Urteil
22 Kls - 85 Js 33/07 - 15/12
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2014:0611.22KLS85JS33.07.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte wird wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. Von dieser Strafe gelten auf Grund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zwei Monate als verbüßt. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Verfahrens, einschließlich der verbleibenden Kosten des Revisionsverfahrens sowie seine verbleibenden notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 46, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2 StGB Gründe: 1 I. 2 Durch Urteil vom 06.07.2011 hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal (Az.: 26 KLs 85 Js 33/07-38/10) den Angeklagten in dieser Sache wie folgt verurteilt: 3 Der Angeklagte wird auf seine Kosten wegen Betruges in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. 4 Aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gilt ein Monat Freiheitsstrafe als verbüßt. 5 Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 25.000 € wird angeordnet. 6 Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 27.03.2012 (Az: 3 StR 472/11) das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme des Schuldspruchs in den Fällen II.B. der Urteilsgründe (Betrug zu Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen) und der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen. 7 Danach ist der Angeklagte rechtskräftig wegen Betruges in vier Fällen zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden. 8 Die diesbezüglich von der 6. großen Strafkammer getroffenen, den Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen lauten: 9 „B) Tatkomplex: Betrug zu Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen 10 Mit der Anerkennung des GBW NRW als Weiterbildungseinrichtung im Jahr 1992 bestand ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf staatliche Fördermittel nach dem WbG. Die Anerkennung erfolgte zeitlich unbefristet. Die staatliche Förderung war an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft, die jeweils für jedes Förderjahr vorliegen mussten. Hierzu zählte insbesondere, dass die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung auch weiterhin vorlagen. 11 Unter anderem mussten von der Einrichtung pro Jahr mindestens 2.800 Unterrichtsstunden durchgeführt werden, wobei es sich um öffentlich zugängliche Weiterbildungsveranstaltungen handeln musste. An diesen Veranstaltungen mussten im Durchschnitt mindestens zehn Teilnehmer tatsächlich teilnehmen. Außerdem musste die Einrichtung die Gewähr für die sachgerechte Verwendung der staatlichen Fördermittel bieten. Zum Beginn eines Jahres war ein Antrag auf Vorschusszahlung zu stellen, in dem die voraussichtlichen Unterrichtsstunden anzugeben waren; nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres waren die tatsächlich abgehaltenen Stunden sowie die Anzahl der Teilnehmer auf einem Formblatt der Bezirksregierung anzugeben. Auf dieser Basis erfolgte dann eine Prüfung und endgültige Festsetzung der Fördermittel seitens der Bezirksregierung. Im Rahmen der Antragsprüfungen wurde jeweils auch überprüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin bestanden. War dies nicht mehr der Fall, waren keine Fördermittel auszuzahlen und war gegebenenfalls die Anerkennung zu entziehen. 12 Die Bildungseinrichtung hatte Nachweise über die durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen zu führen, aus denen insbesondere der thematische Gegenstand der jeweiligen Veranstaltung, deren zeitliche Dauer und die daran teilnehmenden Personen einschließlich ihrer Wohnanschriften zu ersehen waren. Diese Unterlagen waren für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren, um der Bezirksregierung eine Überprüfung zu ermöglichen. Derartige Überprüfungen fanden in unregelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass statt. 