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Urteil

4 O 114/15 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2016:0303.4O114.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Mit der sogenannten „verbindlichen Bestellung“ vom 23.04.2013 erwarb der Kläger von der Beklagten das gebrauchte Fahrzeug Saab, Typ 9-3 Cabrio zum Preis von 20.000,00 Euro (Anlage B 1, Bl. 64 d. A.). Es handelt sich um ein US-Modell mit Meilentacho. Zuvor waren zwischen dem Kläger, der über das Internetportal „mobile.de“ auf das Fahrzeug aufmerksam geworden war, und dem Geschäftsführer der Beklagten die Modalitäten des Kaufvertrages telefonisch besprochen worden. Die Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig. Mit E-Mail vom 17.04.2013 fragte der Kläger u.a. jedenfalls danach, ob sich das Fahrzeug technisch von denen unterscheide, die für den deutschen Markt gebaut worden seien, und wenn ja, in welcher Form. Hierauf erhielt er einen Tag später die Antwort, dass sich bis auf den Tacho und die Antennen am Kofferraumdeckel das Fahrzeug nicht von europäischen Autos unterscheide (Anlage H 2, Bl. 30 f. d. A.). Die Beklagte ihrerseits hatte das Fahrzeug über die niederländische Internetplattform C ersteigert. Nachdem das Fahrzeug vom Sohn des Klägers nach P verbracht worden war, unterrichtete der Kläger die Beklagte mit E-Mail vom 10.05.2013 über einige von ihm festgestellte Fehler (Anlage H 5, Bl. 34 d. A.). Nachdem der Kläger erfolglos versucht hatte, ein europäisches Navigationssystem unter Beibehaltung sämtlicher Funktionen der Lenkradsteuerung im streitgegenständlichen Fahrzeug einzubauen, erhielt er auf seine Anfrage unter dem 28.10.2013 von einem hierauf bezogenen Spezialisten aus L die Nachricht, dass sich im streitgegenständlichen Fahrzeug einige Dinge im Nachrüstbereich nicht so anbinden lassen würden wie Original, insbesondere, dass eine Beibehaltung der Tastenfunktion nicht gelinge (Anlage H 6, Bl. 35 d. A.). Nach vorangegangenen Kontaktaufnahmen durch Fax und Telefonanruf im Dezember 2014 erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 25.02.2015 (Anlage H 8, Bl. 40 f. d.A.) den Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises auf. Gleichzeitig wurde der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug zur Abholung beim Kläger angeboten. Die Beklagte wies dies Ansinnen zurück. Der Kläger behauptet im Wesentlichen, die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zu den Unterschieden des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu europäischen Serienmodellen sei schlicht falsch. In US Fahrzeugen seien teilweise komplett unterschiedliche Bauteile verbaut, die auf dem europäischen Markt nicht oder nur schwer zu bekommen seien, was dazu führe, dass die Instandhaltung eines US Modells teurer sei als eines europäischen Modells. Zumindest habe der Geschäftsführer der Beklagten seine unzutreffenden Angaben erkennbar „ins Blaue hinein“ gemacht. Der Geschäftsführer der Beklagten habe mit den von ihm getätigten Angaben eine Beschaffenheit des Fahrzeugs zugesichert, die darüber hinaus für seine, des Klägers Kaufentscheidung wesentlich gewesen sei. So zeige sich aus dem Schriftverkehr der Parteien, dass er großen Wert darauf gelegt habe, dass sich in das Fahrzeug ein europäisches Navigationssystem unter Beibehaltung sämtlicher Funktionen der Lenkradsteuerung und Freisprechfunktion einbauen lasse. Zudem hätten sich, so behauptet der Kläger weiter, erst Ende 2014 weitere Unterschiede feststellen lassen. So lasse der amerikanische Bordcomputer nur amerikanische Reifensensorensignale erkennen, nicht aber europäische Reifendrucksensoren, auch sei das amerikanische Radio nicht mit dem europäischen RDS-System ausgestattet, es zeige nicht an, welche Sender gehört werde, es fehle die europäische Durchsageerkennung für Verkehrsnachrichten. Der Kläger behauptet weiter, auch habe das Fahrzeug einen schweren Unfallschaden erlitten. Dies hätten im Rahmen einer ersten Inspektion des Fahrzeugs Anfang Dezember 2014 die dort tätigen Mechaniker festgestellt. Anlässlich einer von ihm sodann initiierten DEKRA-Untersuchung zur Ermittlung des Ankaufswert des Fahrzeugs im Rahmen einer Aktion eines Audi-Autohauses habe der dortige Sachverständige bereits auf den ersten Blick festgestellt, dass die Spaltmaße an dem Fahrzeug nicht stimmig