Urteil
2 O 58/13
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2013:0715.2O58.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht Ansprüche wegen eines Sturzes in einem Linienbus geltend. 3 Die Beklagte zu 1) betreibt ein Busunternehmen, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Die Klägerin bestieg am 19.04.2012 gegen 10.47 Uhr einen Linienbus der Beklagten zu 1) an der Haltestelle V in G. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin 71 Jahre alt. Weitere Personen stiegen an dieser Haltestelle nicht ein. 4 Die Klägerin löste bei dem Fahrer des Busses einen Fahrschein. Zu diesem Zeitpunkt stand der Bus noch an der Haltestelle. Als der Fahrer des Busses anschließend anfuhr, um die Haltestelle zu verlassen, stürzte die Klägerin auf den linken Arm sowie die linke Schulter, da sie keinen sicheren Halt hatte. 5 Die Klägerin wurde in ein Krankenhaus verbracht, wo ihr Infusionen gegen die Schmerzen verabreicht und eine Schultergelenksbandage angelegt worden ist. Sie ist mit der Auflage entlassen worden, nach einer Woche wieder zur Untersuchung zu erscheinen. 6 Am 26.04.2012 wurde nach mehreren Untersuchungen festgestellt, dass sich die Klägerin eine Humeruskopf-Trümmerfraktur links zugezogen hatte. Sie wurde einen Tag später operiert und verblieb bis zum 04.05.2012 in stationärer Behandlung. 7 Die Klägerin behauptet, sie habe das vom Fahrer erhaltene Wechselgeld mit der rechten Hand in ihre Geldbörse stecken wollen, welche sie in der linken Hand gehalten habe. Sie habe sich kaum in Richtung Fahrgastraum herumgedreht, als der Bus angefahren und sie auf den ersten Sitz gefallen sei. Für den Fahrer sei offenkundig gewesen, dass sich die Klägerin nicht habe festhalten können. Der Sturz sei die Folge eines ruckartigen Anfahrens. Der Fahrer habe sich nach dem Anhalten des Busses nicht nach ihrem Wohlbefinden erkundigt, obwohl sie offensichtlich unter starken Schmerzen gelitten habe. Stattdessen sei er nach dem Anhalten weitergefahren, so dass sie den Fahrer habe auffordern müssen, einen Notarzt zu rufen. Dieses sei erst nach Erreichen der zweiten Haltestelle (C/G) geschehen. 8 Aufgrund der unfallbedingten Verletzung habe sie weiterhin Beschwerden. So sei ihr Arm nur eingeschränkt beweglich, insbesondere könne sie diesen nicht schmerzfrei über den Kopf heben. 9 Die Klägerin beantragt, 10 1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr Schadensersatz für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 19.04.2012 zu leisten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden; 11 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 4000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu zahlen, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und der zuvor genannte Betrag nach oben hin überschritten werden kann. 12 Die Beklagten beantragen, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie behaupten, die Klägerin sei nach dem Kauf des Fahrscheines und vor der Abfahrt in den hinteren Teil des Busses gelaufen. Das Anfahren sei auch nicht ruckartig erfolgt. Der Bus, welche die Klägerin bestiegen habe, sei mit einem automatischen Getriebe ausgerüstet, welches unabhängig von der Stellung des Gaspedals und dem Verhalten des Fahrers eine ruckfreie Beschleunigung gewährleiste – was von der Klägerin nicht bestritten wird. Insoweit sei die Klägerin lediglich der normalen unvermeidbaren Anfahrtsbewegung ausgesetzt gewesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 I. 18 Der Klägerin steht ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten unter keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu. 19 1. 20 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 1 StVG; § 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 253 BGB. 21 Eine Ersatzpflicht der Beklagten scheidet nach § 9 StVG; § 254 Abs. 1 BGB aufgrund des hohen Eigenverschuldens der Klägerin vollständig aus. 22 Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Fahrgast ein ganz überwiegendes Eigenverschulden, wenn er nach dem Einsteigen in den Bus nicht einen der nächsten freien Sitzplätzen besetzt oder sich auf andere Weise einen sicheren Halt verschafft (exemplarisch BGH, Urteil vom 01.12.1992 – VI ZR 27/92 = Juris Rdnr. 12; OLG Frankfurt – Urteil vom 16.11.2010 – 14 U 209/09 = Juris Rdnr. 29; OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000 – 12 U 895/99; OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2007 – 9 U 38/07). 23 So liegt der Fall hier. Die Klägerin selbst schildert, dass sie nach dem Bezahlvorgang das Wechselgeld sowie die Fahrkarte in ihrer Geldbörse verstauen wollte, als der Bus anfuhr und sich aus diesem Grunde nicht festgehalten habe. Dabei hätte es hier nahe gelegen, Geld und Fahrkarte zunächst in der Hand zu behalten und sich einen geeigneten Sitzplatz oder zumindest einen festen Stand zu suchen. Hiervon hat die Klägerin abgesehen und sich selbstverantwortlich der naheliegenden Gefahr ausgesetzt, dass der Bus anfahren werde, bis vor sie einen Sitzplatz erreicht hat. Die Klägerin war dabei als einziger Fahrgast eingestiegen, so dass sie mit einer unverzüglichen Abfahrt des Busses rechnen musste. 24 Zumindest hätte es ihr oblegen, sich an den Fahrer des Busses zu wenden und diesen zu veranlassen mit der Abfahrt zuzuwarten, bis sie selbst in zumutbarer Weise für ihre Sicherheit gesorgt hat (vergleichbar BGH, Urteil vom 01.12.1992 – VI ZR 27/92 = Juris Rdnr. 12). 