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Urteil

4 O 278/11 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2012:0423.4O278.11.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 5.914,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2011 zu zahlen sowie den Kläger gegenüber der RV Rechtsschutzversicherung freizustellen durch Zahlung von 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bezüglich dem Beklagten zu 1) seit dem 21.11.2011 und der Beklagten zu 2) ab dem 18.11.2011 zu der Schadensnummer xxxxx

 

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

 

Der Kläger trägt 11 % und die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 89 % der Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 5.914,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2011 zu zahlen sowie den Kläger gegenüber der RV Rechtsschutzversicherung freizustellen durch Zahlung von 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bezüglich dem Beklagten zu 1) seit dem 21.11.2011 und der Beklagten zu 2) ab dem 18.11.2011 zu der Schadensnummer xxxxx Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Der Kläger trägt 11 % und die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 89 % der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger war Eigentümer eines im Jahre 2007 erstzugelassenen SS, den er als Taxi nutzte. Der Beklagte zu 1) war Halter und Fahrer eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kfz. Am 27.07.2011 befuhr Herr B mit dem SS des Klägers die T in F. Der Beklagte zu 1) fuhr aus der T-Straße unter Missachtung der Vorfahrt und beschädigte das klägerische Fahrzeug an der rechten vorderen Seite. Der Beklagte beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens, wodurch ihm Kosten in Höhe von 689,45 € entstanden. Am 12.08.2011 übermittelte der Kläger das Gutachten an die Beklagte zu 2) und forderte sie zur unverzüglichen Begleichung des Schadens auf. Mit Schreiben vom 04.09.2011 setzte der Kläger eine Frist bis zum 12.09.2011. Die Beklagte zu 2) erbat mit Schreiben vom 21.09.2011 eine Nachbesichtigung des klägerischen Fahrzeugs. Zur Begründung führte sie auf, dass sie nach Rücksprache mit einem Prüfsachverständigen den in dem Gutachten festgestellten Achsschaden nicht nachvollziehen könne. Auch die Vermessungsprotokolle gäben insoweit keinen Aufschluss über einen unfallbedingten Achsschaden, da auch vorne links und rechts die Toleranzgrenzen überschritten würden und ein unfallbedingter Zusammenhang ausgeschlossen sei. Der Kläger verkaufte seinen Unfallwagen mit Kaufvertrag vom 24.09.2011 zum Preis von 1.500,- €. Des Weiteren sind dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50 € entstanden. Er macht außerdem eine Kostenpauschale in Höhe von 30,- € geltend. Der Beklagte zu 1) verstarb am 29.09.2011. Der Kläger behauptet, die Reparaturkosten des Unfallschadens beliefen sich auf 5.940,21 € und der Restwert des Wagens auf 1.500,- €. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.659,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2011 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von durch außergerichtlicher Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bezüglich des Beklagten zu 1) seit dem 21.11.2011 und des Beklagten zu 2) ab dem 18.11.2011 an die RV Rechtsschutzversicherung zu der Schadensnummer xxxx; 3. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, dem Kläger Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO zu gewähren. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M sowie Vorlage des vorprozessual erstellten Gutachtens des Zeugen (Bl. 61ff. d.A.) durch die Beklagte zu 2). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2012, Bl. 79 ff. d.A., verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Gericht setzt das Verfahren gegen den verstorbenen Beklagten zu 1) nicht gemäß § 239 Abs. 1 ZPO aus aufgrund der Fortführung des Verfahrens durch seinen Prozessbevollmächtigten gemäß § 244 Abs. 1 ZPO. Die Haftung der Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG, bzgl. der Beklagten zu 2) i.V.m. § 115 VVG, ist dem Grunde nach gegeben. Der Beklagte zu 1) war Halter des Kfz, welches bei seinem Betrieb den SS des Klägers beschädigte. Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich, da eine Verletzung der Vorfahrt durch den Beklagten zu 1) unstreitig unfallursächlich war. Der Kläger konnte seinen Schaden lediglich in Höhe von 5.200,- € zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 286 ZPO beweisen. Der Kläger begehrt eine Abrechnung auf Basis einer fiktiven Reparatur. Eine Geltendmachung auf dieser Grundlage ist begrenzt durch den Wiederbeschaffungsaufwand, wenn das Fahrzeug nicht wenigstens sechs Monate weitergenutzt wird. Der Wiederbeschaffungsaufwand errechnet sich aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeugs. Der Kläger legte nicht dar, das Fahrzeug nach dem Unfall noch mindestens sechs Monate weiter genutzt zu haben. Der Wiederbeschaffungswert liegt unstreitig bei 7.700,- €. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist mit 5.200,- € zu bemessen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass das Fahrzeug einen Restwert in Höhe von 2.500,- € hatte und ein Reparaturaufwand mit 5.940,21 € zu bemessen ist. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Zeugen M, sowie aus dem von diesem für den Kläger vorprozessual erstellten Privatgutachten, Bl. 61 d.A. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten gemäß §§ 402 ff. ZPO hinsichtlich der Höhe der fiktiven Reparaturkosten und des Restwertes des Kfz konnte das Gericht nicht einholen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2012 erklärt, das Fahrzeug bereits vor neun Monaten verkauft zu haben und keine Möglichkeit einer Zuführung zur Begutachtung zu sehen. Diese Obliegenheitsverpflichtung des Klägers führt nicht zu einer vollständigen Klageabweisung. Jedoch bemisst das Gericht aufgrund der Beweisvereitelung des Klägers den Restwert zu seinen Lasten mit dem höchsten geschätzten Betrag von 2.500,- €. Die Regeln der Beweisvereitelung sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH in Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 427, 441, 441 Abs. 3 S. 3, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und 242 BGB dann anzuwenden, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Als Folge kommen in solchen Fällen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können. Der Kläger machte durch den Verkauf seines Wagens einen Gegenbeweis der Versicherung unmöglich. Da jedoch das Gutachten und die Aussage des Zeugen M nachvollziehbar und überzeugend waren, reichen diese zur erfolgreichen Beweisführung aus. Den Ausführungen in dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten folgt das Gericht in vollem Umfang. Zweifel an der Richtigkeit des Privatgutachtens erkennt es nicht. Insbesondere ist der Zeuge als Sachverständiger für Kfz-Schäden, Bewertung und Rekonstruktion besonders geeignet den Schaden zu bewerten. In dem Gutachten führt der Zeuge aus, dass die vorgefundenen Schäden von einem Anstoß gegen die vordere rechte Ecke des Fahrzeuges stammten und zählt die einzelnen Schadenspositionen insbesondere an Stoßfänger, Rahmen, Vorderkotflügel, Leuchteinheit, Lenker, Achsschenkel und weiteren Positionen auf, wobei im Einzelnen auf Bl. 65 d.A. verwiesen wird. Die Kosten der einzelnen erforderlichen Ersatzteile, Nebenkosten und den notwendigen Arbeitslohn bei einer Reparaturdauer von 3-4 Tagen und die Lackierung listet der Beklagte nachvollziehbar einzeln ohne Auffälligkeiten auf, Bl. 68ff. d.A. Die Gesamtreparaturkosten in Höhe von 5.940,21 € ergäben sich, da von den Reparaturkosten von insgesamt 6.091,68 € ohne MwSt eine Wertverbesserung in Höhe von 151,47 € abzuziehen sei. Das in dem Gutachten aufgeführte