Urteil
3 O 287/13 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2014:0702.3O287.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Y I2 auf Rückabwicklung einer Beteiligung am geschlossenen Immobilienfond XXC mbH &Co. KG (im folgenden XX genannt) sowie entgangenen Gewinn wegen Falschberatung in Anspruch. Der Kläger war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlage 72 Jahre alt, seine Ehefrau 68 Jahre alt. Der Kläger hatte in früheren Jahren ein Unternehmen, dessen Hausbank die Beklagte war. Seit mehreren Jahren war der Zeuge M der zuständige Anlageberater. Über ihn hat der Kläger bereits zwei Mietshäuser verkauft. Im Jahr 2009 hatten der Kläger und seine Ehefrau ein Wertpapierdepot von der ## Bank auf die Beklagte übertragen, wobei die Gründe hierfür streitig sind. Am 12.07.2011 kam es zu einem Beratungsgespräch in den Räumen der Beklagten in R Anlass war, dass der Kläger und die Zedentin 20 000,00 € aus einer Lebensversicherung anlegen wollten. Bei dieser Gelegenheit fiel dem Kläger und seiner Frau ein großer Werbeaufsteller für den streitgegenständlichen Fonds auf, was sie veranlasste, den Zeugen M darauf anzusprechen. Daraus ergab sich ein Beratungsgespräch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Im Anschluss daran kam es am 19.07.2011 zu einer Zeichnung beider Eheleute I in Höhe von je 10 500,00 € am DFH 98. Am 01.02.2012 zeichnete die Zedentin eine weitere Beteiligung von 10 000,00 €. Im Anschluss an die Zeichnung fragte die Zedentin nach Provisionen der Beklagten, worauf hin sie das als Anlage K6 überreichte Informationsblatt erhielt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Bei einem weiteren Beratungsgespräch am 25.04.2012 kam es – aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, - zu einer weiteren Zeichnung des Klägers in Höhe von 70 000,00 € und der Zedentin in Höhe von 60 000,00 € - jeweils wie zuvor auch schon – zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 %. Vorher hatten die Eheleute I2 ihre erst im Jahr zuvor erworbenen Zuwachsanleihen der Yyy die eine Laufzeit bis Mai 2016 hatten, vorzeitig verkauft. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf Seite 24f der Klagebegründung Bezug genommen. Schließlich zeichneten die Eheleute I2 nach einem Beratungsgespräch am 31.05.2012 nochmals eine Beteiligung in Höhe von je 20 000,00 € zuzüglich Agio, nachdem sie zuvor ein Zuwachssparen bei der Sparkasse P gekündigt hatten. Diese Zeichnungen widerriefen sie mit Schreiben vom 18.06.2012. Der Kläger und seine Frau erhielten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 4. 125,00 €. Insoweit wird Bezug genommen auf Seite 51 der Klagebegründung. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abzüglich der Ausschüttungen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung sowie entgangenen Zinsgewinn im Höhe von 5 626,03 € und Ersatz eines Veräußerungsschadens in Höhe von 709,16 €. Wegen der Rechnung wird Bezug genommen auf Seite 52-58 der Klagebegründung. Außerdem verlangt der Kläger Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger trägt vor, er und seine Frau verfügten nur über eine geringe Rente und benötigten regelmäßige Liquiditätszuflüsse. Der Zeuge M, zu dem sie ein enges Vertrauensverhältnis gehabt hätten, habe ihre konkrete Lebenssituation und ihre daraus resultierende konservative Anlagestrategie gekannt. Sie hätten bis dahin keinerlei Erfahrung mit geschlossenen Fonds gehabt. Im ersten Beratungsgespräch bezüglich des streitgegenständlichen Fonds habe der Zeuge M ihnen erläutert, dass es sich um eine Kapitalanlage in eine Immobilie handele, die von der Beklagten „umfassend geprüft und für gut befunden“ worden sei. Es handele sich um „Betongold“. Der Zeuge M habe die Anlage als sicher dargestellt, die sich durch schnelle Zinszahlungen von 3,75 % p. a. auszeichne, wobei er nicht erläutert habe, dass es sich dabei lediglich um Liquiditätsausschüttungen handelt. Es