Beschluss
16 T 116/16 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2016:0518.16T116.16.00
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Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1. bis 3. werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1. bis 3. werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Mit ihren am 17.03.2016 bzw. 21.03.2016 bei Gericht eingegangenen jeweiligen sofortigen Beschwerden wenden sich die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.03.2016, mit dem der von der Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan vom 22.12.2015 bestätigt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 905 ff. der Akte) verwiesen. Mit Beschlüssen vom 04.04.2016 hat das Amtsgericht den Beschwerden nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts zur weiteren Entscheidung in der Sache zugeleitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 253 InsO statthaften sofortigen Beschwerden sind aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfebeschlüsse unzulässig. 1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1. und 2. sind unzulässig, da diesen keine Beschwerdefähigkeit nach § 253 InsO zusteht. Sie sind insbesondere keine an der Schuldnerin beteiligte Personen im Sinne dieser Vorschrift. Für die Beteiligung ist dabei auf die rechtliche Beteiligung abzustellen: Bei einer auf einen Treuhänder übertragenen Beteiligung ist daher dieser und nicht der Treugeber erfasst (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 225a Rn. 6, beck-online; Karsten Schmidt/Spliedt § 225a Rn 16 a. E.). Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sind als stille Teilhaber derartige Treugeber- Anteilsinhaber und nicht beschwerdeberechtigt. Ob der Treuhänder-Vertreter sich ggf. weisungswidrig verhalten hat, ist für die Frage der Beschwerdebefugnis nach § 253 Abs. 1 InsO ohne Belang. Diese Frage betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 3. ist unzulässig, da diese keine wesentliche Schlechterstellung nach § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO glaubhaft gemacht hat. Eine solche wesentlichen Schlechterstellung soll nach der Gesetzesbegründung erst bejaht werden können, wenn die negative Abweichung von dem Wert, den der Beschwerdeführer voraussichtlich bei einer Verwertung ohne Plan erhalten hätte, mindestens 10 % beträgt (BT-Drs 17/5712 S. 35). Ziel des Gesetzgebers ist insbesondere, Beschwerden torpedierender Kleingläubiger zu vermeiden, die eine Forderung geringen Wertes nur aus Störmotiven erworben haben (BT-Drs 17/5712 S. 35 f). Durch den Abbau von Störpotential soll das Verfahren zügig beendet und das Sanierungskonzept erfolgreich zum Abschluss gebracht werden können. Der damit bedingte Ausschluss der sofortigen Beschwerde in Fällen einer unwesentlichen Beeinträchtigung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Neben der in der Gesetzesbegründung genannten relativen Erheblichkeitsschwelle erfordert eine wesentliche Schlechterstellung im Sinne dieser Vorschrift auch, dass ein in seiner absoluten Höhe wesentlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird. Beträge im vierstelligen Euro-Bereich genügen allenfalls in Kleinverfahren (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 253 Rn. 8, beck-online). Wie das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, ist im Rahmen des vorzunehmenden Vergleichs für die Frage der glaubhaft gemachten wesentlichen Schlechterstellung nicht ein etwaiger alternativer Insolvenzplan maßgebend, sondern die Abwicklung im Regelinsolvenzverfahren (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2014, Az. 326 T 163/14 - juris; MüKoInsO/Sinz, Band 3, 3. Aufl., InsO, § 253 Rn. 32, beck-online). Dies ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Es fehlt vorliegend jedoch an der notwendigen Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung. Erforderlich wäre hierzu eine deutliche und leicht feststellbare Diskrepanz zwischen dem Wert bei Regelabwicklung und dem Planergebnis (MüKoInsO/Sinz aaO, § 253 Rn. 33). Es ist Aufgabe der Beschwerdeführerin, die Schlechterstellung des Plans exakt und substanziiert darzulegen. Auf diese Weise sollen Pauschalanträge, die sich auf bloße Vermutungen stützen, verhindert werden, damit sich das Verfahren nicht unnötig durch umfangreiche Ermittlungen in die Länge zieht. Der Gläubiger muss also konkrete Tatsachen vortragen und glaubhaft machen (§§ 4 InsO, 294 ZPO), aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Schlechterstellung durch den Insolvenzplan ergibt. Dies gilt auch hinsichtlich der prognostischen Schlussfolgerungen. Soweit die künftige Entwicklung von bestimmten Schlüsselereignissen abhängt, sind die möglichen Szenarien in einer mehrwertigen Prognose darzustellen und deren Ergebnisse mit Eintrittswahrscheinlichkeiten zu gewichten, um daraus eine Voraussichtlichkeit abzuleiten. Verbleiben hinsichtlich der durch Tatsachen unterlegten Vergleichsrechnung Restzweifel, gehen diese zu Lasten des Antragstellers. Einer Glaubhaftmachung der Schlechterstellung bedarf es nur dann nicht, wenn sich die Benachteiligung offenkundig bereits aus dem Plan selbst ergibt (MüKoInsO/Sinz aaO, § 251 Rn. 19). An diesen Voraussetzungen gemessen hat die Beschwerdeführerin zu 3. keine wesentliche Schlechterstellung glaubhaft gemacht (§§ 4 InsO, 294 ZPO). Es ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass sie ohne einen Insolvenzplan wesentlich schlechter stehen würde als mit dem bestätigten Insolvenzplan. Es fehlt bereits an konkretem Vortrag und Anhaltspunkten, in welchem Umfang eine wesentliche Schlechterstellung eintreten würde. Es fehlt an einer durch Tatsachen unterlegten Vergleichsrechnung. Das vorgelegte „indikative Angebot“ der tectonics solution GmbH genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eben so wenig, es bietet keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, ob es auf dieser Grundlage tatsächlich zu einer Übernahme kommen kann. Soweit die Beschwerdeführerin dem bestätigten Insolvenzplan inhaltliche Mängel vorwirft, ergibt sich hieraus keine offenkundige Benachteiligung bereits aus dem Plan selbst. Selbst wenn ein Vergleich mit alternativen Insolvenzplanen zulässig wäre, würde es an der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung fehlen. Dies zum einen, da es an dem ausreichenden Vortrag und der Glaubhaftmachung konkreter (Alternativ-) Tatsachen mangelt, zum anderen weil die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht ist. Die von der Beschwerdeführerin erworbenen Forderungen von insgesamt 3.467,15 Euro erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Bei einer in dem Insolvenzplan vorgesehenen Quote von 6% ergibt sich eine Ausschüttung von 208,03 Euro. Selbst bei einer Quote von behauptet bis zu 35% würde sich lediglich ein Betrag von 1.213,50 Euro ergeben. Die Differenz läge bei 1.005,47 Euro. Dies würde - unabhängig von der Tatsache, dass eine Quote von 35% in keiner Weise nachvollziehbar und plausibel glaubhaft gemacht ist - keinen wesentlichen Nachteil darstellen. Gleiches gilt für die die behauptete Quote von „bis zu 27,5%“; hier läge die Differenz bei lediglich 745,44 Euro. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Einer Wertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf die Festgebühr nach Nummer 2361 der Anlage 1 zum GKG nicht. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.