13 Zur Erfüllung dieser Verpflichtung wurden seitens des GBW NRW zu den einzelnen Veranstaltungen Seminarlisten geführt, in deren Kopfbereich das GBW NRW als Veranstalter, die thematische Bezeichnung des Kurses, der/die Kursleiter/in und die zeitliche Dauer genannt waren und in denen sich in Form einer Tabelle linksseitig untereinander die Teilnehmer mit Namen und Anschrift einzutragen hatten und durch ankreuzen verschiedener Spalten hinter ihren Namen jeweils bezogen auf einzelne Veranstaltungstage deren Teilnahme vermerkt wurde. Diese Listen wurden sodann von einem Verantwortlichen, in der Regel dem Kursleiter/der Kursleiterin, unterzeichnet. Soweit Prüfungen stattfanden, wurden diese Listen der Bezirksregierung zum Nachweis der durchgeführten Veranstaltungen vorgelegt. 14 Da es sich bei dem GBW NRW nur um eine relativ kleine Einrichtung handelte, die in erster Linie Bezug zur Bewegung der Partei „Die Grauen“ bzw. dem „Seniorenschutzbund Graue Panther“, hatte, erreichte ihr Angebot nur relativ wenige Interessenten, so dass die Einrichtung Schwierigkeiten hatte, die für eine staatliche Förderung notwendige Anzahl von Unterrichtsstunden mit der ebenfalls notwendigen Anzahl von Teilnehmern pro Jahr durchzuführen. Die Kurse selbst waren für die Teilnehmer häufig kostenfrei. Daher war man auf die staatliche Finanzierung angewiesen. 15 In dieser Situation entwickelte V die Idee, Kurslisten fiktiv zu erstellen, um auf die notwendige Stunden- und Teilnehmerzahlen zu kommen. So wurden Listen aus Kursen, in denen sich die Teilnehmer bereits eingetragen hatten, nachträglich durch weitere Kreuze bei den einzelnen Veranstaltungstagen ergänzt, um so eine höhere durchschnittliche Teilnehmerzahl darzustellen. Ferner wurden bei diversen Veranstaltungen Listen ausgelegt bzw. verteilt, die noch nicht vollständig im Kopfbereich ausgefüllt waren, und die bei der jeweiligen Veranstaltung anwesenden Personen wurden veranlasst, sich in diese Listen einzutragen. Im Nachhinein wurde dann der Kopf der Listen mit dem Namen eines Kurses versehen, der jedoch in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden hatte. Auch wurden im Nachhinein die Angaben zur zeitlichen Dauer einer Veranstaltung verändert und diese dadurch fiktiv verlängert. Teilweise wurden nicht öffentliche Parteiveranstaltungen wie etwa Vorstandssitzungen, bei denen derartige Listen ebenfalls ausgefüllt worden waren, als öffentliche Fortbildungsveranstaltungen umdeklariert. 16 Derartige Manipulationen wurden von V begonnen. Der frühere Mitangeklagte I, der als angestellter Kursleiter für das GBW NRW tätig war, beteiligte sich hieran auf Initiative von V , weil ihm bewusst war, dass das GBW auf die staatliche Förderung angewiesen war und er die Sache der Grauen Panther im Rahmen des GBW NRW unterstützen wollte. Seine anfänglichen Bedenken beschwichtigte dadurch, dass er I erklärte, die Manipulationen würden nicht auffallen, weil die Einzelheiten niemand überprüfen dürfe. I war in erster Linie derjenige, der sich darum bemühte, Teilnehmer für Seminare anzuwerben. Für einen erheblichen Teil der Seminare war er selbst Seminarleiter. Er war auch darauf bedacht, dass bei den Veranstaltungen Listen geführt wurden und sich darin jeweils mindestens zehn Personen eintrugen. Schließlich wirkte er auch darauf hin, dass möglichst viele Veranstaltungen als Fortbildungsveranstaltungen geführt wurden, was jedoch teilweise auf erheblichen Widerstand in den örtlichen Parteiverbänden stieß. 