Urteil
5 O 388/15 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2016:0329.5O388.15.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Kreditvertrag mit der Nummer 6046217979 durch den vom Kläger über seine Prozessbevollmächtigten am 19.06.2015 vorab per Fax erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Kreditvertrag mit der Nummer 6046217979 durch den vom Kläger über seine Prozessbevollmächtigten am 19.06.2015 vorab per Fax erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er seine Erklärung zum Abschluss eines Darlehensvertrages gegenüber der Beklagten wirksam widerrufen hat. Die Parteien schlossen am 06.03.2009 einen Kreditvertrag über 50.000,00 EUR mit einem Sollzins von 5,00 % und einer Laufzeit bis zum 28.02.2019. Die monatlichen Raten betrugen 530,33 EUR fällig jeweils zum 30. des Monats. Dem Vertrag lag eine Widerrufsbelehrung bei, in der es unter anderem wörtlich heißt: „Widerrufsbelehrung¹ (…) Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten Ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärung gesondert. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür gegebenenfalls Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.“ Für den weiteren Inhalt der Widerrufsbelehrung wird auf Blatt 17 der Gerichtsakten verwiesen. Mit Schreiben vom 19.06.2015 erklärte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten den Widerruf und verlangte ferner die Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei unwirksam. Zur Begründung trägt der Kläger vor, der Zusatz „nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“ sei nicht umfassend und zudem irreführend, § 355 II BGB a.F. Daneben sei die Hochziffer 1) kaum lesbar am Ende der Seite mit Verwirrungspotential als Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zu werten. Wegen der Hochzahl habe die Beklagte auch kein Muster aus der BGB Infoverordnung verwendet, da das verwendete Formular dem Muster nicht in jeder Hinsicht vollständig entspreche. Zudem seien Informationen hinzugefügt worden, die die Musterbelehrung so nicht vorsehe. Der Zusatz über „finanzierte Geschäfte“ habe in diesem Zusammenhang keine Relevanz und trage nur zur Verwirrung des Verbrauchers bei. Einer Mahnung habe es nicht bedurft, da abzusehen gewesen sei, dass die Beklagte nicht auf eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung des vormals nicht anwaltlich vertretenen Klägers reagiert hätte. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass sich der mit der Beklagten abgeschlossene Kreditvertrag mit der Nr. 6046217979 durch den vom Kläger über seine Prozessbevollmächtigten am 19.06.2015 vorab per Fax erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.564,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Widerruffrist sei abgelaufen, sie könne sich auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV berufen und ein Widerruf verstoße gegen Treu und Glauben. Außerdem seien die Rechtsanwaltsgebühren mangels Verzug nicht zu ersetzen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Feststellungsantrages begründet. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Kläger hingegen nicht zu ersetzen. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO liegt vor. Dieses folgt aus dem Umstand, dass zwischen den Parteien gerade die Wirksamkeit des Widerrufs streitig ist. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Klärung dieser Frage zwischen den Parteien zu einer sinnvollen und einvernehmlichen Rückabwicklung führen wird. Die Klage ist auch begründet, da der erklärte Widerruf wirksam war und den Kreditvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Auf den Darlehensvertrag vom 06.03.2009 finden gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die Bestimmungen des BGB und der BGB-InfoV in der vom 02.09.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung Anwendung. Danach stand dem Kläger gemäß §§ 495, 355 BGB a.F. ein Widerrufsrecht zu, welches er wirksam ausgeübt hat. Die Beklagte hat nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. aufgeklärt, kann sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen und dem Widerruf steht keine Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Verwirkung entgegen. Insbesondere ist die Frist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht abgelaufen. Auch ist die Frist nicht gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. erloschen, da die Ausnahme gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. eingreift. Danach erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Eine Widerrufsbelehrung ist nur dann wirksam und ordnungsgemäß, wenn sie umfassend, inhaltlich richtig, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig ist. Der Verbraucher soll durch die Widerrufsbelehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10 m.w.N.). Die Beklagte hat den Kläger nicht gemäß den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert. Nach der damals geltenden Fassung begann die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. enthält. Nach § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. beginnt die Frist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Diesen Anforderungen genügte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung gerade nicht. Welche Anforderungen an die Erfüllung des Deutlichkeitsgebot zu stellen sind, wurde vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Die Anforderungen sind daher im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung, die die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher verdeutlichen soll, zu bestimmen. Ziel ist es, den Verbraucher möglichst umfassend und unmissverständlich über seine Rechte zu belehren und ihn hierüber in Kenntnis zu setzen. Er soll gerade in die Lage versetzt werden, das Widerrufsrecht ausüben zu können. Dies ist wegen des Zusatzes über finanzierte Geschäfte nicht der Fall. Es ist allerdings nicht schlechthin jeglicher Zusatz zur Belehrung ausgeschlossen. