Beschluss
16 T 55/15 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2016:0509.16T55.15.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41,65 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41,65 Euro festgesetzt. Gründe I. Auf der Grundlage eines am 03.01.2014 durch das Amtsgericht Wuppertal erteilten Beratungshilfescheins für die Angelegenheit „Trennung und Trennungsfolgen“ hat die Antragstellerin, welche als Rechtsanwältin die anwaltliche Beratung auf Basis des Beratungshilfescheins durchführte, hierfür die Festsetzung der folgenden Vergütungen beantragt: für die Beratung zur Scheidung in Höhe von 41,65 Euro, für die Beratung zum Sorgerecht in Höhe von 41,65 Euro, für die Beratung zum Trennungsunterhalt in Höhe von 41,65 Euro und für die Beratung zum Kindesunterhalt in Höhe von 99,96 Euro. In der Folge ist die Vergütung der Antragstellerin durch das Amtsgericht hinsichtlich der Beratung in Scheidungs- sowie Sorgerechtsfragen antragsgemäß festgesetzt worden. In Bezug auf die Beratung in Unterhaltsangelegenheiten ist durch das Amtsgericht indes eine einheitliche Vergütungsfestsetzung dergestalt erfolgt, dass für Trennungs- und Kindesunterhalt lediglich eine Gebühr in Höhe von insgesamt 99,96 Euro zuerkannt worden ist. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.01.2015 Erinnerung eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, bei den in Rede stehenden Komplexen Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt handle es sich um zwei gesonderte Angelegenheiten, die jeweils einen eigenständigen Vergütungsanspruch begründen. Dies folge unter anderem bereits aus der Verschiedenheit der Gläubiger. Die Erinnerung der Antragstellerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20.01.2015 (104 II 2/14 BerH) zurückgewiesen worden. Das Amtsgericht hat im Rahmen dieses Beschlusses die Beschwerde zum Landgericht ausdrücklich zugelassen. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 20.01.2015, welcher ihr am 30.01.2015 zugestellt wurde, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13.02.2015 sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie ihr Begehren auf gesonderte Vergütung der Beratung zu den Komplexen Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt gemäß ihrer ursprünglichen Anträge weiter verfolgt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht ist zu dem Anliegen der Antragstellerin sowohl vom Amtsgericht, als auch von der Beschwerdekammer angehört worden und diesem entgegengetreten. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Inhalte seiner Stellungnahmen vom 08.01.2015 (Blatt 50 f. der Gerichtsakten) und vom 06.03.2015 (Blatt 71 ff. der Gerichtsakten) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den gesamten Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß den §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG statthaft und in zulässiger Weise erhoben. Die vom Beschwerdewert unabhängige Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 RVG unmittelbar aus dem Umstand, dass das Amtsgericht die Beschwerde in seinem Beschluss vom 20.01.2015 ausdrücklich zugelassen hat. Allerdings hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Denn sie ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht für die Beratung in den Unterhaltsangelegenheiten Trennungs- und Kindesunterhalt lediglich eine einheitliche Anwaltsvergütung in Höhe von 99,96 Euro festgesetzt und damit den (weitergehenden) Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von insgesamt zwei Gebühren zurückgewiesen. Die Vergütung richtet sich danach, ob mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 15 ff. RVG, 2 Abs. 2 BerHG vorliegen und welche Grundsätze – entweder § 16 Nr. 4 RVG oder die zu § 15 Abs. 2 RVG entwickelten allgemeinen Grundsätze – für die Bewertung insoweit heranzuziehen sind. In der obergerichtlichen Rechtsprechung kann inzwischen – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – als geklärt angesehen werden, dass ein Rückgriff auf § 16 Nr. 4 RVG, wonach „eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesache dieselbe Angelegenheit sind“ ausscheidet, da diese Vorschrift ersichtlich nur das gerichtliche Verbundverfahren betrifft und nicht die einem solchen Verfahren vorgelagerte außergerichtliche Beratungshilfe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2012, Az.: 3 Wx 189/12 m.w.N.). Stattdessen sind vielmehr die zu § 15 Abs. 2 RVG entwickelten, allgemeinen Grundsätze heranzuziehen. Nach diesen kann ein Rechtsanwalt die von ihm zu beanspruchenden Gebühren „in derselben Angelegenheit“ nur einmal fordern, weswegen es in entscheidungserheblicher Weise darauf ankommt, was konkret unter einer „Angelegenheit“ in diesem Sinne zu verstehen ist und wie sich einzelne Angelegenheiten der anwaltlichen Beratung voneinander abgrenzen lassen. Diese Frage wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet. Einigkeit besteht jedenfalls insoweit, dass von „derselben Angelegenheit“ nur dann gesprochen werden kann, wenn für das gesamte zu besorgende Geschäft der