17 Zahlreiche Listen, die nachträglich manipuliert waren, wurden von ihm, obwohl er derartige Seminare nicht als Kursleiter durchgeführt hatte, gleichwohl als solcher unterzeichnet. 18 Auf Veranlassung des Angeklagten unterschrieb auch die frühere Mitangeklagte S- als angebliche Kursleiterin einige derart manipulierte Listen. 19 Die Daten der manipulierten Unterlagen wurden zur Grundlage der Leistungsanträge des GBW NRW gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf, und die Unterlagen selbst wurden jedenfalls teilweise auch zur Grundlage für die Bewilligung von Fördermitteln. 20 39. (Fall 39 der Anklage) 21 Mit dem hierfür von der Bezirksregierung Düsseldorf zur Verfügung gestellten Formular "Erklärung für Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft gemäß § 14 Weiterbildungsgesetz" erklärte V unter dem 7.3.2004 als Vertreter des GBW NRW, dass im Haushaltsjahr 2002 im Pflichtangebot gemäß § 16 i. V. m. §§ 3 u. 8 WbG 2.948 Unterrichtsstunden durchgeführt worden seien und an den geförderten Unterrichtsstunden im Jahresdurchschnitt mindestens zehn Personen pro Lehrveranstaltung teilgenommen hätten, die in Nordrhein-Westfalen wohnten oder arbeiteten (§ 8 WbG) und das 16. Lebensjahr vollendet hätten (§ 1 Abs. 2 WbG). Nach einer örtlichen Prüfung am 08./09.07.2004 durch die Bezirksregierung, bei der die zu den gemeldeten Veranstaltungen gefertigten und jedenfalls teilweise manipulierten Listen vorgelegt wurden, wurden seitens der Bezirksregierung im Vertrauen auf die Richtigkeit der Unterlagen und den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen mit Festsetzungsbescheid vom 24.11.2005 für das Haushaltsjahr 2002 Förderleistungen in Höhe von 47.786,36 € festgesetzt. Hierauf waren bereits Abschlagszahlungen in Höhe von 46.405,88 € erfolgt, so dass noch weitere 1.380,48 € ausgezahlt wurden. Bei dem Gesamtbetrag handelte es sich um den gesetzlichen Höchstförderbetrag. 22 40. (Fall 40 der Anklage) 23 Unter dem 27.12.2002 beantragte V als Vertreter des GBW NRW für das Haushaltsjahr 2003 weitere Fördermittel. Aufgrund dieses Antrags sowie des Ergebnisses der örtlichen Prüfung der Bezirksregierung vom 08./09.07.2004 setzte diese mit Bescheid vom 23.11.2005 die Fördermittel für das Haushaltsjahr 2003 auf 45.397,04 € fest. Hierauf waren bereits Abschlagszahlungen in Höhe von 44.085,58 € erfolgt, so dass noch weitere 1.311,46 € zur Auszahlung kamen. Bei der festgesetzten Summe handelte es sich um den gesetzlichen Höchstförderbetrag. 24 Im Rahmen der örtlichen Prüfung wurden wiederum Listen vorgelegt über Veranstaltungen, die nicht mit den darin aufgeführten Teilnehmern bzw. den darin angegebenen Stundenzahlen abgehalten worden waren. 25 41. (Fall 41 der Anklage) 26 Mit Schreiben vom 8.12.2003, welches von dem früheren Mitangeklagten I in Vertretung des früheren Mitangeklagten V mit dessen Einverständnis unterzeichnet wurde, beantragte das GBW NRW weitere Fördermittel für das Jahr 2004 in Höhe des Vorjahres. Infolgedessen wurden für das Haushaltsjahr 2004 Abschlagszahlungen seitens der Bezirksregierung geleistet. 27 Mit Erklärung vom 21.3.2005 erklärte V für das GBW NRW, dass im Haushaltsjahr 2004 insgesamt 3.085 Unterrichtsstunden im Pflichtangebot gemäß § 16 i.V.m. §§ 3 u. 8 WbG durchgeführt worden seien mit mindestens durchschnittlich zehn Personen als Teilnehmern. Dem Antrag beigefügt war eine Auflistung der förderungsfähigen Unterrichtsstunden, unterteilt nach Sachgebieten. Tatsächlich waren weniger Unterrichtseinheiten mit geringerer Teilnehmerzahl durchgeführt worden. 