seien, sich unter dem Lack Staubeinschlüsse befänden und beträchtliche Schichtdicken vorhanden seien, das Fahrzeug sei nahezu vollständig mit einer Reparaturlackierung versehen. Der Kläger meint insofern, der schwere Unfallschaden habe durch einen Fachmann bereits bei oberflächlicher Begutachtung des Autos festgestellt werden müssen, weswegen er davon ausgehe, dass er von der Beklagten bzw. deren Mitarbeiter offensichtlich arglistig getäuscht worden sei. Weitere Untersuchungen hätten nun belegt, dass die bereits früher (E-Mail H 5 vom 10.05.2013) gerügten Fehlermeldungen des Beifahrerairbags deshalb auftreten würden, da der Stromkreis für die Sprengsätze des automatischen Überrollbügels überbrückt worden sei. Dies, da diese schlicht fehlten. Zudem seien zwar ausgelöste Seitenairbags im Fahrzeug ausgetauscht worden, die Sitzbezüge aber nicht, vielmehr seien die Nähte des alten Bezugs einfach wieder zugenäht worden. Zudem sei der hintere rechte Gurt durch ein nicht mehr verkehrssicheres Austauschteil ersetzt worden. Der Kläger behauptet, es stehe zu vermuten, dass das Fahrzeug als Unfallwagen von den USA nach Litauen gelangt sei, dort billigst optisch instand gesetzt worden und sodann über die Niederlande an die Beklagte veräußert worden sei. Der Kläger bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den sogenannten „Vehicle-History-Report“ der Firma D3 (Anlage H 10, Bl. 43 f. d. A.).Hiernach habe das Fahrzeug einen solch schweren Unfallschaden erlitten, der wirtschaftlich einen Totalschaden darstelle. Der Kläger meint, die Beklagte habe angesichts der ihr bekannten Fahrzeughistorie ihm bewusst die Herkunft des Fahrzeugs verschwiegen, um den Kaufvertragsabschluss nicht zu gefährden. Dass sich das Fahrzeug eben nicht in dem zugesicherten einwandfreien Zustand befinde, hätte der Beklagte und ihren Mitarbeitern auch bei oberflächlicher Überprüfung des Fahrzeugs auffallen müssen. Jedenfalls habe die Beklagte ihn darüber arglistig getäuscht, dass hier Angaben vom Vorbesitzer zur Unfallfreiheit vorlägen, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Der Kläger behauptet, insgesamt 10.283 km mit dem Fahrzeug gefahren zu sein und errechnet einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € als anzurechnende Nutzungsentschädigung. Hilfsweise erklärt der Kläger mit Klageschrift vom 15.04.2015 auch die Anfechtung des geschlossenen Kaufvertrages gemäß § 123 BGB. Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 erklärt der Kläger, dass er angesichts der rechtlichen Streitpunkte mit Blick auf die Wirksamkeit der beklagtenseits verwandten AGB‑Klausel „Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen“ zu Sachmängeln nunmehr vom Rücktritt zum großen Schadensersatz (Schadensersatz statt der Leistung) übergehe, dies in jedem Falle zu einer Unwirksamkeit der verwandten AGB-Klausel führe und damit auch ohne Arglist die zweijährige gesetzliche Gewährleistungsfrist gelte. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zur verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 19.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten pro Jahr über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Saab 9-32.0T Cabrio, Fahrzeug-Identnummer: xxx zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Saab 9-32.0T Cabrio, Fahrzeug-Identnummer: xxx in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal. Sie ist der Auffassung, die Parteien hätten im Kaufvertrag wirksam den Gerichtsstand München vereinbaren können. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, der Kläger habe das streitgegenständliche Fahrzeug geschäftlich erworben, weswegen ihn die Rügepflicht des § 377 HGB getroffen habe, die er versäumt habe. Zudem sei die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag der Parteien, unabhängig von den dem Kläger mitgeteilten allgemeinen Geschäftsbedingungen, wirksam auf ein Jahr beschränkt worden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Mit Blick auf die Abweichungen des streitgegenständlichen Fahrzeugs zur europäischen Version behauptet die Beklagte, sie habe keinerlei Zusicherungen gemacht, die Rede sei ihrerseits auch nur von optischen Unterschieden gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weswegen sie für irgendwelche Funktionen eines noch vom Kläger selbst einzubauenden Navigationssystems in das von ihm bewusst erworbene US-Fahrzeug einstehen solle. Die vom Kläger behauptete Fahrzeughistorie bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Die Beklagte behauptet, ein Unfallschaden sei ihr nicht bekannt. Überdies bestünde auch keinerlei grundsätzliche Verpflichtung zur Untersuchung des Fahrzeugs, wenn nicht mindestens erhebliche Unfallindikatoren vorliegen würden, die hier gerade nicht vorhanden gewesen seien. Jedenfalls begründe eine Nachlackierung für sich keinen Mangel, auch gehöre es nicht zur üblichen Beschaffenheit bei Gebrauchtfahrzeugen, dass sich noch alle Teile im Originalzustand befänden. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass dem Kläger ein angeblicher Unfallschaden erst seit Dezember 2014 aufgefallen bzw. bekannt sei. Das Gericht hat die Parteien informatorisch angehört gemäß § 141 ZPO. Es hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 01.12.2015. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.02.2016 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht Wuppertal örtlich zuständig gemäß § 29 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtsstandvereinbarung unter Ziffer IX. der ausweislich der verbindlichen Bestellung wirksam in den Kaufvertrag einbezogenen Gebrauchtwagen‑Verkaufsbedingungen, die den Sitz der Beklagten als das zuständige Gericht bestimmt, bindet den Kläger nicht. Der Kläger ist ausweislich der vorgelegten E-Mails Diplom-Ingenieur und geschäftsansässig unter der Bezeichnung „V Architekten“ in P. Damit als Angehöriger eines sogenannten „freien Berufes“ ist der Kläger nicht prorogationsfähig im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 38 Abs. 1 ZPO. II. Die Klage ist aber unbegründet. Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 3, 323, 281 BGB bzw. §§ 123 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 2 erste Alternative BGB, stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche zu. 1. Die geltend gemachten Klageanträge resultieren aus der Rücktrittserklärung vom Fahrzeugkaufvertrag unter dem 25.02.2015. Soweit der Kläger nun mit Schriftsatz vom 14.12.2015 bei gleichbleibenden Klageanträgen vom Rücktritt zum „großen Schadensersatz“ (Schadensersatz statt der Leistung) übergegangen ist, ist sein Begehren unschlüssig. Gemäß § 325 BGB sind zwar Rücktritt und Schadensersatz miteinander kombinierbar, der nun nach seinem Vorbringen vom Kläger begehrte Schadensersatz statt der Leistung findet sich aber nicht in seinen Anträgen wieder, diese sind gleichbleibend auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs mit der Rücknahme gerichtet. 2. Ungeachtet dessen stehen dem Kläger aber auch keine Sachmängelgewährleistungsrechte, insbesondere nicht auf Rücktritt, gemäß der Erklärung vom 25.02.2015 zu, denn die – ungeachtet der Frage nach der Wirksamkeit der allgemeinen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen – zwischen den Parteien unter dem 23.04.2013 einzelvertraglich vorgenommene Beschränkung der Sachmängelhaftung auf zwölf Monate führt zur Annahme der Verjährung der erst unter dem 15.04.2015 erhobenen Ansprüche des Klägers. Der Kläger kann sich hier auch nicht etwa auf die Unwirksamkeit der Beschränkung der Sachmängelhaftung berufen, weil etwa die Beklagte Mängel arglistig verschwiegen hätte, § 444 BGB. Mit Blick auf die klägerseits behaupteten unzutreffenden Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zur Vergleichbarkeit des vorliegenden US-Modells mit europäischen Fahrzeugen kann letztlich sogar dahinstehen, ob die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten unzutreffende Angaben „ins Blaue hinein“ gewesen sind und damit einer Arglist gleichzustellen sind. Denn jedenfalls war dem Kläger, für den nach seinen Angaben gerade die Möglichkeit des Einbaus eines europäischen Navigationssystems unter Beibehaltung sämtlicher Funktionen der Lenkradsteuerung und Freisprechfunktion von besonderer Bedeutung war – dies findet sich so allerdings nicht im vorgelegten Schriftverkehr wieder, schon aufgrund der Angaben seiner Werkstatt in M, mit der er die Möglichkeiten des Einbaus eines Navigationssystems besprochen hat, und sodann und insbesondere aufgrund der E-Mail der Spezialfirma Y vom 28.10.2013 bekannt, dass sich seine Wunschvorstellung gerade nicht realisieren lässt. Bereits seit diesem Zeitpunkt