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Urteil

8 S 52/12 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2012:1212.8S52.12.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 16.05.2012 (Az: (*) 8 S 52/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 16.05.2012 (Az: (*) 8 S 52/12) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Amtsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung des Befahrens der Flurstücke .........der Flure x der Gemarkung Windrath in der Stadt Velbert mit Fahrzeugen jeglicher Art aus § 1004 BGB zu. 1. Im Berufungsverfahren war nicht länger streitig, dass die vorgenannten Flurstücke, die ein Teilstück des F Weges bilden, im Eigentum des Klägers stehen. Ebenso ist unstreitig, dass der Beklagte das im Eigentum des Klägers stehende Stück des F Weges regelmäßig mit einem Kfz befährt, obwohl der Kläger ihm diese Nutzung untersagt hat. In der Nutzung des Wegstücks gegen den Willen des Klägers liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Auch eine Wiederholungsgefahr liegt vor. 2. Der Kläger hat die Nutzung des in seinem Eigentum stehenden Wegstückes durch den Beklagten auch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Eine Pflicht des Klägers, das Befahren seines Eigentums durch den Beklagten zu dulden, ergibt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. a) Zunächst ergibt sich ein Nutzungsrecht des Beklagten nicht aufgrund der auf den im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücken eingetragenen Baulasten. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte überhaupt Begünstigter dieser Baulasten ist. Denn eine Baulast begründet selbst für den Begünstigten im Privatrechtsverhältnis zu dem Belasteten keine durchsetzbaren privaten Rechte und zwar weder eine Duldungspflicht noch einen Nutzungsanspruch ( vgl. BGH NJW 1984, 124f.). b) Auch ansonsten besteht keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien, aus der sich ein fortbestehendes Duldungsrecht ergibt. Dass die Benutzung des Weges durch den Beklagten und seine Rechtsvorgänger über Jahrzehnte von dem Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger geduldet worden ist, bedeutet nicht, dass dies so bleiben muss. Selbst wenn durch die Duldung rechtlich ein Leihverhältnis begründet worden sein sollte, so wäre dies durch die Untersagung der weiteren Nutzung gekündigt worden. Dem Beklagten hilft in diesem Zusammenhang auch nicht die unvordenkliche Verjährung oder Ersitzung. Diese Rechtsinstitute haben nur Bedeutung für die Zeit vor dem Inkrafttreten des BGB. Unter ihrer Geltung erworbene dingliche Rechte hätten auch heute noch Geltung. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da das Haus des Beklagten erst nach 1900 erbaut wurde und daher nicht zu erkennen ist, dass die Erschließung seit unvordenklicher Zeit über das streitgegenständliche Teilstück verlief. c) Eine Duldungspflicht des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Gemeingebrauchs. Steht eine Sache im Gemeingebrauch, so kann sie jedermann ohne besondere Zulassung im Rahmen der Zweckbestimmung benutzen; das aus dem Eigentum fließende Herrschaftsrecht tritt insoweit zurück. Aus den zwischen den Parteien unstreitigen Umständen sowie den von dem Beklagten vorgebrachten Tatsachenbehauptungen lässt sich nicht entnehmen, dass es sich bei dem streitigen Teilstück des F Weges um eine Sache im Gemeingebrauch handelt. Für Straßen und Wege findet sich zu der Frage, ob diese im Gemeingebrauch stehen, eine gesetzliche Regelung im Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NW). Gemeingebrauch für jedermann ist danach nur dann gegeben, wenn der Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Das Stattfinden eines öffentlichen Verkehrs alleine genügt nicht ( vgl. Palandt-Bassenge § 903 Rn. 29, BGHZ 20, 270 ). Gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NW sind öffentliche Straßen solche Straßen und Wege, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, wobei nach § 6 Abs. 1, 2 StrWG NW die Widmung durch eine durch die Straßenbaubehörde erlassene Allgemeinverfügung