Beschluss
16 T 191/14
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2014:1103.16T191.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 29.4.2014 wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Zu Gunsten der Antragstellerin eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70,00 € nebst Auslagenerstattung für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 14,00 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 15,96 €, d.h. insgesamt 99,96 € festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben – nach bewilligter und gewährter Beratungshilfe – die Festsetzung von Gebühren i.H.v. 255,85 € beantragt. Am 14. März 2014 hat der Urkundsbeamte den Antrag auf Festsetzung der Einigungs- und Geschäftsgebühr nebst Telekommunikationspauschale und anteiliger Umsatzsteuer zurückgewiesen und die Entscheidung versehentlich auf den 14.03.2013 datiert. 4 Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 25.3.2014 Erinnerung eingelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 71 ff. der Akte). Daraufhin hat das Amtsgericht (Richterin) mit Beschluss vom 29. April 2014 die Entscheidung des Urkundsbeamten vom 14.03.2013 (bzw. 14.03.2014) aufgehoben und angeordnet, dass der Antragstellerin die begehrten Gebühren festzusetzen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 87 ff. der Akte) Bezug genommen. 5 Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor des Landgerichts als Vertreter der Landeskasse mit Schreiben vom 07. Mai 2014 Beschwerde eingelegt und unter dem 26. Mai und 24. September 2014 (Bl. 98 ff. und 133 ff.) näher begründet. In der Begründung führt der Bezirksrevisor aus, dass mangels erfolgter Vereinbarung die geltend gemachte Einigungsgebühr nicht entstanden sei und darüber hinaus die geltend gemachten Gebühren nicht fällig seien. Denn die Angelegenheit sei nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht im Sinne von § 8 Absatz 1 S. 1 RVG insgesamt beendet. Ein Vorschuss könne wegen § 47 Abs. 2 RVG nicht geltend gemacht werden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die genannten Schriftsätze Bezug genommen. 6 Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 02.09.2014 (Bl. 105 ff. der Akte) verwiesen. 7 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. 8 II. 9 Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 ff. RVG zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 10 Es kann dahinstehen, ob der Richter des Amtsgerichts oder der Rechtspfleger für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Mit Beschluss der ehemaligen Beschwerdekammer des Landgerichts vom 13.8.2012 ( 6 T 404/12 ) hat diese die Zuständigkeit des Rechtspflegers für gegeben erachtet mit der Begründung, dass zuständiges Gericht gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 RVG das nach § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht sei. Das nach § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes berufene Gericht, welches auch über die Erinnerung zu befinden hat, sei der Rechtspfleger des Amtsgerichts. Denn ihm ist die Entscheidung über die Bewilligung von Beratungshilfe übertragen, § 3 Nr. 3 f Beratungshilfegesetz i.V.m. § 24a Abs. 1 Nr. 1 RPflG. 11 Für die Beschwerde kann dies jedoch dahinstehen, da die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berührt wird, wenn anstelle des Rechtspflegers der Richter entschieden hat (§ 8 Abs. 1 RPflG). 12 Der Beschwerdeführer ist dadurch auch im übrigen nicht beschwert, da die Zweistufigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens – Erinnerung und alsdann Beschwerde – erhalten bleibt ( vgl. auch Beschluss der Kammer vom 13. August 2012, 6 T 404/12 ). 13 Entgegen der amtsrichterlichen Auffassung in der angefochtenen Entscheidung sieht die Kammer keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und derjenigen des Oberlandesgerichts Düsseldorf ( OLG Düsseldorf Beschluss vom 4. März 2014, I – 10 W 19/14 ) abzuweichen, soweit die Absetzung der Einigungsgebühr in Frage steht. 14 Die Subsumtion des Sachverhalts unter die Nummern 2508, 1000 VV – RVG führt zur Absetzung der begehrten Einigungsgebühr. Die für die Beratungshilfe anzuwendende Nummer 2508 VV – RVG verweist hinsichtlich der Einigungsgebühr auf Nr. 1000 VV RVG. Eine Einigungsgebühr fällt danach für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags an, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. 15 Wie bereits in dem Beschluss der Kammer aus dem Jahr 2012 ausgeführt, fehlt es auch bei dem vorliegenden Sachverhalt bereits an einer Einigung im Sinne dieser Vorschrift. Denn die einseitig von der Antragstellerin vorgenommenen Einschränkungen der Unterwerfungserklärung stellen keine Einigung im Sinne von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen dar. Die Modifizierungen betreffen nicht den Kern der anerkannten Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, sondern lediglich die Rechtsposition des Antragstellers in beweisrechtlicher Hinsicht und hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Insbesondere sind sie nicht das Ergebnis eines gegenseitigen Aushandelns, sondern einseitig vorgenommene Einschränkungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gegenseite die Annahme der abgegebenen modifizierten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 12.06.2013 erklärt hat. Auch dies stellt keine nachträgliche vertragliche Vereinbarung dar, sondern lediglich die Erklärung, dass auch nach Auffassung der Gegenseite die vom Antragsteller vorgenommenen Einschränkungen der Unterlassungserklärung deren Wert und Bestand nicht beeinträchtigen (vgl. LG Wuppertal aaO ). 16 Selbst wenn man jedoch nach diesem Vorbringen eine Vereinbarung im Sinne einer Verständigung über den Wortlaut der Unterlassungserklärung annehmen möchte, scheidet nach dem Sinn und Zweck der Regelungen über die Einigungsgebühr ihre gebührenrechtliche Entstehung aus. Die Einigungsgebühr soll eine vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und einen Anreiz schaffen, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden. Sie dient der Entlastung der Gerichte und der Sicherung des Rechtsfriedens ( OLG Düsseldorf aaO m.w.N .). Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Denn durch eine Verständigung über den Inhalt der Unterlassungserklärung ist der Streit zwischen den Parteien nicht beigelegt worden. In dem Verfahren geht es inhaltlich vorrangig um die Realisierung von Schadensersatzansprüchen. Die Verständigung über den Wortlaut der Unterlassungserklärung trägt daher nicht zur Beilegung des auf Realisierung von Schadensersatzansprüchen gerichteten Streits und damit auch nicht zur Sicherung des Rechtsfriedens bei. Vielmehr kommt der Unterlassungserklärung inhaltlich nur ganz untergeordnete Bedeutung zu ( OLG Düsseldorf aaO ). An dieser Gewichtung vermag auch das Argument der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die hohen Streitwerte, die teilweise für das Unterlassungsbegehren festgesetzt werden, würden gegen eine derartige Auffassung sprechen, nichts zu ändern. Denn aus Sicht der Antragstellerin ist die Abgabe der Unterlassungserklärung ohne finanziellen Aufwand möglich. Darüber hinaus geht es bei dem Interesse der Abgabe der Unterlassungserklärung lediglich um die Vermeidung eines hypothetischen Schadens, der durch weitere unberechtigte Verbreitung des Werks im Internet entstehen könnte. 17 Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts nicht, bereits die Aufnahme des Passus`, dass eine Kostenerstattungspflicht nicht gegeben sei, spreche dafür, dass eine Verhandlung über einen Teilvergleich stattgefunden habe, an der der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mitgewirkt habe. Sie stellt sich der Kammer vielmehr als einseitige Änderung dar, hinsichtlich derer eine nachträgliche Zustimmung nicht zur Bejahung einer Verhandlung und Herbeiführung einer Einigung in diesem Zusammenhang führen kann. 18 Die Berechtigung zur Festsetzung der Geschäftsgebühr in Höhe von 70,00 € ergibt sich aus der Subsumtion des Sachverhalts unter die Nummer 2503 VV – RVG. Danach entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. 19 Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sind in der Angelegenheit der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung tätig geworden, indem sie der Antragstellerin die Unterzeichnung der modifizierten Unterlassungserklärung nahe gelegt haben und mit einem umfassenden Schriftsatz zu den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Stellung genommen haben. 20 Nach Auffassung der Kammer ist die Geschäftsgebühr auch fällig im Sinne von § 8 Abs. 1 S.1 RVG. Danach wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Zweck der Regelung ist einerseits die Befriedigung des Anwalts, andererseits die im Interesse aller Beteiligten liegende alsbaldige Klärung des Vergütungsanspruchs und des Beginns der Verjährungsfrist (Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, 2012, § 8 RVG, Rn. 2). Ein Auftrag kann erledigt sein, bevor die Angelegenheit beendet ist. Der Auftrag ist auch und zwar in 1. Linie erledigt durch vollständige Erfüllung (Gerold/Schmidt - Madert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Auflage, 2008, § 8 RVG, Rn. 10). Die Angelegenheit ist beendet, sobald der Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, ausgefüllt ist (Gerold/Schmidt aaO Rn. 11 ). 21 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit der ersten schriftlichen Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 12.06.2013 haben diese umfassend die gegen den geltend gemachten Schadensersatzanspruch anzuführenden Argumente zu Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs vorgetragen und die modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. Soweit die Gegenseite in der Folgezeit weiter Stellung bezogen hat und mit Schreiben vom 18.06.2014 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, handelt es sich dabei lediglich um Rechtsausführungen und nicht etwa um eine Sachverhaltsergänzung, die weiterer Aufarbeitung bedurfte. Daraus geht hervor, dass in der Sache die Standpunkte mit ausführlichen Begründungen abschließend eingenommen wurden. Im Hinblick darauf, dass der Rat des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dahin ging, die Schadensersatzansprüche umfassend und bei sämtlichen, zu erwartenden weiteren Aufforderungen der Gegenseite zurückzuweisen, war die Angelegenheit insoweit nach dem Sinn des Gesetzeszwecks erledigt, da sich der erteilte Rat erschöpft hat. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Verfahrensbevollmächtigten weiterhin begleitend die Schreiben der Gegenseite an die Antragstellerin übermitteln (unter Beibehaltung des eigenen Standpunkts). Deshalb ist es nach dem Gesetzeszweck gerechtfertigt, vorliegend die Fälligkeit der Geschäftsgebühr zu bejahen und sie nicht als eine nach § 47 Abs. 2 VVG unzulässige Geltendmachung eines Vorschusses anzusehen. Da das Gesetz eine möglichst rasche Klärung des Vergütungsanspruches bezweckt, würde es diesem entgegen laufen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte gehalten wäre, erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des gegen die Antragstellerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs die Geschäftsgebühr verlangen zu können. Dies würde auch der mit der gesetzlichen Regelung erstrebten Rechtssicherheit zuwiderlaufen. 22 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 RVG. 23 Die Festsetzung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 % von 70,00 €, d.h. 14 €, ergibt sich aus Nr. 7002 VV – RVG und diejenige der Umsatzsteuer aus 84,00 € in Höhe von 15,96 € aus Nr. 7008 VV – RVG. Danach waren insgesamt 99,96 € festzusetzen (70,00 + 14 = 84,00 + 15,96 = 99,96). 24 Die Kammer hat die weitere Beschwerde gemäß § 33 Abs. 6 RVG zugelassen, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Frage der Fälligkeit der geltend gemachten Gebühren zu beantworten waren. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bislang noch nicht entschieden und die Rechtsprechung der Beschwerdegerichte ist insoweit nicht einheitlich. Überdies stellt sich die Frage in einer Vielzahl von Beratungshilfeverfahren.