Beschluss
6 T 480/13
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2014:0206.6T480.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert und neu gefasst: Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts ‑ Rechtspfleger ‑ Wuppertal vom 22. März 2011, 14. Juni 2011 und 5. April 2013 werden wie folgt abgeändert: Der Pfändungsfreibetrag gem. § 850f Abs. 2 ZPO wird auf 797,17 Euro festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Gläubiger zu 30 % und die Schuldnerin zu 70 %. 1 Gründe: 2 Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 22. März 2011, 14. Juni 2011 und 5. April 2013 pfändete das Amtsgericht wegen der durch Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2010 bzw. gerichtlichen Vergleich vom 28. Dezember 2011 titulierten Forderungen des Gläubigers, die nach den Feststellungen des Vergleichs auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen, unter anderem die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldner auf Rentenzahlungen und überwies diese dem Gläubiger zur Einziehung. Den der Schuldnerin zu verbleibenden Pfandfreibetrag setzte es zunächst auf monatlich 709 Euro fest. 3 Mit Antrag vom 14. Mai 2013 begehrt die Schuldnerin die Anhebung der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850 f ZPO auf den vollen Auszahlungsbetrag der Rente und der Zusatzrente durch die KZVK. Als persönliche und wirtschaftliche Belastungen macht sie eine Kaltmiete i. H. v. 371,60 Euro, Medikamentenkosten i. H. v. 174,20 Euro Wohnnebenkosten i. H. v. 50-70 Euro, eine Fahrkarte i. H. v. 66 Euro sowie Wassergeld in Höhe von etwa 22 Euro geltend. 4 Durch den angefochtenen Beschluss, auf den im Übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – den monatlichen Pfandfreibetrag nach Anhörung des Gläubigers, der dem Antrag entgegengetreten ist, heraufgesetzt auf 952,17 Euro. 5 Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seinem rechtzeitig eingelegten Rechtsmittel, mit dem er unter anderem rügt, die Schuldnerin habe die im Rahmen des notwendigen Lebensunterhaltes zu berücksichtigenden monatlichen Belastungen weder ausreichend dargelegt noch belegt. Überdies seien Kosten für eine Monatsfahrkarte und für nicht verschreibungspflichtige Medikamente in der Regel nicht neben dem ohnehin pfändungsfreien Regelsatz berücksichtigungsfähig. 6 Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 7 Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Gläubigers hat teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 8 Das Amtsgericht hat den notwendigen Bedarf, der der Schuldnerin gemäß § 850f Abs. 2 ZPO zu belassen ist, fehlerhaft ermittelt. 9 Dieser beläuft sich auf 797,17 Euro für 2014. 10 Hierin enthalten sind: 11 12 Regelsatz Haushaltsvorstand: 391,00 Euro 13 Miete 356,17 Euro 14 Heizkosten: 50,00 Euro 15 797,17 Euro 16 Gemäß § 850f Abs. 2 ZPO, der über § 850i Abs. 1, Abs. 3 ZPO i. V. m. § 54 Abs. 4 SGB I auch auf Einkommen aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente der Deutschen Rentenversicherung Anwendung findet, ist dem Schuldner einer Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung so viel von seinem Einkommen zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Dem Schuldner soll im Anwendungsbereich des § 850f Abs. 2 ZPO nicht weniger, aber auch nicht mehr belassen werden, als er zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im Sinne des SGB XII bedarf (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 12/10, Rn. 14, zitiert nach juris). Die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes richtet sich bereits seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr nach dem mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft gesetzten Bundessozialhilfegesetz, sondern vorliegend nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Nach § 27a Abs. 1 SGB XII umfasst der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der gesamte notwendige Lebensunterhalt – mit Ausnahme der Wohnkosten und eventueller zusätzlicher Bedarfe – wird durch den monatlichen Regelsatz abgedeckt, der 2013 382 Euro betrug und seit dem 1. Januar 2014 391 Euro beträgt. 17 Gegen die von der Schuldnerin vorgetragenen monatlichen Wohnkosten in Höhe von 356,17 Euro zuzüglich Heizkosten in Höhe von 50,00 Euro wendet sich der Gläubiger nicht mehr. 18 Entgegen der Ansicht der Schuldnerin ist zu ihren Gunsten kein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II oder § 30 Abs. 4 S. 1 SGB XII i. H. v. 35 % anzuerkennen. Denn die Schuldnerin ist weder erwerbsfähig noch wird ihr eine Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII geleistet. 19 Ihr individueller Bedarf ist auch nicht gemäß § 27a Abs. 4 S. 1 SGB II abweichend vom Regelsatz festzulegen, da er nicht unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. 