28 Auf der Grundlage der gestellten Anträge bewilligte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 30.11.2005 für das Haushaltsjahr 2004 Fördermittel in Höhe von 40.618,41 €. Als Abschlag waren hierauf bereits 39.445 € gezahlt, so dass noch weitere 1.173,41 € ausgezahlt wurden. 29 Auch hierbei wurde wiederum der gesetzliche Höchstförderbetrag festgesetzt. 30 42. (Fall 42 der Anklage) 31 Für das Haushaltsjahr 2005 wurden seitens des Angeklagten mit Schreiben vom 11.01.2005 für das GBW NRW weitere Fördermittel beantragt. Mit Erklärung des Angeklagten vom 5.5.2006 wurden 2.803 angeblich im Jahr 2005 durchgeführte förderungsfähigen Unterrichtsstunden gemeldet. Seitens der Bezirksregierung erfolgte eine örtliche Prüfung am 12.6.2006. Auf der Grundlage der angemeldeten Unterrichtseinheiten und des Ergebnisses der örtlichen Prüfung, bei der wiederum manipulierte Listen vorgelegt wurden, wurden die unter dem Titel „Il canto del mondo“ geführten Unterrichtseinheiten nicht als förderungsfähig anerkannt, so dass nur insgesamt 2.391 Unterrichtsstunden in die Berechnung der Fördermittel einflossen. Im Ergebnis wurde mit Festsetzungsbescheid vom 22.8.2006 der gesetzliche Höchstförderbetrag in Höhe von 40.618,41 € festgesetzt, auf den bereits Abschläge in Höhe von 38.356,31 € gezahlt worden waren, so dass noch weitere 2.262,10 € ausgezahlt wurden. 32 Auch für das Haushaltsjahr 2006 wurden weitere Fördermittel beantragt. 33 Die Meldung der für dieses Jahr angeblich abgehaltenen Unterrichtseinheiten wurde nicht mehr zur Entscheidungsgrundlage für einen Bewilligungsbescheid, da im Jahr 2007 Ermittlungsmaßnahmen u. a. auch wegen des Verdachts der betrügerischen Erschleichung von Fördermitteln stattfanden und die Bezirksregierung daraufhin weitere Zahlungen einstellte, nachdem auch für 2007 zunächst weitere Abschläge gezahlt worden waren. 34 Nach Anhörung des GBW NRW wurde dieser Einrichtung schließlich mit Bescheid der Bezirksregierung vom 21.4.2008 rückwirkend zum 1.1.2002 die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung entzogen. Ferner wurden die Festsetzungsbescheide für die Haushaltsjahre 2002-2006 gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen und die in dem Zeitraum 2002-2007 gezahlten Landesmittel in Höhe von insgesamt 238.453,95 € zurückgefordert. 35 Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: 36 „Seit Ende des Jahres 2007 ermittelt die Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen die Spitze der Partei "die Grauen Panther" und in diesem Zusammenhang auch gegen ihr Bildungswerk wegen Betruges. 37 Die Ermittlungen ergaben, dass Kurszeiten nicht wie angegeben eingehalten wurden, interne Versammlungen als Weiterbildungsveranstaltungen abgerechnet wurden, Dozenten bei einigen Veranstaltungen als Kursteilnehmer geführt wurden, mehr Seminartage angegeben wurden, als stattgefunden haben, Teilnehmer auf mehreren Listen von zeitgleich durchgeführten Kursen genannt wurden, auf Kurslisten Teilnehmer geführt wurden, die nach eigener Aussage nie an diesen Kursen teilgenommen haben, Dozenten Unterschriften für die Durchführung von Kursen in Zeiträumen geleistet haben, in denen sie sich im Urlaub befanden, Teilnehmern mehrere Listen zum Unterschreiben vorgelegt wurden, um so mehr "fiktive" Veranstaltungen abrechnen zu können, Teilnehmerlisten mit den Unterschriften von Chormitgliedern als fördererfähige Veranstaltungen ausgewiesen wurden (z. B. "Politischer Nachmittag")… 38 Gemäß § 15 WbG ist Voraussetzung für die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung u. a., dass jährlich ein Mindestangebot von 2.800 Unterrichtsstunden auf dem Gebiet der Weiterbildung erbracht wird und der Träger die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bietet. 