Urteil
1 O 253/15 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2016:0112.1O253.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags. Die Kläger schlossen mit der Beklagten den als Anlage B1 zur Akte gereichten Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie über einen Nettodarlehensbetrag von 107.200,00 € (Darlehensnummer #####/####). Dazu sandte die Beklagte den Klägern am 14.04.2009 ein Angebot, das diese am 20.04.2009 unterzeichneten und sodann an die Beklagte zurücksandten. Die Beklagte bestätigte die Kontoeröffnung mit Schreiben vom 24.04.2009 (Anlage B2). Als anfänglichen effektiven Jahreszins vereinbarten die Parteien einen Zinssatz von 4,54% p.a., wobei der Nominalzins von 4,45% p.a bis zum 30.04.2024 gebunden sein sollte. Zur Sicherung des Darlehens wurde eine Grundschuld lastend auf dem Einfamilienhaus, xxxxx eingetragen. Eine Bereitstellung des Nettodarlehensbetrages erfolgte schließlich am 30.06.2009 durch die Beklagte. Das Darlehensvertragsangebot enthielt auf Blatt 7 eine umrandete Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut: „WiderrufsbelehrungWiderrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV. Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der J AG. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: J AG, E-Mail: ####@##.## Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung “ Unmittelbar danach folgt die mit „Annahmeerklärung“ überschriebene Unterschriftenzeile. Wegen der Einzelheiten des Vertrags und der Widerrufsbelehrung wird auf die als Anlage B1 zur Akte gereichte Kopie des Darlehensvertrages Bezug genommen. Zwischen Juli 2009 und Februar 2012 entrichteten die Kläger die zunächst vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 486,66 € monatlich. Mit Wirkung zum 30.03.2012 machten die Kläger von ihrem vertraglich vereinbarten Recht zur Änderung des Tilgungssatzes Gebrauch und entrichteten im Zeitraum zwischen März 2012 und Februar 2015 die fortan vereinbarten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 576,20 €. Mit Schreiben vom 09.03.2015 (Anlage K2) wiesen die Kläger auf das aus ihrer Sicht bestehende Widerrufsrecht hin und forderten die Beklagte auf, das Bestehen des Widerrufsrechtes zu bestätigen. Die Ausübung des Widerrufes behielten sie sich vor. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 25.03.2015 (Anlage K3) das Widerrufsrecht zurück. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger bezogen sich sodann mit Schreiben vom 08.05.2015 (Anlage K4) erneut auf das bestehende Widerrufsrecht und erklärten Verhandlungsbereitschaft zu einer gütlichen Einigung. Die Beklagte wies das Bestehen eines Widerrufsrechtes daraufhin mit Schreiben vom 28.05.2015 erneut zurück (Anlage K5). Mit der Klage beantragen die Kläger nunmehr die Feststellung, dass das Darlehensverhältnis nicht mehr besteht. Sie sind der Ansicht, sie hätten das Darlehen wirksam widerrufen können, da die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, da insbesondere der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig zu ermitteln sei. Durch den wirksamen Widerruf vom 09.03.2015 habe sich daher das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelt. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 14.04.2009 geschlossene Darlehensvertrag Vorgangsnummer #####/#### (1), Kontonummer #####/#### über nominell 107.200,00 € durch den Widerruf der Kläger vom 09.03.2015 unwirksam wurde und das Darlehensverhältnis mit der Kontonummer #####/#### nicht mehr besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts. Sie ist zudem der Ansicht, dass kein Feststellungsinteresse vorliege. Zudem sei der Widerruf verfristet. Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß, da diese inhaltlich der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Muster-Widerrufsinformation entsprechen würde. Jedenfalls verstoße aber die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger dem Gebot von Treu und Glauben, da dies als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, jedenfalls aber das Ausübungsrecht verwirkt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Wuppertal ist örtlich zuständig gemäß § 29 ZPO. Bei dem Klageantrag handelt es sich um eine negative Feststellungsklage über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des streitgegenständlichen Darlehensvertrages. Die Zuständigkeit des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO richtet sich hierbei nach der vertraglichen Verpflichtung der Kläger. Dies ist die Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag bzw. die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses. Zahlungs- und Erfüllungsort ist gemäß § 270 BGB insoweit der im Bezirk des Landgerichts Wuppertal liegende Wohnsitz der Kläger. 