Urteil
4 O 94/14
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2014:0724.4O94.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils von diesen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist die Tochter und Erbin der am 13.07.2012 verstorbenen Frau G. Die Erblasserin führte vor dem Sozialgericht Gotha und im Anschluss vor dem Thüringer Landessozialgericht einen Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) wegen der begehrten Kostenübernahme für eine Hyperthermietherapie bei einer Karzinomerkrankung. Anlässlich des Rechtsstreits holte die Beklagte zu 1) ein Sachverständigengutachten über die Erblasserin vom Kompetenzzentrum Onkologie des MDK Nordrhein ein. Das erstellte Sachverständigengutachten verwendete die Beklagte zu 1. nachfolgend in gleicher Form als Präzedenzfall in einer Mehrzahl von weiteren Fällen. Dabei hatte der Beklagte zu 2) als zuständiger Sachbearbeiter in dem Gutachten den Namen der Erblasserin und den Tag und Monat ihres Geburtsdatums vor Einreichung in einem anderen sozialgerichtlichen Verfahren geschwärzt. Hierbei übersah er, dass in dem darunter befindlichen Rubrum des Rechtsstreits noch einmal Vor- und Nachname der Erblasserin genannt waren, das Geburtsjahr der Erblasserin wurde ebenfalls nicht geschwärzt (vgl. Gutachten, Anlage zum Protokoll vom 24.06.2014). Die Erblasserin hatte der Verwendung ihres Gutachtens in anderen Fällen nicht zugestimmt und wusste hiervon auch nicht. Nur durch Zufall wurde den Prozessbevollmächtigten der Erblasserin in einem anderen Verfahren das Gutachten zugesandt. Die Erblasserin erhob daraufhin unter dem 3.04.2012 Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Gotha, um die Unterlassung und Verbreitung dieses teilgeschwärzten Gutachtens zu verlangen. Die Beklagte zu 1) erkannte den Unterlassungsanspruch vollumfänglich an und entschuldigte sich ausdrücklich für das Versehen ihres Mitarbeiters. Des Weiteren teilte sie mit, dass der Beklagte zu 2) auf seinen Fehler aufmerksam gemacht und es sichergestellt worden sei, dass eine zukünftig Versendung des Gutachtens ohne erforderliche Anonymisierung nicht geschehe. Die Klägerin begehrt mit der Klage Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht wegen Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 3 Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die Beklagten gegen das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und gegen das Recht der Erblasserin auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 II i.V.m. Art. 1 I GG verstoßen hätten und nach datenschutzrechtlichen Vorschriften die Daten der Erblasserin in unzulässiger Weise verarbeitet und genutzt worden seien, weswegen ihr hierfür ein Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht zustünde. Sie ist weiter der Ansicht, eine Vererbung des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei, wie hier, in atypischen Fällen möglich, insbesondere aufgrund des Präventionsgedankens. Die Klägerin meint weiterhin, dass der Beklagte zu 2) auch passivlegitimiert sei. Sie behauptet diesbezüglich, der Beklagte zu 2) habe vorsätzlich gehandelt. Er habe die Daten willentlich nicht unkenntlich gemacht und das Gutachten absichtlich in Umlauf gebracht. 4 Die Klägerin beantragt, 5 die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 26.02.2014 zu zahlen. 6 Die Beklagten beantragen, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Beklagten sind im Wesentlichen der Ansicht, dass ein Geldentschädigungsanspruch wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Erblasserin nicht im Wege der Universalsukzession nach § 1922 BGB auf die Klägerin übergegangen sei. Dies folge vor allem aus dem Genugtuungsgedanken des Entschädigungsanspruchs, der durch den Tod des Verletzten an Bedeutung verliere, wenn er nicht bis dahin erfüllt worden sei. Weiterhin meinen sie, der Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert. Er habe als Amtsträger gehandelt und es gelte damit die Haftungsüberleitung auf den Hoheitsträger. Die Beklagten behaupten, dass ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 2) nicht ersichtlich sei. Schließlich sei schon kein Entschädigungsanspruch entstanden, da keine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin vorliege. 9 Entscheidungsgründe 10 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 11 Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht wegen Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach §§ 823 I BGB i.V.m. Art. 2 II GG i.V.m. Art 1 I GG zu. 12 Ungeachtet der Frage, ob durch das Vorgehen der Beklagten die Erblasserin überhaupt in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, bzw. ob hier ein schwerwiegender Verstoß vorliegt, wäre in jedem Fall ein hieraus folgender Geldentschädigungsanspruch der Erblasserin mangels Vererblichkeit nicht auf die Klägerin übergegangen. 13 Mit Urteil vom 30.04.2014 (Az. VI ZR 246/12, zitiert aus juris) hat der BGH entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich ist. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Erblasser selbst noch die Klage anhängig gemacht hat. 14 Allgemein gilt, dass die ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden sind. Diese höchstpersönlichen Rechte sind weder veräußerbar noch vererbbar. Der Geldzahlungsanspruch selbst ist auch nicht Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zwar liegt dem Geldentschädigungsanspruch auch der Präventionsgedanke zugrunde, er kann diesen jedoch nicht alleine ausfüllen. Vielmehr steht der Genugtuungsgedanke im Vordergrund, wenn es zu einer Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt. Einem Verstorbenen kann keine Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit mehr verschafft werden. Die unterschiedliche Behandlung des Schmerzensgeldanspruchs und des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstößt auch nicht gegen Art. 3 I GG. Sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ist die Genugtuungsfunktion. Der Geldentschädigungsanspruch hat gerade diese Funktion, dies unterscheidet ihn letztlich von Schmerzensgeldansprüchen und anderen Immaterialgüterrechten. 15 Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin selbst nicht einmal die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes selbst anhängig gemacht. Die genannten Grundsätze sind daher, nicht zuletzt auch aufgrund der genannten Entscheidung des BGH vom 30.04.2014, auf den vorliegenden Fall zu übertragen. 16 Ebenso stehen der Klägerin keine Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus übergegangenem Recht wegen der Verletzung des Sozialgeheimnisses gemäß § 82 S. 1, 2 SGB X i.V.m. § 35 SGB I i.V.m. §§ 7, 8 BDSG zu. 17 Ungeachtet der Frage, ob nach den genannten Vorschriften überhaupt der Ausgleich eines immateriellen Schadens gefordert werden kann und ob - jedenfalls im Falle des § 8 BDSG – vorliegend überhaupt der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet ist und eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt , muss der im genannten Urteil des BGH entschiedene Gesichtspunkt der Nichtvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aufgrund einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch hier greifen und müssen die entschiedenen Grundsätze auf die Folgen lediglich anderweitiger Anspruchsgrundlagen übertragen werden. 18 Bei dieser Sachlage, aufgrund der schon die Aktivlegitimation der Klägerin nicht gegeben ist, kommt es auf die Fragen der grundsätzlichen Haftung des Beklagten zu 2. mit Blick auf sein etwaiges Haftungsprivileg bzw. der Auslegung des Art. 23 Absatz 1 der derzeit geltenden Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr nicht an. 19 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.: 11, 711 ZPO. 20 Streitwert: 5.000,00 €