25 Es bestand auch keine Verpflichtung des Fahrers sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die Klägerin ausreichend Halt oder einen Sitzplatz eingenommen hat. Vielmehr darf der Fahrer eines Busses grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fahrgast sich schnellstmöglich sicheren Halt verschafft (OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2007 – 9 U 38/07 = Juris Rdnr. 9; OLG Frankfurt – Urteil vom 16.11.2010 – 14 U 209/09). 26 Aus den vorliegenden Umständen ergibt sich auch keine abweichende Beurteilung. Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages, dass diese beim Anfahren noch neben dem Fahrer gestanden habe, gab es für diesen keine Veranlassung, der Klägerin weiterhin seine Aufmerksamkeit zu widmen. So darf der Fahrer nach Abschluss eines Zahlungsvorganges ohne weiteres Zuwarten seine Fahrt fortsetzen (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2010 – 14 U 209/09 = Juris 24). Er muss dabei auch nicht den Fahrgastraum beobachten, welcher neben ihm befindlich ist. Vielmehr darf der Fahrer eines Linienbusses nach Ausstellung der Fahrkarte dem weiteren üblichen Betrieb des Fahrzeuges, wie etwa das Schließen der Türen und das Beobachten des rückwärtigen Verkehrs, seine Aufmerksamkeit widmen. 27 Der Zahlvorgang mit der Klägerin war abgeschlossen. Weitere Fahrgäste stiegen nicht zu. Der Fahrer war berechtigt, die Abfahrtbereitschaft des Linienbusses herzustellen und sich auf die damit verbundenen Tätigkeiten zu konzentrieren. Er durfte darauf vertrauen, dass die Klägerin sich im eigenen Interesse einen sicheren Halt verschaffen werde. Aus diesem Grunde war er nicht gehalten, seine übrigen Tätigkeiten solange einzustellen, bis er sich hiervon überzeugt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Fahrer der Beklagten die Gefahr erkannt hat und gleichwohl geradezu sorglos angefahren ist. Vielmehr bestanden für ihn keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zunächst das Wechselgeld und die Fahrkarte verstauen und auf die notwendige Eigensicherung verzichten werde. 28 Abweichend von diesem Grundsatz muss sich der Fahrer eines Linienbusses vor dem Anfahrtsvorgang ausnahmsweise vergewissern, ob ein Fahrgast einen Sitzplatz oder sonstigen sicheren Halt im Fahrzeug gefunden hat, wenn eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgastes die Überlegung aufdrängt, dass der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet ist (BGH, Urteil vom 01.12.1192 – VI ZR 27/92 = Juris Rdnr. 10; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2010 – 14 U 209/09 = Juris Rdnr. 23; OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000 – 12 U 895/99). Denn in diesem Fall ist es dem Fahrgast gerade nicht möglich, sich selbst unter den normalen Bedingungen im öffentlichen Nahverkehr zu sichern. 29 Eine solche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit ergibt sich dabei nicht ohne Weiteres aus dem Lebensalter (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1992 – VI ZR 27/92 = Juris Rdnr. 12). Zwar ist die Klägerin 71 Jahre, gleichwohl werden von ihr weder Mobilitätseinschränkungen vorgetragen, noch waren solche bei ihrem persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung erkennbar. 30 Soweit die Klägerin vorträgt, der Fahrer des Busses sei „ruckartig“ angefahren, lässt dieses noch kein Rückschluss auf ein besonders schnelles Anfahren zu. Es ist bei Linienbusen im Straßenverkehr grundsätzlich üblich, dass ein gewisser Anfahrtsruck entsteht. Hiermit muss ein Fahrgast grundsätzlich rechnen und sein Verhalten darauf einstellen (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 14.9.2007- 9 U 38/07 = Juris Rdnr. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2010 – 14 U 209/09 = Juris Rdnr. 25). Umso mehr muss ein Fahrgast bestrebt sein, sich schnell Halt zu verschaffen und alle anderen Tätigkeiten zunächst zurückstellen. 31 Überdies ist die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, das ein ruckfreies Beschleunigen aufgrund eines automatischen Getriebes gewährleistet sei, nicht entgegengetreten. 32 Der Schmerzensgeldanspruch ergibt sich mangels Kausalität ebenso wenig aus einem möglichen Fehlverhalten des Fahrers nach dem Sturz der Klägerin. 33 2. 34 Der klägerische Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1 BGB; 631 BGB in Verbindung mit dem Beförderungsvertrag. 35 Es kann dabei dahinstehen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagtenseite in zurechenbarer Weise vorliegt. Jedenfalls tritt eine Haftung aus den obigen Gründen im Rahmen des auch hier zu berücksichtigenden Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB zurück. 36 3. 37 Gleiches gilt für einen möglichen Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Organisationsverschulden) oder § 831 BGB. 38 II. 39 Der Feststellungsantrag teilt das Schicksal des Schmerzensgeldantrages. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 40 III. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteiles hat seinen Rechtsgrund in den §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO. 42 Der Streitwert wird auf 6.000 Euro (Feststellungsantrag 2.000 Euro und Schmerzensgeldanspruch 4.000 Euro) festgesetzt.