2. Die Kläger haben auch das für den Feststellungsantrag notwendige Feststellungsinteresse. Die Beklagte hat den Widerruf des Darlehensvertrages mit Schreiben vom 28.05.2015 endgültig zurückgewiesen, so dass das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rückgewährschuldverhältnisses zwischen den Parteien im Streit ist. Der Umfang der im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses von der Beklagten zu leistenden Zahlungen ist aufgrund der Tatsache, dass der Darlehensvertrag aufgrund der ursprünglich vereinbarten Laufzeiten noch nicht beendet ist, noch nicht abschließend feststellbar. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht wirksam gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 1 BGB in der zum damaligen Zeitpunkt jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: „a.F.“) widerrufen haben. 1. Zwar bestand für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. eine Widerrufsmöglichkeit. Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht jedoch nicht fristgemäß ausgeübt. Sie haben den Widerruf erst mit der Klageschrift vom 14.08.2015, die insoweit auszulegen war, erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. bereits abgelaufen, da die in dem Darlehensvertragsangebot vom 05.03.2009 erteilte Widerrufsbelehrung geeignet war, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. a. Die Widerrufsbelehrung entspricht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., wonach der Beginn der Widerrufsfrist voraussetzt, dass der Verbraucher eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung enthält, die ihm seine Rechte deutlich macht und ihn u.a. auf den Beginn der Widerrufsfrist sowie auf die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. hinweist. Dies ist vorliegend der Fall. aa. Insbesondere wurden die Kläger hinreichend deutlich auf den Fristbeginn hingewiesen. Die streitgegenständliche Belehrung entspricht zunächst der gesetzlichen Regelung zum Fristbeginn in § 355 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB a.F. Nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. beginnt die Frist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt werden. Auch der Zusatz in der verwendeten Belehrung, dass die Widerrufsfrist ebenfalls nicht vor Vertragsschluss zu laufen beginne, führt nicht zu deren Unwirksamkeit. Dieser Zusatz ist nicht verwirrend, da er lediglich den Gesetzeswortlaut des § 312 d Abs. 2 BGB a. F. wiedergibt. Gemäß § 312 d Abs. 2 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses. Diese Regelung findet gemäß § 312 d Abs. 5 Satz 2 BGB a.F. entsprechend auch auf das Widerrufsrecht nach § 495 BGB Anwendung. Ein Fernabsatzvertrag über Dienstleistungen läge überdies auch vor, da nach dem unwidersprochen gebliebenen Ablauf der Vertragsanbahnung keine anderen, als Fernkommunikationsmittel verwendet wurden. Die Beklagte hat das Vertragsangebot den Klägern postalisch zugesandt und diese haben es auf demselben Wege zurückgeschickt. Die Beklagte formulierte in ihrer Belehrung zusätzlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses: „ Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrages bei der J AG .“. Auch dieser Zusatz führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung. Er ist weder missverständlich, noch falsch. Vielmehr erläutert diese Formulierung lediglich die gesetzliche Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach eine Willenserklärung, die einem Anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam wird, wenn sie dem anderen zugeht. Diese Regelung findet auch auf das Geschäftskonzept der Beklagten Anwendung. Denn dieses ist – mangels Filialkonzepts oder Hausbesuchen – darauf ausgerichtet, dass die entsprechenden Willenserklärungen unter Abwesenden abgegeben werden. Insoweit kommt es für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses entgegen der Ansicht der Kläger darauf an, wann die schriftliche Annahmeerklärung der Kläger der Beklagten zugegangen ist. Denn erst dann wird diese Annahmeerklärung wirksam. Der Darlehensvertrag kommt demgegenüber nicht bereits mit Erklärung