wusste der Kläger also, dass die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten, bis auf den Tacho und die Antennen am Kofferraumdeckel unterscheide sich das Fahrzeug nicht von den europäischen Autos, unzutreffend sind. Gleichwohl hat der Kläger im Nachgang zu dieser Erkenntnis nichts gegenüber der Beklagten unternommen, um seine Rechte mit Blick auf die ihm nun bekannte fehlende Kompatibilität des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu europäischen Modellen zu sichern. Auf die Umstände zu „technischen Abweichungen“ hat sich der Kläger erstmals im Rücktrittsschreiben vom 25.02.2015 berufen. Dass ihm in der Zwischenzeit, wie er behauptet erst im November 2014, weitergehende Abweichungen mit Blick auf andere Bauteile (Reifendrucksensoren, Radio-Data-System etc.) bekannt geworden sind, ist dabei nicht von maßgeblicher Bedeutung. Trotz der positiven Kenntnis von aus seiner Sicht unzutreffenden Angaben des Geschäftsführers der Beklagten hat er über den Zeitraum von rund 16 Monaten nichts unternommen, um sich seiner Ansprüche zu rühmen. Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien vertraglich getroffenen Vereinbarungen kann dies „Stillhalten“ des Klägers nicht anders verstanden bzw. bewertet werden als dahingehend, dass er aus dem Gesichtspunkt der technischen Abweichungen hinaus keine Rechte beansprucht, vielmehr – sofern diese bestehen – hierauf konkludent verzichtet. Dieser Gesichtspunkt gilt erst recht unter Berücksichtigung der in der Klageschrift vom 15.04.2015 erstmals erklärten hilfsweisen Anfechtung des Rechtsgeschäfts. Zum Zeitpunkt der Erklärung war die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB schon lange mit Blick auf die seit Oktober 2013 bekannten und nach seinem Vorstellungsbild nun unzutreffenden Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu den technischen Abweichungen abgelaufen. Aber auch hinsichtlich der klägerseits behaupteten am streitgegenständlichen Fahrzeug vorliegenden massiven Unfallschäden besteht für ihn kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages bzw. Schadensersatz. Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob überhaupt ein Unfallschaden am Fahrzeug vorliegt, bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte durch ihre handelnden Vertreter hier arglistig einen solchen verschwiegen hat. Der Kläger ist beweisfällig geblieben, sofern er behauptet, ein schwerer Unfallschaden sei bereits auf den ersten Blick erkennbar und hätte durch die Beklagte bei oberflächlicher Begutachtung des Autos festgestellt werden müssen. Der Zeuge U, Kfz-Bewerter bei der DEKRA und damals untersuchender Sachverständiger des Fahrzeugs des Klägers, hat im wesentlichen bekundet, zwar habe er Staubeinschlüsse finden können und auch hätten die Spaltmaße nicht gestimmt, zudem sei nachlackiert worden. Der Zeuge hat aber auch ausgesagt, dass einfach so, wenn das Auto draußen vor der Tür stehe, quasi im Vorbeigehen, ihm diese Sachen auf den ersten Blick auch nicht auffallen würden. Gleichermaßen hat der Zeuge N, Automobilverkäufer bei Audi, ausgesagt, der Zeuge U von der DEKRA habe ein Bewertungsgutachten erstellt und festgestellt, dass das Fahrzeug wohl einen Unfallschaden gehabt habe bzw. nachlackiert worden sei, auf dessen Feststellungen hätte er sich verlassen. Vom Nachlackieren her habe man nichts erkennen können, ohne die Zuhilfenahme von Messgeräten sei nichts festzustellen gewesen. Das Gericht hat keine Veranlassung, an diesen nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Feststellungen der Zeugen zu zweifeln. Beide Zeugen, insbesondere der Zeuge U nach Vorlage des schriftlichen von ihm gefertigten Berichts, haben überzeugend mitgeteilt, dass zwar Arbeiten am Fahrzeug vorgenommen worden sind, diese aber ohne weiteres nicht zu erkennen gewesen waren. Warum vor diesem Hintergrund nun gerade die Beklagte eine andere Kenntnis, bzw. überhaupt Kenntnis von einem schweren Unfallschaden gehabt haben soll, erschließt sich nicht. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Zeugen U mitgeteilten beträchtlichen Lackschichtdicken, die aber ohne die Zuhilfenahme von Messgeräten eben nicht festzustellen waren. Gegen die Beklagte spricht in diesem Zusammenhang auch nicht der bei ihr vorhandene und erst im Zuge des Verfahrens vorgelegte Bericht der Firma C, dem Onlineportal, über das die Beklagte den Wagen ihrerseits ersteigert hat. Zwar verweist dieser Bericht auf der ersten Seite auf einen stattgehabten Vorschaden, auf der zweiten mit Bildern versehenen Seite ist insoweit die Rede von einem „Kratzer Schweller links“. Mit Blick auf diese Beschädigung hat der Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt, dass das Fahrzeuge eben so bei ihnen angekommen sei und sie gesehen und festgestellt hätten, dass eine Lackierung ohne großen Austausch von Teilen möglich gewesen sei. Weiter hätten sie nicht geprüft, da für sie nichts Offensichtliches am Auto vorhanden gewesen sei. Es sei schlicht nichts weiter zu tun gewesen, als eben diesen Kratzer am Schweller links durch Lackierarbeiten zu beseitigen. Auch aus diesen Angaben folgt keinerlei Kenntnis der Beklagten von einem schweren Unfallschaden, den sie gegenüber dem Kläger arglistig verschwiegen hätte. Dass dieser „Kratzer Schweller links“, der vollumfänglich beseitigt worden ist, dem Kläger nicht bekannt gemacht worden ist, ist unschädlich. Ein – zudem fachmännisch beseitigter – Kratzer begründet keinen offenbarungspflichtigen Unfallschaden. Soweit die Behauptung des Klägers mit Blick auf einen vorliegenden Unfallschaden denn auch weiter dahin geht, dass offenbar elektronische Steuerungsteile überbrückt worden sind, ausgelöst Airbags nur unzulänglich wieder ausgetauscht bzw. vernäht worden sind und auch ein Gurtstraffer nicht dem Sicherheitsstandard entspricht, handelt es sich hierbei um solche Mängel, die nicht im Zusammenhang mit dem nun bekannten „Kratzer Schweller links“ stehen. Weitergehende Anhaltspunkte für andere Vorschäden bzw. einen über die Information des Onlineportals C hinausgehenden Zustandsbericht bestehen hier nicht. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Zeugen D, der zwar einerseits bekundet hat, dass alle Onlineangebote einen detaillierten Bericht enthalten, der typischerweise Schäden, technische Ergebnisse und sonstige Angaben enthält, anderseits aber auch darauf verwiesen hat, dass es keine Mindestanforderungen gebe, die an ein bestimmtes Einstellen auf der Plattform zu stellen seien. Hinsichtlich des konkret vorhandenen C-Berichts über das streitgegenständliche Fahrzeug hat der Zeuge bekundet, es fehle eine Verlinkung auf einen sogenannten Autobloxx-Bericht, der sodann all diese Angaben enthalte, so dass für ihn, den Zeugen, davon auszugehen sei, dass wenn kein solcher Link vorhanden sei, eben auch keine Autobloxx-Bewertung da sei. Dem ist nichts hinzuzufügen, überdies ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass hier vertiefende Kenntnisse auf Seiten der Beklagten vorhanden sind, die sie dann arglistig verschwiegen hätte. Ebenso ergibt sich nach dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte, die nach ihren Angaben das Fahrzeug mit dem bekannten Bericht der Firma C über das Versteigerungsportal erworben hat, tatsächlich Kenntnis von der klägerseits behaupteten Fahrzeughistorie eines Totalschadens in den USA, sodann Export nach Litauen und wieder Import in die Niederlande hatte. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.12.2015 letztlich vom Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dieser habe im Rahmen seiner Anzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass das Fahrzeug bereits als unfallfrei in die Niederlande eingeführt worden sein solle. Wenn dem so war, dann stellt sich erst recht die Frage, aufgrund welcher Umstände die Beklagte davon abweichende und gegenteilige Erkenntnisse gehabt haben soll. Schließlich sieht das Gericht auch keine Offenbarungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers dahingehend, dass dieser die Herkunft seines eigenen Erwerbs offenbaren müsste. Jedenfalls wäre das Unterlassen einer solchen Angabe ohne eine irgendwie hierauf gerichtete Nachfrage des Erwerbers nicht einem arglistigen Verschweigen von offenbarungspflichtigen Umständen gleichzusetzen. Bei dieser Sachlage kommt es auf die weitergehende Aufklärung des Vorliegens eines Unfallschadens durch Vernehmung des im Beweisbeschluss vom 01.12.2015 benannten Zeugen D2 nicht maßgeblich an. Seine Einvernahme hatte daher zu unterbleiben, es besteht kein Anhaltspunkt für eine Arglist der Beklagten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: bis 20.000,00 Euro.