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Urteil

1 O 38/13

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Öffentliche Zustellung nach §185 ZPO ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen vorliegen; liegt eine dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten bekannte inländische Anschrift vor, ist diese anzugeben. • Ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist fristgerecht erhoben, wenn die öffentliche Zustellung unwirksam war und daher die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. • Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ist vom Gläubiger schlüssig darzulegen; pauschale Verweise auf eine Liste reichen nicht zur Substantiierung aus. • Die materielle Rechtskraft eines Urteils greift nicht, wenn in dem früheren Verfahren über die konkret geltend gemachte (hilfsweise erklärte) Anspruchsgrundlage nicht entschieden wurde.
Entscheidungsgründe
Unwirksame öffentliche Zustellung und fehlende Substantiierung eines Aufwendungsersatzanspruchs • Öffentliche Zustellung nach §185 ZPO ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen vorliegen; liegt eine dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten bekannte inländische Anschrift vor, ist diese anzugeben. • Ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist fristgerecht erhoben, wenn die öffentliche Zustellung unwirksam war und daher die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. • Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ist vom Gläubiger schlüssig darzulegen; pauschale Verweise auf eine Liste reichen nicht zur Substantiierung aus. • Die materielle Rechtskraft eines Urteils greift nicht, wenn in dem früheren Verfahren über die konkret geltend gemachte (hilfsweise erklärte) Anspruchsgrundlage nicht entschieden wurde. Die Parteien standen in einem Immobilienkauf- und anschließenden Gewerberaummietverhältnis. Die Klägerin erwarb 2007 ein Bürogebäude von der Beklagten; der Geschäftsführer der Beklagten übernahm die Verwaltung und geriet später in Streit mit der Klägerin. In einem vorherigen Verfahren (LG Mönchengladbach, später OLG Düsseldorf) ging es um Räumung und Mietzahlungen; der Geschäftsführer erklärte hilfsweise Aufrechnung mit einer Forderung von 38.418,98 Euro. Die Klägerin beanspruchte diesen Betrag aus abgetretenem Recht und ließ einen Vollstreckungsbescheid ergehen. Zustellversuche scheiterten, es erfolgte öffentliche Zustellung; die Beklagte erhob Einspruch und beantragte Wiedereinsetzung. Die Klägerin verlangte Verwerfung des Einspruchs; die Beklagte begehrte Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und Abweisung der Klage. • Zur Zulässigkeit: Der Einspruch ist form- und fristgerecht, weil die öffentliche Zustellung des Vollstreckungsbescheids gemäß §185 ZPO unwirksam war. Die Klägerin hätte die dem Prozessbevollmächtigten bekannte inländische Anschrift angeben müssen, da die Beklagte in einem laufenden Prozess durch inländischen Anwalt vertreten war und damit Empfangsvollmacht hinsichtlich der dort eingeführten Ansprüche bestand. • Zur Zulässigkeit weiter: Die Beklagte hat sich nach §39 ZPO rügelos zur Sache eingelassen, und die frühere Rechtsprechung begründet keine Rechtskraft bezüglich der hilfsweise erklärten Aufrechnung, weil darüber materiell nicht entschieden wurde. • Zur Begründetheit: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat den behaupteten Aufwendungsersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt; die vorgelegte Liste (Anlage K6) enthält keine hinreichenden Angaben zu Zusammenhang, Zeitraum und einzelnen Zahlungen und genügt daher nicht der Darlegungslast für einen Aufwendungsersatzanspruch. • Zur Kostenteilung und Vollstreckung: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Kosten des Vollstreckungsbescheids hat die Beklagte zu tragen. Die Entscheidung ist nach §709 ZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. • Rechtsgrundlagen: §§185, 145, 39, 91, 700 Abs.1, 344, 709 ZPO; Grundsatz der Darlegungslast für Aufwendungsersatzansprüche. Die Klage wird abgewiesen; der Einspruch der Beklagten ist zulässig, weil die öffentliche Zustellung unwirksam war, jedoch ist der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch von 38.418,98 Euro materiell nicht nachgewiesen und daher nicht durchsetzbar. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen wird insoweit aufgehoben, soweit er die Zahlung des Betrags inkl. Zinsen und darauf entfallender Gerichtskosten betrifft. Die Klägerin trägt die Hauptkosten des Rechtsstreits; die Beklagte trägt die Kosten des Vollstreckungsbescheids. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.