Urteil
1 O 13/13
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei streitiger Leistungserbringung trägt der Auftraggeber die Beweislast für Mängel.
• Ein nachfolgender Umbau, der als neuer Auftrag zu beurteilen ist, erlaubt keine Rückschlüsse auf den Zustand nach einer vorherigen Leistung.
• Kennt der Auftragnehmer den Kundenwunsch als Sonderwunsch und weist er darauf hin, wird mit Ausführung ein neuer Auftrag begründet.
• Festgestellte, aber nicht beweisbar vom Auftragnehmer verursachte Schäden begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz für angeblich mangelhafte Tuning‑Leistung ohne beweisbare Pflichtverletzung • Bei streitiger Leistungserbringung trägt der Auftraggeber die Beweislast für Mängel. • Ein nachfolgender Umbau, der als neuer Auftrag zu beurteilen ist, erlaubt keine Rückschlüsse auf den Zustand nach einer vorherigen Leistung. • Kennt der Auftragnehmer den Kundenwunsch als Sonderwunsch und weist er darauf hin, wird mit Ausführung ein neuer Auftrag begründet. • Festgestellte, aber nicht beweisbar vom Auftragnehmer verursachte Schäden begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Kläger beauftragte die Beklagte mit einer Leistungssteigerung seines Audi TT RS auf die Wimmer‑RS‑Stufe III. Das Datenblatt der Beklagten beschrieb verschiedene Arbeiten einschließlich einer RS‑Edelstahl‑Abgasanlage und Sportkatalysator mit Hosenrohr; Preisangabe 5.200 EUR. Nach der Umrüstung im Juli 2012 war der Kläger unzufrieden, monierte geringere Geschwindigkeit, Fehlermeldungen und beklagte, statt einer Extraanfertigung seien Originalteile umgebaut worden. In Folge wurde Mitte/Ende September 2012 eine weitere Änderung der Auspuffanlage nach einer vom Kläger gewünschten Zeichnung vorgenommen; die Beklagte machte diese als Sonderwunsch deutlich. Bei der zweiten Maßnahme wurde auch das Steuergerät ersetzt. Der Kläger forderte daraufhin insgesamt 8.380 EUR Ersatz bzw. Erstattung verschiedener Kosten (Fahrtkosten, Nutzungsausfall, Teileersatz, Hotelkosten, Steuergerät etc.). Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten einholen und vernahm eine Mitarbeiterin der Beklagten. • Die Klage ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zahlungen. • Vertraglich bestand ein Werkvertrag über die Umrüstung. Für die Behauptung, die erste Umrüstung im Juli 2012 sei mangelhaft gewesen, blieb der Kläger beweisfällig; das Gutachten konnte nicht rekonstruieren, ob die beanspruchte Mehrleistung damals vorlag. • Die im September 2012 durchgeführten Arbeiten stellten nach Befund kein bloßes Nacherfüllen, sondern einen neuen Auftrag dar, weil der Kläger trotz Hinweis auf einen Sonderwunsch die abweichende Konstruktion in Auftrag gab; deshalb sind Messungen am gegenwärtigen Zustand nicht aussagekräftig für den Zustand im Juli 2012. • Die Formulierung „Sportkatalysator mit Hosenrohr“ im Datenblatt rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme einer vertraglich geschuldeten Extraanfertigung; der Kläger hat es versäumt, konkrete Ausführungsformen bei Vertragsschluss verbindlich zu vereinbaren. • Teilweise festgestellte Mängel an der Abgasanlage waren Zufallsfunde und nicht Gegenstand des gerichtlichen Beweisbeschlusses; daraus können derzeit keine Ansprüche abgeleitet werden. • Zur Beschädigung des Steuergeräts konnte nicht festgestellt werden, dass diese durch die Beklagte verursacht wurde; der Sachverständige konnte keine Zuordnung treffen, sodass ein Schadensersatzanspruch nicht begründet ist. • Hotel‑ und weitere Kosten hat der Kläger nicht erstattet bekommen, weil kein Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt; die Abholung außerhalb üblicher Ladenöffnungszeiten geschah auf eigenes Risiko des Klägers. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger die behaupteten Mängel und die Verursachung der Schäden durch die Beklagte nicht hinreichend bewiesen hat. Der im September 2012 ausgeführte Umbau stellte einen neuen Auftrag dar, so dass spätere Messungen keinen Rückschluss auf die Leistung im Juli 2012 zulassen. Vertraglich war eine Extraanfertigung der Auspuffanlage nicht nachgewiesen, und eine Verantwortlichkeit der Beklagten für das beschädigte Steuergerät konnte nicht belegt werden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.