anwaltlichen Beratung ein einheitlicher Auftrag vorliegt, der Rechtsanwalt bei der Verfolgung mehrerer Ansprüche den gleichen Rahmen einhält und zwischen den einzelnen Ansprüchen ein innerer Zusammenhang besteht (Groß, BerH/PKH/VKH, 12. Auflage, § 44 RVG IV Rn. 65 m.w.N.). Unterschiedlich beantwortet wird indes die Frage danach, wann ein innerer Zusammenhang gegeben ist, der es rechtfertigt, zwei Gegenstände der anwaltlichen Beratung, die auf denselben Auftrag zurückgehen und den gleichen Rahmen einhalten, als eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG anzusehen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt insoweit die Auffassung, dass ein solcher Zusammenhang nicht ohne weiteres angenommen werden kann, wenn verschiedene Trennungsfolgen Gegenstand des Beratungshilfeauftrags sind, auch wenn deren Geltendmachung in einem gerichtlichen Verfahren als einheitliche Angelegenheit anzusehen wäre. Da eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG nicht in Betracht komme, könne ohne weitere Anhaltspunkte auch kein innerer Zusammenhang der zu regelnden Gegenstände angenommen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2012, Az.: 3 Wx 189/12). Im Rahmen der zitierten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine eigenständige Vergütung sowohl für die Beratungshilfe für Trennungsunterhalt, als auch für diejenige in Kindesunterhaltsangelegenheiten zuerkannt. Dieser Auffassung vermag sich die Kammer insoweit nicht anzuschließen, als danach die Beratung in Trennungs- und Kindesunterhaltsangelegenheiten als zwei gesondert zu vergütende Angelegenheiten anzusehen sind. Vielmehr vertritt die Kammer die Auffassung, dass aufgrund des gegebenen inneren Zusammenhangs dieser Gegenstände lediglich eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegt. Ein innerer Zusammenhang liegt immer dann vor, wenn verschiedene Beratungsgegenstände einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Verständnis des Lebenssachverhalts nicht zu eng gefasst werden darf, da andernfalls die Gefahr besteht, dass das Tatbestandsmerkmal der Angelegenheit – in nicht gewollter Weise - eine inhaltliche Reduktion dahingehend erfährt, dass er sich mit dem Inhalt des Gegenstandsbegriffs deckt (Groß, BerH/PKH/VKH, § 44 RVG IV Rn. 68 m.w.N.). Sowohl die zur Beratung gestellten Rechtsfragen in Bezug auf etwaige Trennungsunterhaltsansprüche, als auch diejenigen in Bezug auf etwaige Kindesunterhaltsansprüche gehen fraglos auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt – namentlich die Notwendigkeit der Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten der (ehemaligen) Familienmitglieder nach erfolgter Trennung der Ehegatten/Eltern – zurück. Dies gilt insbesondere in Ansehung des Umstands, dass die zur anwaltlichen Beratung gestellten Unterhaltsansprüche in einem sowohl wirtschaftlichen, als auch rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. So kommt insbesondere ein Trennungsunterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltsbedarf der nach § 1609 Nr. 1 BGB vorrangig unterhaltsberechtigten Kinder gedeckt ist und sodann noch von einer Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgegangen werden kann. Demgemäß vertritt der weit überwiegende Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung die auch von der Kammer bevorzugte Ansicht, nach der es sich bei der Geltendmachung von Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt lediglich um eine Beratungsangelegenheit handelt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, Az.: 11 WF 1590/10; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011, Az.: 2 W 141/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012, Az.: 8 W 379/11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2013, Az.: 9 W 41/13). Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt weder die Tatsache, dass die jeweiligen Unterhaltsansprüche gänzlich unterschiedliche Voraussetzungen haben und demgemäß einen erhöhten anwaltlichen Beratungsbedarf erfordern, die Annahme verschiedener Angelegenheiten, noch erscheint ein engeres Verständnis des zugrundliegenden einheitlichen Lebenssachverhalts sachgerecht und/oder aufgrund schützenwerter Interessen der Verfahrensbeteiligten geboten. Insbesondere ist für die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit auch unschädlich, dass mit der Ehefrau einerseits und dem Kind bzw. den Kindern andererseits zwei unterschiedliche Anspruchsteller gegeben sind (Groß, BerH/PKH/VKH, § 44 RVG IV Rn. 71 m.w.N.). III. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, da die §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 9 RVG insoweit eine zwingende und abschließende gesetzliche Regelung enthalten, nach der Gerichtsgebühren nicht anfallen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Die weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn die Kammer weicht mit dieser Entscheidung ab von der Sichtweise des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wie sie in der vorzitierten Entscheidung zum Ausdruck gebracht worden ist.