Beschluss
26 Qs 151/13 – Strafrecht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2013:1203.26QS151.13.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
wird die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.07.2013 - Az. 8 Gs 710-713/13 auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
wird die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.07.2013 - Az. 8 Gs 710-713/13 auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts Wuppertal vom 29.10.2013, denen sich die Kammer anschließt, unbegründet. Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss ist rechtmäßig. Insbesondere trägt der Einwand der Beschwerdeführer, der Beschluss richte sich gegen eine nicht existente „E GmbH“, nicht. Nach den auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss ist dem angefochtenen Beschluss bei vernünftiger Betrachtung klar und unmissverständlich entnehmbar, dass sich die Durchsuchungsanordnung insoweit ausschließlich gegen die Fa. E GmbH Wirtschaftsprüfungs-Steuerberatungsgesellschaft richtete. Entsprechend ist die Durchsuchungsanordnung auch von den Ermittlungsbeamten umgesetzt und es sind insoweit nur die von der Fa. E GmbH Wirtschaftsprüfungs-Steuerberatungsgesellschaft genutzten Geschäftsräume durchsucht worden. Ferner sind in dem angefochtenen Beschluss der Tatvorwurf und der Tatzeitraum deutlich umschrieben. Aus welchen Gründen die Konkretisierung in dem angefochtenen Beschluss insoweit nicht ausreichend sein soll, erschließt sich auch der Kammer nicht. Zudem bezeichnet der angefochtene Durchsuchungsbeschluss die zu suchenden Gegenstände - am Stand des Verfahrens gemessen - in ausreichender Weise. Durch die in dem angefochtenen Beschluss näher erfolgte Beschreibung der zu suchenden Unterlagen wurden die maßgeblichen Kriterien mit konkretem Bezug zu den Tatvorwürfen genannt. Eine nähere Präzisierung der Kriterien war in Anbetracht des Ermittlungsstandes und der vom Anfangsverdacht erfassten Mehrzahl von Taten weder möglich noch erforderlich. Die angefochtene Durchsuchungsanordnung ist erkennbar nicht unverhältnismäßig. Sie war zweifelsfrei geeignet, zur Klärung des Anfangsverdachts beizutragen. Sie war auch erforderlich, da es kein milderes Mittel gab, durch das in gleich wirksamer und zuverlässiger Weise die in den Räumen der Fa. E GmbH Wirtschaftsprüfungs-Steuerberatungsgesellschaft befindlichen Beweismittel gesichert werden konnten. Soweit vorgetragen wird, dass die Steuerberaterin K den Durchsuchungsbeamten einen USB-Stick mit den betreffenden Unterlagen angeboten oder übergeben habe, mussten sich die Durchsuchsbeamten mit der erkennbar nur zur Abwendung der bereits angeordneten Durchsuchung angebotenen Herausgabe eines USB-Sticks nicht zufrieden geben, da befürchtet werden musste, dass die Datensammlung auf dem angebotenen USB-Stick nicht vollständig war. Schließlich stand die Anordnung der Durchsuchung nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Straftaten, deren Aufklärung sie diente. Der Verdacht gilt einer Mehrzahl von Straftaten, die die gebotene steuerliche Belastungsgleichheit in beträchtlicher Weise vereiteln können und sich schon deswegen als erheblich darstellen. Demgegenüber können die mit der Durchsuchung verbundenen Beeinträchtigungen auch vor dem Hintergrund, dass eine Durchsuchung bei einem Berufsgeheimnisträger angeordnet wurde, nicht als unangemessen intensiv angesehen werden, zumal das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zugleich ein Verfahren angeordnet hat, welches der beschleunigten Sichtung der sichergestellten digitalen Unterlagen dient und das die Fa. E GmbH Wirtschaftsprüfungs-Steuerberatungsgesellschaft hinsichtlich Ausmaß und Umfang der Sichtung beeinflussen kann. Überdies muss der Gesichtspunkt, dass ein Berufsgeheimnisträger betroffen ist, vorliegend angesichts der Schwere der Tatvorwürfe gegenüber dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an einer umfassenden Ermittlung der Wahrheit im Strafverfahren zurücktreten. Soweit die Beschwerdeführer schließlich unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.09.2007, Az. 2 BvR 1009/07, die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Begründung geltend machen, ihnen seien angeforderte Ablichtungen von Aktenbestandteilen nicht zur Verfügung gestellt worden, so trägt diese Argumentation nicht. Die Beschwerdeführer sind - anders als in dem der vorstehend näher bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsreichts zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht Beschuldigte dieses Ermittlungsverfahrens, sondern jeweils Drittbetroffene, so dass sich deren Akteneinsichtsrecht nach den §§ 475 ff. StPO richtet. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Beschwerdeführer ein Recht haben, Auskünfte aus den Ermittlungsakten zu erhalten, soweit diese für die konkrete Rechtsverfolgung unerlässlich sind. Da das Beschwerdevorbringen nicht den Grad und das Ausmaß des Tatverdachts gegen den Beschuldigten Lechner in Abrede stellt, sondern die Beschwerdeführer (zumindest in erster Linie) beanstanden, dass sich die Anordnung gegen eine nicht existente „E GmbH“ richtet, ist die Gewährung von Einsicht in die den Tatverdacht gegen den Beschuldigten Lechner begründenden Unterlagen vorliegend für die konkrete Rechtsverfolgung der Beschwerdeführer nicht unerlässlich und vor diesem Hintergrund die insoweit versagende Entscheidung der Staatsanwaltschaft vertretbar.