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Beschluss

16 T 5/15 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2015:0330.16T5.15.00
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Leitsätze

Eine mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens vom Gericht beauftragte Sachverständige verliert ihren Entschädigungsanspruch wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens, wenn sie maßgebliche Teile der Begutachtung nicht selbst durchführt, insbesondere die Exploration der Beteiligten von einer Mitarbeiterin durchführen lässt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 20.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens vom Gericht beauftragte Sachverständige verliert ihren Entschädigungsanspruch wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens, wenn sie maßgebliche Teile der Begutachtung nicht selbst durchführt, insbesondere die Exploration der Beteiligten von einer Mitarbeiterin durchführen lässt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 20.11.2014 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. In der zugrunde liegenden Familiensache beantragte das Jugendamt der Stadt T , der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter N E, die elterliche Sorge für ihre Tochter B zu entziehen und dem Jugendamt T als Vormund zu übertragen. Mit Beschluss vom 27.5.2013 ordnete das Amtsgericht an, dass ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter eingeholt werden soll, bzw. zu der Frage, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung oder unverschuldetem Versagen der Kindesmutter gefährdet sei. Zur Sachverständigen wurde Frau Dipl.-Psych., Dipl. Päd. P bestellt. Mit Schreiben vom 6.6.2013 teilte die Sachverständige mit, dass aufgrund ihrer derzeitigen Arbeitsauslastung das Gutachten mit einer Frist von 4 Monaten unter Einbezug der Mitarbeiterin Frau Psychologin (M. Sc.) Y bearbeitet werden könne. Die Sachverständige erstellte das psychologische Gutachten zur Erziehungsfähigkeit unter dem 14.10.2013. Aus dem Gutachten ergibt sich nicht, in welchem Umfang die Mitarbeiterin der Sachverständigen daran mitgewirkt hat. Auf der ersten Seite heißt es „erstellt von: Y, Psychologin M. Sc.; S Dipl.-Psychologin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP / DGPs“. Im Rahmen der Sitzung vom 12.12.2013 führte die Sachverständige dazu aus, es sei im Gutachten vergessen worden, aufzuführen, dass Frau Y die Datenerhebung durchgeführt habe. Diese Datenerhebung werde nach vorgegebenen Kriterien durchgeführt, d.h. Frau Y habe alle informatorischen Gespräche und Tests durchgeführt und habe z.B. auch den Besuch bei der Kindesmutter durchgeführt. Die Auswertung der Daten und die Erstellung des Gutachtens habe sie vorgenommen (Bl. 269 ff. GA). Mit Beschluss vom 19.12.2013 ordnete das Familiengericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu den Fragen des Beweisbeschlusses vom 27.5.2013 durch einen anderen Sachverständigen an. Mit Schreiben vom 5.6.2014 (Bl. 394 GA) teilte das Amtsgericht der Sachverständigen mit, das beabsichtigt sei, ihr Sachverständigengutachten vom 14.10.2013, für unverwertbar zu erklären und ihre Entschädigung zurückzufordern. Das von ihr erstellte Gutachten sei unverwertbar, da sie sich in unzulässigem Umfang der Mitarbeit von Frau Y bedient habe, und dies im Gutachten nicht kenntlich gemacht habe. Die gesamte Datenerhebung auf Frau Y zu übertragen sei unzulässig, da ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die wesentlichen Teile der ihm übertragenen Aufgabe persönlich erledigen müsse und dies nicht delegieren dürfe. Mit Beschluss vom 20.11.2014 (Bl. 458ff. GA) hat das Amtsgericht Solingen daraufhin mit dieser Begründung beschlossen, dass das Sachverständigengutachten der Sachverständigen Frau P vom 14.10.2013 unverwertbar sei. Eine Entschädigung für ihre Tätigkeit als Sachverständige wurde ihr versagt. Die versehentlich ausgezahlte Vergütung für das Gutachten gemäß Liquidation der Sachverständigen werde zurückgefordert. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Sachverständige habe ohne Rücksicht auf die inhaltliche Qualität ihrer gutachterlichen Leistung keinen Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse, da ihre Arbeit prozessual unverwertbar sei und sie dies bedingt durch grob fahrlässige Versäumnisse zu vertreten habe. Frau Y habe nicht nur am Gutachten mitgearbeitet, sondern ganz wesentliche Teile der Begutachtung allein durchgeführt. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger müsse aber die wesentlichen Teile der übertragenen Aufgabe persönlich erledigen und dürfe sie nicht delegieren. Anderenfalls sei das Gutachten unverwertbar. Das Gutachten sei weiterhin insbesondere unverwertbar, weil es von der Sachverständigen verfasst worden sei, sie jedoch persönlich keine einzige Exploration durchgeführt, kein einziges Gespräch selbst geführt habe. Gegen diesen Beschluss legte die Sachverständige mit Schreiben vom 17.12.2014 (Bl. 462 GA) Beschwerde ein. Die Sachverständige begründet ihre Beschwerde gegen den Beschluss damit, sie habe dem Familiengericht die Mitarbeit von Frau N, geb. Y bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens zuvor mitgeteilt, worauf keine Einwände des Familiengerichts erfolgt seien. Die Mitarbeiterin habe im Rahmen ihrer Weiterbildung in der vorliegenden Sache unter ihrer Supervision und Anleitung in den psychologischen Explorationen Fragen an die Beteiligten gestellt. Diese fachspezifischen Fragen seien von ihr vorgegeben worden und sie habe ihr Explorationsleitfäden mit von ihr differenziert formulierten Fragen an die jeweiligen Beteiligten zur Durchführung an die Hand gegeben. Darüber hinausgehende Fragen – außer Verständnisfragen – habe ihre Mitarbeiterin nicht gestellt. Die Exploration sei mit dem Einverständnis der Beteiligten digital aufgezeichnet und von ihr fachpsychologisch ausgewertet worden. Für die Auswertung habe sie jeweils die komplette Aufzeichnung der Exploration abgehört und ausgewertet, dabei habe sie z.B. auch Seufzer, Weinen oder besondere Betonungen zur Kenntnis nehmen bzw. einbeziehen können. Auch die Interaktionsbeobachtungen habe ihre Mitarbeiterin anhand der von ihr vorgegebenen Beobachtungskategorien und Anleitungen durchgeführt. Die erhobenen Antworten der beteiligten Personen sowie die übrigen mittels ihrer Vorlagen erhobenen Daten habe sie ausschließlich persönlich fachpsychologisch ausgewertet. Anschließend habe sie persönlich die Integration der Daten durchgeführt, den psychologischen Befund erstellt und schließlich die Fragen des Familiengerichts beantwortet. Die Mitarbeit ihrer Mitarbeiterin an dem Sachverständigengutachten habe sich darauf beschränkt, den Parteien die von ihr differenziert vorformulierten Fragen anhand ihrer Explorationsleitfäden zu stellen. Außer dieser untergeordneten Hilfstätigkeit habe sie keine Sachverständigentätigkeit im Rahmen des oben genannten Gutachtens ausgeübt. Mit Beschluss vom 29.12.2014 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Sachverständigen vom 17.12.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde der Sachverständigen ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Solingen mit dem angefochtenen Beschluss das Gutachten der Sachverständigen vom 14.10.2013 für unverwertbar erklärt und der Sachverständigen eine Entschädigung versagt. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss, denen sich die Kammer anschließt, verwiesen. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG, der mit Gesetz vom 13.7.2013 (BGBI. S. 2586) mit Wirkung vom 1.8.2013 erlassen wurde, erhält der Sachverständige eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er gegen die Verpflichtung aus § 407a Abs. 1-3 S. 1 ZPO verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten. Gemäß § 407a Abs. 2 ZPO ist ein Sachverständiger nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen und, soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, muss er diese namhaft machen und den Umfang ihrer Tätigkeit angeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Im vorliegenden Fall hat die Sachverständige bereits ihrer Pflicht gemäß § 407a Abs. 2 S. 2 ZPO nicht Genüge getan, indem sie im Rahmen des Gutachtens nicht die Teile des Gutachtens kenntlich gemacht hat, die von ihrer Mitarbeiterin erstattet wurden. Darüber hinaus hat die Sachverständige aber auch gegen ihre Pflicht aus § 407a Abs. 2 S. 1 ZPO verstoßen. Ein Sachverständiger darf sich bei der Ausarbeitung des Gutachtens nicht vertreten lassen, was allerdings nicht ausschließt, dass der Sachverständige für die Ausarbeitung des Gutachtergehilfen heranzieht (Zöller/Greger, 30. Auflage, § 404 Rn. 1a). Solche Gehilfen des Sachverständigen dürfen aber, um dessen Gesamtverantwortlichkeit nicht infrage zu stellen, ausschließlich für Unterstützungsdienste (z.B. einzelne Laboruntersuchungen oder technische Befunde) nach Weisung und unter Aufsicht des Sachverständigen herangezogen werden, während die wissenschaftliche Auswertung dieser Arbeitsergebnisse Pflicht des Sachverständigen selbst bleibt (Zöller/Greger, 30. Auflage, § 404 Rn. 1a m.w. Nachweisen). Aufgrund des Umfangs der Mitarbeit von Frau Y hat die Sachverständige das Gutachten nicht mehr eigenverantwortlich erstattet. Die Mitarbeiterin der Sachverständigen hat nicht nur untergeordnete Hilfstätigkeiten ausgeführt. Sie hat der Mitarbeiterin die für ein psychologisches Gutachten wesentliche Zentralaufgabe der persönlichen Begegnung unter Einschluss der Exploration übertragen. Dies stellt für ein psychologisches Gutachten eine derart prägende und zentrale Aufgabe dar, dass diese Tätigkeit von der