habe keine Aufklärung über Risiken stattgefunden, insbesondere nicht über das Platzierungsrisiko und mögliche höhere Fremdfinanzierungskosten, die fehlende Fungibilität, den hohen Weichkostenanteil sowie die Kostenstruktur insgesamt, das mögliche Wiederaufleben der Außenhaftung sowie das Verlustrisiko bis zum Totalverlust. Auch sei er nicht über wesentliche Eigenschaften und Strukturen des Fonds aufgeklärt worden. Er habe insoweit nur einen Flyer erhalten. Den Prospekt habe er erst nach dem zweiten Beratungsgespräch bekommen. Auch über Rückvergütungen sei er nicht aufgeklärt worden. Zu den weiteren Zeichnungen seien er und seine Frau durch wiederholte Äußerungen des Zeugen M, der Fonds würde vorzeitig geschlossen, weil er bereits voll platziert sei, gedrängt worden. Nur deswegen hätten sie auch ihre yyy Anleihen veräußert, woraus ihnen ein Schaden entstanden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 168 000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2013 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung an der Beteiligung an der „XXC mbH & Co. KG“ im Nennwert von 160 000,00 €, abzüglich erhaltener Auszahlungen in Höhe von 4 125,00 €, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vorstehend in Ziffer 1 näher bezeichneten Beteiligung an der „XXC mbH & Co. KG“ im Nennwert von 160 000,00 € in Verzug befindet, die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn entgangene Zinsen in Höhe von ausgerechneten 5 626,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn den Veräußerungsschaden in Höhe von ausgerechneten 709,16 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe 2 594,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2 594,20 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger und seine Frau seien sehr vermögend, wobei nur ein geringer Anteil von ihr – der Beklagten – verwaltet werde. Der Kläger und die Zedentin seien renditeorientiert und sehr kostenbewusst. Insbesondere die Zedentin sei sehr gut informiert gewesen und habe die Entscheidungen getroffen. Anlass für das Beratungsgespräch im Juli 2011 sei unter anderem auch die Furcht der Eheleute I2 vor der Eurokrise gewesen, weswegen sie in Fremdwährung investieren wollten, was unstreitig ist. Der streitgegenständliche Fond und weitere Immobilienfonds seien ihnen umfassend anhand des Prospekts vorgestellt worden. Insbesondere sei ihnen die Fondstruktur erläutert worden und sie seien auf die Risiken hingewiesen worden. Es habe sich um ein mehrstündiges Gespräch gehandelt. Auch über Provisionen sei gesprochen worden. Insoweit sei das Informationsblatt (Anlage K6) überreicht worden. Zur Überraschung des Zeugen M habe die Zedentin die Provisionen in Ordnung gefunden.Der Zeuge M habe die Eheleute I2 nie zur Zeichnung gedrängt bzw. nie Zeitdruck aufgebaut. Er habe ihnen nur gesagt, dass die Beklagte lediglich über ein bestimmtes Kontingent verfüge, das bald erschöpft sei. Zur Veräußerung der Yyy Anleihen sei es gekommen, weil der Kläger und die Zedentin Sorge hatten, was nach Zerschlagung der Yyy geschehen werde. Obwohl der Zeuge M ihnen insoweit versichert habe, dass das Geld sicher sei, wollten sie es lieber in die streitgegenständliche Anlage investieren. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Prospekt bei der ersten Zeichnung nicht rechtzeitig übergeben worden sei, habe dieser jedenfalls bei den nachfolgenden Zeichnungen vorgelegen, so dass diese Zeichnungen in Kenntnis aller Risiken erfolgt seien. Die Höhe des entgangenen Gewinns werde bestritten. Bezüglich der Yyy Anleihen werde bestritten, dass die Zinsen dauerhaft hätten erzielt werden können, da die Yyy insoweit das Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen hat. Vorgerichtliche Anwaltskosten stünden dem Kläger nicht zu, da kein Verzug vorgelegen habe. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.03.2014 (Blatt 163 f. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 28.05.2014 (Blatt 219 ff.). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichten Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihre Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung verletzt hat. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag und nicht nur ein Anlagevermittlungs- oder Auskunftsvertrag zustande gekommen. Ein Beratungsvertrag entsteht nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig konkludent, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (ständige Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, DKR 2008, 199, 200). Ein Anlageberatungsvertrag kommt zustande, wenn der Kunde nicht nur die Mitteilung von Tatsachen erwartet, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung, die er zur Grundlage seiner Kapitalanlageentscheidung machen will. Die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages sind vorliegend erfüllt. Nach den übereinstimmenden Aussagen des Klägers und der Zeugen I2 und M wurde das Beratungsgespräch am 12.07.2011, in dem der streitgegenständliche Fond erstmals vorgestellt wurde, deswegen geführt, weil der Kläger und seine Frau einen Betrag aus einer Versicherung anlegen wollten. Der Anlageberater ist dem Kunden gegenüber zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Anlegergerecht ist die Beratung, wenn sie das Anlageziel des Kunden und sein einschlägiges Fachwissen berücksichtigt. Objektgerecht ist die Beratung, wenn sie über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informiert. Die Darlegungs- und Beweislast für die Beratungspflichtverletzung trägt der Kunde, der gegebenenfalls auch nachweisen muss, dass er einen Prospekt mit den erforderlichen Risikohinweisen nicht erhalten hat. Was die Verpflichtung der Beklagten zur anlegergerechten Beratung angeht, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass eine Beratungspflichtverletzung nicht festgestellt werden kann. Unstreitig waren der Kläger und seine Frau vermögende Anleger, die zwar auch nach der Aussage des Zeugen M eher konservativ und auf Kapitalerhalt ausgerichtet waren, allerdings auch ein Depot unterhielten, indem sich Aktien – nicht nur von den großen DAX-Unternehmen – befanden. Auch der Umstand, dass sie überlegt haben, Fremdwährungsgeschäfte zu tätigen, zeigt, dass sie nicht ausschließlich sicherheitsorientiert waren. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den hier angelegten Beträgen nur um maximal 20 % des Gesamtvermögens handelt. Was schließlich die lange Dauer der Anlage betrifft, so hat die Zeugin I2 bekundet, dass ihr diese durchaus bekannt war und der Kläger selbst hat in seiner Anhörung gesagt, dass das für ihn in Ordnung gewesen sei. Die Beklagte hat auch nicht ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe den streitgegenständlichen Fonds als sichere Anlage in eine Immobilie dargestellt, ohne über die wesentlichen Eigenschaften des Fonds und seine Strukturen sowie die Risiken aufzuklären, hat er diesen Vortrag nicht bewiesen. Zwar hat die Zeugin I2 bekundet, welche Vorstellungen sie sich von der Anlage gemacht hat, dass sie insbesondere aufgrund der Angabe des Zeugen M, die Beklagte habe die Anlage geprüft und für gut befunden, nicht von der Möglichkeit eines Totalverlustes ausgegangen sei. Dagegen steht die Aussage des Zeugen M, dass er sehr wohl über die Risiken gesprochen habe, wobei dem Kläger aufgrund eigener Erfahrungen das Vermietungsrisiko bewusst gewesen sei und die Zeugin I2 geäußert habe, dass es bei jeder Anlage Risiken gebe. Er sei sicher, dass er auch über das Totalverlustrisiko gesprochen habe, eine Möglichkeit, die dem Kläger und seiner Frau aufgrund ihrer Erfahrung mit Aktien nicht ganz fremd gewesen sei. Während die Zeugin I2 ausgesagt hat, sie habe geglaubt, einen Anteil an der Immobilie zu erwerben, wohingegen ihr nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um mehrere Gesellschaften gehandelt habe, hat der Zeuge M