der Annahme durch die Kläger zustande. Auch die Regelung des § 492 Abs. 1 S. 4 BGB a.F. ändert nichts daran, dass nach den allgemeinen Regelungen der Darlehensvertrag erst wirksam wird im Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung der Kläger. Diese Regelung besagt lediglich, dass die Erklärung des Darlehensgebers, also der Beklagten, keiner Unterzeichnung bedurfte. Die zusätzliche Erläuterung der gesetzlichen Regelung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch die Beklagte stellt jedoch keine den Verbraucher verwirrende Ergänzung der Belehrung dar, sondern fördert vielmehr den Informationsgehalt der Belehrung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07), wonach ein verständiger Kunde dann nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiert wird, wenn diese von internen Abläufen bei der Bank abhängt, über die der Kunde nicht informiert ist. Dieser Rechtsprechung lag ein von der vorliegenden Situation abweichender Fall zugrunde, nämlich ein Widerrufsrecht nach einem Haustürgeschäft, für das die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG galt. Die Haustürsituation unterscheidet sich von der streitgegenständlichen Situation, da dort der Vertragsschluss gerade unter Anwesenden, d.h. mit Abgabe der Annahmeerklärung, erfolgt. Zudem war die Interessenlage in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall mit der vorliegenden nicht vergleichbar, da dort die Verbraucher nicht selbst die Übermittlung ihrer unterschrieben Erklärung vornahmen, sondern dies durch einen Vermittler getätigt wurde, der den Hausbesuch vorgenommen hatte. Da die Kläger es selbst übernahmen, den unterzeichneten Vertrag an die Beklagte zu übersenden, ist es zumutbar, dass sie, unter Zugrundelegung des normalen Postlaufs, den Fristbeginn selbst bestimmen. Dadurch werden dem Verbraucher auch nicht unbillige Beweisschwierigkeiten auferlegt, da gemäß § 355 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. im Streitfalle die Beweislast den Unternehmer trifft. Etwaige Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts des Eingangs des unterzeichneten Darlehensvertrages sollten überdies spätestens mit dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 24.04.2009, womit diese den Erhalt der Unterlagen bestätigte, ausgeräumt sein. Auch das Argument der Kläger, die Belehrung sei missverständlich, da die Formulierung „am Tag des Eingangs“ nahelege, dass sich die Widerrufsfrist insoweit nach § 187 Abs. 2 BGB errechne, konnte nicht durchgreifen. Mit dieser Formulierung wird lediglich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses klargestellt, nicht jedoch eine Aussage zum Fristbeginn getroffen. Überdies stellt auch der Zugang bzw. Eingang der Annahmeerklärung bei der Beklagten ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB dar mit der Folge, dass sich die Widerrufsfrist wie auch im Rahmen von § 355 BGB nach § 187 Abs. 1 BGB errechnen würde. Die Belehrung ist auch nicht unwirksam, weil sie, der gesetzlichen Regelung des § 312 c Abs. 2 BGB a.F. entsprechend, den Zusatz enthält, dass die Frist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten der Beklagten aus § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV beginne. Zwar ist in der Belehrung nicht im Einzelnen aufgeführt, zur Mitteilung welcher Informationen die Beklagte nach diesen Vorschriften verpflichtet war. Dies sieht jedoch auch das Gesetz nicht vor. Überdies würde eine umfassende Aufzählung der Informationspflichten die Belehrung überlasten und entgegen des Zwecks gerade von deren Inhalt ablenken. Letztlich sind die verwendeten Zusätze für die Fristberechnung nicht von Bedeutung, da aus der verwendeten Formulierung selbst deutlich wird, dass die Frist nicht bereits mit dem Erhalt eines Vertragsangebotes, das eine Belehrung enthält, oder mit dem Vertragsschluss beginnt. Vielmehr wird durch den Text „jedoch nicht, bevor“ ausreichend klargestellt, dass dem Verbraucher zusätzlich den Vertragsabschluss bestätigende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Tatsache, dass hier mehrere Merkmale zur Bestimmung des Fristbeginns herangezogen werden, ist schließlich der Kombination der verschiedenen Vertragstypen mit jeweils unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist geschuldet. bb. Die Belehrung entspricht auch in textlich-gestalterischer Hinsicht dem Deutlichkeitsgebot. