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Urteil

7 O 162/11

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Tarifwechseln kann eine Reduzierung des Selbstbehalts eine Mehrleistung i.S.v. § 204 Abs.1 VVG darstellen. • Für Mehrleistungen im Zieltarif sind getrennte Risikoprüfungen möglich; Mehr- und Minderleistungen sind nicht zwingend zu saldieren. • Ein angemessener, auf die Mehrleistungen beschränkter versicherungsmedizinischer Risikozuschlag ist nach § 204 Abs.1 VVG zulässig, wenn die Risikoprüfung nicht zu einem unangemessenen Zuschlag führt.
Entscheidungsgründe
Risikozuschlag bei Tarifwechsel wegen reduzierten Selbstbehalts zulässig (§ 204 Abs.1 VVG) • Bei Tarifwechseln kann eine Reduzierung des Selbstbehalts eine Mehrleistung i.S.v. § 204 Abs.1 VVG darstellen. • Für Mehrleistungen im Zieltarif sind getrennte Risikoprüfungen möglich; Mehr- und Minderleistungen sind nicht zwingend zu saldieren. • Ein angemessener, auf die Mehrleistungen beschränkter versicherungsmedizinischer Risikozuschlag ist nach § 204 Abs.1 VVG zulässig, wenn die Risikoprüfung nicht zu einem unangemessenen Zuschlag führt. Der Kläger und seine Ehefrau hatten seit 2000 private Krankenvollversicherungen mit hohen Selbstbehalten. Nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben beantragte der Kläger einen Tarifwechsel in einen niedrigeren Tarif (KB 2) mit deutlich reduziertem Selbstbehalt. Die Beklagte genehmigte den Wechsel, erhob aber versicherungsmedizinische Risikozuschläge für beide Versicherte. Der Kläger hielt die Zuschläge für unzulässig, weil der neue Tarif wirtschaftlich keine Mehrleistungen enthalte, und forderte Rückzahlung. Die Ehefrau zog ihre Klage zurück; der Kläger setzte seine Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit und auf Rückzahlung durch. Die Beklagte begründete die Zuschläge mit der Mehrleistung durch die niedrigeren Selbstbehalte und berief sich auf § 204 Abs.1 VVG. • Die Klage ist unbegründet; die Beklagte durfte einen angemessenen Risikozuschlag erheben. • Reduzierung des Selbstbehalts stellt eine Mehrleistung dar, weil sie den Leistungsumfang des Versicherers erhöht; deshalb greift § 204 Abs.1 VVG. • Bei der Prüfung von Mehr- und Minderleistungen ist keine Gesamtverrechnung (Saldierung) vorzunehmen; die einzelnen Leistungsbereiche sind getrennt zu betrachten. • Der Risikozuschlag durfte auf die Mehrleistungen beschränkt und anhand des aktuellen Gesundheitszustands bemessen werden. • Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die von der Beklagten durchgeführte Risikoprüfung zu einem unangemessenen Zuschlag geführt hätte; der Kläger hat die konkrete Höhe nicht substantiiert angegriffen. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte bei dem Wechsel in den Tarif KB 2 einen versicherungsmedizinischen Risikozuschlag erheben durfte, weil die erhebliche Reduzierung der Selbstbehalte eine Mehrleistung i.S.v. § 204 Abs.1 VVG darstellt und daher eine Risikoprüfung mit entsprechendem Zuschlag zulässig ist. Eine Saldierung von Mehr- und Minderleistungen ist nicht vorzunehmen; Minderleistungen können bereits in der Prämiengestaltung des Zieltarifs berücksichtigt sein. Mangels substantiiertem Vortrag des Klägers zur Unangemessenheit der konkret berechneten Zuschläge bestand kein Anspruch auf Rückzahlung. Die Kostenentscheidung und die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden vom Gericht ebenfalls beschlossen.