Sachverständigen nicht hätte übertragen werden dürfen (vgl. ebenso im Fall einer psychiatrischen Begutachtung BSG, Beschluss vom 18.11.2008, Az. B 2 U 101/08 B, juris und BSG NZS 2004, 559). Insoweit ist maßgeblich, dass die Mitarbeiterin der Sachverständigen die gesamte Datenerhebung, d.h. die problemorientierten Explorationen, die Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen, die Testdiagnostik und alle informatorischen Gespräche durchgeführt hat. Die Sachverständige selbst hat sich von keinem Beteiligten einen persönlichen Eindruck machen können. Dass die Sachverständige das Explorationsgespräch digital aufzeichnen ließ und ihrer Mitarbeiterin einen Fragenkatalog vorgab, den die Mitarbeiterin abgearbeitet hat, führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Die digitale Aufzeichnung der Exploration vermag schon deshalb den persönlichen Eindruck nicht zu ersetzen, da die Sachverständige dadurch nicht in der Lage war, sich aus dem Explorationsgespräch ergebende Verständnis- oder auch andere Fragen zu stellen, sondern sich damit begnügen musste, welche Verständnisfragen gegebenenfalls ihre Mitarbeiterin gestellt hat. Soweit es sich bei der Aufzeichnung lediglich um eine Tonaufzeichnung handeln sollte – die Sachverständige schreibt in ihrer Beschwerdeschrift, sie habe die Aufzeichnung “abgehört“ –, wird dieser Gesichtspunkt noch deutlicher, indem die Sachverständige zwar bestimmte Gefühlsregungen gehört haben mag, die Beteiligten dabei aber nicht selbst beobachten konnte. Ferner hat ihre Mitarbeiterin auch die informatorischen Gespräche und die Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen durchgeführt, ohne dass es insoweit zu einer digitalen Aufzeichnung gekommen wäre. Diesbezüglich musste die Sachverständige zur Erstellung des Gutachtens damit auf die Schilderung der Wahrnehmungen durch ihre Mitarbeiterin zurückgreifen und konnte keine eigenen Wahrnehmungen zu den für ihr psychologisches Gutachten entscheidenden Punkten machen. So mag es zwar für Gutachten aus anderen Fachbereichen durchaus in Betracht kommen, dass die Datenerhebung etwa im Hinblick auf technische Untersuchungen durch Assistenten durchgeführt wird, deren Tätigkeiten sich dann unter Umständen als Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung für die Gutachtenerstattung darstellen (vergleiche Musielak/Huber, ZPO, 11. Auflage 2014, § 407a Rn. 3, zu einem medizinischen Gutachten BSG, Beschluss vom 17.11.2006,B 2 U 58/05 B, juris). Dies kann jedoch keinesfalls für die Erstattung eines psychologischen Gutachtens im Hinblick auf die Explorationen, die Verhaltens- und Interaktionsbeobachtung und die anderen zur Datenerhebung notwendigen Tätigkeiten gelten, da es anders als bei technischen Fragen vorliegend nicht auf die objektive Datenerhebung ankommt, sondern maßgeblich auf die subjektive Wahrnehmung in der Person der Sachverständigen, da die Sachverständige die Beteiligten in psychologischer Hinsicht beurteilen sollte, wofür ein persönlicher Eindruck unerlässlich ist. Das Gutachten ist dadurch auch unverwertbar, da die gerichtlich bestellte Sachverständige wesentliche Teile der ihr übertragenen Aufgabe delegiert und nicht persönlich erledigt hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 8.12.2009, Az. 14 W 769/09, Rn. 12, juris). Vor diesem Hintergrund entfällt der Vergütungsanspruch der Sachverständigen nach den vorerwähnten Vorschriften, da die Sachverständige auch nicht darzulegen vermochte, dass sie diesen Verstoß nicht zu vertreten hat. Zwar trifft es zu, dass sie dem Gericht vor Erstattung des Gutachtens mitgeteilt hat, dass sie sich aufgrund Arbeitsüberlastung der Mitarbeit durch Frau Y bedient. In diesem Schreiben war jedoch nicht angegeben, in welchem Umfang bzw. bezüglich welcher Tätigkeiten die Mitarbeit der anderen Psychologin erfolgen sollte, so dass von Seiten des Amtsgerichts nicht veranlasst war, die forensisch erfahrene Sachverständige auf ihre Pflichten nach § 407a ZPO hinzuweisen. Wie sich aus dem Gesetz ergibt, ist die Mitarbeit von anderen Personen an der Gutachtenerstattung in gewissen Rahmen durchaus zulässig. Das Gericht konnte insoweit davon ausgehen, dass die forensisch erfahrene Sachverständige den zulässigen Umfang einer solchen Mitarbeit kennt und musste nicht befürchten, dass sie gerade den Kern ihrer Aufgabe auf ihre Mitarbeiterin überträgt. III. Die weitere Beschwerde war zuzulassen, weil eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung - im Hinblick auf den Umfang der zulässigen Mitarbeit an einem psychologischen Gutachten - zur Entscheidung stand, § 4 Abs. 5 S. 1 JVEG. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bislang - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Überdies stellt sich die Frage in einer Vielzahl von Verfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.