Beschluss
9 T 163/14 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2014:1201.9T163.14.00
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Tenor
Das Rechtsmittel wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt die Unterbrechung der Stromversorgung der Antragsgegnerin. Sie hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihr für die Stromversorgung der betroffenen Verbrauchsstelle einen Betrag von 2.666,59 € schuldet. Die monatlichen Abschläge betragen 227,00 €. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung abgewiesen. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, denn es ist nicht statthaft. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Einstweiligen Verfügung im Wege des Beschlusses ist nur zulässig, wenn der Streitwert 600,- € übersteigt. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers und der Systematik der in der ZPO geregelten Rechtsmittelverfahren, die Grenze des § 511 Abs. 2 ZPO auch bei Beschwerden gegen die Zurückweisung einer Einstweiligen Verfügung heranzuziehen. Vor Einführung des § 937 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen kann, entschied das Gericht ausschließlich im Urteilsverfahren. Entsprechend war als Rechtsmittel die Berufung statthaft und die Grenze des § 511 Abs. 2 ZPO bei der Zulässigkeit zu berücksichtigen. Mit der Einführung des § 937 Abs. 2 ZPO wollte der Gesetzgeber dem Interesse des Antragstellers Rechnung tragen, weil dieser bei einer möglichst frühen Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung sogleich das Rechtsmittelgericht anrufen kann. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in diesem Zuge auch die Zulässigkeit des Rechtsmittelverfahrens erweitern wollte (LG Kiel, NJW-RR 2012, 1211; LG Konstanz, NJW-RR 1995, 1102; LG Köln, MDR 2003, 831; Musielak/Huber, ZPO, 11. Aufl., § 922 Rdnr. 10, m.w.N., auch zur Gegenansicht). Vorliegend ist der Streitwert von 600,- € nicht erreicht. Der Streitwert für die Klage eines Versorgers auf Gewährung des Zutritts und Duldung der Sperrung des Stromzählers bemisst sich regelmäßig nach dem Sechsfachen der monatlichen Abschlagszahlungen (OLG Celle, NZM 2010, 639; OLG Saarbrücken, 4 W 112/11, juris, m.w.N.). Aufgelaufene Zahlungsrückstände bleiben außer Betracht (OLG Saarbrücken, aaO, m.w.N.). Hiervon ist offenbar auch das Amtsgericht ausgegangen, indem es den sechsfachen Abschlagsbetrag als Verfahrenswert festgesetzt hat (1.362,- €). Hiervon war für das vorliegende Einstweilige Verfügungsverfahren nach Ansicht der Kammer jedoch ein Abschlag zu machen; in der Regel ist hier 1/3 anzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3, Rn. 16, „Einstweilige Verfügung“, m.w.N.). Die Ansicht, dass bei einer Leistungsverfügung der Hauptsachewert anzusetzen wäre (OLG Saarbrücken, aaO), teilt die Kammer ausdrücklich nicht. Denn die Antragstellerin begehrt eine vorläufige Regelung. Der mit der Einstweiligen Verfügung begehrte Anspruch reicht auch nicht (sehr) nahe an die Verwirklichung des Hauptsache-Begehrens heran. Die Antragstellerin möchte lediglich ein temporäres Zurückbehaltungsrecht durchsetzen. Dafür möchte sie die Versorgung lediglich unterbrechen, nicht aber dauerhaft sperren. Die Kammer geht davon aus, dass nach Zahlung der Rückstände oder Übernahme des Versorgungsvertrages durch eine andere Person die Stromversorgung unverzüglich wieder aufgenommen wird. Wäre dies anders, so wäre der Antrag auf Unterbrechung der Versorgung wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache unbegründet. Mithin beträgt der Verfahrenswert (nur) 454,- €. An die abweichende Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Amtsgericht ist das Beschwerdegericht nicht gebunden (vgl. BGH, NJW 2012, 2523). Die Beschwerde ist auch nicht deswegen zulässig, weil sie laut der Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts statthaft sei. Denn in der formularmäßigen Rechtsbehelfsbelehrung kann keine Zulassung der Beschwerde gesehen werden. Hierzu hatte das Amtsgericht auch gar keinen Anlass, da es ja den Verfahrenswert abweichend auf 1.362,- € festgesetzt hat. Hätte das Amtsgericht den Verfahrenswert zutreffenderweise auf bis zu 600,- € festgesetzt, so hätte es über die Zulassung des Rechtsmittels befinden müssen (§ 511 Abs. 4 ZPO analog). Diese Entscheidung ist von der Kammer nachzuholen. Die Beschwerde war jedoch nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Eine Verkürzung des Rechtsweges ist hierin nicht zu sehen. Die Abhängigkeit eines Rechtsmittels von einem bestimmten Beschwerdewert ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den vorgenannten Gründen ist auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten (§ 574 Abs. 2 ZPO). Dass der Einzelrichter die Sache mit Beschluss vom 24.11.2014 auf die Kammer übertragen hatte, begründete insoweit kein Präjudiz. Denn eine Übertragung auf die Kammer ist auch unabhängig von den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO möglich. Lediglich im umgekehrten Fall, wenn eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgen soll, ist die Übertragung auf die Kammer zwingend (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 568, Rn. 7). Vorliegend erfolgte die Übertragung aufgrund besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art im Sinne des § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO, nämlich wegen der nicht unumstrittenen Fragen der analogen Anwendung des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und der Festsetzung des Beschwerdewertes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Verfahrenswert: 454,- €.