39 Die Schwere und die Vielzahl der Betrugsfälle über Jahre hinweg schließt aus, dass ab dem Jahr 2002 die Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden. Zudem kann nicht mehr einwandfrei nachgewiesen werden, wie viele Unterrichtsstunden tatsächlich stattgefunden haben, zumal bei den tatsächlich durchgeführten Kursen etliche Teilnehmerlisten verfälscht wurden… da ab dem Jahr 2002 die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 15 WbG nicht mehr vorlagen, ist die Anerkennung somit rückwirkend zum 1.1.2002 zu widerrufen… 40 Für Ihre Einrichtung bestand somit seit dem Jahr 2002 kein Anspruch auf Förderung mehr…“ 41 Rückzahlungen von Fördermitteln erfolgten wegen Insolvenz der Einrichtung nicht. Der Angeklagte wurde in diesem Zusammenhang nicht persönlich in Anspruch genommen.“ 42 Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten zu weiteren 38 Betrugstaten zum Nachteil der Partei „Die Grauen“ (Taten 1-38 der Anklageschrift vom 19.10.2009) hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 43 Die nunmehr zuständige erkennende Kammer hat das Verfahren im Verlauf der erneuten Hauptverhandlung hinsichtlich dieser Taten gemäß §§ 154 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 2 StPO vorläufig eingestellt. 44 Im Übrigen hat sie die folgenden Feststellungen getroffen. 45 II. 46 Der Angeklagte wuchs in X auf. Hier besuchte er zunächst die Volksschule, danach eine Realschule, nach deren erfolgreichem Abschluss er bei der Firma C eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann absolvierte. Über ein Abendgymnasium erwarb er später das Abitur. Anschließend studierte er in L Philosophie, Psychologie und Soziologie. Einen Abschluss in Psychologie erwarb er in den USA und auf den Philippinen. Für Letzteren stellte die Universität L eine sogenannte Äquivalenzbescheinigung aus. In den USA wurde ihm ein kirchlicher Titel „Dr. Phil. Rel.“ verliehen. Wegen dieses Titels gab es in der Vergangenheit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, das eingestellt wurde. Der Angeklagte verzichtete damals auf die Führung dieses Titels. 47 Beruflich ist der Angeklagte wie folgt tätig: 48 In Deutschland ist er als niedergelassener Psychotherapeut mit einer eigenen Praxis tätig, in der seine Ehefrau mitarbeitet. Derzeit betreut er noch alle Patienten (40 Therapiestunden pro Woche) selbst, wobei er die monatlichen Einnahmen hieraus auf 8.000 € brutto beziffert. 49 Daneben hat er einen Lehrauftrag an der Fachhochschule J im dortigen Institut für Weiterbildung. Soweit er dort Lehrveranstaltungen abhält, erhält er hierfür eine Vergütung von 55 € pro Stunde. Die Tätigkeit für dieses Projekt wird in Zukunft für einen anderen Träger erfolgen, mit dem die Vergütungsverhandlungen noch nicht abgeschlossen sind. 50 Auf den Philippinen, wo sich der Angeklagte mit seiner Ehefrau in der Vergangenheit mehrere Monate pro Jahr aufzuhalten pflegte, hat der Angeklagte einen Lehrstuhl für medizinische Psychologie. Dort erhielt er eine Professur und betreut Promotionen von Medizinern. Zudem hält er Vorlesungen in englischer Sprache. 51 Seine berufliche Tätigkeit wird inzwischen durch seinen Gesundheitszustand - der sich seit der ersten Hauptverhandlung im Jahr 2011 verschlechtert hat - erschwert. 52 Heute nimmt er wegen einer Herzerkrankung den Blutverdünner Marcumar, ist insulinpflichtiger Diabetiker und Rheumapatient. Seit einigen Monaten muss er drei Mal wöchentlich zur Dialyse. 53 Deshalb möchte er aus gesundheitlichen Gründen beruflich kürzer treten und die Hälfte der Patienten seiner psychotherapeutischen Praxis über die kassenärztliche Vereinigung ab dem 01.04.2014 an einen anderen Therapeuten abgeben. 