Zubehör haben die Beklagten nicht bestritten. Die einzigen Bedenken hinsichtlich der Vermessungsprotokolle der Achsen konnten durch die Aussage des Zeugen ausgeräumt werden. Unter Vorlage der Protokolle (Bl. 81 d.A.) erläuterte er, der Schaden an der Lenkung, könne auf einen Vorschaden zurückzuführen sein, da sie mit beiden Seiten verbunden sei und deshalb bereits deformiert gewesen sein könne. Aus diesem Grunde habe er die Lenkung nicht in seine Schadensberechnung einbezogen. Im Gegensatz hierzu sei der Achsschaden einzubeziehen gewesen, da die Achse in der Form einer Einzelaufhängung vorgelegen habe. Das bedeute, dass durch den Vorschaden auf der linken vorderen Seite die rechte nicht beeinträchtig gewesen sei. Im Übrigen könne die Toleranzüberschreitung auf der linken Seite bereits durch einen hohen Bordstein hervorgerufen sein. Den Restwert könne er grob mit 2.000 - 2.500,- € schätzen. Diesen Wert berechne er bereits unter Berücksichtigung des auf Taxikäufer begrenzten Kundenstammes wegen der regelmäßig hohen Abnutzungen dieser Fahrzeuge. Insbesondere aufgrund der gebrauchten Achsteile bestehe ein großes Risiko für einen Käufer. Zu reparieren wären die Scheinwerfer, Kotflügel und weitere kleine Teile, was mit den Ausführungen in seinem Gutachten übereinstimmt. Der Verkauf des Klägers zu einem Preis in Höhe von 1.500,- € vermag das Gericht nicht von einem niedrigeren Restwert zu überzeugen. Er kann ebenso auf mangelndes Verhandlungsgeschick zurückzuführen sein. Nähere Umstände, die zu Zweifeln an den Feststellungen des Zeugen führen könnten, legt der Kläger nicht dar. Die Gutachterkosten sind dem Kläger in Höhe von 689,45 € entstanden. Der Kläger durfte die Erstellung des Gutachtens aufgrund der Zweifel der Beklagten an dem Schadensumfang auch für erforderlich halten. Unerheblich ist, ob das Gutachten objektiv ungeeignet ist (Palandt-Grüneberg, 71. Aufl. 2012, § 249 Rn. 58), wovon das Gericht nach obigen Ausführungen ohnehin gerade nicht ausgeht. Die Kostenpauschale ist in Höhe von 25,- € begründet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer, die Pauschale in dieser Höhe festzulegen. Einen höheren Aufwand hat der Kläger nicht dargelegt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich spätestens seit dem 13.09.2011 in Verzug. Eine durchschnittliche Prüfungsfrist von drei Wochen waren nach Geltendmachung des Schadens unter Vorlage des Gutachtens mit Schreiben vom 12.08.2011 bereits überschritten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2007, I-1 W 23/07, juris). Umstände, die eine längere Bearbeitungszeit rechtfertigen, legten die Beklagten nicht hinreichend dar. Erst mit Schreiben vom 21.09.2011 bat die Beklagte zu 2) unter Angabe eines konkreten Grundes um Nachbesichtigung. Die Verweigerung einer Zahlung wegen Zweifeln an dem Achsschaden erwies sich im Rahmen der Beweisaufnahme schließlich als unbegründet (s.o.). Der Kläger hat Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten inklusive MwSt jedenfalls in Höhe von 507,50 € analog § 257 BGB bei der Bemessung nach einem Streitwert in Höhe von 5.914,45 € zuzüglich Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO. Höhere Schadensersatzansprüche ergeben sich auch nicht aus § 18 Abs. 1 StVG und § 823 BGB, da obige Ausführungen entsprechend geltend. Die Beklagten haften gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner, da sie jeweils die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet sind, der Kläger die Leistung jedoch nur einmal zu fordern berechtigt ist. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, § 100 Abs. 4 ZPO und zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, S. 1, 2, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 712 Abs. 1 ZPO ist unschlüssig, da der Kläger keine Umstände darlegt, die einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung der Beklagten rechtfertigen. Streitwert: 6.659,66 €