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Urteil

12 O 63/13

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Fehlen der in Nr. 7 DIN EN 13236 geforderten Benutzerinformation beim Verkauf von Diamant-Trennscheiben stellt eine wettbewerbswidrige Handlung dar und berechtigt zum Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3 Abs. 1 UWG. • Der Anspruch auf Unterlassung setzt bei unklaren werblichen Angaben, die nur für Fachkreise aussagekräftig sein könnten, regelmäßig die Feststellung des jeweiligen Verkehrsverständnisses voraus; hierzu kann ein Gutachten erforderlich sein. • Wird ein vom Gericht angeordneter Beweiserhebungsaufwand mangels Vorschuss nicht geleistet, führt dies zur Beweislosigkeit und kann Unterlassungsansprüche vereiteln. • Kosten der berechtigten Abmahnung sind nach § 12 Abs. 1 UWG in angemessenem Umfang erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch bei fehlender Benutzerinformation nach DIN EN 13236 • Das Fehlen der in Nr. 7 DIN EN 13236 geforderten Benutzerinformation beim Verkauf von Diamant-Trennscheiben stellt eine wettbewerbswidrige Handlung dar und berechtigt zum Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3 Abs. 1 UWG. • Der Anspruch auf Unterlassung setzt bei unklaren werblichen Angaben, die nur für Fachkreise aussagekräftig sein könnten, regelmäßig die Feststellung des jeweiligen Verkehrsverständnisses voraus; hierzu kann ein Gutachten erforderlich sein. • Wird ein vom Gericht angeordneter Beweiserhebungsaufwand mangels Vorschuss nicht geleistet, führt dies zur Beweislosigkeit und kann Unterlassungsansprüche vereiteln. • Kosten der berechtigten Abmahnung sind nach § 12 Abs. 1 UWG in angemessenem Umfang erstattungsfähig. Die Parteien produzieren und vertreiben Diamant-Trennscheiben an Fachhändler und professionelle Handwerker. Die Klägerin kaufte Trennscheiben der Beklagten, bei denen die auf Verpackung oder Beilage fehlenden Benutzerinformationen nach Nr. 7 DIN EN 13236 bemängelt wurden. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig und beantragte Unterlassung sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Weiter beanstandete sie einzelne Werbeaussagen der Beklagten (z. B. „sehr schneller und kühler Schnitt“, „Flüster-Blatt“) als irreführend. Die Beklagte behauptete, Information erfolge durch Schulungen, Beratung und Broschüren; die Werbeaussagen seien übliche, nicht irreführende Werbeformulierungen. Das Gericht ordnete ein Meinungsforschungsgutachten zur Auffassung des Fachverkehrs an; die Klägerin zahlte den hierfür geforderten Vorschuss nicht, so dass der Beweis nicht erhoben wurde. • Rechtliche Grundlage und Anspruchsgrund: Das Unterlassungsbegehren stützt sich auf §§ 8, 3 Abs. 1 UWG; wettbewerbswidrig handelt, wer unlautere geschäftliche Handlungen vornimmt. • Fehlen der Benutzerinformation: Die Klägerin erhielt Produkte ohne die in Nr. 7 DIN EN 13236 geforderten konkreten Benutzerhinweise. Allgemeine Maßnahmen der Beklagten (Schulungen, Broschüren, Beratung) genügen nicht, wenn bei der konkreten Lieferung keinerlei Bezugnahme oder Beilage erfolgte. Das Fehlen dieser Informationen beeinträchtigt die Sicherheit der Verwender und ist deswegen wettbewerbswidrig. • Irreführung durch Werbeaussagen: Für die Beurteilung, ob Werbeaussagen wie „verstärktes konisches Stammblatt“, „sehr schneller und kühler Schnitt“ oder „Flüster-Blatt" irreführend sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG), ist maßgeblich, wie der angesprochene Fachverkehr diese Formulierungen versteht. Das gerichtliche Feststellen dieses Verkehrsverständnisses hätte ein Gutachten erfordert. • Beweisführung und Beweisversäumnis: Das Gericht ordnete aufgrund der unklaren Auslegung ein Meinungsforschungsgutachten an. Mangels Einzahlung des erforderlichen Vorschusses durch die beweisbelastete Klägerin wurde das Gutachten nicht eingeholt, weshalb die Klägerin insoweit beweisfällig blieb und die weiteren Unterlassungsanträge nicht durchsetzen konnte. • Kosten und Erstattungsanspruch: Nach § 12 Abs. 1 UWG steht der Klägerin für den abgegebenen beanspruchten Unterlassungswert von 70.000 EUR Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in angemessener Höhe zu; das Gericht setzte den erstattungsfähigen Betrag fest. Die Klage war teilweise erfolgreich. Der Beklagten wurde untersagt, Diamant-Trennscheiben zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, wenn ein Hinweis auf DIN EN 13236 vorhanden, aber die nach Nr. 7 der Norm vorgesehenen Benutzerinformationen dem Anwender nicht zur Kenntnis gebracht werden; dieses Unterlassungsgebot wurde mit Androhung von Ordnungsmitteln durchgesetzt. Die weiteren beanstandeten Werbeaussagen wurden nicht untersagt, weil das erforderliche Gutachten zur Feststellung des Verkehrsverständnisses nicht erstellt werden konnte und die Klägerin hier mangels Vorschuss beweisfällig blieb. Die Beklagte hat der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.752,90 EUR zu erstatten. Die Gerichtskosten wurden anteilig auf die Parteien verteilt.