Der Angeklagte J wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 27.06.12 (Aktenzeichen: 26 Ds 10 Js 1845/11- 47/12-) verhängten Einzelstrafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt. von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten A in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. 1 Jahr und 2 Monate der verhängten Strafe sind vor der Maßregel zu vollziehen. Der Angeklagte N wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten N wird der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 2.135,-- € angeordnet. Ihm wird gestattet, diesen Betrag in monatlichen Raten zu je 100,-- € zu zahlen, fällig jeweils am 5. Werktag eines Monats beginnend mit dem Monat, der auf die Rechtskraft des Urteils folgt. Zahlt er eine Rate nicht rechtzeitig, so entfällt die Teilzahlungsbefugnis. Die Angeklagte H wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren Der Angeklagte H2 wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen den Angeklagten H2 wird der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 20.000,-- € angeordnet. Ihm wird gestattet, von diesem Betrag einen Teilbetrag in Höhe von 3.614,14 € in monatlichen Raten zu je 150,-- € zu zahlen, fällig jeweils am 5. Werktag eines Monats beginnend mit dem Monat, der auf die Rechtskraft des Urteils folgt. Zahlt er eine Rate nicht rechtzeitig, so entfällt die Teilzahlungsbefugnis. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: - bezüglich des Angeklagten J §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 52, 53, 55 StGB - bezüglich des Angeklagten van de Kerkhof §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 52, 53, 64, 67 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB - bezüglich des Angeklagten N §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BtMG, 53, 73 a, 73 c Abs. 2, 42 StGB bezüglich der Angeklagten H: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BtMG, 27, 52 StGB - bezüglich des Angeklagten H2: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BtMG, 27, 52 StGB, 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73 d Abs. 2, 73 a, 73 c Abs. 2, 42 StGB G r ü n d e : (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO bezüglich der Angeklagten J, A, N und H) I. 1. Der Angeklagte J hat fünf Geschwister, wovon drei älter und zwei jünger sind. Die Mitangeklagte H ist eine seiner älteren Schwestern. Während er zu den übrigen Geschwistern keinen Kontakt hat, hält er zur Anklagten H seit September 2011 Kontakt. Im Hinblick auf seine Eltern hält er zu seinem Vater regelmäßig, zu seiner Mutter weniger Kontakt. Der Angeklagte J besuchte die Realschule und beendete diese mit dem Realschulabschluss im Alter von 16 oder 17 Jahren. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach dem Schulabschluss arbeitete er für drei Jahre bei einer Zeitarbeitsfirma. Im Jahr 2007 bzw. 2008 machte er eine Weiterbildung des Arbeitsamtes zur Security-Fachkraft und absolvierte auch eine Wachhundeprüfung bei der IHK. Im Jahr 2009 oder 2010 begann er Amphetamin zu konsumieren, was bei ihm Glückgefühle ohne das Hervorrufen besonderer Nebenwirkungen bewirkte. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete er bei einer Sicherheitsfirma in G und verdiente ca. 1.200,00 € netto. Nach ca. einem Jahr hatte er jedoch kein Interesse mehr an dieser Beschäftigung, er kam oft zu spät und verlor daraufhin den Arbeitsplatz. Seitdem ging er keiner anderen Beschäftigung nach und bezog Leistungen der ARGE in Höhe von ca. 360,00 € monatlich. In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte J bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte ihn am 24.05.2007 (Az. 30 Js 8586/06 84 Ds), rechtskräftig seit dem 01.06.2007, wegen Erschleichen von Leistungen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 8,00 €. Unter dem 19.12.2008 verurteilte ihn das Landgericht Wuppertal (Az. 21 KLs 10 Js 446/05 - 8/08), rechtskräftig seit dem 30.12.2008, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Die verhängte Strafe wurde für die Bewährungszeit von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde in der Folge verlängert bis zum 29.12.2011. Mit Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 20.08.2010 (Az. 522 Js 4403/09 26 Cs 94/10), rechtskräftig seit dem 28.08.2010, wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernen vom Unfallort sowie Vortäuschen einer Straftat zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt. Gegen ihn wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 27.11.2011 verhängt. Am 28.03.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal (Az. 922 Js 221/12 26 Cs 121/12), rechtskräftig seit dem 19.04.2012, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 €. Gegen ihn wurde zudem eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 18.10.2013 verhängt. Der Angeklagte bezahlte diese Geldstrafe am 30.01.2013. Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Angeklagten J weiterhin am 27.06.2012 (Az. 26 Ds 10 Js 1845/11 - 47/12) - rechtskräftig - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. In den Gründen dieses Urteils heißt es u. a. wie folgt: „II. In der Zeit von Mitte September 2010 bis 15.10.2010 übergab der Angeklagte dem gesondert verfolgten R bei drei Gelegenheiten jeweils 5 Gramm Amphetamin und 20 Ecstasy-Tabletten im Gesamtwert von jeweils 50 EUR. Die Treffen zwischen dem Angeklagten und dem R erfolgten jeweils nach telefonischer Kontaktaufnahme durch den R . Weitere Absprachen zwischen dem R und dem Angeklagten über eine geplante Regelmäßigkeit der Verkäufe existierten nicht. Über eine Erlaubnis zum Veräußern der Betäubungsmittel verfügte der Angeklagte, wie er wusste, nicht." „IV. Der Angeklagte hat sich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Dass der Angeklagte gewerbsmäßig handelte, konnte ihm durch die Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden. V. Bei der Strafzumessung war jeweils vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Wert der jeweils von ihm verkauften Betäubungsmittel nicht sehr hoch war und die Taten bereits fast zwei Jahre zurückliegen. Zu seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass er vorbestraft ist und insbesondere zur Tatzeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter laufender Bewährung stand. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht für jede der drei Taten eine Einzelfreiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller Strafzumessungserwägungen und unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten hat das Gericht die Einzelstrafen auf eine tat- und schuldangemessen Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten zurückgeführt. Die Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist trotz einschlägig laufender Bewährung erneut straffällig geworden. Die bereits gegen ihn verhangene Bewährungsstrafe konnte ihn nicht von der Begehung der hier angeklagten weiteren ähnlich gelagerten Taten abhalten. Innerhalb der laufenden Bewährung ist er auch noch zusätzlich wegen einer nicht einschlägigen Tat zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Es ist nicht erkennbar, dass er sich nunmehr durch die Verhängung einer weiteren Bewährungsstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen würde." Der Angeklagte J befindet sich seit dem 04.04.2012 in Untersuchungshaft in der JVA Düsseldorf aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 30.03.2012 (9 Gs 501/12). 2. Der verheiratete Angeklagte A wuchs in den Niederlanden bei seinen Großeltern mit ihren vier Kindern auf, von denen er der Jüngste war. Seine leibliche Mutter war bei seiner Geburt noch minderjährig. Seine Großeltern bezeichnet er als Mutter und Vater, ihre Kinder als Geschwister. Aus vorangegangenen Beziehungen hat der Angeklagte Aeinen elfjährigen Sohn und eine siebenjährige Tochter. Mit seiner jetzigen Ehefrau hat er keine Kinder. Er besuchte die Schule bis zum 16. Lebensjahr. Danach absolvierte er eine Ausbildung zum Koch. Nach zwei Jahren musste der Angeklagte die Berufsausübung als Koch aufgrund seiner Erkrankung an Morbus Perthes (Hüftkopfnekrose) aufgeben. Danach besuchte er eine Schule mit dem Ziel im Security-Bereich tätig zu werden, die er aber nach 6 Monaten abbrach. In der Folge arbeitete er bei seiner Schwester, die ein Gewächshaus für Gewürze und Gemüse betrieb. Im Jahr 1998 wurde der Angeklagte in T in einer Diskothek angeschossen. Dabei wurde er aufgrund eines Streits von zwei anderen Personen am Hals von einem Querschläger unterhalb des Jochbeins getroffen. Es kam zu einer Verkapselung der Kugel, die nicht entfernt wurde, und der Angeklagte erhielt Schmerzmittel zur Bekämpfung der dadurch hervorgerufenen Schmerzen. Nach der Schussverletzung begann er mit dem Konsum von Kokain. Im Jahr 1999 lieh sich der Angeklagte Geld für den Kauf eines Fahrzeugs. Zur Bezahlung dieser Schulden bunkerte der Angeklagte erstmals Drogen. Diese Drogen wurden ihm gestohlen, was er zum Anlass nahm, um selbst mit Drogen zu handeln und so seine Schulden zurückzuzahlen. Im Jahr 2000 verkaufte und nahm er Amphetamin. Der Konsum fand ca. vier- bis fünfmal die Woche statt. Nach seiner ersten Verurteilung im Jahr 2004 kehrte er in die Niederlande zurück und arbeitete wieder bei seiner Schwester im Gewächshaus. In der Folge kam er wieder schnell mit Betäubungsmitteln in Kontakt, die er sowohl verkaufte als auch konsumierte. Der Konsum bezog sich dann auf Kokain und auch Amphetamin. Durch den Drogenhandel und die Arbeit bei seiner Schwester verfügte er über Einnahmen von ca. 3.000,00 € monatlich. Im Jahr 2006 erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe. Während der Angeklagte einen Teil der Haftstrafe verbüßte, verstarb sein Großvater, der für ihn die Vaterrolle einnahm, an Lungenkrebs. Während des offenen Vollzugs arbeitete der Angeklagte bei einer Baufirma, für die er Häuser renovierte. Ca. im Jahr 2008 oder 2009 wurde er dann als Repräsentant für Luxuspferdetransporte tätig. In diesem Zeitraum lernte er seine jetzige Ehefrau kennen. Im Jahr 2009 besuchte er das Grab des verstorbenen Großvaters und begann dadurch wieder verstärkt Amphetamin in Kombination mit Alkohol und Kokain zu konsumieren. Der Drogenkonsum steigerte sich im Jahr 2010 bis 2011 dahin, dass der Angeklagte seitdem bis zu 10 g Kokain ca. fünfmal die Woche nahm. Die Anstellung als Vermittler für Luxuspferdetransporte verlor er im Jahr 2010, weil er seine Tätigkeit vernachlässigte. Danach arbeitete er wieder ab und zu bei seiner Schwester und nahm auch eine Tätigkeit bei einer Druckerei in T auf, die er allerdings nach vier oder sechs Monaten wieder aufgab, weil die Steuern für ihn und seine Arbeit nicht rechtzeitig bezahlt wurden. Seit 2011 arbeitete der Angeklagte nicht mehr. Zu dieser Zeit gab ihm sein Lieferant P für seinen Eigenkonsum Kokain, das er zunächst nicht bezahlte. So lief ein Rückstand von 6.000,00 € auf. Zudem lieh er sich weitere 15.000,00 € bei P, um sich selbständig zu machen. Um seine Schulden bei P zu begleichen, begann er wiederum mit dem Betäubungsmittelhandel. Strafrechtlich ist der Angeklagte von de Kerkhof bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Angeklagten am 18.03.2004 (Az. 60 Js 3228/01 XII - 52/03 - KLs), rechtskräftig seit dem 12.08.2004, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Die Strafvollstreckung war erledigt am 09.07.2010. Am 13.06.2006 verurteilte ihn das Landgericht Düsseldorf erneut (Az. 60 Js 1546/05 XI - 20/06), rechtskräftig seit dem 27.10.2006, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Die Strafvollstreckung war diesbezüglich am 14.04.2010 erledigt. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 30.03.2012 (Az. 9 Gs 499/12) befindet sich der Angeklagte Aseit dem 02.04.2012 in Untersuchungshaft in der JVA Wuppertal-Vohwinkel. 3. Der Angeklagte N wuchs mit einer drei Jahre älteren Schwester bei seinen Eltern auf. Zu seiner Familie unterhält er gute Kontakte. Mit 16 Jahren fing er an oft, aber nicht täglich Amphetamin zu konsumieren. Er schloss im Jahr 2000 die Hauptschule ab und holte danach seinen Realschulabschluss nach, den er im Jahr 2005 mit Qualifikation erlangte. Dazu benötigte er aufgrund seines Drogenkonsums vier Jahre. Danach begann er keine Ausbildung. Im Jahr 2009 arbeitete er im Bekleidungsgeschäft eines Freundes in C. Sein Drogenkonsum wurde in dieser Zeit extremer. Zwischendurch nahm er aber auch 1 Jahr lang kein Amphetamin. Nachdem der Bekleidungsladen geschlossen wurde, hatte er kein Interesse bei einer Zeitarbeitsfirma zu arbeiten. Er wohnte in dieser Zeit bei seinen Eltern, die ihn unterstützten und erhielt auch Geld vom Arbeitsamt. Seit ca. sieben Monaten ist der Angeklagte N bei der Firma H4 als Maschinenbediener beschäftigt. Seine Anlernphase wurde vor Weihnachten 2012 beendet. Dabei verdient er 1.100,00 € netto. Zurzeit konsumiert er keine Drogen. Strafrechtlich ist der Angeklagte N bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Am 23.07.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal (Az. 522 Js 577/09 15 Cs 220/09), rechtskräftig seit dem 12.08.2009, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 € und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 22.11.2009. 4. Die Angeklagte H kam mit 2 1/2 Jahren nach V und besuchte den Kindergarten in V. Sie erlangte den Schulabschluss der mittleren Reife und machte eine Ausbildung zur Arzthelferin. Seit ca. 13 Jahren ist sie im Bereich der Pflege tätig. Sie hat vier Halbgeschwister, zu denen der Kontakt schlecht ist. Der Mitangeklagte J ist einer ihrer Brüder, den sie erst Ende September 2011 wiedersah und zu dem sie seitdem Kontakt hält. Zum momentanen Zeitpunkt übt sie eine Teilzeitbeschäftigung in der Pflege aus, durch die sie 800,00 € netto monatlich er langt. In strafrechtlicher Hinsicht ist die Angeklagte H bislang nicht in Erscheinung getreten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.04.2012 (Az. 9 Gs 565/12) wurde der dingliche Arrest in das Vermögen der Angeklagten H zu Gunsten des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizfiskus), vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt beim Landgericht Wuppertal, als Rückgewinnungshilfe in Höhe von 20.000,00 € angeordnet. 5. Der Angeklagte H2 wuchs in V auf und erlangte dort den Realschulabschluss. Er ist seit 13 Jahren mit der Angeklagten H verheiratet. Aus der Ehe sind bisher keine Kinder hervorgegangen. Der Angeklagte hat einen zwei Jahre jüngeren Bruder, zu dem er kaum Kontakt hat. Beruflich war der Angeklagte als Busfahrer im öffentlichen Nahverkehr, als Monteur und bei einer kleinen Firma in V tätig. Seit vier Jahren ist er bei der Firma K als Maschinenbediener tätig, wodurch er ca. 1.800,00 € netto erhält. Strafrechtlich ist der Angeklagte H2 bisher nicht in Erscheinung getreten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.04.2012 (Az. 9 Gs 566/12) wurde der dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten H2 zu Gunsten des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizfiskus), vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt beim Landgericht Wuppertal, als Rückgewinnungshilfe in Höhe von 20.000,00 € angeordnet. II. 1. Ziffern 13. - 22. der Anklage - N Der Angeklagte N verkaufte im Jahr 2011 1 kg Amphetamin an seine Abnehmer und erhielt dafür mindestens pro 100 g 300,00 €, d.h. insgesamt mindestens 3000,00 €. Diese erzielten Einnahmen gab der Angeklagte N zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes aus. Das Amphetamin wies einen Wirkstoffgehalt von 8 %, d. h. eine Wirkstoffmenge von 80 g Aphetaminbase, auf. Im Einzelnen kam es aus dieser Menge von 1 kg Amphetamin u.a. zu folgenden Veräußerungen: Zunächst verkaufte er im Januar 2011 in Remscheid 50 g Amphetamin zum Preis von 150,-- € an einen Kollegen des Zeugen Y und mindestens 10 g Amphetaminzum Preis von mindestens 30,00 € an den Zeugen Y. In den Monaten Februar bis August 2011 veräußerte der Angeklagte N bei sieben weiteren Gelegenheiten an den Zeugen Y in Remscheid jeweils 50 g Amphetamin zum Preis von jeweils 150,00 €. Ein weiterer Verkauf an den Zeugen Y erfolgte im September 2011 in der Bunkerwohnung des Angeklagten N in Remscheid, in der er dem Zeugen Y weitere 50 g Amphetamin zum Preis von 150,00 € übergab. Auch Anfang Oktober 2011 veräußerte er in Wuppertal an den Zeuge Y wiederum 50 g Amphetamin zum Preis von 150.0 €. 2. Ziffer 1. der Anklage - J Anfang August oder Anfang September 2011 hielt sich der Angeklagte J in der Wohnung des Angeklagten N in der F-Straße in C auf. Zwischen den beiden hatte sich eine geschäftliche Beziehung im Hinblick auf den Verkauf von Betäubungsmitteln aufgebaut. Der Angeklagte J führte zwei Beutel mit jeweils 5.000 grünen und weißen Ecstasy-Tabletten mit sich. Dabei wog eine Ecstasy- Tablette 210 mg und hatte einen Wirkstoffgehalt von 17 %, so dass die 10.000 Ecstasy-Tabletten mit einem Gewicht von 2.100 g eine Wirkstoffmenge von 357 g MDMA aufwiesen. Diese Ecstasy-Tabletten hatte der Angeklagte J zum Preis von 20 bis 25 Cent angekauft und wollte sie für einen Preis von bis zu 1 € pro Stück gewinnbringend weiterverkaufen. 3. Ziffer 9. der Anklage - J, A, N, H und H2 Im Jahr 2011 lernte der Angeklagte J den Angeklagten Ain der Diskothek H in Ö kennen. Bei einem Gespräch einigten sich die beiden, gemeinsame Geschäfte im Hinblick auf den Erwerb und Verkauf von Betäubungsmitteln zu tätigen. Im Jahr 2011 kam es zu einem ersten Geschäft. Ab September 2011 kamen der Angeklagte J und seine Schwester, die Anklagte M2 wieder in Kontakt. Der Angeklagte J hielt sich oft bei der Angeklagten M2 und ihrem Ehemann, dem Angeklagten H2, zu Hause in der H-Straße in V auf. Dabei nächtigte er manchmal im Keller des Wohnhauses in einem Aufenthaltsraum und konsumierte dort auch Amphetamin, wovon der Angeklagte H2 wusste. Der Angeklagte H2 legte bei einer Gelegenheit eine dem Angeklagten J gehörende kleine Menge Amphetamin in den in dem Aufenthaltsraum befindlichen Tiefkühlschrank, in dem es die Angeklagte H fand. Zudem fiel der Angeklagte H auf, dass der Angeklagte J häufig seine Mobilnummer wechselte. Der Angeklagte H2 bekam vom Angeklagten J selbst Amphetamin und „Gras" in kleinen Mengen, das er sporadisch konsumierte, wenn er sich schlecht fühlte. Bei einer Gelegenheit verkaufte der Angeklagte H2 auch eine kleine Menge „Gras" an einen Arbeitskollegen. Auch die Angeklagte H erfuhr im Laufe der Zeit vom Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten H2 und davon, dass der Angeklagte J selbst Betäubungsmittel nahm. Sowohl der Angeklagte H2 als auch die Angeklagte H erkannten ferner, dass der Angeklagte J mit Betäubungsmitteln in großem Umfang Handel trieb. Der Angeklagte J übergab dem Angeklagten H2 - wovon die Angeklagte L Kenntnis hatte - öfter aus seinem Betäubungsmittelhandel stammende Geldbeträge in Höhe von ca. jeweils 500,- €, damit der Angeklagte H2 diese für ihn aufbewahrte. Das Geld wollte der Angeklagte J sparen, um zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Betäubungsmittelhandel auszusteigen. Das Geld bewahrte der Angeklagte H2, der ebenfalls wusste, dass das Geld aus Betäubungsmittelgeschäften stammte, zunächst zu Hause auf. Am 16.11.2011 eröffnete die Angeklagte H, die gemeinsam mit dem Angeklagten H2 über ein Sparkonto verfügte, das Schließfach mit der Nr. 28 bei der Sparkasse Vf ür die vom Angeklagten J aus den Betäubungsmittelverkäufen stammenden Beträge, weil der Angeklagte H2 die Beträge nicht mehr zu Hause lagern wollte. Die Öffnung des Schließfaches erfolgte durch die Verwendung einer Karte und der Eingabe einer PIN. Der Angeklagte H2 legte das vom Angeklagten J erhaltene Geld u.a. in braunen Umschlägen verpackt in das Schließfach. Die Umschläge beschriftete er teilweise zu Tarnzwecken, indem er sie mit den Begriffen „Autokauf“, „Wohnzimmer 2012", „Rep. Hauswand“ versah oder gelbe Klebezettel auf die Umschläge klebte, auf denen er „Urlaub 2012“ und „Geschenk zur Hochzeit ADA“ notierte. Der Angeklagte J fuhr mit dem Angeklagten H2 im Jahr 2011, nachdem der Angeklagte J wieder Kontakt mit seiner Schwester hatte, auch nach T zum Angeklagten van de Kerkhof, um einen Betäubungsmittelverkauf zu besprechen. Der Angeklagte A war verärgert über die Anwesenheit des Angeklagten H2, da er ihn für einen Polizisten hielt. Bei den Gesprächen zwischen dem Angeklagten J und dem Angeklagten A über den Betäubungsmittelverkauf war der Angeklagte H2 nicht anwesend. Zu diesem weiteren Ankauf von Betäubungsmitteln kam es nicht, weil der Angeklagte A dem Angeklagten H2 nicht vertraute und Angst hatte, dass er ein Polizist sei. Der Angeklagte J verwendete für den Angeklagten A aufgrund dieses Vorfalls den Begriff „Paranoia“. Von diesen Vorgängen wusste die Angeklagte H. In der Folge brach der Kontakt zwischen den Angeklagten J und A aufgrund dieser Meinungsverschiedenheit zunächst ab. Im März 2012 nahm der Angeklagte A wieder telefonisch Kontakt zum Angeklagten J auf und fragte ihn, ob er Amphetamin von ihm beziehen wolle, was der Angeklagte J bejahte und 8 kg Amphetamin bei ihm bestellte. In der Folge diskutierten die Angeklagten über die Qualität des Amphetamins, da der Angeklagte A die in Aussicht gestellten Betäubungsmittel mit einer besseren Qualität nicht liefern konnte. Man einigte sich deshalb auf die Lieferung von 8 kg Amphetamin von einer mittleren Qualität. Die Betäubungsmittel sollten durch eine dritte Person von den Niederlanden nach Deutschland geschafft werden. Der Angeklagte J plante den Weiterverkauf dieser Betäubungsmittel für 1.500 bis 1.600 € pro Kilogramm. Die Bezahlung des Angeklagten A sollte bei Weiterverkauf des Amphetamins durch den Angeklagten J erfolgen. Am 14.03.2012 erzählte der Angeklagte J der Angeklagten M bei einem Telefonat davon, dass der Angeklagte A, von dem sie wusste, dass es sich um einen Lieferanten der Betäubungsmittel des Angeklagten J handelte, sich wieder bei ihm gemeldet habe und er am nächsten Tag zu ihm kommen wolle. Am 16.03.2012 fuhr der Angeklagte A mit seinem Pkw SEAT Ibiza mit niederländischem Kennzeichen entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan und nach einem Telefonat mit dem Angeklagten J von T, Niederlande, nach Deutschland. An der Grenze wurde das Fahrzeug des Angeklagten Aangehalten und durchsucht. Nach der Weiterfahrt traf er den Angeklagten J gegen 17:20 Uhr am Ö Hauptbahnhof. Im Anschluss fuhren beide im Fahrzeug des Angeklagten A wieder gemeinsam nach T, Niederlande, damit der Angeklagte J das Amphetamin prüfen konnte. In T