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung, ob die Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Belehrung gegenüber dem übrigen Inhalt der Urkunde so hervorgehoben ist, dass die Aufmerksamkeit des Kunden darauf gelenkt wird (vgl. BGH NJW-RR 1990, 368). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Belehrung. Dabei ist es unschädlich, dass die Belehrung formattechnisch demselben Layout folgt wie der Rest des Vertragsdokuments, da sich die Belehrung bereits durch ihre Umrandung deutlich vom Rest des Vertragstextes absetzt. Zudem befindet sie sich an einer prominenten Stelle in dem Vertragsdokument, nämlich unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile, die einem durchschnittlichen Verbraucher nicht entgehen kann. b. Da die Kläger Fehler der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung, die zu einem Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a. F. führen könnten, weder dargelegt haben noch diese sonst ersichtlich sind, kommt es auf die Frage, ob die Beklagte sich auf die Schutzfunktion der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008 berufen kann, nicht an. Lediglich ergänzend ist hierzu auszuführen, dass die von den Klägern geltend gemachten Abweichungen der Widerrufsbelehrung der Beklagten von der Musterwiderrufsbelehrung nicht zu einer Unwirksamkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung führen. Der Informationsgehalt der Widerrufsbelehrung wird hierdurch nicht berührt. Nach der Rechtsprechung sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die den Inhalt der Erklärung verdeutlichen. Nicht dazuzurechnen sind demgegenüber Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteil vom 04.07.2002, Az. I ZR 55/00 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich nicht um Abweichungen, die von inhaltlicher Bedeutung sind und zur Folge hätten, dass die Schutzfunktion verloren ginge. Die Musterbelehrung besagt in Ziff. 3 (b) der Gestaltungshinweise, dass bei Fernabsatzverträgen die Formulierung „jedoch nicht vor Vertragsschluss“ einzufügen ist. Soweit die Beklagte diesen Halbsatz leicht sprachlich abgeändert und ausformuliert hat, so ist darin lediglich eine redaktionelle, keine inhaltliche Änderung zu sehen. Gemäß Ziff. 3 (c) der Gestaltungshinweise ist in diesen Fällen auch der Hinweis zu den Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB, den die Beklagte wortgleich übernommen hat, erforderlich. Auch die Ergänzungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stellt nach dem Vorgesagten keine inhaltliche Änderung mit eigenem Erklärungsinhalt dar, sondern erhöht den Informationsgehalt der Belehrung durch Erläuterung der gesetzlichen Regelungen. 2. Überdies wäre vorliegend die Ausübung des unbefristeten Widerrufsrechts durch die Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB wegen des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung ausgeschlossen. Danach ist die Ausübung eines Rechtes dann unzulässig, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt, weil die Ausübung des Rechts nur der Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke dient ( Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage, § 242 Rn. 50). Maßgeblich hierfür sind allein die objektiven Umstände, aufgrund derer die Rechtsausübung nicht mehr einer sachgerechten Interessenwahrnehmung entspricht (BGH, Urteil vom 22.02.1984 – VII ZR 316/82). Bei einer näheren Betrachtung der vorliegenden objektiven Interessenlage der Parteien stellt sich die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger als Ausnutzung einer für sie günstigen Rechtslage dar, mit der diese keine schutzwürdigen Interessen verfolgen (allgemein hierzu Roth/Schubert , in: MüKoBGB, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 406). Insofern ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem Widerrufsrecht um eine konkrete Ausprägung des begrifflich abstrakt gefassten Verbraucherschutzrechts darstellt. Unabhängig von dessen dogmatischer Genese stellt dieses den gesetzgeberischen Versuch dar, informatorische, wirtschaftliche und weitere Ungleichgewichte zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu beheben. Vor diesem Hintergrund stellt das Rechtsinstitut des Widerrufs für den Verbraucher die Möglichkeit dar, sich abweichend vom schuldrechtlichen Prinzip der Vertragstreue nachträglich von einem Vertragsschluss zu lösen. Begründung hierfür ist vorliegend insbesondere, dass der Verbraucher vor typischen