54 Zudem ist er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, persönlich auf die Philippinen zu reisen. Zur Verrichtung seiner Tätigkeiten im Rahmen der dortigen Professur nutzt er die Kommunikationsmöglichkeiten des Internets (z.B. Skype). 55 Neben seiner beruflichen Tätigkeit hat sich der Angeklagte seit Jahren sozial und politisch in Deutschland und auch im Ausland, speziell auf den Philippinen engagiert und war Mitglied in diversen Institutionen. Insbesondere lagen ihm dabei die Situation der älteren Generation wie auch gesundheitliche Themen am Herzen. 56 1989 lernte er XX, die damals ein Bundestagsmandat für die Partei „Die Grünen“ innehatte, kennen. Später gründete XX die Partei „Die Grauen, Graue Panther“. 1992 trat V in diese Partei ein und wurde zum stellvertretenden Vorsitzenden des Landesvorstandes NRW gewählt. Als eine dem Seniorenschutzbund und später der Partei „Die Grauen“ nahe stehende Einrichtung wurde bereits 1987 das Generationen-Bildungswerk „Graue Panther“ e.V. (GBW) als gemeinnütziger Verein gegründet. Seit 1998 war der Angeklagte erster Vorsitzender des Vorstandes des GBW bis zu dessen Auflösung im Jahr 2007 oder 2008. 57 Daneben existierte auf Landesebene als Träger einer Weiterbildungseinrichtung das Generationen-Bildungswerk „Graue Panther“ NRW e.V. – Institut für eine neue Altenpolitik - (GBW NRW) mit Sitz in X. Seit 1995 war V Mitarbeiter dieser Einrichtung. Von 2002 bis Anfang 2008 war er neben XX Vorsitzender des Vorstandes des GBW NRW. 58 Seit seinem Eintritt in die Partei war der Angeklagte sowohl innerhalb der Partei als auch im Bereich der Weiterbildung aktiv. Insbesondere gehörte er zu den Initiatoren und Ideengebern neben XX, die als erste Parteivorsitzende fungierte. Auch pflegte er regelmäßige und enge Kontakte zur Parteiführung. 59 Der Angeklagte ist mit der früheren Mitangeklagten S- verheiratet und hat zwei inzwischen volljährige Kinder. 60 Er ist nicht vorbestraft. 61 Im Rahmen des hiesigen Ermittlungsverfahrens wurde er auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.10.2007 am selben Tage verhaftet und war bis zum 22.01.2008 in Untersuchungshaft. Seit diesem Tage war er von der Untersuchungshaft verschont. Mit Beschluss vom 17.12.2010 wurde der Haftbefehl aufgehoben. 62 Die strafrechtlichen Ermittlungen begannen, nachdem im Frühjahr 2007 eine Verdachtsanzeige der Zeugin S einging. Im Rahmen dieser Ermittlungen war sehr umfangreiches Beweismaterial zu sichten und auszuwerten, wobei zahlreiche Zeugen befragt werden mussten. Im Oktober 2007 wurden die Räumlichkeiten des Angeklagten durchsucht und fand eine erste Vernehmung als Beschuldigter statt. 63 Die Anklage ging sodann am 20.10.2009 bei Gericht ein. Wegen Überlastung der zuständigen Strafkammer durch andere Verfahren konnte dort die Sache bis zur Übertragung auf die 6. große Strafkammer im November 2010 nicht angemessen gefördert werden. Nach der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Wuppertal konnte die jetzt erkennende Kammer die Sache vom Eingang am 13.06.2012 bis zum 27.06.2013 wegen vorrangig zu bearbeitender Haftsachen nicht angemessen fördern. 64 III. 65 Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 18.10.2013. 66 IV. 67 Die 6. große Strafkammer hat auf vier Einzelfreiheitsstrafen von je 1 Jahr und 9 Monaten erkannt. Zur Begründung hat sie im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt: 68 „In den Fällen 39-42 hat die Kammer der Strafzumessung den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, zu Grunde gelegt. 