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Urteil

1 O 164/12

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek genügt bei hinreichender Sicherheit des Anspruchs die Vermutung des § 885 Abs.1 Satz2 BGB, es bedarf nicht stets besonderer Darlegung des Sicherungsbedürfnisses. • Ein in der Hauptsache eingeholtes schriftliches Gutachten kann in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die summarische Prüfung substantiiert und die Gefährdungsvermutung bestätigen. • Die bloße Zeitspanne zwischen Schlussrechnung und Antrag auf einstweilige Verfügung widerlegt die Vermutung des § 885 Abs.1 Satz2 BGB nicht, wenn tatsächliche Umstände (z. B. ein Gutachten) die Berechtigung der Forderung stützen. • Wer ohne objektiv gerechtfertigten Grund einen erheblichen Restwerklohn einbehält, gefährdet die Durchsetzung des Anspruchs und damit die gesicherte Forderung.
Entscheidungsgründe
Vormerkung einer Bauhandwerkersicherungshypothek bei gesichertem Werklohnanspruch • Zur Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek genügt bei hinreichender Sicherheit des Anspruchs die Vermutung des § 885 Abs.1 Satz2 BGB, es bedarf nicht stets besonderer Darlegung des Sicherungsbedürfnisses. • Ein in der Hauptsache eingeholtes schriftliches Gutachten kann in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die summarische Prüfung substantiiert und die Gefährdungsvermutung bestätigen. • Die bloße Zeitspanne zwischen Schlussrechnung und Antrag auf einstweilige Verfügung widerlegt die Vermutung des § 885 Abs.1 Satz2 BGB nicht, wenn tatsächliche Umstände (z. B. ein Gutachten) die Berechtigung der Forderung stützen. • Wer ohne objektiv gerechtfertigten Grund einen erheblichen Restwerklohn einbehält, gefährdet die Durchsetzung des Anspruchs und damit die gesicherte Forderung. Die Parteien schlossen 2008 einen Bauvertrag über ein Massivhaus. Nach Zusatzaufträgen erhöhte sich der Preis auf etwa 226.000 Euro; der Beklagte zog 2010 ein. Die Klägerin stellte eine Schlussrechnung, aus der noch 19.816,23 Euro offen waren; der Beklagte verweigerte Zahlung mit Hinweis auf Mängel. Im Hauptsacheverfahren legte der Beklagte Mängelbeseitigungskosten von ca. 30.000 Euro zugrunde; ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergab hingegen Beseitigungskosten von etwa 2.100 Euro. Die Klägerin beantragte die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherungshypothek über 18.500 Euro und erhielt eine einstweilige Verfügung, gegen die der Beklagte Widerspruch einlegte. Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung. • Vorliegen eines zu sichernden Werklohnanspruchs gemäß § 631 BGB; offene Restforderung 19.816,23 Euro. • Das schriftliche Gutachten vom 11.04.2011 im Hauptsacheverfahren gibt der Kammer hinreichende Sicherheit, dass die Mängelrügen des Beklagten weitestgehend unbegründet sind und die tatsächlichen Beseitigungskosten nur rund 2.000 Euro betragen. • Die Gefährdungsvermutung des § 885 Abs.1 Satz2 BGB besteht fort, weil der Beklagte nahezu 20.000 Euro ohne objektiv rechtfertigenden Grund einbehält und damit die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet. • Die bloße Zeitspanne zwischen Schlussrechnung und Antrag auf einstweilige Verfügung widerlegt die Vermutung nicht, weil hier keine rein summarische Prüfung vorliegt, sondern die Entscheidung auf einem umfassenden Sachverständigengutachten beruht. • Soweit die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte besonderen Gewicht auf Zeitablauf legt, ist dies vorliegend nicht einschlägig, da die Kammer durch das Gutachten bereits hinreichend sichere Erkenntnisse gewonnen hat. • Aufgrund dieser Umstände war die einstweilige Verfügung materiell gerechtfertigt und gemäß § 925 ZPO zu bestätigen; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die einstweilige Verfügung vom 11.05.2012 wird bestätigt; der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Verfahrenskosten zu tragen. Das Gericht hat festgestellt, dass ein zu sichernder Werklohnanspruch besteht und die Gefährdungsvermutung des § 885 Abs.1 Satz2 BGB nicht widerlegt ist, weil das Sachverständigengutachten die Mängelrügen des Beklagten überwiegend widerlegt und nur geringe Beseitigungskosten festgestellt hat. Damit rechtfertigt die erhebliche Einbehaltung eines Restbetrags die Eintragung der Vormerkung zur Sicherungshypothek. Die Entscheidung beruht auf einer materiellen Prüfung der Sach- und Rechtslage, nicht lediglich auf einer summarischen Eilentscheidung.