angekommen, stieg der Angeklagte J an einem Imbiss aus und wartete dort, während der Angeklagte A eine Probe des Amphetamins, ca. 4-5 g, aus der Wohnung seines Lieferanten P holte. Der Angeklagte J testete das Amphetamin und kam zu dem Ergebnis, dass es keine gute Qualität aufwies. Er nahm es gleichwohl ab und einigte sich mit dem Angeklagten A auf einen Kilopreis von 1200 €, da er es für seine Abnehmer benötigte. Daraufhin informierte der Angeklagte Aseinen Lieferanten Jerom Mak, der - wie zuvor vereinbart - einer für ihn arbeitenden holländische Frau die 8 kg Amphetamin, die einen Wirkstoffgehalt von 3,6 % und damit eine Wirkstoffmenge von 288 g Amphetaminbase aufwiesen, zum Transport nach Deutschland übergab. Zwischen den Beteiligten war vereinbart, dass diese Kurierin in ihrem Pkw mit deutschem Kennzeichen selbstständig über die Grenze fuhr, der Angeklagte A mit dem Angeklagten J ihr folgten und man sich an einem Treffpunkt in V wieder traf. Der Angeklagte A, der wieder mit nach Deutschland fuhr, weil der Angeklagte J nicht im Auto der Kurierin mitfahren wollte und er vom Angeklagten J die Bezahlung für das Amphetamin durch die Weiterveräußerung erhalten wollte, wollte die Betäubungsmittel insbesondere deshalb nicht in seinem Auto über die Grenze transportieren, weil er mittags zuvor bereits einmal kontrolliert worden war und er das Fahrzeug der Kurierin mit deutschem Kennzeichen für insoweit unauffälliger hielt. Die Kurierin fuhr von T los. Der Angeklagte A fuhr gemeinsam mit dem Angeklagten J ebenfalls los. Gegen ca. 22:00 Uhr traf die Kurierin mit den 8 kg Amphetamin am ersten vereinbarten Treffpunkt in V ein. Da es schon so spät war, waren einige Abnehmer des Angeklagten J bereits abgesprungen. An dem Treffpunkt übergab der Angeklagte J 1 kg des Amphetamins, das er zuvor aus dem Fahrzeug der Kurierin nahm, an den gesondert verfolgten Spata und erhielt dafür ca. 1.500 €, die er dem Angeklagten A übergab. Danach fuhren die zwei Fahrzeuge, d.h. der Angeklagte A mit dem Angeklagten J und die Kurierin, nach T , der Wohnanschrift des Angeklagten N, um ihm 2 kg Amphetamin zu übergeben. Dort stieg der Angeklagte J aus, entnahm aus dem Fahrzeug der Kurierin die restlichen 7 kg Amphetamin und ging damit in die Wohnung des Angeklagten N, der auf sein Eintreffen bereits wartete. Die Kurierin fuhr daraufhin weg. Der Angeklagte J übergab dem Angeklagten N in dessen Wohnung die 2 kg Amphetamin, die eine Wirkstoffmenge von 72 g Amphetaminbase hatten, und erhielt dafür insgesamt 4.000 €, nämlich 3.200 € als Bezahlung für das Amphetamin und 800 € für noch ausstehende Schulden. Der Angeklagte N wollte die 2 kg Amphetamin gewinnbringend weiterveräußern. Zu diesem Zeitpunkt nahm der Angeklagte A wahr, dass ein Polizeifahrzeug in der Nähe vorbeifuhr. Er rief den Angeklagten J auf seinem Handy an und wollte nach dessen Rückkehr wegfahren. Der Angeklagte J übergab dem Angeklagten A die erhaltenen 4.000 €, der daraufhin allein wegfuhr. Der Angeklagte J nahm sich unter Mitnahme der noch verbliebenen 5 kg Amphetamin ein Taxi. Gegen 0:00 Uhr brachte der Angeklagte J die 5 kg Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 180 g Amphetaminbase bei einem Wirkstoffgehalt von 3,6% in die Garage der Angeklagten H und des Angeklagten H2, zu der er keinen eigenen Schlüssel besaß. Zuvor hatte er mit dem Angeklagten H2 gegen 23:21 Uhr telefoniert und ihn gefragt, ob er gleich kurz vorbeikommen könne, womit sich der Angeklagte H2 einverstanden erklärte. Die Angeklagten K und H2 wussten und waren damit einverstanden, dass der Angeklagte J die Betäubungsmittel für seinen Handel in ihrer Garage lagerte. Sie nahmen dabei zumindest billigend in Kauf, dass es sich dabei um eine größere Menge von Betäubungsmitteln mit einer Wirkstoffmenge handelte, die die Grenzwerte zur nicht geringen Menge überschritten. Von den 5 kg Amphetamin holte der Angeklagte J in der Folgezeit immer wieder Teilmengen ab und verkaufte sie weiter. So verkaufte und übergab der Angeklagte J aus dieser Menge 1 kg Amphetamin am 18.03.2012 an den gesondert verfolgten Ä. Ein weiteres Kilogramm aus dieser Menge gab er an den Angeklagten A zurück, der es weiterverkaufte. Dieses Kilogramm hatte der Angeklagte J am 19.03.2012 zuvor aus der Garage der Angeklagten H und H2 abgeholt. Er hatte zunächst gegen 14:40 Uhr mit der Angeklagten H telefoniert und sie gefragt, ob er kurz vorbeikommen könne, was sie bejaht hatte. Der gesondert verfolgte Y erhielt vom Angeklagten J auf Geheiß des Angeklagten Aam 28.03.2012 2 kg Amphetamin. Auch diese Menge hatte der Angeklagte J aus der Garage der Angeklagten H und H2 entnommen, nachdem er zuvor gegen 20:40 Uhr mit der Angeklagten D telefoniert und die Angeklagte M ihr Einverständnis zu seinem Erscheinen erklärt hatte. Der Angeklagte A erhielt von dem Angeklagten J für das von ihm weiterveräußerte Amphetamin einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 7.200 €, den der Angeklagte A an seinen Lieferanten weitergab, an den er für die 8 kg Amphetamin zwischen 8000 € und 8500 € bezahlen musste. Am 03.04.2012 war noch eine Teilmenge von 895,77 g der 8 kg Amphetamin vorhanden, die bei der Durchsuchung der Garage der Angeklagten H und des Angeklagten H2 sichergestellt wurde. Weiterhin befanden sich an diesem Tag in der Garage der Angeklagten K und des Angeklagten H2 - vom Angeklagten J stammend - in einem Rucksack eine Menge von 4817,4 g Ecstacy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 20,2% und einer Wirkstoffmenge von 973,11 MDMA und in einer Aldi-Tüte 1241 g Ecstacy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 17,1% und einer Wirkstoffmenge von 212 g MDMA, die aus anderen Lieferungen an den Angeklagten J stammten und die der Angeklagte J gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Auch diese Betäubungsmittel wurden bei der Durchsuchung sichergestellt. Der Angeklagte J hatte dem Angeklagten H2 zuvor von seinem laufenden Strafverfahren (Amtsgericht Wuppertal (Az. 26 Ds 10 Js 1845/11 - 47/12)) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen, in dem ihm am 03.03.2012 die Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom 27.06.2012 und der Eröffnungsbeschluss vom 28.02.2012 zugestellt wurde, berichtet und ihn gebeten, seine Betäubungsmittel, u.a. das Ecstacy in der Alditüte und in dem Rucksack in der Form und Menge, die am 03.04.2012 in der Garage sichergestellt wurden, für ihn zu verstecken, damit es nicht bei ihm gefunden werden könne. Der Angeklagte H2, der selbst in die Behältnisse hineinsah und billigend erkannte, dass es sich um größere Mengen an Ecstacy handelte, erlaubte dem Angeklagten J, die Betäubungsmittel in der Garage zu lagern und nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass es sich um Betäubungsmittel mit einer Wirkstoffmenge handelte, die die Grenzwerte zur nicht geringen Menge überschritten. Auch die Angeklagte M wusste und war damit einverstanden, dass der Angeklagte J, die Betäubungsmittel für seinen Handel in der Garage lagerte. Dabei nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass es sich dabei um eine größere Menge von Betäubungsmittel mit einer Wirkstoffmenge handelte, die die Grenzwerte zur nicht geringen Menge überschritten. Bei der Durchsuchung des Schließfaches mit der Nr. 28 bei der Sparkasse Wuppertal am 03.04.2012 befanden sich in dem Schließfach noch sechs braune Umschläge, wovon zwei Umschläge leer waren und vier Umschläge mit Geldscheinen im Gesamtwert von jeweils 5000,- €, d.h. insgesamt 20.000 €, gefüllt waren. Am 05.03.2012 hatte der Angeklagte H2, nachdem er kurze Zeit zuvor das Schließfach Nr. 28 bei der Sparkasse V geöffnet und einen Betrag von 20.000,-- € daraus entnommen hatte, diesen ebenfalls aus den Betäubungsmittelgeschäften des J stammenden Betrag in Höhe von 20.000,- € bar auf sein Girokonto bei der Sparkasse V, Konto-Nr. ##, eingezahlt. Das Geld sollte zum Kauf einer Immobilie verwendet werden. In diesem Zusammenhang erklärte der Angeklagte J im Rahmen eines Telefonats vom 15.03.2012 gegen 22:07 Uhr mit der Angeklagten M im Hinblick auf den Kauf der Immobilie durch die Angeklagten M2 und den Angeklagten H2 u.a., er habe das Geld. Nach Abbuchungen für laufende Rechnungen wies das Girokonto des Angeklagten H2 am 05.04.2012 noch ein Guthaben in Höhe von 16.385,39 € auf. 4. Ziffer 11. der Anklage - A Der Angeklagte A verwahrte am 01.04.2012 gegen 23:50 Uhr in seiner Wohnung in der X-Straße in ö in einem Füllbehälter des auf der Küchentheke stehenden Kaffeevollautomaten eine Tüte mit 43,58 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 68,8 % und einer Wirkstoffmenge von 30,2 g Cocain-HCl. Das Kokain war für den Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt und zunächst in größerer Menge vorhanden, die der Angeklagte A bereits konsumiert hatte. 5. Ziffer 12. der Anklage - J Am 03.04.2012 verwahrte der Angeklagte J in der Garage der Angeklagten L und des Angeklagten H2, in dem Rucksack eine Menge von 4817,4 g EcstacyTabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 20,2% und einer Wirkstoffmenge von 973,11 MDMA und in der Aldi-Tüte 792,04 g Ecstacy-Zubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 77,6 % und einer Wirkstoffmenge von 615 g MDMA. Diese Betäubungsmittel wollte der Angeklagte J gewinnbringend weiterverkaufen. Sie wurden sichergestellt. Die Angeklagten verfügten in allen Fällen nicht über eine Erlaubnis für ihr Tun, was sie auch wussten. Die Angeklagte H und der Angeklagten H2 hatten auch Kenntnis davon, dass der Angeklagte J über eine entsprechende Erlaubnis nicht verfügte. Der Angeklagte J konsumierte in den Tatzeiträumen Amphetamin. Dabei nahm er die Betäubungsmittel nicht täglich, sondern nur von donnerstags bis sonntags in einer täglichen Menge zwischen 1 g bis 5 g. Von montags bis donnerstags konsumierte er dagegen keine Drogen, um sich auszuruhen. Im Tatzeitraum konsumierte der Angeklagte AKokain, auch in Kombination mit hochprozentigem Alkohol. Im Vergleich zu seinem vorangegangenen Drogenkonsum nahm er nunmehr bereits morgens Kokain, um überhaupt handlungsbereit zu sein. Der Angeklagte N konsumierte im Tatzeitraum täglich 2 g bis 3 g Amphetamin. Die Fähigkeit der Angeklagten J, A und N das Unrecht ihres Tun einzusehen und auch ihre Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war in den gesamten Tatzeiträumen infolge ihres Drogenkonsums weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Bei dem Angeklagten A liegt der Hang vor, berauschende Mittel, insbesondere Kokain, im Übermaß zu konsumieren. Die vorliegend von ihm begangenen Taten gehen auf diesen Hang zurück und dadurch ist die Gefahr gegeben, dass er auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.04.2012 gab der Angeklagte H2 an, dass die Betäubungsmittel in seiner Garage vom Angeklagten J ca. 2 - 3 Wochen zuvor dort deponiert worden seien, was er später dahingehend revidierte, dass die Lieferung nur ca. 3 Tage bis eine Woche vorher erfolgt sei, da der Angeklagte J einen Bunkerort gebraucht habe. Das gesamte im Schließfach gelagerte Geld stamme vom Angeklagten J. Die Beschriftungen habe er zu Tarnzwecken vorgenommen. Das Schließfach habe er angelegt, weil er das Geld des Angeklagten J nicht habe zu Hause haben wollen. Er habe den Angeklagten J bei einer Gelegenheit nach Holland gefahren, wobei der niederländische Geschäftspartner kein Vertrauen zu ihm gehabt habe. Der Angeklagte N räumte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 03.04.2012 ein, dass der Angeklagte J ihm am 16.03.2012 2 kg Amphetamin geliefert habe. Den Lieferanten des J kenne er als Holländer. Weiterhin bestätigte der Angeklagte N bei der Vernehmung die Aussage des Zeugen Y vom 29.11.2011, der u.a. ausgesagt hatte, dass er den Asiaten bei einer Gelegenheit bei dem Angeklagten N getroffen habe und der Asiate ihm dabei aus einer Menge von 2 x 5.000 Stück Ecstacy etwas zum Kauf angeboten habe. In der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2013 erklärte der Angeklagte J, er verzichte u.a. auf bei ihm sichergestelltes Geld sowie einen sichergestellten Barbetrag von 20.000,- € und auf jenen Betrag von 16.385,59 €, der auf dem Konto des Angeklagten H2 sichergestellt worden war. Im Rahmen der Hauptverhandlung am 16.01.2013 erklärte die Angeklagte K, sie verzichte auf den in einem Schließfach sichergestellten Barbetrag in Höhe von 20.000,- €. Der Angeklagte N führte am Tag seiner Festnahme einen Bargeldbetrag von 865,- € bei sich, auf dG Rückgabe er im Rahmen der Hauptverhandlung vom 23.01.2013 verzichtete. III. 1. Die Feststellungen unter Ziffer I. des Urteils zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen glaubhaften Einlassungen, den zeugenschaftlichen Angaben des Sachverständigen Dr. X, der Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sowie im Hinblick auf den Angeklagten J auf dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 27.06.2012. 