Urteil
2 O 88/15
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Befriedigung eines pfändenden Gläubigers aufgrund wirksamer Pfändung und Überweisung ist nicht nach § 133 InsO anfechtbar, da § 133 Abs.1 InsO nur Rechtshandlungen des Schuldners erfasst.
• Die Fortführung des Geschäftsbetriebs durch den Schuldner und das Einreichen von Abrechnungen bei der Krankenkasse sind keine anfechtbaren Rechtshandlungen nach § 129 InsO, sofern hierdurch die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger nicht objektiv benachteiligt wird.
• Unterlassenes Handeln ist nur dann als anfechtbare Rechtshandlung i.S.v. § 129 InsO zu qualifizieren, wenn der Schuldner wissentlich und willentlich gehandelt hat mit dem Ziel, einen Gläubiger gezielt zu bevorzugen und die Gläubigergesamtheit zu benachteiligen.
Entscheidungsgründe
Pfändungsauskehrungen an Finanzamt nicht nach § 133 InsO anfechtbar • Die Befriedigung eines pfändenden Gläubigers aufgrund wirksamer Pfändung und Überweisung ist nicht nach § 133 InsO anfechtbar, da § 133 Abs.1 InsO nur Rechtshandlungen des Schuldners erfasst. • Die Fortführung des Geschäftsbetriebs durch den Schuldner und das Einreichen von Abrechnungen bei der Krankenkasse sind keine anfechtbaren Rechtshandlungen nach § 129 InsO, sofern hierdurch die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger nicht objektiv benachteiligt wird. • Unterlassenes Handeln ist nur dann als anfechtbare Rechtshandlung i.S.v. § 129 InsO zu qualifizieren, wenn der Schuldner wissentlich und willentlich gehandelt hat mit dem Ziel, einen Gläubiger gezielt zu bevorzugen und die Gläubigergesamtheit zu benachteiligen. Der Insolvenzverwalter des früheren Apothekeninhabers klagt auf Rückzahlung von 118.135,09 EUR, die das Finanzamt aufgrund einer am 12.11.2010 zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus Abrechnungen der Techniker Krankenkasse erhalten hat. Der Schuldner führte seine Apotheke trotz Zahlungsschwierigkeiten weiter und reichte monatlich Rezeptabrechnungen bei der TKK ein, wodurch Ausschüttungen erfolgten. Das Finanzamt hatte die Pfändungen an der TKK vorgenommen und Zahlungen zwischen März 2011 und Juli 2012 entgegengenommen. Der Kläger rügt, der Schuldner habe durch Fortführung des Betriebs und Einreichen der Abrechnungen aktiv dafür gesorgt, dass das Pfändungspfand werthaltig wurde, und macht anfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche nach §§ 143, 133 InsO geltend. Die Beklagte trägt vor, die Abrechnung sei über ein Apothekenrechenzentrum gelaufen und die Zahlungen beruhen nicht auf einer vom Schuldner gesetzten Rechtshandlung im anfechtungsrechtlichen Sinne. • Die Klage ist unbegründet; ein Anspruch aus §§ 143 Abs.1, 133 Abs.1 InsO besteht nicht. • Die Zahlung an das Finanzamt erfolgte aufgrund einer wirksamen und unanfechtbaren Pfändung und Überweisung; Pfändungserfolge beruhen auf der Rechtshandlung des pfändenden Gläubigers, nicht auf einer Rechtshandlung des Schuldners. • § 133 Abs.1 InsO erfasst nur Rechtshandlungen des Schuldners; eine Vorsatzanfechtung setzt eine vom Schuldner gesetzte, gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung voraus. • Die Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Verkauf weiterer Arzneimittel sind zwar Handlungen des Schuldners, führten aber nicht zu einer objektiven Benachteiligung der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger, weil ein Betriebsstopp die Befriedigungsmöglichkeiten nicht verbessert hätte. • Das Einreichen von Rezeptbelegen bei der TKK stellte keine anfechtbare geschäftsähnliche Handlung im Sinne des § 129 InsO dar, weil hierdurch keine Rechtswirkung gegenüber den Insolvenzgläubigern herbeigeführt wurde, die ohne diese Handlung günstiger gestellt gewesen wären. • Die bloße Mitteilung, dass Abrechnungen über die TKK laufen, ist keine Rechtshandlung i.S.v. § 129 InsO, da sie keine eigenständige rechtliche Wirkung auslöste. • Ein Unterlassen, Rezepte bei einer anderen Krankenkasse einzureichen, ist nur dann anfechtbar, wenn der Schuldner wissentlich und willentlich zum Zweck der gezielten Gläubigerbevorzugung handelte; ein solches zielgerichtetes Bewusstsein wurde nicht dargetan. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der an das Finanzamt gezahlten 118.135,09 EUR nach §§ 143, 133 InsO, weil die Zahlungen auf einer wirksamen Pfändung und Überweisung beruhten und keine anfechtbare, gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners vorlag. Die Fortführung des Geschäftsbetriebs und das Einreichen von Abrechnungen bei der TKK begründeten keine objektive Verschlechterung der Befriedigungschancen der Insolvenzgläubiger und stellen kein bewusstes, zielgerichtetes Unterlassen zur Gläubigerbevorzugung dar. Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.