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 55/00). Vorliegend trägt nämlich gerade der Verbraucher das Beurteilungsrisiko, ob in seinem Fall ein finanziertes Geschäft vorliegt oder nicht. Insoweit ist die vorliegende Widerrufsbelehrung nicht dazu geeignet, mit ihrer Formulierung diese Unsicherheit auszuräumen. Ein Verbraucher, der einen Kredit aufnimmt, um damit einen anderen Vertrag im umgangssprachlichen Sinne zu „finanzieren“, könnte wegen dieses Zusatzes daran gehindert sein, sein Widerrufsrecht auszuüben. Die Beklagte kann sich außerdem nicht auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV stützen. Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügte eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F., wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird. Danach kann sich jedoch nur derjenige auf die Schutzwirkung berufen, der das Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in seiner äußeren Gestaltung vollständig entsprechend verwendet (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend bei dem Abschnitt über finanzierte Geschäfte nicht gegeben. Der Hinweis zu den finanzierten Geschäften ist grundsätzlich zulässig. In der Musterbelehrung heißt es, dass dieser Zusatz entfallen könne, nicht aber dass dieser entfallen müsse, wenn kein solches Geschäft vorliegt. Wenn der Zusatz aufgenommen wird, muss er aber auch wirksam und ordnungsgemäß sein. Sämtliche Ausführungen entsprechen, bis auf einige unschädliche redaktionelle Änderungen, der Musterbelehrung. Dennoch reicht das vorliegend nicht aus. Es wurde nämlich einfach der gesamte Text der Gestaltungshinweise verwendet, ohne diesen an die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls anzupassen. Verfehlt war unter anderem die Belehrung zum Widerrufsrecht beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechtes. Entsprechendes gilt für die Belehrung über das Widerrufsrecht für den Fall, dass mit dem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert wurde (vgl. LG Köln, Urteil vom 17.09.2013 – 21 O 475/12). In der Fußnote 10 der Musterbelehrung heißt es im Abschnitt über den finanzierten Erwerb eines Grundstücks: „(…) sind die vorstehenden Hinweise wie folgt zu ändern “ und „Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt .“ Dies ist vorliegend nicht geschehen. Im Gegenteil wurde die Widerrufsbelehrung durch die Aufnahme sämtlicher Alternativen überlagert und durch die fehlende „Ersetzung“ des Satzes 2 auch inhaltlich geändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann man sich aber nur auf die Schutzwirkung berufen, wenn die verwendete Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH a.a.O.). Die Beklagte kann sich auch nicht gemäß § 242 BGB auf unzulässige Rechtsausübung, insbesondere auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts berufen. Die Beklagte kann kein schutzwürdiges Vertrauen wegen der unzureichenden Widerrufsbelehrung in Anspruch nehmen. Hinsichtlich einer Verwirkung fehlt es nämlich bereits am Umstandsmoment, da ein solches nur anzunehmen ist, wenn die Beklagte bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Klägers entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sich deshalb auf diesen Umstand eingerichtet hat und die verspätete Geltendmachung deswegen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2015 – 17 U 202/14). Die bloße Hoffnung der Beklagten, auf ihr eigenes Schweigen hin werde auch der Kläger seine Entscheidung im Laufe der Zeit vielleicht auf sich beruhen lassen, ist nicht schutzwürdig. Die Beklagte durfte sich jedenfalls bei objektiver Bewertung nicht auf eine Nichtausübung des Rechts einrichten (OLG Frankfurt a.a.O.). Dass der Kläger ein ihm zustehendes Recht erst nach sechs Jahren und drei Monaten ausgeübt hat, stellt für sich genommen auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Die Geltendmachung einer formalen Rechtsposition ist nicht per se als Verstoß gegen die guten Sitten zu werten. Dabei kann auch das Motiv für den Widerruf unberücksichtigt bleiben, da der Gesetzgeber zwar als Begründung für das Widerrufsrecht den Übereilungsschutz genannt hat, eine tatsächlich übereilte Entscheidung jedoch gerade keine Voraussetzung für die Ausübung des Rechts ist. Der Verbraucher kann sich innerhalb der laufenden Frist vielmehr frei und aufgrund jeglicher, rechtlich nicht überprüfbarer Motivation zur Widerrufsausübung entscheiden. Dies folgt bereits aus der fehlenden Begründungspflicht des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die beidseitige Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag bereits seit einiger Zeit abgeschlossen war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 – I-14 U 55/13). Vorliegend ist das Darlehen noch nicht vollständig abgelöst. Der Darlehensvertrag läuft noch bis ins Jahr 2019. Die Rechtsanwaltsgebühren sind nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu ersetzen. Die Beklagte befand sich bei der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten nicht im Verzug. Denn der Kläger hat nicht vor diesem Zeitpunkt den Widerruf erklärt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt. Das Gericht schließt sich insoweit der Meinung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15) an, wonach sich das für die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO maßgebliche Interesse nach den vom Darlehensnehmer bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen richtet, wobei das Gericht wegen des Feststellungsantrages einen 20 %-igen Abschlag vorgenommen hat. Ausgehend von einer monatlichen Tilgungsrate von 530,33 EUR in der Zeit vom 30.03.2009 bis zum 30.05.2015 (insgesamt 75 Monate) ergibt sich der oben genannte Verfahrenswert.