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Urteil

9 S 262/15

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer als umfangreiche, individuell zugeschnittene Therapie vermarkteten Gewichtsabnahmebehandlung kann ein Vertrag als Dienstvertrag höherer Art i.S.d. § 627 BGB anzusehen sein. • Hat der Kunde bei Vertragsschluss oder durch die Vertragswerbung den Eindruck einer engmaschigen, ärztlich begleiteten Therapie erhalten, ist der Unternehmer an diesen Eindruck gebunden und daran zu messen. • Erklärt der Kunde aufgrund gesundheitlicher Bedenken und legt er ein ärztliches Attest mit dem ausdrücklichen Wunsch um Vertragsaufhebung vor, ist darin regelmäßig eine wirksame Kündigung zu sehen. • Bei wirksamer Kündigung durch den Kunden steht dem Unternehmer nur eine anteilige Vergütung nach pro rata temporis zu.
Entscheidungsgründe
Kündigungsrecht bei individuell vermarkteter Gewichtsabnahme-Therapie als Dienst höherer Art • Bei einer als umfangreiche, individuell zugeschnittene Therapie vermarkteten Gewichtsabnahmebehandlung kann ein Vertrag als Dienstvertrag höherer Art i.S.d. § 627 BGB anzusehen sein. • Hat der Kunde bei Vertragsschluss oder durch die Vertragswerbung den Eindruck einer engmaschigen, ärztlich begleiteten Therapie erhalten, ist der Unternehmer an diesen Eindruck gebunden und daran zu messen. • Erklärt der Kunde aufgrund gesundheitlicher Bedenken und legt er ein ärztliches Attest mit dem ausdrücklichen Wunsch um Vertragsaufhebung vor, ist darin regelmäßig eine wirksame Kündigung zu sehen. • Bei wirksamer Kündigung durch den Kunden steht dem Unternehmer nur eine anteilige Vergütung nach pro rata temporis zu. Der Kläger betrieb ein Therapiezentrum und bot als Franchisenehmer die "Original Easylife Therapie" zur Gewichtsabnahme an; vereinbart war eine 28-tägige Therapie gegen 1.290 €. Die Therapie umfasste u.a. individuelle Ernährungsbetreuung, Messungen und die subkutane Verabreichung homöopathischer Präparate sowie Werbung mit ärztlicher Begleitung. Die Beklagte legte am 28.04.2014 ein ärztliches Attest vor und bat um Aufhebung des Vertrages; zuvor hatte sie bereits um Übertragung auf ihre Tochter gebeten. Der Kläger forderte die vollständige Vergütung, das Amtsgericht zahlte nur anteilig nach § 628 BGB; der Kläger legte Berufung ein. Die Kammer prüfte, ob es sich um eine Dienstleistung höherer Art i.S.v. § 627 BGB handelt und ob die Beklagte wirksam gekündigt hat. • Die Überreichung des ärztlichen Attestes zusammen mit der Bitte um Aufhebung stellte angesichts früherer Aufhebungswünsche der Beklagten eine eindeutige Willenserklärung zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses dar. • Die Kammer qualifiziert die Leistung des Klägers als Dienst höherer Art nach § 627 BGB, weil sich aus Vereinbarungen, Werbeaussagen und praktischer Durchführung eine engmaschige, individuell zugeschnittene therapeutische Betreuung ergibt. • Maßgeblich ist der Geschäftsinhalt, wie er sich auch aus der Kundenwerbung und den übergebenen Unterlagen darstellt; der Kläger ist an den durch seine Unterlagen und Werbung vermittelten Eindruck ärztlicher Begleitung gebunden. • Typische Merkmale sind die therapeutische Zielrichtung, die Aufnahme von Gesundheitsangaben, Messprotokolle, Blut- und Zuckeruntersuchungen sowie die subkutane Verabreichung eines Mittels, sodass die Gesamtheit der Leistungen ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnis und Diskretion nahelegt. • Auch wenn einzelne Einzelleistungen isoliert keine höhere Dienstleistung darstellen, begründet ihre Verbindung in einer als Therapie vermarkteten Gesamtdarstellung die Einordnung als Dienst höherer Art. • Dass die Leistung als Gesellschaft und durch verschiedene Berater erbracht wird, schließt § 627 BGB nicht aus; es ist nicht erforderlich, dass eine einzelne namentlich bestimmte Person die Leistung erbringt. • Bei Vorliegen eines jederzeitigen Kündigungsrechts des Kunden ist die vom Kläger zu fordernde Vergütung nach der Laufzeit anteilig (pro rata temporis) zu berechnen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht von einer wirksamen Kündigung zum 28.04.2014 ausgegangen und die Vertragsleistung als Dienst höherer Art nach § 627 BGB bewertet. Folglich steht dem Kläger nicht die volle vertraglich vereinbarte Vergütung zu; vielmehr ist eine anteilige Vergütung nach der bis zur Kündigung geleisteten Dauer zu gewähren, wie bereits vom Amtsgericht berechnet. Die Entscheidung der Kammer ist revisionsfähig, da die Frage der Einordnung solcher Gewichtsabnahme-Therapien als Dienst höherer Art rechtlich noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.