erfolgt. Dass eine solche Allgemeinverfügung in Bezug auf den F Weg unter der Geltung des 1962 in Kraft getretenen StrWG NW erlassen wurde, ist nicht ersichtlich und von dem hierfür darlegungsbelasteten Beklagten auch nicht vorgetragen. Hiergegen spricht auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Technischen Betriebe Velbert, wonach keine förmliche Widmung vorliege. Die Eintragung der Baulasten im Jahr 2009 kann eine Widmung nicht ersetzen, sondern spricht eher gegen eine solche. Bei einer für den Gemeingebrauch gewidmeten Straße wäre eine Baulast nicht erforderlich. Aus den vorgetragenen Umständen ergibt sich für die Kammer auch nicht, dass das maßgeblich Teilstück des F Weges im Zeitraum zwischen 1914 und 1927 unter den damals geltenden Voraussetzungen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hätte. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. StrWG NW sind öffentliche Straßen auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach dem bisherigen Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Für nicht förmlich nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht gewidmete Straßen ist bezüglich der Frage nach der Öffentlichkeit auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung der Weg entstanden ist ( vgl. OVG NRW Urteil vom 24.09.2009, Az: 11 A 3657/06 ). Vorliegend ist nicht sicher, wann der Weg entstanden ist. Erkennbar ist hingegen, dass es im Zeitraum 1914 – 1927 Bestrebungen gab, den F Weg zu einem Fahrweg auszubauen. In diesem Zeitpunkt waren die wegerechtlichen Vorschriften der Jülich-Bergischen-Polizeiordnung vom 10. Oktober 1554 und 15. Mai 1558 in Kraft, die allerdings keine Regeln für das Entstehen einer öffentlichen Straße enthielten ( vgl. Stuchlik, NWVBl. 2004, 369, 372 ). Unter Geltung des Bergischen Rechts konnten öffentliche Wege nur durch eine Übereinkunft zwischen der öffentlichen Autorität (Wegepolizei), dem Wegebau- und Unterhaltungspflichtigen sowie dem Eigentümer der Wegefläche zur Entstehung gebracht werden ( vgl. Stuchlik aaO und NWVBl. 2004, 409 ), wobei die Widmung auch konkludent erfolgen konnte ( vgl. Stuchlik NWVBl. 2004, 409 ). Erste Voraussetzung für eine Widmung war das tatsächliche Bestehen einer Straße ( vgl. Stuchlik NWVBl. 2004, 409). Nicht ausreichend war demgegenüber die Absicht zum Bau einer Straße, selbst wenn diese in einem Straßenbauplan oder durch Abstecken im Gelände zum Ausdruck gekommen war (vgl. Stuchlik NWVBl. 2004, 409). Des Weiteren bedarf es des Nachweises der Widmung durch die drei Beteiligten. Die Kammer kann anhand der vorgelegten Dokumente schon nicht sicher erkennen, dass die Straße im Bereich des streitgegenständlichen Teilstücks unter Geltung des Bergischen Rechts tatsächlich als Fahrstraße entstanden ist. Denn auf dem betreffenden Teilstück wurde im Zuge der dokumentierten und in der Zeit von 1914 – 1927 durchgeführten Wegebaumaßnahmen eine Fahrstraße gerade nicht fertig gestellt. So ergibt sich aus einem von dem Beklagten zitierten Schreiben eines Anliegers vom 12.07.1927 (Bl. 184 GA), dass eine 6m breite Straße geplant war, diese aber nur bis zum I, einem vor dem streitgegenständlichen Teilstück befindlichen Punkt, ausgeführt worden sei. Von I bis D, einem hinter dem streitgegenständlichen Teilstück befindlichen Punkt, seien nur Erdarbeiten getätigt worden. Der Weg ab I bis D sei - Stand 1927 - lediglich ein Fußweg. Ob die angeführten Erdarbeiten bereits einen solchen Umfang erreicht hatten, dass anschließend von dem tatsächlichen Bestehen einer Straße gesprochen werden kann, kann die Kammer mangels weiterer Unterlagen nicht feststellen. Auch aus den vorgelegten Fotos des streitgegenständlichen Teilstücks ergibt sich, dass die projektierte Straße nie wie geplant fertig gestellt wurde. So ist auf den Bildern (z.B. Bl. 24) deutlich zu erkennen, dass das streitige Teilstück keine Breite von 6m aufweist. Im Übrigen ist auch nicht sicher feststellbar, dass die erforderliche Widmung durch die drei zuständigen Personenkreise erfolgte. Die Kammer verkennt nicht, dass der Bürgermeister der Stadt Neviges im Jahre 1914 