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Urteil

8 S 28/15

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nachweis der Erbenstellung kann auch durch ein privatschriftliches (handschriftliches) Testament erbracht werden; eine beglaubigte Abschrift mit Eröffnungsvermerk kann hierfür ausreichend sein, wenn keine konkreten Zweifel bestehen. • Eine Bank darf die Auszahlung von Nachlassguthaben nicht grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen, wenn das vorgelegte Testament und seine Umstände keinen begründeten Anlass zu Zweifeln geben. • Bestehen keine konkreten Zweifel an Echtheit oder Inhalt des Testaments, sind andere Nachweismittel (z. B. beglaubigte Abschrift, eidesstattliche Versicherungen) geeignet, die Erbenstellung nachzuweisen. • Vertragliche oder AGB-basierte Forderungen der Bank nach Erbschein sind gegenüber Verbrauchern unwirksam, wenn sie den Nachweis der Berechtigung unangemessen zu Lasten des Erben regeln. • Bei unberechtigter Forderung nach einem Erbschein können die entstandenen Kosten als Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sein; Verzugszinsen richten sich nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Entscheidungsgründe
Nachweis der Erbenstellung durch privatschriftliches Testament und Erstattung von Erbscheinkosten • Ein Nachweis der Erbenstellung kann auch durch ein privatschriftliches (handschriftliches) Testament erbracht werden; eine beglaubigte Abschrift mit Eröffnungsvermerk kann hierfür ausreichend sein, wenn keine konkreten Zweifel bestehen. • Eine Bank darf die Auszahlung von Nachlassguthaben nicht grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen, wenn das vorgelegte Testament und seine Umstände keinen begründeten Anlass zu Zweifeln geben. • Bestehen keine konkreten Zweifel an Echtheit oder Inhalt des Testaments, sind andere Nachweismittel (z. B. beglaubigte Abschrift, eidesstattliche Versicherungen) geeignet, die Erbenstellung nachzuweisen. • Vertragliche oder AGB-basierte Forderungen der Bank nach Erbschein sind gegenüber Verbrauchern unwirksam, wenn sie den Nachweis der Berechtigung unangemessen zu Lasten des Erben regeln. • Bei unberechtigter Forderung nach einem Erbschein können die entstandenen Kosten als Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sein; Verzugszinsen richten sich nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Mutter der Kläger verstarb 2013 und hinterließ ein handschriftliches Testament, aus dem die Kläger als Schlusserben hervorgingen. Die Bank (Beklagte) verlangte vor Auszahlung der Kontoguthaben einen Erbschein und erkannte die vorgelegte beglaubigte Abschrift mit Eröffnungsvermerk nicht als ausreichenden Nachweis an. Daraufhin ließen die Kläger einen Erbschein beim Nachlassgericht erteilen und zahlten die dafür anfallenden Kosten. Nach Vorlage des Erbscheins gab die Bank die Konten nicht vollständig frei; in einem Schlichtungsverfahren verweigerte sie die Erstattung der Erbscheinkosten. Die Kläger klagten auf Erstattung der Kosten und Verzugszinsen; das AG gab ihnen statt, die Berufung der Bank hatte nur hinsichtlich des Zinsbeginns teilweisen Erfolg. • Die Kläger sind als testamentarische Erben in die Rechtsbeziehungen der Erblasserin eingetreten; die Bank verletzte ihre Leistungspflicht, indem sie die Auszahlung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machte. • Ein privatschriftliches Testament kann grundsätzlich Erbnachweis leisten; eine beglaubigte Abschrift mit Eröffnungsvermerk ist ausreichend, soweit keine konkreten Zweifel an Echtheit oder Inhalt bestehen. • Die Bank hat keine vertragliche oder wirksame AGB-Rechtsgrundlage vorgetragen, die sie zur pauschalen Forderung nach einem Erbschein berechtigte; auf AGB kann sie sich nicht stützen, weil entsprechende Klauseln gegenüber Verbrauchern unwirksam sind. • Konkrete, die Vorlage eines Erbscheins rechtfertigende Zweifel hat die Bank nicht dargetan; allgemeine oder abstrakte Bedenken genügen nicht. • Da die Bank die Erstattung der Erbscheinkosten endgültig ablehnte, begründete dies eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung und damit den Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB sowie Verzugszinsen nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. • Die entstandenen Kosten des Erbscheins waren ursächlich durch das vertragswidrige Verhalten der Bank veranlasst und damit ersatzfähig. • Die Berufung war insoweit unbegründet; in Bezug auf die Zinsen wurde der Beginn der Zinsforderung korrigiert. Die Berufung der Beklagten wurde im Wesentlichen zurückgewiesen. Die Kläger haben Anspruch auf Erstattung der für den Erbschein gezahlten Kosten, weil die Bank die Auszahlung zu Unrecht grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht hat, obwohl das vorgelegte handschriftliche Testament mit Eröffnungsvermerk ohne konkrete Zweifel als Nachweis ausreichte. Die Kosten des Erbscheins sind daher als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu erstatten; Verzugszinsen stehen den Klägern gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu, wobei der Zinsbeginn im Urteil angepasst wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde zugelassen.