2. Die Feststellungen unter Ziffer II. des Urteils beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. Die Angeklagten J, A, N, und H haben die ihnen zur Last gelegten Taten in objektiver wie in subjektiver Hinsicht in vollem Umfang so wie unter Ziffer II. des Urteils dargestellt eingeräumt. Ihre Geständnisse sind auch glaubhaft, da sie den Tatverlauf widerspruchsfrei wiedergeben. Insbesondere stehen sie jeweils in Einklang mit den Einlassungen der anderen Mitangeklagten, den Aussagen der vernommenen Polizeibeamten I2, B, Q,Q1, I, U und U1, die im vorliegenden Verfahren Ermittlungen durchgeführt haben, sowie mit den im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abhören in Augenschein genommenen Gesprächen der Telefonüberwachung. 3. Auch der Angeklagte H2 hat die unter Ziffer II. 3. des Urteils festgestellte Tat vollumfänglich gestanden. Namentlich hat der Angeklagte H2 eingeräumt, dass der Angeklagte J die Betäubungsmittel - 5 kg Amphetamin, 6 Tüten mit 1301,65 g Ecstacy und 7 Tüten im Rucksack mit fast 5 kg Ecstacy - ca. 1 Woche vor der Hausdurchsuchung vorbeigebracht und gesagt habe, es gebe ein anderes Verfahren; er solle es wegtun, damit es nicht gefunden werde. In den Rucksack und die Alditüte habe er hineingesehen, bevor sie in die Garage gelegt worden seien, wobei er vom Angeklagten J erfahren habe, dass es sich um Ecstacy handele. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte H2 bei dem Hineinsehen in den Rucksack und die Aldi-Tüte - in der sich die große Menge an Ecstacy-Tabletten befanden - erkannt hat, dass eine große Menge Ecstacy vorlag, weil es sich um eine Menge von Ecstacy mit erheblichem Gewicht - über 6 kg - und Umfang handelte. Den großen Umfang der vom Angeklagten J betriebenen Betäubungsmittelgeschäfte kannte der Angeklagte H2 - nach Überzeugung der Kammer - jedenfalls deshalb, weil er die dadurch erzielten erheblichen Einnahmen, die er und die Angeklagte H für den Angeklagten J in dem angemieteten Bankschließfach lagerten, kannte. Dass der Angeklagte J die 5 kg Amphetamin, von denen sich am 03.04.2012 noch eine Teilmenge von 895,77 g in der Garage befand, bereits in der Nacht vom 16.03.2012 auf den 17.03.2012 in die Garage des Angeklagten H2 verbrachte, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte J - nach dem mit dem Angeklagten H2 am 16.03.2012 gegen 23:21 Uhr geführten Telefonat - noch in der Nacht zu der Wohnung der Angeklagten H und H2 fahren wollte. Dabei führte der Angeklagte J die von den 8 kg in der Nacht nicht weiterveräußerten 5 kg Amphetamin bei sich, nachdem er, - nach der Einlassung des Angeklagten A- bevor er zum Angeklagten N ging, die Tasche mit der gesamten Menge Amphetamin (7 kg nach dem ersten Weiterverkauf) aus dem Fahrzeug der Kurierin entnahm und davon - nach den übereinstimmenden Aussagen der Angeklagten J und N - lediglich 2 kg an den Angeklagten N übergab. Dies wird bestätigt durch die weiteren Telefonate zwischen dem Angeklagten J und der Angeklagten H, aus denen ersichtlich wird, dass der Angeklagte J vor den Weiterverkäufen des Amphetamins am 19.03.2012 und am 28.03.2012 der Angeklagten H sein Vorbeikommen ankündigte. Nach der Einlassung der Angeklagten H besaß er keinen eigenen Schlüssel zu der Garage. Daraus erklärt sich, dass er vor dem Vorbeifahren bei den Angeklagten M2 und H2 zur Abholung seiner in der Garage gelagerten Betäubungsmittel anrief, um festzustellen, ob die Angeklagten H und H2 zu Hause waren. Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, an welchem Tag vor dem 03.04.2012 der Angeklagte J die in der Aldi-Tüte und im Rucksack sichergestellten Ecstacy-Tabletten in die Garage der Angeklagten D und H2 brachte. Während der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben hat, dies sei ca. 1 Woche vor der Durchsuchung erfolgt, hat er sich im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung zunächst dahingehend eingelassen, die Betäubungsmittel seien ca. 2 - 3 Wochen zuvor dort deponiert worden, was er im Rahmen der weiteren polizeilichen Vernehmung dahingehend revidiert hat, dass dies nur ca. 3 Tage bis eine Woche vorher erfolgt sei. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und der Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 03.03.2012 legt demgegenüber nahe, dass die Lagerung bereits kurze Zeit nach dem 03.03.2012 erfolgt ist, da der Angeklagte J - nach der Einlassung des Angeklagten H2 - angab, es gebe ein anderes Verfahren, die Betäubungsmittel sollten nicht bei ihm gefunden werden. Weiterhin hat der Angeklagte H2 zwar eingeräumt, dass der sichergestellte Betrag aus dem Schließfach in Höhe von 20.000 €, aus den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten J stamme, was ihm auch bewusst gewesen sei. Dieser Geldbetrag sei ihm vom Angeklagte J nach und nach zur Aufbewahrung für seinen Ausstieg aus dem Betäubungsmittelhandel gegeben worden. Im Hinblick auf die Herkunft des auf sein Konto eingezahlten weiteren Bargeldbetrages in Höhe von ebenfalls 20.000 € hat sich der Angeklagte H2 dagegen dahingehend eingelassen, dieses Geld stamme nicht aus dem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten J. Vielmehr handele es sich um von ihm und seiner Frau erspartes Geld, dass sie für einen Immobilienkauf gespart hätten. Er habe am 05.03.2012 einen Bargeldbetrag in Höhe von 3000,- € oder 4000,- € aus dem Schließfach Nr. 28 bei der Sparkasse V entnommen und gemeinsam mit dem übrigen zu Hause verwahrten Geldbetrag, insgesamt 20.000,- €, danach auf sein Konto eingezahlt, da er im Hinblick auf einen geplanten Immobilienkauf den Nachweis des vorhandenen Eigenkapitals in Höhe von 20.000,- € benötigt habe. Die Einnahmen stammten aus dem Verkauf der Werkstatt seiner Eltern im Jahr 2009, aus dem ebenfalls im Jahr 2009 erfolgten Verkauf eines Fahrzeugs und kleineren Sparbeträgen seither. Das Geld hätten er und seine Frau zunächst zu Hause verwahrt und nach Anmietung des Schließfaches dann teilweise (3.000,- € - 4000,- €) dort gemeinsam mit dem Einnahmen des Angeklagten J aus dem Betäubungsmittelhandel verwahrt. Weiterhin hat sich der Angeklagte H2 in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, das Schließfach sei von seiner Frau für ihre Ersparnisse eröffnet worden. Die Angeklagte M und der Angeklagte J haben keine Einlassungen im Hinblick auf die Herkunft des weiteren Betrages von 20.000,- € abgegeben. Die Einlassung des Angeklagten H2 im Hinblick auf die Herkunft des auf sein Konto eingezahlten weiteren Geldbetrages in Höhe von 20.000,- € ist nach Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Die im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten und nachfolgend genannten Indizien begründen in ihrer gebotenen Gesamtschau, dass der weitere Geldbetrag in Höhe von 20.000,- € ebenfalls - wie das am 03.04.2012 im Schließfach gelagerte Geld in Höhe von ebenfalls 20.000,- € - aus dem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten J stammt und es sich nicht um durch legale Einnahmen des Angeklagten H2 und der Angeklagten H Erspartes handelt. Zunächst ist bereits die nunmehrige Einlassung des Angeklagten H2 im Hinblick auf den Zweck der Schließfachanmietung für die eigenen Ersparnisse nicht glaubhaft, weil seine diesbezüglichen Angaben nicht konstant sind. Frühzeitig - bei seiner polizeilichen Vernehmung am 03.04.2012 - hatte der Angeklagte H2 demgegenüber noch angegeben, das Schließfach sei eingerichtet worden, weil er das Geld des Angeklagten J nicht habe zu Hause haben wollen. Ungeachtet dessen, dass es wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, ein Schließfach zum Sparen von Bargeld zu eröffnen, da man etwa auf einem Sparbuch Zinsen erhält, und die Angeklagten M und H2 auch über ein Sparkonto verfügten, ist auch nicht ersichtlich, warum erst am 16.11.2011 das Schließfach eröffnet worden wäre, wenn der größte Teil des Sparbetrages aus dem Jahr 2009 stammte und es zwischenzeitlich zu Hause verwahrt worden wäre. Dagegen ist der Kontakt zwischen dem Angeklagten J und seiner Schwester - nach der Einlassung der Angeklagten H - erst im September 2011 wieder zustande gekommen, so dass sich die Eröffnung des Schließfaches mit der Verwahrung der Einnahmen des Angeklagten J - wie vom Angeklagten H2 im Rahmen der polizeilichen Vernehmung angegeben - in Einklang bringen lässt. Bemerkenswerterweise erklärte der Angeklagte J im Rahmen des Telefonats vom 15.03.2012, 22:07 Uhr mit der Angeklagten H im Zusammenhang mit dem geplanten Immobilienkauf durch die Angeklagte H und den Angeklagten H2, er habe das Geld. Zudem hat der Angeklagte J auch auf den noch auf dem Konto des Angeklagten H2 befindlichen Betrag in Höhe von 16.385,59 € verzichtet. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt und zu den Wirkstoffmengen der sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. I3 des Landeskriminalamts NRW vom 18.07.2012. Bei der Tat zu Ziffer II. 1. des Urteils wurde von dem 1 kg Amphetamin keine Menge sichergestellt. Die Kammer hat daher den Wirkstoffgehalt auf der Grundlage des Gutachtens vom 18.07.2012 mit 8 % geschätzt. Die Grundlage der Schätzung bildete die Einlassung des Angeklagten N, dass es sich bei diesem 1 kg Amphetamin um eine bessere Qualität als die am 16.03.2012 gelieferten 2 kg Amphetamin (Ziffer II. 3. des Urteils) gehandelt habe. Nach dem Gutachten lag im Hinblick auf die am 16.03.2012 gelieferten 2 kg Amphetamin (Ziffer II. 3. des Urteils), von denen 895,77 g sichergestellt und untersucht wurden, ein Wirkstoffgehalt von 3,6 % vor. Vor diesem Hintergrund schätzt die Kammer den Wirkstoffgehalt der besseren Qualität auf 8 %. Diesen Wert zugrunde gelegt, ergibt sich für das 1 kg Amphetamin eine Wirkstoffmenge von 80 g Amphetaminbase. Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II. 2. des Urteils wurde ebenfalls keine Menge der EcstacyTabletten sichergestellt, so dass die Kammer auch insoweit sowohl das Gewicht als auch den Wirkstoffgehalt geschätzt hat. Dabei hat die Kammer für die 10.000 Ecstasy- Tabletten das geringste im Gutachten vom 18.07.2012 für Ecstacy- Tabletten ermittelte Gewicht von 210 mg pro Tablette und den geringsten im Gutachten vom 18.07.2012 für Ecstacy-Tabletten ermittelten Wirkstoffgehalt von 17 % zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich bei einem Gesamtgewicht von 2100 g eine Wirkstoffmenge von 357 g MDMA. Die den Taten zu Ziffer II. 3. des Urteils zugrunde liegenden Betäubungsmittel wurden insgesamt bzw. jedenfalls in Teilmengen sichergestellt. Im Hinblick auf das Amphetamin hat die Untersuchung der sichergestellten Teilmenge von 895,77 g einen Wirkstoffgehalt von 3,6 % ergeben. Daraus errechnet sich für die 8 kg Amphetamin (J und van de Kerkhoff) eine Wirkstoffmenge von 288 g Amphetaminbase, für 5 kg Amphetamin (H und H2) eine Wirkstoffmenge von 180 g Amphetaminbase und für 2 kg Amphetamin (N) eine Wirkstoffmenge von 72 g Amphetaminbase. Aus dem für die sichergestellten 4817,4 g Ecstacy-Tabletten (H und H2) im Gutachten festgestellten Wirkstoffgehalt von 20,2 % ergibt sich eine Wirkstoffmenge von 973,11 MDMA. Für die 1241 g Ecstacy-Tabletten (K und H2), die nach dem Gutachten einen Wirkstoffgehalt von 17,1 % aufgewiesen haben, ist eine Wirkstoffmenge von 212 g MDMA zu errechnen. Nach dem Gutachten vom 18.07.2012 hatten die beim Angeklagten A sichergestellten 43,85 g Kokain (Ziffer II. 4. des Urteils) eine Wirkstoffmenge von 30,2 g Cocain-HCI bei einem Wirkstoffgehalt von 68,8 %. Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II. 5. des Urteils lag nach dem Gutachten vom 18.07.2012 bei den 4817,4 g Ecstacy-Tabletten ein Wirkstoffgehalt von 20,2 %, vor, woraus eine Wirkstoffmenge von 973,11 MDMA zu errechnen ist. Bezüglich der weiterhin sichergestellten Menge von 792,04 g Ecstacy-Zubereitung wurde nach dem Gutachten ein Wirkstoffgehalt von 77,6 % festgestellt, so dass sich eine Wirkstoffmenge von 615 g MDMA ergibt. 5. Die Feststellungen zum Drogenkonsum und zur vollen Schuldfähigkeit der Angeklagten J, Au nd N beruhen auf ihren eigenen glaubhaften Einlassungen, den zeugenschaftlichen Angaben des Sachverständigen Dr. X, Arzt für Psychiatrie und Nervenheilkunde, und seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten. Die Kammer folgt im Hinblick darauf, dass die Angeklagten J, A und N insbesondere infolge der von ihnen in den Tatzeiträumen konsumierten Betäubungsmitteln weder im Sinne des § 21 StGB noch im Sinne des § 20 StGB beeinträchtigt waren, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. X, die sie nachvollzogen und sich zu eigen gemacht hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der vom Angeklagten J angegebene Konsum von Amphetamin zwar ein Abusus aber keine Sucht. Er habe die Einnahmezeitpunkte begrenzen können, indem er nur von Donnerstag bis Sonntag konsumiert habe, obwohl ihm eine größere Menge Amphetamin zur Verfügung gestanden habe. Sein Leben sei auch nicht vom Drogenkonsum bestimmt gewesen. Vielmehr habe er sich klar verabredet und auch der Verlauf der Tatabwicklung sei nachvollziehbar gewesen sei. Bezüglich des Angeklagten A sei im Tatzeitraum eine Veränderung dahingehend eingetreten, dass der Angeklagte A aufgrund der pathologischen Trauerreaktionen über den Tod seines Großvaters täglich Kokain in höheren Dosen und in Kombination mit Alkohol konsumiert und sich daraus eine psychische Abhängigkeit entwickelt habe. Allerdings habe auch er am 16.03.2012 ein planhaftes und erfolgsorientiertes Verhalten an den Tag gelegt, dass der Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB entgegenstehe. Bei dem Angeklagten N habe - wie beim Angeklagten J - weder eine körperliche noch eine psychische Abhängigkeit vorgelegen. Er habe ebenfalls aus einer Menge von 2 kg oder 1 kg Amphetamin für sich selbst nur eine kleine Menge abgezweigt, was für einen kontrollierten Konsum in Form eines lebensbegleitenden Konsums mit „Laissez-faire" Haltung spräche und seiner vollständigen Schuldfähigkeit nicht entgegenstehe. Der Sachverständige Dr. X vermochte insbesondere bei keinem der von ihm begutachteten Angeklagten die in ständiger Rechtsprechung des BGH entwickelten Voraussetzungen, die die Kammer zusätzlich als Maßstab seiner Befragung genommen hat, festzustellen, wonach bei einem Rauschgiftsüchtigen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur ausnahmsweise anzunehmen ist, zum Beispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen oder unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 11.05.1990 - 3 StR 510/89). 6. Ebenso liegt nach Überzeugung der Kammer aufgrund des im Rahmen der Hauptverhandlung erstatteten, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachtens des Sachverständigen Dr. X bei dem Angeklagten A der Hang vor, berauschende Mittel, insbesondere Kokain im Übermaß zu sich zu nehmen und es besteht deswegen die Gefahr, dass er auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Auch dieser Einschätzung des Sachverständigen tritt die Kammer aus eigener Überzeugung bei. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich das Konsumverhalten des Angeklagten A ab 2009 bzw. 2010 dahingehend verändert habe, dass er in höherem und intensiverem Maße Kokain und auch in Kombination mit hochprozentigem Alkohol konsumiert habe. Dabei habe er als Kokainkonsument und nicht nur als Geschäftsmann gehandelt. Es handle sich dabei um eine gewachsene Entwicklung, die im Tatzeitraum zu einer psychischen Abhängigkeit geführt habe. Der Angeklagte habe fast täglich Kokain in erheblicher Menge konsumiert. Die Beziehung zu der begangenen rechtswidrigen Tat sei gegeben, weil der Angeklagte nicht sauber getrennt habe, indem er von seinem Lieferanten sowohl die Handelsware als auch sein Kokain zum Eigenkonsum erhalten habe. Zudem bestehe auch eine Beziehung zwischen seinem eigenen Drogenkonsum und dem Drogenhandel, da der Angeklagte durch den Drogenhandel auch seinen Kokainkonsum finanziert habe und sich davon auch durch die Verbüßung von Haftstrafen nicht habe abbringen lassen. Auch der Einschätzung des Sachverständigen, dass eine Therapie konkrete Erfolgsaussichten habe, schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an, zumal der Angeklagte Abislang noch keine stationäre Drogentherapie gemacht hat, und nunmehr dazu bereit ist. Der Sachverständige hält insoweit einen zweijährigen Therapiezeitraum für erforderlich. IV. 1. Der Angeklagte J hat sich durch das Besitzen von 10.000 Ecstasy-Tabletten (Ziffer II. 2. des Urteils), die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. Die Wirkstoffmenge der Ecstasy-Tabletten mit 357 g MDMA, mit denen der Angeklagte J Handel getrieben hat, überschreitet den nach der Rechtsprechung gegebenen Grenzwert der nicht geringen Menge, der für MDMA bei 30g Base liegt. Im Hinblick auf das Einführen und den intendierten und überwiegend erfolgten Weiterverkauf der vom Angeklagten Agelieferten 8 kg Amphetamin (Ziffer II. 3. des Urteils) hat der Angeklagte J sich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Grenzwert der nicht geringen Menge, der nach der Rechtsprechung bei Amphetamin bei 10 g Amphetaminbase liegt, ist im Hinblick auf die gegebene Wirkstoffmenge von 288 g Amphetaminbase überschritten. Der Angeklagte J ist auch Mittäter der Einfuhr der 8 kg Amphetamin nach Deutschland. Zwar hat er das Amphetamin nicht eigenhändig über die Grenze transportiert, sondern von einer Kurierin, die für den Lieferanten des Angeklagten Agearbeitet hat, nach Deutschland transportieren lassen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann in einem solchen Fall eine mittäterschaftliche Einfuhr des Käufers unter Berücksichtigung des Grades des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, des Umfangs der Tatbeteiligung und des Vorhandenseins von Tatherrschaft aber zu bejahen sein, wenn das Verbringen des Rauschgifts über die deutsche Grenze ein Teil des mit dem Verkäufer vereinbarten Gesamtkonzepts ist (BGH, Beschluss v. 25.09.2012 - 4 StR 137/12 mwN). So liegt der Fall hier. Der Transport durch die Kurierin folgte dem zwischen dem Angeklagten J und dem Angeklagten A vereinbarten Tatplan. Der Angeklagte J gab den Treffpunkt in Wuppertal vor und er führ gemeinsam mit dem Angeklagten A hinter der Kurierin her. Die Einfuhr von nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln steht in Tateinheit zum Handeltreiben mit nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln und tritt nicht dahinter zurück, weil § 30 Abs. 1 BtMG gegenüber § 29a Abs. 1 BtMG eine höhere Mindeststrafe androht. Bezüglich der in der Garage der Angeklagten H2 und H vom Angeklagten J gelagerten Ecstasy-Tabletten und der Ecstasy-Zubereitung (Ziffer II. 5. des Urteils), die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, hat sich der Angeklagte J ebenfalls wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. Der Grenzwert der nicht geringen Menge von 30 g MDMA Base ist mit 615 g MDMA im Hinblick auf die 792,04 g Ecstasy-Zubereitung und mit 973,11 g MDMA im Hinblick auf die 4817,4 g Ecstasy Tabletten in beiden Fällen überschritten. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist subsidiär gegenüber dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die in den Ziffern II. 2., 3. und 5. des Urteils verwirklichten Delikte stehen zueinander in Tatmehrheit. 2. Der Angeklagte A hat sich im Hinblick auf die Einfuhr und den Weiterverkauf der 8 kg Amphetamin an den Angeklagten J (Ziffer II. 3. des Urteils) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Auch er ist nach den oben genannten Kriterien als Mittäter der Einfuhr der 8 kg Amphetamin anzusehen. Er initiierte den Transport durch die Kurierin, indem er die Vereinbarung mit seinem Lieferanten, für den die Kurierin tätig war, traf. Zudem fuhr er hinter der Kurierin her und begleitete den Angeklagten J sogar bei den ersten Weiterverkäufen. Bezüglich des in seiner Wohnung gefundenen Kokains (Ziffer II. 4. des Urteils) hat sich der Angeklagte Awegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. Mit 30,2 g Cocain-HCl ist der Grenzwert der nicht geringen Menge, der bei 5 g Cocain-HCl liegt, überschritten. Die in den Ziffern II. 3. und 4. des Urteils verwirklichten Delikte stehen zueinander in 3. Der Angeklagte N hat sich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen durch den Ankauf von 1 kg Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 80 g Amphetaminbase (Ziffer II. 1. des Urteils) und den Ankauf von 2 kg Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 72 g Amphetaminbase (Ziffer II. 3. des Urteils), die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, nach §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB schuldig gemacht. 