Polypen und nach Entnahme von Gewebeproben das weitere Vorgehen mit der Klägerin absprechen müssen. Denn bei einem so großen Polypen bestehe eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit eines Karzinoms. Hierauf sei nicht hinreichend hingewiesen worden. Denn die Polypektomie werde als risikoarme Maßnahme zur Karzinomvorbeugung dargestellt. Hingegen werde nicht auf spezielle risikosteigernde Aspekte von übergroßen Polypen und onkologischen Erwägungen eingegangen. Es werde insbesondere nicht erklärt, dass Polypen eben nicht immer „Bäumchen“ oder „Büsche“ seien, sondern dass auch große, breitbasige oder flächig ausgebreitete Polypen vorkommen könnten und dass dies einen hoch diffizilen Eingriff mit deutlich höheren Risiken darstelle. Bei der durch den Beklagten erfolgten Aufklärung würden die Risiken einer EMR bzw. einer Piecemeal-Resektion nicht hinreichend deutlich. Dieser Auffassung folgt auch die Kammer. Gerade weil das Risiko des Vorliegens eines Karzinoms mit der Größe eines Polypen ansteigt und mithin auch die Gefahr der Streuung bei einer Darmverletzung, ist es nach Auffassung der Kammer erforderlich, den Patienten darüber aufzuklären und ihn hiermit in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, ob der behandelnde Arzt unabhängig von der Größe des Polypen eine EMR bzw. einer Piecemeal-Resektion durchführen soll oder ob ab einer bestimmten Größe ein Abbruch der Behandlung und eine Überweisung in eine Klinik erfolgen soll. Dennoch führt die nicht fachgerechte Aufklärung vorliegend nicht zu einem Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Denn der Beklagte beruft sich mit Recht auf eine hypothetische Einwilligung. Es ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin dem Eingriff auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung unterzogen hätte. Zwar kann der Patient dem Einwand hypothetischer Einwilligung entgegensetzen, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden, ob er die Operation- wie tatsächlich durchgeführt- vornehmen lassen solle (BGH NJW 2007,2771). Dabei muss die Darlegung des Entscheidungskonflikts plausibel, also nachvollziehbar sein; darauf, wie sich der Patient entschieden haben würde, kommt es nicht an. Für die Bewertung eines Entscheidungskonflikts als plausibel oder nicht ist nicht entscheidend, wie sich ein „vernünftiger“ Patient verhalten haben würde; maßgebend ist allein die Situation des konkreten Patienten. Diesem bleibt persönlicher Entscheidungsspielraum (BGH NJW 2007,217). Dabei muss der Patient seine persönliche Situation nachvollziehbar machen. Dabei dürfen an die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines persönlichen Entscheidungskonfliktes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Das Vorbringen des Patienten muss aber ergeben, in welcher persönlichen Entscheidungssituation er bei vollständiger ordnungsgemäßer Aufklärung gestanden hätte und ob in dieser Aufklärung ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, seine Einwilligung zu erteilen oder nicht (BGH Versicherungsrecht 2005,836; BGH, Urteil vom 01.10.1985- VI ZR 19/84-, Juris; OLG Köln, Urteil vom 2. 20.04.1998- 5 U 232/96,-juris). Vorliegend hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer keine plausible Erklärung dafür abgegeben, dass sie bei einer weitergehenden Aufklärung, wie sie das Gericht für erforderlich hält, in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre. Wie oben dargelegt, wäre es erforderlich gewesen, der Klägerin im Rahmen der Aufklärung auch mitzuteilen, dass es im Falle der Abtragung eines Polypen zu lebensbedrohlichen Komplikationen kommen kann, insbesondere zu einer Infektion und dass darüber hinaus die Gefahr bestehe, dass die Klägerin ein Stoma erhalten könne. Zudem war darüber aufzuklären, dass mit der Größe des Polypen das Karzinomrisiko ansteigen könne. Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass sie dann, wenn diese weitergehende Aufklärung seitens des Beklagten erfolgt wäre, die die Operation durch den Beklagten nicht, oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt, hätte durchführen lassen. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass sie nichts von einem 8 cm großen Polypen gewusst habe, ist dies unerheblich. Denn eine Aufklärung hierüber wäre nicht erforderlich gewesen. Insoweit handelt es sich auch um einen Rückschluss der Klägerin aufgrund der während der Operation festgestellten Größe des Polypen, die aber vor der Operation gerade nicht bekannt war. Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, ihr sei nicht gesagt worden, dass es zu einem künstlichen Schließmuskel kommen könne. Auch hierüber war nicht aufzuklären. Soweit jedoch aufzuklären war über die Möglichkeit einer lebensbedrohlichen Infektion, über die Möglichkeit der Anlage eines Stomas und darüber hinaus auf ein Karzinomrisiko, welches mit der Größe des Polypen ansteigen kann, hat die Klägerin nicht plausibel dargelegt, dass sie sich in Kenntnis dieser Risiken anders entschieden hätte. Zum einen hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung ausgesagt, dass sie die Operation selbst auf jeden Fall hätte durchführen lassen. Hierfür spricht auch, dass es sich bei der Coloskopie nicht um eine Untersuchung handelte, die im Rahmen der Vorsorge durchgeführt wurde. Vielmehr litt die Klägerin bereits vor Durchführung der Untersuchung unter einem Reizdarmsyndrom mit chronischen Diarrhöen, deren Ursache gerade durch die Coloskopie erforscht werden sollte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch bereits im Jahr 2011 die überwiegende Anzahl von Coloskopien nicht in einem Krankenhaus, sondern ambulant erfolgen. Damit wurde der Klägerin gerade kein Verfahren angeraten, welches vom Standard abweicht, sondern gerade ein Verfahren, welches üblicherweise in Deutschland durchgeführt wird, nämlich die ambulante Behandlung. Auch dies hätte der Klägerin mitgeteilt werden müssen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beklagten um einen sehr erfahrenen Facharzt handelte, der bereits eine Vielzahl von Coloskopie durchgeführt hatte. Insoweit kann nicht festgestellt werden, dass die Durchführung der Coloskopie selbst in einem Krankenhaus durch einen erfahreneren oder spezialisierteren Arzt durchgeführt worden wäre. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärung durch den Beklagten im wesentlichen Teilen ausreichend war. Im Rahmen der tatsächlich erfolgten Aufklärung wurde die Klägerin bereits über erhebliche Beeinträchtigungen aufgeklärt, insbesondere darüber, dass größere Blutungen und Darmverletzungen erfolgen könnten. Auch wurde darüber aufgeklärt, dass ein Teil der Polypen bösartig sein könnte und dass auch diese Polypen entfernt werden würden. Weiter wurde darüber aufgeklärt, dass es zu einer Darmverletzung bis hin zum Durchbruch kommen könne und dass in solchen Fällen eine Operation erforderlich werden könne. Damit wurde die Klägerin jedenfalls darüber aufgeklärt, dass Darmverletzungen erfolgen könnten und dass im Nachgang möglicherweise eine Operation erforderlich werden könne. Es ist dann für das Gericht jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Klägerin dem Eingriff nicht zugestimmt hätte, wenn der Beklagte auch über die nach Auffassung des Gerichts weiter erforderlichen Dinge aufgeklärt hätte. Hätte es der Klägerin oblegen, im Hinblick auf die tatsächlich erteilte Aufklärung darzulegen, weshalb sie sich bei weitergehender Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung mehrfach versucht, die Klägerin danach zu fragen. Auch hat das Gericht mehrfach darauf hingewiesen, dass der bloße Hinweis, dass sie sich eine 2. Meinung eingeholt hätte und dass sie dann wohl ins Krankenhaus gegangen wäre, ohne weitere Begründung nicht ausreichend sei. Trotz wiederholter Fragen hat die Klägerin lediglich stereotyp wiederholt, dass sie sich eine 2. Meinung eingeholt hätte und wohl ins Krankenhaus gegangen wäre. Eine Konkretisierung oder Begründung fehlte. Dabei hat das Gericht der Klägerin auch noch einmal Gelegenheit gegeben, in die schriftliche Aufklärung Einblick zu nehmen. Dabei wurde gefragt, ob die Klägerin erklären könne, worin für sie der Unterschied zwischen der erfolgten Aufklärung und der unterlassenen Aufklärung liege und warum dieser Unterschied für sie so gravierend gewesen sei, dass sie zunächst von der Coloskopie Abstand genommen hätte. Hierzu erklärte die Klägerin dann aber erneut, dass ihr das nicht möglich sei. Damit konnte die Klägerin keine für das Gericht hinreichend nachvollziehbare Begründung dafür abgeben, weshalb sie die Coloskopie an diesem Tag nicht hätte durchführen lassen. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: Klageantrag zu 1): 60.000,00 € Klageantrag zu 2): 3.983,70 € Klageantrag zu 3): 30.000,00 € Gesamt: 93.983,70 € Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin war für den Feststellungsantrag kein höherer Streitwert als 30.000 € in Ansatz zu bringen.