Urteil
7 O 368/15 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2016:0609.7O368.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Mit Antrag vom 24.09.1999 (xxx1, Bl. 75) beantragte der Kläger den Abschluss einer Versicherung mit zusätzlicher Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) im Tarif AR2MJR, der für den Todesfall eine Leibrente oder eine Kapitalabfindung sowie für den Fall der Berufsunfähigkeit eine BUZ-Rente von 24.000 DM jährlich vorsah. In dem Antrag befindet sich unmittelbar über dem Unterschriftsfeld ein in Fettdruck abgebildeter Absatz mit der Überschrift „Wichtig für den Antragsteller und die versicherte Person“. Darin ist neben anderen Angaben auch ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht enthalten. Mit Datum vom 15.11.1999 (xxx 2, Bl. 80) übersandte die Beklagte dem Kläger einen Versicherungsschein, der als „Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung und Beitragsrückgewähr nach Tarif AR2MD“ bezeichnet war und zusätzlich eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung vor-sah. Auf Seite 3 des Versicherungsscheins befindet sich – in gleicher Weise abgegrenzt wie die vorherigen Textfelder in gleicher Schriftgröße und gleicher Einrückung – der folgende Text: Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrages bis zum Ablauf von vierzehn Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformation schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Dem Versicherungsschein beigefügt waren u.a. die - Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung (xxx 3, 86) - Bedingungen für die BUZ (B 46) (95) - Bedingungen für die Hinterbliebenen-Zusatzversicherung (B47) (100) - Besondere Bedingungen für die planmäßige Erhöhung (B 48) (102) Unter dem 07.11.2001 unterzeichnete der Kläger ein als „Vereinbarung über eine Zusammenarbeit in Versicherungsfragen (Maklervertrag)“ überschriebenes Dokument der D & r W GmbH („c & r“). Nach Nr. 4 sollte die D & r W GmbH bevollmächtigt sein, die Kündigung bestehender Versicherungsverträge auszusprechen (vgl. Anlage xxx 5, Bl. 105 GA). Mit Schreiben vom 28.02.2002 (Anl. xxx 6, Bl. 106 GA) erklärte die D & reh W GmbH, den Versicherungsvertrag im Auftrag des Klägers zum 01.04.2002 zu kündigen. Mit Schreiben vom 14.03.2002 rechnete die Beklagte den Vertrag ab und zahlte 2.888,15 Euro an den Kläger aus. Mit Schreiben vom 11.06.2002 (Anl. xxx 8, Bl. 109 GA) erklärte der Kläger, er habe festgestellt, an einen unseriösen Versicherungsvermittler geraten zu sein und habe den „Makler Auftrag an die Firma D + r“ gekündigt. Er bat darum, den Vertrag rückwirkend zum 01.04.2002 wieder in Kraft zu setzen, wenn auch ohne Hinterbliebenen-Zusatzversicherung, da er zwischenzeitlich geschieden worden sei. Er übersandte einen Scheck über die Beiträge vom 01.02. bis 06.02. und zahlte den Rückkaufswert zurück. Mit Datum vom 02.07.2003 (Anl. xxx 10, Bl. 111 GA) stellte die Beklagte einen Nachtrag zum Versicherungsschein auf den 01.04.2003 ohne Hinterbliebenen-Zusatzversicherung aus. In der Folgezeit beantragte der Beklagte mehrfach, u.a. am 15.12.2003 (Anl. xxx 12, Bl. 120 GA), am 15.07.2004 (Anl. xxx 16, Bl. 131 GA) für den Zeitraum bis 01.02.2015, am 15.12.2005 ( Anl. xxx 19, Bl. 141 GA) für das gesamte Jahr 2006 und am 21.04.2009 (Anl. xxx 26, Bl. 164 GA), den Lebensversicherungsvertrag beitragsfrei zu stellen bzw. die Beitragszahlung zu stunden und die offenen Beiträge mit dem Gewinnguthaben zu verrechnen. Mit Schreiben vom 30.10.2012 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Vertrag gemäß § 5 a VVG, den die Beklagten zurückwies. Auf entsprechende Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger mit Schreiben vom 06.12.2012 hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Mit Schreiben vom 02.01.2013 rechnete die Beklagte den Vertrag zum 01.01.2013 ab und zahlte an den Kläger 14.113 EUR. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger insgesamt 24.838,05 € an Beiträgen auf den streitgegenständlichen Vertrag gezahlt. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe Nutzungen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen, insgesamt 19.766,79 Euro. Er beruft sich auf die veröffentlichte Statistik der BaFin zu Kapitalanlagen der LV-Unternehmen, der sich im Schnitt 2010 auf 4,1% belaufen haben (218, 240ff); hierbei handele es sich um die Nettoverzinsung, von der Kosten bereits abgezogen seien. Er legt zudem die Statistiken der Jahre 2005-2012 vor (K6, 240ff). Er meint, die Belehrung über das Widerspruchsrecht sei unwirksam, da es an der Angabe zur Bindungsfrist an den Antrag gefehlt habe, die nach Anlage Teil D zu § 10a VAG aF erforderlich gewesen sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.919,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.621,87 EUR außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Hebegebühr nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie meint, die Belehrung über das Widerspruchsrecht sei ordnungsgemäß erfolgt, jedenfalls habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt. Hilfsweise behauptet sie, die Risikoanteile der Prämienzahlung hätten sich auf lediglich 7.141,07 € belaufen (vgl. Bl. 61, 70) und meint, der Kläger müsse sich Steuervorteile in Höhe von 8.700 € anrechnen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf weitere Zahlungen der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag Nr. 18 116 404 571. 1. Einen etwaigen Anspruch aus § 812 BGB unter dem Gesichtspunkt, dass durch den Widerspruch der rechtliche Grund für die Zahlung der Versicherungsprämien rückwirkend entfallen wäre, kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, da der Rechtsausübung der Einwand der Verwirkung entgegensteht, § 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Das für den Umstandsmoment erforderliche schutzwürdige Vertrauen setzt im Rahmen eines Streits über den Widerruf von Versicherungsverträgen nach dem Policenmodell in der Regel voraus, dass die Widerspruchsbelehrung nach den gesetzlichen Anforderungen erteilt wurde. Andernfalls kann die Versicherung schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH, VersR 2014, 817 m.w.N.). Etwas anderes gilt aber, wenn besondere Umstände hinzutreten, weil der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Wiederinkraftsetzung des Vertrages den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – IV ZR 117/15 –, juris). Derartige besondere Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der Kläger den Versicherungsvertrag gemäß § 5 a VVG durch die Erklärung vom 30.10.2012 wirksam widerrufen hat. Insbesondere muss nicht entschieden werden, ob die mit dem Versicherungsschein übersandte Belehrung über das Widerspruchsrecht den Anforderungen des § 5a VVG in der bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung genügte, da sie zwar inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprach, aber drucktechnisch nicht besonders hervorgehoben war. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Kläger durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Wiederinkraftsetzung des Vertrages den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, indem er insbesondere nach der – unstreitig aufgrund seiner Bevollmächtigung erfolgten – Kündigung des Vertrages am 28.02.2002 und der nachfolgenden Auszahlung des damaligen Rückkaufswertes erst gut drei Monate später – mit Schreiben vom 11.06.2002 – darum bat, den Vertrag rückwirkend wieder in Kraft zu setzen. Zu diesem Zeitpunkt waren ihm die Vertragsmodalitäten bereits bekannt, nachdem er mehrere Monate die Versicherungsbeiträge gezahlt hatte. Hinzu kommt, dass der Kläger auch in der Folgezeit intensiv den Vertrag gestaltet hat, indem er wiederholt um die Stundung von Beiträgen nachsuchte und auf entsprechenden Formularen der Beklagten die Verrechnung rückständiger Beiträge mit dem Gewinnguthaben beantragte. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers durfte die Beklagte redlicherweise davon ausgehen, dass dieser von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch mehr machen würde, auch wenn die Beklagte ihn nicht in jeder Hinsicht formal korrekt darüber belehrt haben sollte. 2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 169 VVG. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 02.01.2013 den Rückkaufswert ausgewiesen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieser nicht gemäß § 169 Abs. 3 VVG nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet worden wäre. 3. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten scheidet mangels eines Hauptanspruchs aus. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 28.919,33 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.