ausgesagt, dass er dargestellt habe, dass es mehrere Gesellschaften mit unterschiedlichen Funktionen gebe, und auch die Möglichkeit bestehe, sich als Kommanditist zu beteiligen. Er sei sicher, dass jedenfalls die Zeugin I2 dieses verstanden habe, da sie andernfalls nachgefragt hätte. Die Kommanditistenstellung sei ihr aufgrund ihrer vorherigen unternehmerischen Tätigkeit bekannt gewesen. Zwar haben beide Zeugen bekundet, dass zunächst mal über den Fonds selbst und die Fondsimmobilie gesprochen worden ist. Das begründet aber noch keine Pflichtverletzung, da nicht zu erwarten ist, dass der Schwerpunkt der Beratung auf den Risiken liegt. Was die Aufklärung über Rückvergütungen betrifft, so hat der Kläger unstreitig nach der 2. Zeichnung am 01.02.2012 das als Anlage K6 vorgelegte Informationsblatt erhalten, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte eine Vertriebsprovision in Höhe von 7,5 % und ggfs. eine Zusatzprovision von 0,5 % erhält. In Kenntnis dieses Umstands haben der Kläger und seine Frau weitere Anteile gezeichnet, so dass es für die erste Zeichnung, unterstellt, es gab die Aufklärung über Rückvergütungen noch nicht, an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Anlageentscheidung fehlt. Was das Agio angeht, so hat die Zeugin I2 zwar bekundet, ihr sei nicht klar gewesen, an wen dies gehe. Es sei für sie aber nicht von Bedeutung gewesen, da die ansonsten ins Auge gefassten Fremdwährungsanleihen auch einen Ausgabekurs von 100 % gehabt hätten, zum Teil sogar 111 %. Deswegen habe sie die 105 % nicht als so schlimm empfunden. Insgesamt spiegelt die Aussage der Zeugin I2 eine bestimmte Risikoerwartung aber keine sichere Tatsachenkenntnis wieder, die auf konkreten Angaben des Zeugen M beruht. Unstreitig haben der Kläger und seine Frau anlässlich der ersten Zeichnung den Prospekt erhalten, so dass sie vor den weiteren Zeichnungen die Möglichkeit gehabt hätten, von der Fondsstruktur und den Risiken, die dort im einzelnen dargestellt sind, Kenntnis zu nehmen. Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass der Zeuge M den Kläger zur Zeichnung gedrängt hat, indem er auf eine vorzeitige Schließung des Fonds hingewiesen hat. Zwar hat die Zeugin I2 dies ausgesagt. Dagegen steht aber die Aussage des Zeugen M, dass er im April vor einer weiteren Zeichnung habe nachfragen müssen, ob die Beklagte noch ein eigenen Kontingent hatte und wie der Verkauf stattfinden konnte, da die Abwicklung der Yyy über die der Verkauf lief, unmittelbar bevor stand. Daraus allein ergibt sich aber nicht, dass seitens der Beklagten Zeitdruck aufgebaut worden ist. Dass tatsächlich nicht genügend Kapital zusammen gekommen war, ist dem Zeugen M nach seinen eigenen Angaben erst nach der letzten Zeichnung des Klägers bekannt geworden. Der Verkauf der Yyy Anleihen des Klägers und seiner Frau sei jedenfalls nicht deswegen erfolgt, um noch vor Schließung des Fonds weitere Anteile zeichnen zu können, sondern weil der Kläger und die Zedentin Sorge wegen der Abwicklung der Yyy hatten und befürchteten – wie auch die Zeugin I2 eingeräumt hat – dass die Yyy von ihrem vorzeitigen Kündigungsrecht Gebrauch machen würde. Insgesamt kann der Tenor der Aussage des Zeugen M dahingehend zusammengefasst werden, dass er ordnungsgemäß und vollständig aufgeklärt haben will, während hingegen die Zeugin I2 bekundet hat, dass über wesentliche Punkte, insbesondere die Risiken, nicht gesprochen worden sei. Da das Gericht beide Aussagen für gleich glaubhaft hält, ist von einem non liquet auszugehen, das zu Lasten des für die gerügten Pflichtverletzungen beweisbelasteten Klägers geht. Mangels begründeten Hauptanspruchs stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenansprüche wie Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie der entgangene Gewinn und der Veräußerungsschaden bezüglich der Yyy Anleihen nicht zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Streitwert: bis 170 000,00 €