Überforderungssituationen geschützt werden soll, indem er in Form einer weiteren Prüfungs- und Überlegungsfrist ein grundsätzlich befristetes Lösungsrecht erhält. Nach einer Gesamtschau des vorliegenden Einzelfalles ist die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger unter Beachtung der beschriebenen gesetzgeberischen Wertungsentscheidung als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, da das Verhalten der Kläger nicht von dem eigentlichen Zweck des Widerrufsrechts umfasst ist. Dies ergibt sich aber noch nicht alleinig aus dem Umstand, dass die Kläger mit der Wahl des Widerrufs für sich positive wirtschaftliche Ziele in Form eines aktuell attraktiveren Zinsumfeldes verfolgen. Vielmehr dürften entsprechende Beweggründe regelmäßige Begleitumstände der Ausübung des Widerrufsrechts darstellen, da ansonsten der Verbraucher keinen Anreiz verspüren dürfte, sich eines Vertrages entledigen zu wollen. Entsprechend wirtschaftlich determinierte Ziele dürften daher von der gesetzgeberischen Wertungsentscheidung für eine unbefristete Widerrufsmöglichkeit umfasst sein (so auch richtigerweise Gansel/Huth/Knorr , BKR 2014, 353, 356; einschränkend wohl Hölldampf , WM 2014, 1659, 1662 f.). Vorliegend kommen aber weitere Umstände hinzu, welche zu der vorgenommen Wertung des Gerichts führen. Wesentlich hierfür ist einerseits, dass die Vertragsparteien durch die getroffene Festzinsvereinbarung bis zum 30.04.2024 vertraglich ein gegenseitiges Absicherungsmittel gewählt haben. Beide Parteien haben also bewusst diese Vereinbarung getroffen, um eine zeitraumbezogene Planbarkeit zu erreichen. Insofern war dieser Vereinbarung immanent, dass etwaige Zinsveränderungen gleichsam zufallsabhängig zugunsten oder zulasten der einen oder der anderen Partei gehen konnten. Dieses Prognoserisiko wurde aber bewusst beidseitig auf die Parteien verteilt. Zudem haben sich die Abweichungen der Belehrung der Beklagten von der Musterbelehrung im Ergebnis gar nicht ausgewirkt. Soweit die Kläger sich diesbezüglich darauf berufen, der vereinbarte effektive Jahreszins von 4,45% sei nicht marktüblich gewesen, so ist schon aus dem weiteren klägerischen Vortrag nicht erkennbar, dass die Kläger nach ihrer damaligen Interessenlage bereuen, das Darlehen zu den ihnen angebotenen Konditionen angenommen zu haben. Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Zinsstatistik, soll der marktübliche Zins zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehensvertrages bei 4,37 % gelegen haben. Aus einer derart minimalen Abweichung vermag sich – ohne weitere Anhaltspunkte – nicht zu ergeben, dass die Kläger damals einen für sie ungünstigen Vertrag abgeschlossen haben. Die Kläger haben ersichtlich nach Jahren Kenntnis von der Möglichkeit einer rechtlichen Unwirksamkeit der Belehrung erlangt und sich zunächst – unter ausdrücklichem Vorbehalt ihres Widerrufsrechts – an die Beklagte gewandt, um neue, für sie günstigere Konditionen auszuhandeln. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie das Darlehen über Jahre bedient, ohne über die damit verbundenen Kosten einem Informationsdefizit zu unterliegen, da der von ihnen unterzeichnete Vertrag die Pflichtangaben nach § 492 BGB a.F. enthält. Bis zur tatsächlichen Erklärung des Widerrufs vergingen sodann nach Kenntniserlangung von dem ihnen vermeintlich zustehenden Widerrufsrecht mehrere Monate. Die nunmehr gewählte Möglichkeit des Widerrufs hat sich daher von dem eigentlichen teleologischen Grundgedanken des Verbraucherschutzes erheblich entfernt. Die Besonderheit des vorliegenden Falles begründet schließlich die Qualifikation der Ausübung des Widerrufsrechts als außerhalb des eigentlichen Schutzgedankens des Regelungsregimes stehend. Die klägerische Intention, welche der Ausübung des Gestaltungsrechts zugrunde liegt, stellt sich in Zusammenschau mit der getroffenen Festzinsvereinbarung als unbillig dar. Insoweit würde vorliegend der eigentliche Schutzgedanke des Verbraucherschutzes verkehrt. Vielmehr würde die Beklagte, welcher das Bemühen um eine rechtmäßige Widerrufsinformation nicht abgesprochen werden kann, einseitig der gesicherten Zinserwartung verlustig gehen, obwohl gerade eine wechselseitige Absicherung beidseitig bezweckt war. In einer Gesamtzusammenschau lässt dies etwaige schutzwürdige Interessen der Kläger im Gegensatz zu denen der Beklagten entfallen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.