4. Die Angeklagte H hat sich durch die Aufbewahrung der 5 kg Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 180 g Amphetaminbase, der 4817,4 g Ecstacy-Tabletten mit einer Wirkstoffmenge von 973,11 MDMA und der 1241g Ecstacy-Tabletten mit einer Wirkstoffmenge von 212 g MDMA, die vom Angeklagten J stammten und zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, in der Garage ihres Hauses (Ziffer II. 3. des Urteils) des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 52 StGB schuldig gemacht. Die Grenzwerte der nicht geringen Menge von 10 g Amphetaminbase und 30g MDMA sind überschritten. Die Angeklagte H handelte jedenfalls mit dolus eventualis im Hinblick auf das Vorliegen der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln. Zwar hatte die Angeklagte M nach ihrer unwiderlegten Einlassung keine Kenntnis von den genauen Mengen der in ihrer Garage für den Angeklagten J aufbewahrten Betäubungsmittel. Die Angeklagte war aber damit einverstanden, dass der Angeklagte J, von dem sie wusste, dass er mit Betäubungsmitteln im großen Umfang Handel trieb, ihre Garage als Bunker für seine zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel, die er für seinen Handel in großen Mengen benötigte, benutzte, so dass sie billigend in Kauf nahm, dass sie große Mengen von Betäubungsmitteln für den Angeklagten J verwahrte. Zwar kann bei Vorliegen einer großen Menge nicht automatisch auf einen hohen Wirkstoffgehalt geschlossen werden. Allerdings steigt die für das Vorliegen einer nicht geringen Menge erhebliche Wirkstoffmenge mit dem Gewicht der Betäubungsmittel, so dass bei Kenntnis von einer großen Menge von Betäubungsmitteln - ohne gegenteilige Anhaltspunkte - auch die Vorstellung von einem hohen Wirkstoffgehalt, der die Grenze zur nicht geringen Menge überschreitet, umfasst ist. Der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge stehen zueinander in Tateinheit. 5. Der Angeklagte H2 hat sich - ebenso wie die Angeklagte H - durch die Aufbewahrung der 5 kg Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 180 g Amphetaminbase, der 4817,4 g Ecstacy-Tabletten mit einer Wirkstoffmenge von 973,11 MDMA und der 1241g Ecstacy-Tabletten mit einer Wirkstoffmenge von 212 g MDMA des Angeklagten J, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, in der Garage seines Hauses des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 52 StGB schuldig gemacht. Auch der Angeklagte H2 handelte jedenfalls mit dolus eventualis im Hinblick auf das Vorliegen der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln. Ebenso wie die Angeklagte M war er damit einverstanden, dass der Angeklagte J, von dem er wusste, dass er mit Betäubungsmitteln im großen Umfang Handel trieb, die Garage als Bunker für seine zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel, die er für seinen Handel in großen Mengen benötigte, benutzte, so dass er billigend in Kauf nahm, dass er große Mengen von Betäubungsmitteln für den Angeklagten J verwahrte. Als der Angeklagte J die Aldi-Tüte und den Rucksack, in denen sich die 4817,4 g Ecstacy-Tabletten und die 1241 g Ecstacy-Tabletten befanden, brachte, sah der Angeklagte H2 in die Behältnisse in dem Wissen hinein, dass es sich um Ecstacy handelte und erkannte, dass es sich um eine große Menge handelte. Zwar kann bei Vorliegen einer großen Menge nicht automatisch auf einen hohen Wirkstoffgehalt geschlossen werden. Allerdings steigt die für das Vorliegen einer nicht geringen Menge erhebliche Wirkstoffmenge mit dem Gewicht der Betäubungsmittel, so dass bei Kenntnis von einer großen Menge von Betäubungsmitteln - ohne gegenteilige Anhaltspunkte - auch die Vorstellung von einem hohen Wirkstoffgehalt, der den Grenzwert zur nicht geringen Menge überschreitet, umfasst ist. V. 1. a. Die Kammer ist im Fall der Ziffer II. 2. des Urteils im Hinblick auf den Angeklagten J vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren vorsieht, ausgegangen. Ein minder schwerer Fall i.S.v. § 29a Abs. 2 BtMG ist nicht gegeben. Die Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, erfordert eine Gesamtwürdigung. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 46 Rn. 85 mwN aus der Rechtsprechung). Zugunsten des Angeklagten J spricht zwar, dass er sich bereits zu Beginn der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig eingelassen und damit den Umfang der Beweisaufnahme verringert hat. Allerdings war im vorliegenden Fall nicht zu verkennen, dass der Angeklagte J zum Zeitpunkt der Tat (August oder September 2011) bereits vorbestraft war, eine Vorverurteilung auch einschlägig war und er aufgrund dieser Verurteilung aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19.12.2008 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter laufender Bewährung stand. Zudem wirkte sich negativ aus, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge im vorliegenden Fall um mehr als das 11fache überschritten war. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände überwiegen nach Überzeugung der Kammer die mildernden Umstände nicht in einem Maß, das die Anwendung eines minder schweren Falles i.S.v. § 30 Abs. 2 BtMG rechtfertigt. Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 1 StGB kam aufgrund des Geständnisses des Angeklagten J von vornherein gemäß § 31 Abs. 2 BtMG i.V.m. § 46b Abs. 3 StGB nicht in Betracht, weil der Angeklagte J sein Wissen jedenfalls erst im Rahmen der Hauptverhandlung offenbart hat. Bei der Strafzumessung des somit verbleibenden Strafrahmens von 1 Jahr bis zu 15 Jahren hielt die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB normierten Grundsätze und unter Abwägung aller vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziffer II. 2. des Urteils) eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten b. Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II. 3 des Urteils ist die Kammer bezüglich des Angeklagten J gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, der - im Gegensatz zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) - eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 15 Jahren vorsieht, ausgegangen. Auch insoweit war nach Überzeugung der Kammer die Anwendung des Strafrahmens des § 30 Abs. 2 BtMG nicht gerechtfertigt, weil sich die vorliegende Tat bei einer Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände nicht als minder schwerer Fall darstellt. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten J wiederum sein umfassendes Geständnis und den Umstand gewertet, dass von den 8 kg Amphetamin eine Menge von 895,77 g sichergestellt wurde und somit nicht in den Verkehr gelangt ist. Gegen den Angeklagten J sprachen wiederum seine Vorstrafen, wovon eine einschlägig war. Zu seinen Lasten fiel darüber hinaus ins Gewicht, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge im Hinblick auf die 8 kg Amphetamin um mehr als das 28fache überschritten ist. Zudem spricht gegen den Angeklagten J, dass ihm die Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom 27.06.2012 und der Eröffnungsbeschluss in dem Verfahren des Amtsgerichts Wuppertal wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen (Az. 26 Ds 10 Js 1845/11 - 47/12) am 03.03.2012 zugestellt wurden und er sich dies gleichwohl nicht hat zur Warnung dienen lassen, sondern er nur ca. 14 Tage später die vorliegende Tat begangen hat. Letztlich wirkte sich auch zu seinen Lasten die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände (§ 30 BtMG und § 29a BtMG) aus. Bei der Strafzumessung des somit verbleibenden Strafrahmens von 2 Jahr bis zu 15 Jahren hielt die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB normierten Grundsätze und unter Abwägung aller vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziffer II. 3. des Urteils) eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten für tat- und schuldangemG. c. Die Kammer hat im Fall der Ziffer II. 5. des Urteils den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren vorsieht, zugrunde gelegt. Ein minder schwerer Fall des § 29a Abs. 2 BtMG liegt auch insoweit nicht vor. Diesbezüglich war zugunsten des Angeklagten J wiederum sein umfassendes Geständnis und der Umstand zu werten, dass sowohl die 792,4 g Ecstacy-Zubereitung als auch die 4817,4 g Ecstacy-Tabletten insgesamt sichergestellt wurden und somit nicht in den Verkehr gelangt sind. Gegen den Angeklagten J sprachen seine Vorstrafen, wovon eine einschlägig war Zu seinen Lasten fiel darüber hinaus ins Gewicht, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge im Hinblick auf die 792,4 g Ecstacy-Zubereitung um mehr als das 20fache und im Hinblick auf die 4817,4 g Ecstacy-Tabletten um mehr als das 32fache, insgesamt also um mehr als das 52fache überschritten ist. Wiederum war negativ zu werten, dass dem Angeklagten J die Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom 27.06.2012 und der Eröffnungsbeschluss in dem Verfahren des Amtsgerichts Wuppertal wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen (Az. 26 Ds 10 Js 1845/11 - 47/12) am 03.03.2012 zugestellt wurden und er sich dies gleichwohl nicht hat zur Warnung dienen lassen, sondern kurze Zeit später die vorliegende Tat begangen hat. Bei der Strafzumessung des somit verbleibenden Strafrahmens von 1 Jahr bis zu 15 Jahren hielt die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB normierten Grundsätze und unter Abwägung aller vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziffer II. 5. des Urteils) eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. d. Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelfreiheitsstrafen und gemäß § 55 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafe von dreimal 7 Monaten nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Wuppertal vom 27.06.2012 (Az. 26 Ds 10 Js 1845/11 - 47/12) durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe von vorliegend 4 Jahren und 10 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung aller vorgenannten für die Strafzumessung maßgeblichen strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte und der insoweit im Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 27.06.2012 angeführten strafmildernden und strafschärfenden Umstände hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese Gesamtfreiheitsstrafe wird dem Unrechtsgehalt der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten gerecht. 2. a. Im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II. 3 des Urteils hat die Kammer auch bezüglich des Angeklagten Agemäß § 52 Abs. 2 StGB den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, der - im Gegensatz zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) - eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 15 Jahren vorsieht, angewendet. Nach Überzeugung der Kammer war die Anwendung des Strafrahmens des § 30 Abs. 2 BtMG auch im Hinblick auf den Angeklagten Anicht gerechtfertigt, weil sich die vorliegende Tat bei einer Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände nicht als minder schwerer Fall darstellt. Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten Aberücksichtigt, dass er sich bereits zu Beginn der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig eingelassen und damit den Umfang der Beweisaufnahme verringert und auch durch die Nennung des Namens seines holländischen Lieferanten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus Umstände eingeräumt hat, sowie, dass von den 8 kg Amphetamin eine Menge von 895,77 g sichergestellt wurden und somit nicht in den Verkehr gelangt sind. Gegen den Angeklagten A sprachen seine zwei erheblichen und vor allem einschlägigen Vorstrafen. Zu seinen Lasten fiel darüber hinaus ins Gewicht, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge im Hinblick auf die 8 kg Amphetamin um mehr als das 28fache überschritten ist. Letztlich wirkte sich auch die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände (§ 30 BtMG und § 29a BtMG) negativ aus. Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 1 StGB kam aufgrund der Einlassung des Angeklagten Avon vornherein gemäß § 31 Abs. 2 BtMG i.V.m. § 46b Abs. 3 StGB nicht in Betracht, weil der Angeklagte A sein Wissen jedenfalls erst im Rahmen der Hauptverhandlung offenbart hat. Bei der Strafzumessung des somit verbleibenden Strafrahmens von 2 Jahr bis zu 15 Jahren hielt die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB normierten Grundsätze und unter Abwägung aller vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziffer II. 3. des Urteils) im Hinblick auf den Angeklagten Aeine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. b. Die Kammer hat im Fall der Ziffer II. 4. des Urteils den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren vorsieht, zugrunde gelegt. Ein minder schwerer Fall des § 29a Abs. 2 BtMG liegt auch insoweit nicht vor. Bei dieser Gesamtbetrachtung hat die Kammer sein umfassendes Geständnis und die Sicherstellung der gesamten Menge von 43,85 g Kokain positiv berücksichtigt. Gegen den Angeklagten A sprachen seine zwei erheblichen und vor allem einschlägigen Vorstrafen. Zu seinen Lasten fiel darüber hinaus ins Gewicht, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge um mehr als das 6fache überschritten ist. Bei der Strafzumessung des somit verbleibenden Strafrahmens von 1 Jahr bis zu 15 Jahren hielt die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB normierten Grundsätze und unter Abwägung aller vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziffer II. 4. des Urteils) im Hinblick auf den Angeklagten Aeine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. c. Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelfreiheitsstrafen durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe von vorliegend 5 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung aller vorgenannten für die Strafzumessung maßgeblichen strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese Gesamtfreiheitsstrafe wird dem Unrechtsgehalt der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten gerecht. d. Im Hinblick auf den Angeklagten A war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Die Voraussetzungen des § 64 StGB liegen vor. Beim Angeklagten A besteht eine psychische Abhängigkeit von Kokain. Im Tatzeitraum hat er täglich in erheblicher Menge Kokain und auch in Kombination mit hochprozentigem Alkohol konsumiert, worin ein Hang zu sehen ist, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Die Tat zu Ziffer II. 3 des Urteils geht auf diesen Hang zurück, weil er sie begangen hat, um sich seinen Kokainkonsum zu finanzieren, da er durch seine Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel die u.a. aus seinem Kokainkonsum resultierenden Schulden bei seinem Lieferanten, der ihm neben der Handelsware auch sein Kokain zum Eigenkonsum geliefert hat, begleichen wollte. Gleiches gilt für die Tat zu Ziffer II. 4. des Urteils, da dieser Tat gerade der Besitz von Kokain zum Eigenbedarf zugrunde liegt. Die Gefährlichkeit des Angeklagten im Hinblick auf zukünftig aufgrund seines Hangs zu erwartende Straftaten ergibt sich daraus, dass der Angeklagte seinen Drogenkonsum durch den Drogenhandel finanziert hat und er sich auch durch die Verhängung zweier erheblicher Freiheitsstrafen wegen einschlägigen Delikten nicht von der erneuten Begehung der Straftaten hat abhalten lassen. Es besteht auch die nach § 64 S. 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht der Behandlung in einer Entziehungsanstalt, da der Angeklagte therapiemotiviert ist und insbesondere noch keine Langzeittherapie absolviert hat. Die Kammer hat gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 StGB den Vorwegvollzug angeordnet, weil die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren erfolgt ist. Die Dauer des Vorwegvollzugs von 1 Jahr und 2 Monaten ergibt sich gemäß § 67 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 S. 1 StGB unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Therapiedauer von 2 Jahren. 3. Im Hinblick auf den Angeklagten N ist die Kammer zunächst von einem Strafrahmen von 1 Jahr bis 15 Jahren (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen. Die Kammer hat jedoch wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG einen minder schweren Fall i.S.v. § 29a Abs. 2 BtMG angenommen und den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, zugrunde gelegt. Dies war für den Angeklagten N günstiger, als eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB, die zu einem Strafrahmen von 3 Monaten bis 11 Jahren und 3 Monaten geführt hätte. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG liegen vor, weil der Angeklagte N im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung zum einen Angaben zu der Tat des Angeklagten J zu Ziffer II. 2. des Urteils gemacht hat, indem er die bereits vorliegende Aussage des Zeugen Y bestätigt hat, der von den 10.000 Ecstacy-Tabletten, die der Angeklagten J in der Wohnung des Angeklagten N mitführte, berichtet hat. Zum anderen hat er im Hinblick auf die Tat zu Ziffer II. 3. des Urteils die bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnisse der Polizei, nämlich das Handeltreiben mit Amphetamin am 16.03.2012 durch den Angeklagten J, bestätigt. Nach Angaben des Zeugen I2 war die Aussage des Zeugen N wichtig, indem er zwar nicht etwas Neues gesagt, aber vorhandene Erkenntnisse aus Telefonüberwachung und Observation bestätigt habe, wobei man zwar von der Lieferung gewusst habe, die Observation aber abgebrochen gewesen sei. Aus dieser Aussage des Zeugen I2 ergibt sich nach Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte N über die Bestätigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse der Polizei durch seine Aussage die erforderliche Überzeugung vermittelt hat, dass die bisherigen Erkenntnisse auch zutreffen (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.1990 - Az. 4 StR 253/90 mwN), so dass er dazu beigetragen hat, dass die Tat aufgedeckt werden konnte. Eine nochmalige Strafrahmenverschiebung nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 1 StGB kam wegen § 50 StGB nicht in Betracht. Bei der Strafzumessung des somit verbleibenden Strafrahmens von 3 Monaten bis zu 5 Jahren hat die Kammer zugunsten des Angeklagten N sein im Rahmen der Hauptverhandlung abgegebenes umfassendes Geständnis und den Umstand gewertet, dass er durch seine frühen Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung wesentlich zur Aufklärung der Taten zu Ziffer II. 2 und 3. des Urteils beigetragen hat. Das Verbot der Doppelverwertung des § 50 StGB verbietet nicht die nochmalige Mitberücksichtigung des § 31 BtMG bei der Strafzumessung im engen Sinn (BGH, Beschluss v. 12.11.1982 - 2 StR 684/82). Zu seinen Lasten war seine Vorstrafe zu berücksichtigen, wenngleich es sich nicht um eine einschlägige Tat handelt, die auch lediglich zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe geführt hat. Negativ wirkte sich auch die Professionalität der Ausführung aus, indem er eine Bunkerwohnung zur Lagerung der Betäubungsmittel vorgehalten hat. Zu seinen Lasten fiel darüber hinaus ins Gewicht, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge um das 8fache überschritten ist. Unter Abwägung aller vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände hielt die Kammer für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziffer II. 1. des Urteils) im Hinblick auf den Angeklagten N eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. b. Auch im Fall der Ziffer II. 3. des Urteils hat die Kammer im Hinblick auf den Angeklagten N nicht den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von 1 Jahr bis 15 Jahren, sondern einen minder schweren Fall im Hinblick auf den § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, wie oben unter Ziffer V. 3. a. des Urteils dargelegt, angenommen und den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, zugrunde gelegt. Bei der Strafzumessung des somit verbleibenden Strafrahmens von 3 Monaten bis zu 5 Jahren hat die Kammer die oben unter Ziffer V. 3. a. des Urteils genannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände berücksichtigt, wobei im Hinblick auf den Grenzwert der nicht geringen Menge lediglich eine mehr als 7fache Überschreitung gegeben ist. Unter Abwägung aller vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände hielt die Kammer für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziffer II. 3. des Urteils) im Hinblick auf den Angeklagten N eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. c. Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelfreiheitsstrafen durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe von vorliegend 1 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung aller vorgenannten für die Strafzumessung maßgeblichen strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese Gesamtfreiheitsstrafe wird dem Unrechtsgehalt der Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten gerecht. 4. Im Hinblick auf die Angeklagte H (Ziffer II. 3. des Urteils) hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB den durch den Besitz eröffneten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB von 1 Jahr bis zu 15 Jahren, der gegenüber der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge nach §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB eine höhere Strafe androht, angewendet. Ein minder schwerer Fall i.S.v. § 29a Abs. 2 BtMG liegt nicht vor. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten H berücksichtigt, dass sie geständig war und sie nicht vorbestraft ist. Zu ihren Lasten fiel dagegen ins Gewicht, dass die Grenzwerte zur nicht geringen Menge im Hinblick auf die 5 kg Amphetamin um mehr als das 18 fache, bei den 4817,4g Ecstacy-Tabletten aus dem Rucksack um mehr als das 32fache und bezüglich der der 1241g Ecstacy- Tabletten aus der Aldi-Tüte um mehr als das 7fache überschritten ist. Bei der Strafzumessung des somit verbleibenden Strafrahmens von 1 Jahr bis zu 15 Jahren hielt die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB normierten Grundsätze und unter Abwägung aller vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziffer II. 3. des Urteils) im Hinblick auf die Angeklagten H eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen. Diese Freiheitsstrafe wird dem Unrechtsgehalt der Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten gerecht. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Zunächst ist die Erwartung gerechtfertigt, dass sich die Angeklagten K schon die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Die Angeklagte H ist nicht vorbestraft. Die Angeklagte war vollumfänglich geständig und hat sich dadurch gezeigt, dass sie ihre Schuld einsieht. Darüber hinaus lebt die Angeklagte in geordneten Lebensverhältnissen und ist berufstätig. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Annahme, dass bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe sie nachhaltig beeindruckt und von der Begehung künftiger Straftaten abhält. Diese positiven Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen in der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagte H, die verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung auszusetzen. 5. Bei dem Angeklagten H2 (Ziffer II. 3. des Urteils) ist die Kammer von einem Strafrahmen von 1 Jahr bis 15 Jahren (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen. Dieser Strafrahmen sieht eine höhere Strafe vor als der §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitten in nicht geringer Menge. Die Kammer hat jedoch wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG einen minder schweren Fall i.S.v. § 29a Abs. 2 BtMG angenommen und den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, zugrunde gelegt. Dies war für den Angeklagten H2 günstiger, als eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB, die zu einem Strafrahmen von 3 Monaten bis 11 Jahren und 3 Monaten geführt hätte. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG liegen vor, weil der Angeklagte H2 bei seiner polizeilichen Vernehmung auch Angaben zu dem Tatbeitrag des Angeklagten J im Hinblick auf die Fälle zu Ziffer II. 3. und 5. des Urteils gemacht hat, indem er angegeben hat, dass die Betäubungsmittel in seiner Garage vom Angeklagten J dort deponiert worden seien. Zudem hat er sich dahingehend eingelassen, das Geld im Schließfach sei ihm vom Angeklagten J zur Verwahrung übergeben worden und die Beschriftung sei zu Tarnzwecken erfolgt. Aus der Aussage des Zeugen I2, wonach zwar bereits vor der Vernehmung des Angeklagten H2 klar gewesen sei, dass die im Haus bzw. der Garage vorgefundenen Betäubungsmittel dem Angeklagten J zuzuordnen gewesen seien, die Einlassung des Angeklagten H2 gleichwohl wichtig gewesen sei, ergibt sich nach Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte H2 über die Bestätigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse der Polizei durch seine Aussage die erforderliche Überzeugung vermittelt hat, dass die bisherigen Erkenntnisse auch zutreffen (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.1990 - Az. 4 StR 253/90 mwN), so dass er dazu beigetragen hat, dass die Tat aufgedeckt werden konnte. Eine nochmalige Strafrahmenverschiebung nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 1 StGB kam wegen § 50 StGB nicht in Betracht. Bei der Strafzumessung des somit verbleibenden Strafrahmens von 3 Monaten bis zu 5 Jahren hat die Kammer zugunsten des Angeklagten H2 sein im Rahmen der Hauptverhandlung abgegebenes umfassendes Geständnis und den Umstand gewertet, dass er durch seine frühen Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung wesentlich zur Aufklärung der Taten zu Ziffer II. 3 und 5. des Urteils beigetragen hat. Weiterhin war strafmildernd zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Strafschärfend fiel dagegen ins Gewicht, dass die Grenzwerte der nicht geringen Menge im Hinblick auf die 5 kg Amphetamin um mehr als das 18 fache, bei den 4817,4g Ecstacy-Tabletten aus dem Rucksack um mehr als das 32fache und bezüglich der der 1241g Ecstacy-Tabletten aus der Aldi-Tüte um mehr als das 7fache überschritten sind. Bei der Strafzumessung des Strafrahmens von 3 Monaten bis zu 5 Jahren hielt die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB normierten Grundsätze und unter Abwägung aller vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziffer II. 3. des Urteils) im Hinblick auf die Angeklagten H2 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese Freiheitsstrafe wird dem Unrechtsgehalt der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten gerecht. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Zunächst ist die Erwartung gerechtfertigt, dass sich der Angeklagte H2 schon die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte H2 ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte war vollumfänglich und frühzeitig, nämlich bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung geständig und hat dadurch gezeigt, dass er seine Schuld einsieht. Darüber hinaus lebt der Angeklagte in geordneten Lebensverhältnissen und ist berufstätig. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Annahme, dass bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ihn nachhaltig beeindruckt und von der Begehung künftiger Straftaten abhält. Diese positiven Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen in der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten H2, die verhängte Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten zur Bewährung auszusetzen. VI. 1. Die Kammer hat bezüglich des Angeklagten Anicht den Verfall eines Geldbetrages gemäß §§ 73a, 73 Abs. 1 S. 1 StGB in Höhe der vom Angeklagten J im Fall II. 3. des Urteils erhaltenen 7200 € nach § 73c Abs. 1 StGB angeordnet. Die Anordnung würde für den Angeklagten A eine unbillige Härte i.S.v. § 73c Abs. 1 StGB darstellen. Nach den Feststellungen der Kammer verfügt der Angeklagte A über keinerlei Vermögenswerte, die dem erlangten Betrag entsprechen. Vielmehr hat der Angeklagte A sich weiteres Geld von seinem Lieferanten P, an den er den erhaltenen Betrag zur Begleichung seiner Schulden weitergegeben hat, zum Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit geliehen. Er hat durch die vorliegende Verurteilung eine langjährige Haftstrafe zu verbüßen, so dass durch die Belastung mit der Verfallsanordnung seine wirtschaftliche Existenz erheblich gefährdet würde, zumal er in seinem gelernten Beruf als Koch aufgrund einer Erkrankung nicht mehr arbeiten kann. Die vorliegende Tat zu Ziffer II. 3. des Urteils hat er zur Begleichung seiner Schulden bei seinem Lieferanten begangen, so dass die Belastung mit einer Verfallsanordnung in dieser Höhe letztlich auch die Resozialisierung des Angeklagten gefährden würde. 2. Gegen den Angeklagten N war der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 2135,- € gemäß §§ 73a, 73 Abs. 1 S. 1 StGB anzuordnen. Der Angeklagte N hat durch die Betäubungsmittelverkäufe des 1 kg Amphetamin (Ziffer II. 1. des Urteils) pro 100g mindestens 300 €, insgesamt also 3000 €, erlangt. Über die konkret festgestellten Verkäufe geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte N auch die Restmenge aus dem 1 kg verkauft hat, weil er die ersten Mengen bereits im Januar 2011 veräußert hat und jedenfalls im März 2012 eine neue Menge Amphetamin (Ziffer II. 3. des Urteils) beim Angeklagten J erworben hat. Im Hinblick auf die vom Angeklagten J am 16.03.2012 erworbenen 2 kg Amphetamin (Ziffer II. 3. des Urteils) vermochte die Kammer nicht festzustellen, ob bzw. welche Menge daraus der Angeklagte N bereits weiterveräußert hat, da der Angeklagte N jedenfalls über einen Bunker verfügte, der von der Polizei nicht gefunden wurde. Der vom Angeklagten für die Betäubungsmittel gezahlte Kaufpreis ist nicht abzugsfähig, da den §§ 73a, 73 Abs. 1 S. 1 StGB das Bruttoprinzip zugrunde liegt (BGH NStZ 1994, 123). Von den erlangten 3.000 € war ein Betrag in Höhe von 865 € in Abzug zu bringen, da der Angeklagte N auf diesen Bargeldbetrag, der bei ihm sichergestellt wurde, verzichtet hat und nicht auszuschließen ist, dass es sich bei diesem Betrag teilweise auch um Einnahmen aus dem Verkaufsvorgängen des 1 kg Amphetamin (Ziffer II. 1. des Urteils) gehandelt hat. Die Anordnung des Verfalls einer bestimmten Bargeldmenge war nicht möglich, weil das Geld nicht mehr bei dem Angeklagten N vorhanden war, so dass der Verfall von Wertersatz nach § 73a StGB anzuordnen war. Von der Verfallsanordnung war nicht nach § 73c StGB abzusehen. Im Hinblick auf die ErmGsvorschrift des § 73c Abs. 1 S. 2 StGB war insoweit bereits ausschlaggebend, dass der Angeklagte N einer Erwerbstätigkeit nachgeht und monatliche Einnahmen erzielt und der angeordnete Wertersatzverfall ihn nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Aus diesem Gesichtspunkt scheidet auch die Annahme einer unbilligen Härte nach § 73c Abs. 1 StGB aus. Im Hinblick auf das monatliche Einkommen des Angeklagten N war es jedoch angezeigt, dem Angeklagten gemäß §§ 73c Abs. 2, 42 StGB Zahlungserleichterungen zu bewilligen. 3. Gegen den Angeklagten H2 war der erweiterte Wertersatzverfall gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. 73d Abs. 2 i.V.m. 73a StGB eines Geldbetrages in Höhe von 20.000,-- € anzuordnen. Der Angeklagte H2, der Gehilfe bei den Betäubungsmittelverkäufen des Angeklagten J gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 Abs. 1 StGB, also einer Katalogtat nach § 33 I Nr. 2 BtMG, ist, hat die faktische Verfügungsgewalt über das Geld in Höhe von 20.000,- € spätestens durch die Bareinzahlung auf sein Konto bei der Sparkasse V, Konto-Nr. xx am 05.03.2012 erlangt, indem er einen Auszahlungsanspruch in entsprechender Höhe gegen seine kontoführende Bank erlangt hat. Bei einem Betäubungsmittelgeschäft ist ein Vermögensvorteil erlangt, wenn der Tatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über den Erlös erworben hat (BGH NStZ 2008, 565). Der Geldbetrag in Höhe von 20.000,- € kann keinem bestimmten Betäubungsmittelverkauf durch den Angeklagten J zugeordnet werden, so dass ein grundsätzlich vorrangiger Verfall nicht möglich ist. Da die Verfallsanordnung nach § 73 I 1 StGB des zunächst vorhandenen Bargelds durch die Einzahlung auf das Girokonto des Angeklagten H2 nicht mehr möglich war, war der Verfall von Wertersatz in entsprechender Höhe nach §§ 73d Abd. 2 i.V.m. 73a StGB auszusprechen. Gleiches gilt, soweit durch Abbuchungen vom Konto des Angeklagten H2 zum 05.04.2012 auf dem Girokonto lediglich noch ein Guthaben in Höhe von 16.385,59 € bestand, da insoweit der Vermögensvorteil, der ursprünglich noch vorhanden war, später verbraucht wurde, vgl. §§ 73d Abs. 2 i.V.m. 73a StGB. Gemäß § 73d Abs. 1 StGB liegen Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betrag von 20.000,- € aus rechtswidrigen Taten, nämlich dem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten J erlangt worden ist. Die Kammer ist nach den dargestellten Umständen - vgl. Ziffer III. 3. des Urteils - zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass auch der weitere Geldbetrag in Höhe von 20.000,- €, den der Angeklagte H2 auf sein Konto eingezahlt hat, aus den Betäubungsmittelverkäufen des Angeklagten J stammt. Von der Verfallsanordnung war nicht nach § 73c StGB abzusehen. Im Hinblick auf die ErmGsvorschrift des § 73c Abs. 1 S. 2 StGB war bezüglich des nicht mehr vorhandenen Betrages in Höhe von 3.614,41 € insoweit bereits ausschlaggebend, dass der Angeklagte H2 erwerbstätig ist, monatliche Einnahmen erzielt und der angeordnete Wertersatzverfall ihn nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Aus diesem Gesichtspunkt scheidet auch die Annahme einer unbilligen Härte nach § 73c Abs. 1 StGB aus. Im Hinblick auf das monatliche Einkommen des Angeklagten H2 war es allerdings angezeigt, dem Angeklagten bezüglich des nicht mehr vorhandenen Betrages in Höhe von 3.614,41 € gemäß §§ 73c Abs. 2, 42 StGB Zahlungserleichterungen zu bewilligen. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 S. 1 StPO.