wohl einen öffentlichen Fahrweg plante ( vgl. Bl. 105 ). Allerdings hat der Beklagte zu einer Widmung durch den damaligen Eigentümer des Teilstücks, dessen Identität auch nicht genannt wird, nichts vorgetragen. Wesentlich ist die Bestimmung des Wegs zur allgemeinen Benutzung, nicht die tatsächliche Nutzung als solche. Gerade bei Feld- oder Wirtschaftswegen lässt die bloße Duldung einer Überquerung privaten Grund und Bodens und die hierdurch allmählich bewirkte Entstehung eines Weges regelmäßig nicht den Schluss zu, der Eigentümer habe den Willen gehabt, diesen Weg widmen zu wollen, da es sich genauso gut um einen (nicht-öffentlichen) Interessentenweg gehandelt haben könnte. Dass in Bezug auf ein anderes Teilstück des F Weges ein Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, lässt ebenfalls keinen ausreichend sicheren Schluss darauf zu, dass eine öffentliche Straße dann auch tatsächlich entstanden ist. Auch der in den Unterlagen zitierte „Vergleich“ der Anlieger lässt einen entsprechenden Schluss nicht zu. Denn durch einen Rezess bzw. ein Umlegungsverfahren konnten auch private Wirtschaftswege entstehen ( vgl. Stuchlik NWVBl. 2004, 409, 411) . Insofern bedurfte es weiterhin des Nachweises des tatsächlichen Bestandes der Straße und der Widmung durch die drei verantwortlichen Personenkreise. Auch unter Anwendung des Grundsatzes der unvordenklichen Verjährung ist nicht von einer öffentlichen Straße auszugehen. Wenn die Anfänge eines Weges im Dunklen liegen, kann eine Widmung als öffentlicher Weg über die Grundsätze der unvordenklichen Verjährung vermutet werden. Dafür, die Anfänge des Weges als im Dunklen liegend anzusehen, spricht, dass entsprechend dem Verlauf des F Weges (oder jedenfalls eines Teilstücks hiervon) ein Weg bereits in Landkarten von 1815 ersichtlich war. Nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung kann die Öffentlichkeit eines Weges dann angenommen werden, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung auch des nicht wegebaupflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist ( vgl. Stuchlik NWVBL. 409, 413 ). Dabei muss für einen Zeitraum von 40 Jahren vor Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenrechts (1962) eine Benutzung in der vorgeschriebenen Weise nachgewiesen sein. Für die vorangegangenen 40 Jahre darf keine gegenteilige Erinnerung an einen anderen Rechtszustand bestehen. Aus den von dem Beklagten vorgetragenen Unterlagen ergeben sich zum einen Anhaltspunkte, die gegen eine durchgängige Nutzung des Weges als öffentlicher Weg in dem maßgeblichen Zeitraum von 1882 bis 1962 sprechen. Die Unterlagen lassen den Schluss zu, dass der F Weg jedenfalls bis 1914 nicht als öffentlicher Weg, sondern als Privatweg angesehen und genutzt wurde. Dies folgt aus einem Bericht des Bürgermeisters von Neviges vom 15.08.1914 (Bl. 105 GA), wonach 12 Gehöfte im Bereich F-I-D bislang keinen öffentlichen Fahrweg hätten und der vorhandene Privatweg vollständig verfahren sei. Zum anderen besteht, wie es auch das Amtsgericht zutreffend gesehen hat, eine gegenteilige Erinnerung daran, dass das maßgebliche Teilstück des F Weges in dem Zeitraum von 1882 – 1962 stets als Fahrweg genutzt worden sei. Vielmehr bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Weg über einen nicht unerheblichen Zeitraum von mindestens 13 Jahren hinweg nicht befahren, sondern lediglich als Fußweg genutzt wurde. Aus dem bereits oben genannten Bericht des Bürgermeisters von Neviges vom 15.08.1914 folgt, dass der Weg nicht befahren werden konnte. Dies folgt aus der Formulierung, dass der Privatweg vollständig „verfahren“ sei. Weiter ist darauf zu schließen, dass die mangelnde Befahrbarkeit des betreffenden Teilstückes noch mindestens bis 1927 anhielt. Denn in dem bereits zitierten Schreiben vom 12.07.1927 wird beklagt, dass ab Haus Jung (I) bis D nur ein Fußweg vorhanden sei. Es ist unerheblich, aus welchem Grund der Weg nicht befahren werden konnte und ob er vor seiner Beschädigung als Fahrweg diente. Angenommen, der Weg wäre niemals wieder hergestellt worden, so wäre es abwegig anzunehmen, es handele