Urteil
11 O 37/15 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2015:0317.11O37.15.00
8mal zitiert
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Erfüllung eines Kaufvertrages. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite Generatoren des Typs „Makita G 4300 IS“ zum Preis von 24 € zzgl. MwSt. an. Diese Preisauszeichnung war -auch für die Klägerin erkennbar- eklatant zu niedrig. Über den genauen angemessenen Preis besteht aber Uneinigkeit. 01.02.3014 bestellte die Klägerin 10 Generatoren dieser Art im Onlineshop der Beklagten. Daraufhin erhielt sie um 20.48 Uhr per E-Mail eine automatisch versandte „Auftragsbestätigung“ der Beklagten, in der eine Übersicht über die bestellten Artikel gegeben wurde. Die Beklagte bedankte sich hierin für den Auftrag und teilte mit, dass die Bestellung umgehend bearbeitet werde. Zudem wurden die Versandmodalitäten beschrieben und darauf hingewiesen, dass die Klägerin über den Warenausgang per E-Mail informiert werde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 64 GA verwiesen. Am nächsten Tag erhielt der Geschäftsführer der Klägerin von der Geschäftsführerin der Beklagten um 17.58 Uhr eine E-Mail, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Bestellung des Klägers aufgrund einer Systemstörung nicht ausgeführt werden könne und die Beklagte den Auftrag storniere. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3,Bl. 9 GA verwiesen. Die Klägerin forderte die Beklagte mehrmals, zuletzt durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.04.2014 zur Lieferung der Generatoren auf. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10 Makita G 4300 IS Generatoren Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 285,60 € herauszugeben; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Nettoeinkaufspreis der streitgegenständlichen Generatoren betrage 2.642 € pro Stück. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. A) Klageantrag zu 1 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übergabe von 10 Generatoren des Typs „Makita G 4300 IS“ gem. § 433 I BGB. I. Dabei kann dahinstehen, ob ein Kaufvertrag, der durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande kommt, zwischen den Parteien überhaupt wirksam geschlossen wurde. Problematisch ist dies deshalb, weil es sich bei der automatisch als Reaktion auf die Bestellung erstellten E-Mail nicht um eine Annahme des Vertragsangebotes der Klägerin gehandelt haben könnte, sondern um eine gesetzlich verpflichtende Eingangsbestätigung i.S. des § 312 i 1 Nr. 3 BGB und damit nicht um eine Willens- sondern um eine Wissenserklärung ( vgl. dazu Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, Kapitel 4.1 Rn. 54). Hiervon ging jedenfalls das Gericht gemäß Hinweis vom 21.01.2015 auf der Basis des Anlage K 2, Bl. 7 GA (ohne die Überschrift „Auftragsbestätigung zu ihrer Bestellung…“) aus. II. Einen etwaigen Kaufvertrag hat die Beklagte nämlich jedenfalls gemäß § 119 Abs. 1 BGB wirksam angefochten. 1. Ihre Geschäftsführerin hat mit der E-Mail vom Folgetag der Bestellung und damit unverzüglich die Anfechtung der etwaigen Annahme erklärt, §§ 143 Abs. 1, 121 Abs. 1 BGB. Zwar wurde ausdrücklich nicht von Anfechtung, sondern von „stornieren“ geschrieben. Es ist aber unschädlich, wenn das Wort „Anfechtung“ nicht vorkommt, solange der Anfechtungsgegner erkennen kann, dass sich der Erklärende wegen eines Willensmangels nicht an dem Erklärten festhalten lassen will (vgl. Palandt, 74. Aufl., § 143, Rn. 3 mwN). Der Anfechtungsgrund braucht nicht genannt zu werden (vgl. Palandt .a.aO.) Hier hat die Beklagte durch das Wort „stornieren“ eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an dem Erklärten nicht festhalten lassen will. Durch die Bezugnahme auf einen „Systemfehler“ wurde auch deutlich, dass es sich bei der „Stornierung“ nicht etwa um einen „Rücktritt“ handelte. Für die Klägerin war bei verständiger Würdigung auch offensichtlich, dass der Grund für die Stornierung der eklatant zu geringe Preis darstellte. 2. Die Beklagte hatte auch ein Recht zur Anfechtung, denn sie befand sich in einem Erklärungsirrtum. Dabei kann dahinstehen, wie es zu der Anzeige des fehlerhaften Preises im Onlineshop gekommen ist; ob es sich um eine Fehleingabe handelte oder um einen Fehler in der technischen Übertragung. Beide Ursachen sind gleich zu behandeln (vgl. BGH NJW 2005, 976, 977). Unerheblich ist auch, dass der Irrtum bereits bei der invitatio ad offerendum erfolgte, wenn er sich -wie hier- in der auf den Vertragsschluss gerichteten Annahmeerklärung fortsetzt (vgl. BGH a.a.O.) III. Falls man annehmen wollte, dass der fehlerhaften Preisauszeichnung ein Kalkulationsfehler zugrunde gelegen habe, der als unbeachtlicher Motivirrtum nicht zu einer Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigte -hiergegen spricht allerdings der eklatant falsche Preis- so wäre das Beharren der Klägerin auf die Vertragsdurchführung jedenfalls rechtsmissbräuchlich (vgl. zum Rechtsmissbrauch Palandt, § 119, Rn. 19 mwN.). B) Klageantrag zu 2 und 3 Mangels Vertragsschlusses sind auch Verzug und Verzugsschaden nicht gegeben. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 26.420,00 €