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Urteil

7 O 34/09

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Werklohnanspruch ist bei fehlender Abnahme nur durchsetzbar, wenn das Gewerk abnahmefähig ist. • Abweichungen von der Planung, die eine erhebliche optische oder technische Beeinträchtigung zur Folge haben, begründen einen Mangel und verhindern die Abnahmereife. • Eine angebliche Vereinbarung, den Mangel durch nachfolgende Gewerke kostengünstig auszugleichen, ist nur bei nachweislicher verbindlicher Abrede zu berücksichtigen. • Der Auftragnehmer kann sich nicht auf Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung berufen, wenn ihn grobe Fahrlässigkeit an der Entstehung des Mangels trifft.
Entscheidungsgründe
Werklohnforderung scheitert wegen nicht abnahmefähiger Dachstühle (Firsthöhenmangel) • Ein Werklohnanspruch ist bei fehlender Abnahme nur durchsetzbar, wenn das Gewerk abnahmefähig ist. • Abweichungen von der Planung, die eine erhebliche optische oder technische Beeinträchtigung zur Folge haben, begründen einen Mangel und verhindern die Abnahmereife. • Eine angebliche Vereinbarung, den Mangel durch nachfolgende Gewerke kostengünstig auszugleichen, ist nur bei nachweislicher verbindlicher Abrede zu berücksichtigen. • Der Auftragnehmer kann sich nicht auf Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung berufen, wenn ihn grobe Fahrlässigkeit an der Entstehung des Mangels trifft. Der Kläger, Zimmerei/Holzbau, erstellte 2007 für die Beklagte Dachstühle für Alt- und Neubau; die Firsthöhen sollten gleich sein. Nach Fertigstellung zeigten sich unterschiedliche Firsthöhen (insgesamt etwa 15–30 cm). Der Kläger stellte Werklohn in Rechnung; die Beklagte zahlte nicht. Der Kläger verlangt den restlichen Werklohn von 8.169,56 € plus Anwaltskosten. Die Beklagte verweigert die Abnahme und rügt zahlreiche Mängel, insbesondere die unterschiedliche Firsthöhe; sie forderte Mängelbeseitigung und schätzte die Kosten. Das Gericht ließ Gutachter vernehmen und prüfte, ob Abnahmefähigkeit vorliegt und ob Vereinbarungen oder Minderungsabsprachen getroffen wurden. • Fehlende formelle Abnahme und keine konkludente Abnahme: Alleinige Nutzung des Objekts ist nicht ausreichend, zumal die Beklagte Mängel schriftlich gerügt hat (§ 641 BGB). • Abnahmefähigkeit fehlt: Sachverständige stellten fest und das Gericht folgte, dass die abweichenden Firsthöhen eine fachlich fehlerhafte Ausführung darstellen und die Leistung nicht abnahmefähig ist. • Keine wirksame Vereinbarung zur Mängelbeseitigung durch den Dachdecker: Die Beweisaufnahme ergab keine verbindliche Absprache, den Versatz endgültig durch nachfolgende Gewerke zu beseitigen; nur ein Versuch war geplant. • Kein wirksamer Minderungs- oder Einigungsbetrag: Ein im Mängelanschreiben enthaltener Vorschlag war lediglich ein Angebot der Beklagten und wurde vom Kläger nicht angenommen; deshalb keine bindende Vereinbarung. • Unverhältnismäßigkeitsargument (§ 635 Nr. 3 BGB) scheidet aus wegen grober Fahrlässigkeit: Der Kläger hat während der Ausführung den Fehler erkannt und nicht angezeigt, damit grob fahrlässig gehandelt; deswegen kann er sich nicht auf Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung berufen. • Folge: Mangels Abnahmereife ist der Werklohn nicht fällig, sodass der Anspruch des Klägers auf restlichen Werklohn entfällt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält den restlichen Werklohn nicht, weil sein Gewerk nicht abnahmefähig ist aufgrund erheblicher Mängel an den Firsthöhen. Eine konkludente Abnahme liegt nicht vor, und es besteht keine verbindliche Vereinbarung, den Mangel kostengünstig durch den Dachdecker zu beseitigen. Das Berufungsargument der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung versagt wegen grober Fahrlässigkeit des Klägers bei Entstehen des Mangels. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.