OffeneUrteileSuche
Urteil

9 S 158/12 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2012:1129.9S158.12.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Dem Beklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 20 C 168/11, vom 24.05.12 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.Das Urteil der Kammer ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kammer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden.Die Revision wird wegen der Frage der Bindung des Rechtsanwalts an die festgesetzte Mindestgebühr zugelassen. 

Entscheidungsgründe
Dem Beklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 20 C 168/11, vom 24.05.12 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.Das Urteil der Kammer ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kammer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden.Die Revision wird wegen der Frage der Bindung des Rechtsanwalts an die festgesetzte Mindestgebühr zugelassen. Gründe I.Der Kläger, ein Rechtsanwalt, vertrat den Beklagten in einem Ordnungswidrigkeiten-verfahren. Unter dem 1.6.2010 stellte er für seine Tätigkeit 892,50 € in Rechnung (Bl. 32 d.A.). Mangels Zahlung beantragte der Kläger die Kostenfestsetzung gegen den Beklagten. Das zuständige Gericht wies ihn auf § 11 VIII RVG hin und regte die Rücknahme seines Antrages an. Daraufhin reichte der Kläger unter dem 10.12.2010 einen berichtigten Kostenfestsetzungsantrag auf der Grundlage der Mindestgebühren ein (Bl. 59 d.A.). Entsprechend setzte das Amtsgericht Erlangen 161,70 €, nämlich die beantragten Mindestgebühren zuzüglich 7 € Zustellungsauslagen, gegen den Beklagten fest.Im Wege des Urkundenprozesses begehrt der Kläger die Zahlung restlichen Honorars. Nachdem er im vorliegenden Rechtsstreit am 22.10.2011 darauf hingewiesen worden war, dass er sich mit der Entscheidung, sich die Mindestgebühren festsetzen zu lassen, sich jeden weiteren Gebührenanspruchs aus diesem Mandat begeben hätte, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom selben Tag gegenüber dem Amtsgericht Erlangen, er fechte hiermit seine Erklärung in dem berichtigten Festsetzungsantrag mit der Maßgabe an, dass er sich die Geltendmachung weiterer Rechtsanwaltsvergütung über die festzusetzende Mindestvergütung hinaus vorbehalte (Bl. 67f d.A.). Eine Durchschrift dieses Schreibens fügte er seinem Schriftsatz vom 4.11.2011 im vorliegenden Verfahren bei, der am 5.11.2011 bei dem Amtsgericht Mettmann einging und am 10.11.2011 an den Gegner abverfügt wurde.Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 737,80 € nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz dem 16.6.2010 zu zahlen.Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe sein Bestimmungsrecht nach § 315 BGB endgültig ausgeübt, indem er auf der Basis der Mindestvergütung die Kostenfestsetzung beantragt habe. Diese Festsetzung sei auch nicht erfolgreich angefochten worden.Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt.II.Die Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.1.Die Berufungsfrist des § 517 ZPO gilt als gewahrt. Denn dem Kläger war antragsgemäß Wiedereinsetzung gemäß §§ 233ff ZPO zu gewähren. Er durfte darauf vertrauen, dass die am Freitag zur Post gegebene Berufungsschrift innerhalb der normalen Postlaufzeit von 2 Werktagen bei dem Landgericht Wuppertal eingehen würde (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 233 Rn. 23, Stichwort: Postverkehr).2.Die Berufung bleibt aber ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer Honoraransprüche abgewiesen. Die Einwände des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Im Einzelnen gilt folgendes:a) Soweit das Amtsgericht am Ende der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2012 Termin zur Verkündung einer Entscheidung erst auf den 24.5.2012 anberaumt hat, liegt hierin kein Verstoß gegen § 310 I 2 ZPO, der eine Aufhebung und Zurückverweisung (§ 538 II ZPO) rechtfertigen könnte.Nach § 310 I 2 ZPO wird der Verkündungstermin zwar nur dann über drei Wochen hinaus nach Schluss der mündlichen Verhandlung angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Dabei kann hier jedoch dahinstehen, ob solche wichtigen Gründe gegeben waren. Ein Verstoß gegen Art. 103 I GG wäre nur anzunehmen, wenn sich das Gericht an den Parteivortrag nicht mehr hätte erinnern können (vgl. OLG Celle, 13 U 244/05). Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor.b) Das Amtsgericht hat sorgfältig ausgeführt und begründet, dass und warum der Kläger sein Leistungsbestimmungsrecht mit der Beantragung der Festsetzung der Mindestgebühren bindend ausgeübt hat. Die Kammer schließt sich der amtsgerichtlichen Begründung zur Vermeidung bloßer Wiederholungen grundsätzlich an. Schon der Wortlaut des § 11 VIII RVG ist eindeutig, weil eine Kostenfestsetzung nur möglich ist, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden. Die Einwände des Klägers gegen die Auffassung im angefochtenen Urteil verfangen nicht.aa) Die Entscheidungen, die der Kläger in seiner Berufungsbegründung zitiert, sind nicht zielführend, da sie sämtlich zur Rechtslage, die galt, bevor am 5.5.2004 das RVG in Kraft trat, ergangen sind.bb) Dass die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts gegenüber dem Schuldner, also dem Beklagten, zu erklären gewesen wäre, der Antrag auf Kostenfestsetzung aber an das Amtsgericht Erlangen gerichtet worden sei, ist unerheblich.Im Kostenfestsetzungsverfahren ist dem Beklagten rechtliches Gehör gewährt worden, indem ihm der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers zur Kenntnis und etwaigen Stellungnahme zuzuleiten ist. Dafür, dass das hier nicht geschehen ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Mithin war die konkludent abgegebene Leistungsbestimmung zumindest auch gegenüber dem Beklagten erklärt worden.cc) Was die Frage der Anfechtung anbelangt, ist ergänzend zu den Ausführungen des Amtsgerichts lediglich auszuführen, dass der Kläger die Anfechtung gegenüber dem Beklagten nicht innerhalb von zwei Wochen und damit nicht unverzüglich im Sinne von § 121 BGB erklärt hat. Darüber hinaus dürfte einer Anfechtung auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegenstehen, hat der Kläger doch nicht vorgetragen, auf den Titel aus dem Kostenfestsetzungsverfahren verzichtet zu haben.dd) Es handelte sich nicht um einen Einwand des Beklagten, der gemäß § 598 ZPO im Urkundenprozess unstatthaft war. Vielmehr war und ist die Tatsachengrundlage, auf die sich der Einwand stützt, nämlich der Antrag auf Festsetzung der Mindestgebühren, unstreitig. Mithin ist der Vorwurf des Klägers, das Amtsgericht habe eine fehlerhafte Beweiswürdigung betrieben, unzutreffend.III.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 238 IV, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.Streitwert für das Berufungsverfahren: 737,80 € (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO)Die Revision war antragsgemäß zuzulassen, weil es eine höchstrichterliche Rechtsprechung zum vorliegenden Problemkreis noch nicht gibt.