20 Soweit die Schuldnerin Zuzahlungen zu Medikamenten bis zur Belastungsgrenze erbringt, ist hierin bereits kein erheblich nach oben abweichender Bedarf anzunehmen, da der Regelsatz des § 27a Abs. 1 SGB XII auch Leistungen für Kosten bei Krankheit – und damit auch für Zuzahlungen zu Medikamenten bis zur Belastungsgrenze – umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – B 8 SO 7/09 R, zitiert nach juris). 21 Gleiches gilt im Ergebnis für die von der Schuldnerin aufgewandten Kosten für Medikamente, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen worden sind. Zwar hat die Schuldnerin vorgetragen, im Jahr 2013 nichtverschreibungspflichtige Medikamente für mehr als 320,00 Euro gekauft zu haben, was in Zusammenschau mit der Leistung der Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente den im Regelsatz des § 27a Abs. 1 SGB XII enthaltenen Betrag für Gesundheitspflege deutlich übersteigt. Allerdings gehen Kosten für Medikamente, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden, in der Regel über den notwendigen Bedarf im Sinne des § 850f Abs. 2 ZPO bzw. des § 27a Abs. 1 SGB XII hinaus, auch wenn sie – wie die von der Schuldnerin erworbenen Medikamente – zur Linderung der Krankheitsfolgen beitragen. Denn ein Schuldner darf über die Bestimmung des notwendigen Unterhaltes im Sinne des § 850f Abs. 2 ZPO nicht besser gestellt werden als die gesetzlich Krankenversicherten oder diejenigen Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dem Gläubiger kann keine weitergehende Einschränkung seiner Rechte zugemutet werden, wenn der Gesetzgeber sie auch der Versichertengemeinschaft bzw. dem Träger der Sozialhilfe nicht auferlegt (BGH, Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZB 35/08, Rn. 10, zitiert nach juris). 22 Eine ausnahmsweise Erhöhung des Regelsatzes des § 27a Abs. 1 SGB XII bzw. die Feststellung eines Mehrbedarfs gem. § 21 Abs. 6 SGB II kommt nicht in Betracht. Nach der von der Schuldnerin überreichten Auflistung werden die Kosten für Medikamente zur symptomatischen Behandlung akuter und chronischer Angst-, Spannungs- und Erregungszustände, die mit Abstand den größten Teil der entstandenen Kosten ausgemacht haben, bereits seit Juli 2013 von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, so dass ein aktueller Bedarf diesbezüglich ohnehin nicht mehr festzustellen ist. Weiterhin vermag die Kammer die medizinische Notwendigkeit des Medikamentes REGAINE® FRAUEN ebenso wenig festzustellen wie die des Pflanzen-Vitamin-Extrakts Rhodiolan® und des Pflegeproduktes Dexeryl Creme. Auch hinsichtlich der übrigen kostenverursachenden Medikamente erscheint die medizinische Notwendigkeit fraglich, kann im Ergebnis allerdings aufgrund der geringen Kosten, die – auch in Zusammenschau mit der von der Schuldnerin zu leistenden jährlichen Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente – den im Regelsatz des § 27a Abs. 1 SGB XII enthaltenen Betrag für Gesundheitspflege nicht überschreiten, dahinstehen. 23 Auch die von der Schuldnerin geltend gemachten Kosten für eine Monatsfahrkarte des öffentlichen Personennahverkehrs rechtfertigen die Erhöhung des Regelsatzes des § 27a Abs. 1 SGB XII bzw. die Feststellung eines Mehrbedarfs gem. § 21 Abs. 6 SGB II und damit verbunden die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nicht. Denn zum einen ist in der Regelleistung nach § 27a Abs. 1 SGB XII für die Nutzung von Verkehrsdienstleistungen – die Fahrten zu Krankenbehandlungen erfassen – ein Anteil von 4,5 % enthalten, was für das Jahr 2013 einem Betrag von 17,19 Euro und für das Jahr 2014 einem Betrag von 17,60 Euro entspricht, zum anderen liegt der Bedarf der Schuldnerin im Hinblick auf die von ihr dargelegten Arztbesuche deutlich unter den Kosten der Monatsfahrkarten. Für Arzttermine in den letzten drei Monaten benötigte sie keinesfalls mehr als zwei Vierertickets Preisstufe A für insgesamt 19,80 Euro. Denn nach den von ihr vorgelegten Unterlagen hatte die Schuldnerin im November und Dezember 2013 zwar jeweils insgesamt zehn und im Januar 2014 insgesamt zwölf Arzttermine. Der überwiegende Teil der von ihr besuchten Ärzte ist jedoch von ihrer Wohnung aus fußläufig zu erreichen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel macht insofern allenfalls für Termine bei der radiologischen Praxis xxx sowie den Ärzten Dr. X, Dr. H und K Sinn. Nach ihren eigenen Angaben hat die Schuldnerin diese Praxen im November 2013 insgesamt drei Mal und im Dezember 2013 und Januar 2014 jeweils insgesamt vier Mal pro Monat aufgesucht. Die Kammer verkennt nicht, dass die notwendigen Fahrtkosten der Schuldnerin für die von ihr vorgetragenen Arztbesuche in den Monaten Dezember 2013 und Januar 2014 um 2,20 Euro bzw. 2,41 Euro über dem in der Regelleistung enthaltenen Betrag für Verkehrsdienstleistungen lagen. Allerdings lässt sich weder feststellen, dass die vorgenannten Kosten erheblich im Sinne des § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen, noch, dass diese Kosten tatsächlich dauerhaft in dieser Höhe bestehen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. 25 Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.640,00 Euro (Jahresbetrag der Differenz)