Urteil
1 O 416/09
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlerhafte Erdbohrungen auf einem Grundstück können nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche des Nachbarn nach § 906 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1004 BGB analog begründen, auch wenn der Grundstückseigentümer die Bohrung durch ein Fachunternehmen ausführen ließ.
• Liegt zwischen einer schädigenden Handlung (Erdbohrung) und Eintritt von Rissen ein enger zeitlicher Zusammenhang, kann Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten greifen und der Nachweis der Alternativursache dem Schädiger obliegen.
• Bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs sind tatsächliche Schadensbeseitigungskosten sowie ein merkantiler Minderwert zu berücksichtigen; dabei sind „Sowieso“-Kosten abzuziehen und ein angemessener Abzug für Neu-für-Alt zu prüfen, soweit gerechtfertigt.
• Ein Feststellungsanspruch nach § 256 ZPO ist zulässig, wenn weitere, bei Sanierung noch zu Tage tretende Aufwendungen zu erwarten sind, jedoch nicht insoweit erforderlich, als der merkantile Minderwert mit dem Urteil abschließend entschädigt ist.
Entscheidungsgründe
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für durch fehlerhafte Erdbohrung verursachte Riss- und Wertschäden • Fehlerhafte Erdbohrungen auf einem Grundstück können nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche des Nachbarn nach § 906 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1004 BGB analog begründen, auch wenn der Grundstückseigentümer die Bohrung durch ein Fachunternehmen ausführen ließ. • Liegt zwischen einer schädigenden Handlung (Erdbohrung) und Eintritt von Rissen ein enger zeitlicher Zusammenhang, kann Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten greifen und der Nachweis der Alternativursache dem Schädiger obliegen. • Bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs sind tatsächliche Schadensbeseitigungskosten sowie ein merkantiler Minderwert zu berücksichtigen; dabei sind „Sowieso“-Kosten abzuziehen und ein angemessener Abzug für Neu-für-Alt zu prüfen, soweit gerechtfertigt. • Ein Feststellungsanspruch nach § 256 ZPO ist zulässig, wenn weitere, bei Sanierung noch zu Tage tretende Aufwendungen zu erwarten sind, jedoch nicht insoweit erforderlich, als der merkantile Minderwert mit dem Urteil abschließend entschädigt ist. Der Kläger ist Eigentümer einer Doppelhaushälfte; der Beklagte besitzt die andere Haushälfte. Auf dem Grundstück des Beklagten wurden im Oktober 2006 Geothermiebohrungen durchgeführt; dabei kam es zu einem unkontrollierten Austrag von Boden und zu einer tiefgreifenden Störung des Untergrunds. Kurz nach der Bohrung traten im Haus des Klägers Risse in Wänden, Decken und Fliesen auf. Der Kläger ließ die Schäden begutachten und forderte die Kosten für Sanierung sowie einen merkantilen Minderwert geltend. Der Beklagte stritt die Verursachung durch die Bohrung ab und verwies auf mögliche andere Ursachen wie frühere Baumaßnahmen oder altersbedingte Setzungen. Die Bohrfirma ist insolvent; mehrere Gutachten und Zeugen wurden vernommen, wobei zeitlicher Zusammenhang zwischen Bohrung und Rissbildung als erwiesen angesehen wurde. • Die Klage ist zulässig; ein obligatorischer Güteversuch war nicht erforderlich für Zahlungsansprüche. • Die Kammer geht von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Bohrung und den Rissen aus; sofern Sachverständengutachten keinen eindeutigen Kausalzusammenhang ergaben, trat der Anscheinsbeweis ein wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs, so dass der Beklagte den Gegenbeweis zu führen hatte. • Die vom Beklagten vorgetragenen Alternativursachen (Baumaßnahmen 1991, altersbedingte Setzungen) sind nicht hinreichend substantiiert und erklären das plötzliche, umfangreiche Auftreten der Risse nicht. • Wissenschaftliche Gutachten kamen zwar zu rechnerisch geringen Einwirkungen, doch basierten diese auf idealtypischen Annahmen; atypisches Verhalten der Bodenplatte oder mangelhafte Ausführung konnten nicht ausgeschlossen werden, sodass die tatsächliche Beeinflussung des klägerischen Hauses als möglich und relevant angesehen wurde. • Rechtlich begründet sich der Anspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugunsten des Nachbarn und in Analogie zu § 1004 BGB, weil die von dem Beklagten ausgehenden Einwirkungen das zumutbare Maß überschreiten und der Kläger nicht verhindert hat, diese rechtzeitig abzuwehren. • Die Höhe des Entschädigungsanspruchs bemisst sich an den erforderlichen Sanierungskosten (Sachschaden) und einem merkantilen Minderwert; die Kammer hält 5.000 Euro für die Rissbeseitigung und 17.500 Euro (5% des mangelfreien Gebäudes) für den merkantilen Minderwert für angemessen. • Der Feststellungsantrag für weitere künftig möglicherweise anfallende Sanierungskosten ist in zulässigem Umfang begründet, weil beim Aufdecken weiterer Bauteile weiteres Schadensausmaß zu erwarten ist; ein weiterer Feststellungsanspruch für zusätzlichen merkantilen Minderwert besteht nicht, weil dieser mit dem Urteil abschließend geregelt wird. • Die Widerklage des Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist unbegründet; es fehlt an einer Anspruchsgrundlage wie Vertrag, § 280 oder an einem absoluten Recht im Sinne des § 823 BGB. Der Kläger obsiegt überwiegend. Der Beklagte ist verurteilt, an den Kläger 22.500,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen (5.000,00 Euro ab 11.01.2010 und 17.500,00 Euro ab 21.12.2010). Weiterhin wurde festgestellt, dass der Beklagte über den gezahlten Betrag hinaus für weitere erforderliche Sanierungsaufwendungen aus der Bohrung schadensersatzpflichtig ist; ein weitergehender Feststellungsanspruch zum merkantilen Minderwert besteht jedoch nicht, da dieser abschließend mit 17.500,00 Euro berücksichtigt wurde. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; die Widerklage des Beklagten wurde abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf nachbarrechtliche Ausgleichsmaßstäbe (§ 906 Abs. 2 BGB) und die Analogie zu § 1004 BGB; der Beklagte konnte den ursächlichen Zusammenhang nicht ausreichend widerlegen, sodass ihm die Haftung für die Folgen der fehlerhaften Bohrung auferlegt wurde.