69 Die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB erschien in diesem Zusammenhang in der Gesamtwürdigung als unangemessen, obwohl der Angeklagte als verantwortlicher Leiter des GBW NRW aus dessen Einnahmen fortlaufende Einkünfte in Form eines Gehalts bezogen hat. Angesichts der relativ geringen Höhe dieser Einnahmen und des Umstandes, dass der Angeklagte in erster Linie handelte, um die Institution am Leben zu erhalten, lagen gewichtige mildernde Umstände vor, die den erhöhten Strafrahmen als unangemessen erscheinen ließen. 70 In den vorgenannten Fällen sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass er seine Tatbeteiligung in wesentlicher Hinsicht eingeräumt und damit Einsicht in das Unrecht seines Tuns gezeigt hat. Der Angeklagte handelte in erster Linie um der Sache willen, nicht wegen seines eigenen Vorteils. Auch diese Taten lagen bereits erhebliche Zeit zurück. Das Verfahren hat sich über einen langen Zeitraum hingezogen, wobei der Angeklagte insbesondere durch die Berichterstattung in der Öffentlichkeit belastet wurde. 71 Persönliche wirtschaftliche Vorteile sind ihm aus den Taten nicht verblieben. Im Laufe der Zeit ist seine Hemmschwelle gesunken. 72 Auf der anderen Seite war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er dritte Personen in dieses strafrechtlich relevante Verhalten verstrickte. Die in den einzelnen Fällen verursachten Schäden zulasten des Landes Nordrhein-Westfalen waren erheblich. Auch in diesen Fällen wurde ein System missbraucht, das ganz wesentlich auf Vertrauen aufgebaut war, weil Überprüfungsmöglichkeiten der Bezirksregierung nur in sehr begrenztem Ausmaß gegeben waren. 73 Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für jeden Einzelfall auf eine tat-und schuldangemessene Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt.“ 74 Die jetzt erkennende Kammer hat nach einer Gesamtwürdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit die Einsatzstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten gemäß §§ 46, 53 und 54 StGB auf eine insgesamt tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 75 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten 76 erhöht und auf diese erkannt. 77 Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat sie nochmals alle von der 6. großen Strafkammer im Rahmen der Einzelstrafenbildung aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, auf die hier verwiesen wird. Weiterhin hat sie zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes, seines Alters und der Tatsache, dass er sich erstmals im Strafvollzug befinden wird, besonders haftempfindlich ist. Er ist nicht vorbestraft und seit den festgestellten Taten, die inzwischen noch längere Zeit zurück liegen, auch nicht nachbestraft. In Folge seines Alters und seines Gesundheitszustandes, der sich seit dem ersten Urteil verschlechtert hat, ist er durch das lange Verfahren besonders belastet. 78 Diesen und den mitberücksichtigten mildernden Umständen aus der Zumessung der Einzelstrafen standen die mitberücksichtigten strafschärfenden Umstände entgegen. Bei der vorgenommenen Gesamtwürdigung aller Taten und der Täterpersönlichkeit fiel zu Lasten des Angeklagten dabei insbesondere noch mal der verursachte erhebliche Gesamtschaden ins Gewicht. 79 Von der Gesamtfreiheitsstrafe gelten 2 Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. 80 Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde vom 20.10.2009 bis November 2010 und vom 13.06.2012 bis 27.06.2013 rechtsstaatswidrig verzögert. Diese Feststellung alleine war allerdings zur Entschädigung des Angeklagten nicht ausreichend. Denn er war über die normalen Belastungen eines laufenden Strafverfahrens hinaus wegen der angeordneten Untersuchungshaft und zuletzt wegen seines weiterhin verschlechterten Gesundheitszustandes durch die überlange Verfahrensdauer besonders belastet. 81 VII. 82 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.