sich immer noch um einen Fahrweg, nur weil dieser einmal, vielleicht 100 Jahre zuvor, befahren wurde. Auch die sonstigen von dem Beklagten als Indizien für eine öffentliche Straße angeführten Aspekte lassen den sicheren Schluss auf eine ausdrückliche oder konkludente Widmung – zu welchem Zeitpunkt auch immer – nicht zu. Wegen der mit der Öffentlichkeit eines Weges verbundenen weitreichenden Einschränkung des Privateigentums ist in jedem Fall aber der strikte Nachweis für eine solcher Art vorgenommene Widmung einschließlich der erfassten Flächen und Verkehrsarten zu fordern ( vgl. VG Düsseldorf Urteil vom 12.12.2001, 16 K 1882/99 ). Keinerlei Indizwirkung hat, dass sich auf dem streitigen Wegstück Straßenschilder befinden. Ausweislich der von dem Beklagten selbst vorgelegten Stellungnahme (Bl. 166 GA) sind Straßenschilder auch auf nicht gewidmeten Privatwegen möglich. Die Verpflichtungen des Klägers im Zusammenhang mit der Beschilderung der Feuerwehrzufahrt lassen schon deshalb nicht auf eine Widmung des streitigen Wegabschnittes schließen, da hiervon der streitige Wegabschnitt nicht betroffen ist. Ebenso wenig begründet die Tatsache, dass der Weg in einer Karte eingetragen war eine Vermutung seiner Öffentlichkeit ( vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2011 17 K 3718/10 ). Das gleiche gilt für den Umstand, dass die Stadt den F Weg in den 60er und 70er Jahren geteert hat. Denn nach dem Jahr 1962 konnte eine öffentliche Straße nur noch durch ausdrückliche Widmung entstehen, so dass in dieser Zeit vorgenommene Maßnahmen, wie Arbeiten an dem Belag, keine Hinweise auf die Öffentlichkeit der Straße darstellen können ( vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2011, 17 K 3718/10 ). Ebenfalls nicht ausreichend ist, dass der für den Kläger tätigte Architekt U in einer Tischvorlage mit Stand 30.08.2011 zu einem Antrag für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zum Halten von Geflügel den F den Weg als „öffentliche Straße“ bezeichnet hat. Zum einen ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass auch der Kläger selbst von einer öffentlichen Straße ausging, im übrigen könnte er sich ebenso wie der Beklagte in der Einordnung der Straße geirrt haben. Dies ist für das Gericht nicht bindend. Schließlich sprechen das auf Foto Bl. 23 befindliche Sackgassenschild sowie der Umstand, dass der F Weg aus Richtung E-Straße kommend bis zur Hausnummer 189 als ein „Sonderweg/Privatweg“ beschildert ist (Foto Bl. 40 GA), gegen die Annahme einer Widmung zur öffentlichen Straße. Das gleiche gilt für den Umstand, dass vor der S-Kurve (Teilstück zwischen dem streitgegenständlichen Teilstück und dem Grünstück des Beklagten) ebenfalls auf einen Privatweg hingewiesen wird. 3. Die Ausübung des Rechts aus § 1004 BGB ist auch nicht nach § 226 BGB unzulässig. § 226 BGB setzt voraus, dass nach Lage der gesamten Umstände ein anderer Zweck als die Schadenszufügung objektiv ausgeschlossen ist. Es muss daher feststehen, dass die Rechtsausübung dem Berechtigten objektiv keinen Vorteil bringen kann und lediglich zur Schädigung eines anderen taugt. Wenn ein berechtigtes Interesse auch nur mitbestimmend sein kann, scheidet Schikane aus. Der Kläger hat mit der Berufungserwiderung unwidersprochen vorgetragen, dass der Beklagte das Wegstück auch dazu nutze, die Hühnerstallanlagen des Klägers, gegen die der Beklagte ebenfalls bereits gerichtlich vorgegangen ist, zu beobachten. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Unterbindung solcher Beobachtungen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Streitwert für den zweiten Rechtszug: 3.000,00 EUR. (*) Am 08.03.2013 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Der erste Satz des Tenors des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 12.12.2012 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: "Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 16.05.2012 (Az: 10 C 263/11) wird zurückgewiesen". Gründe: Irrtümlich war anstelle des amtsgerichtlichen Aktenzeichens das Aktenzeichen der Berufungsinstanz in den Tenor aufgenommen worden.