Beschluss
16 S 46/10
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mieter dürfen erwarten, dass die Heizung so eingestellt ist, dass nachts in Wohn- und Schlafräumen eine Raumtemperatur von 18°C erreicht wird, ohne dauerhaft auf Vorrat heizen zu müssen.
• Läuft eine Sammelheizung im ECO-Programm, das nachts weitgehend abschaltet und nur Frostschutz bis 5°C hält, kann dies die Wohnungsheizung unzulänglich machen.
• Bei übereinstimmender Erledigungserklärung sind nur noch die Kosten zu entscheiden; das Gericht kann die Kosten derjenigen Partei auferlegen, die nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unterlegen war.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf nächtliche Raumtemperatur von 18°C bei Sammelheizung • Mieter dürfen erwarten, dass die Heizung so eingestellt ist, dass nachts in Wohn- und Schlafräumen eine Raumtemperatur von 18°C erreicht wird, ohne dauerhaft auf Vorrat heizen zu müssen. • Läuft eine Sammelheizung im ECO-Programm, das nachts weitgehend abschaltet und nur Frostschutz bis 5°C hält, kann dies die Wohnungsheizung unzulänglich machen. • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung sind nur noch die Kosten zu entscheiden; das Gericht kann die Kosten derjenigen Partei auferlegen, die nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unterlegen war. Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten. Bis März 2009 wurden sie über eine eigene Heizung beheizt; seit April 2009 erfolgt die Beheizung über eine Sammelheizung für sechs Parteien. Die Kläger rügten, in kalten Winternächten falle die Raumtemperatur trotz aufgedrehter Heizkörperventile bis auf 14–15°C ab; sie begehrten gerichtlich die Herstellung einer nächtlichen Raumtemperatur von 18°C bei voller Betätigung der Ventile. Die Beklagte hielt 15–16°C für ausreichend. Das Amtsgericht wies die Klage ab, woraufhin die Kläger Berufung einlegten. Das Landgericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen; dieses ergab, dass die Anlage im ECO-Modus nachts weitgehend abschaltete und nur bis 5°C durch Frostschutz heizte. Die Beklagte schaltete daraufhin den ECO-Modus ab; nach Beobachtung der Kläger reichte die Heizwirkung im folgenden Winter aus und die Parteien erklärten den Streit übereinstimmend für erledigt. • Die Parteien schlossen nach rechtlichen Hinweisen der Kammer einen Zwischenvergleich, wonach die Beklagte die Heizanlage so einzustellen hat, dass nachts während der Heizperiode 18°C in Wohn- und Schlafräumen erreicht werden. • Das Sachverständigengutachten stellte fest, dass die Heizungsanlage im ECO-Programm nachts vollständig abschaltete und nur durch Frostschutz bis 5°C zeitweise heizte, was die behaupteten niedrigen Raumtemperaturen plausibel machte. • Aufgrund des Gutachtens und der vorherigen rechtlichen Hinweise war zu erwarten, dass die Kläger im weiteren Verfahren den Beweis für unzureichende nächtliche Temperaturen führen konnten. • Nach übereinstimmender Erledigungserklärung war gemäß §91a Abs.1 ZPO lediglich über die Kosten zu entscheiden; unter Billigkeitsgesichtspunkten und wegen der vorliegenden Beweislage war die Beklagte als unterliegend anzusehen und mit den Kosten zu belasten. Der Rechtsstreit ist zwischen den Parteien übereinstimmend erledigt; das Landgericht hat die Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 2.000 € festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Heizungsanlage im ECO-Modus nicht gewährleistete, dass nachts 18°C erreicht werden, und die Beklagte nach den rechtlichen Hinweisen einen Vergleich zugunsten der Kläger akzeptierte. Ohne das erledigende Ereignis wäre die Berufung der Kläger voraussichtlich erfolgreich gewesen. Die Kostenentscheidung berücksichtigt den bisherigen Sach- und Streitstand und die Rolle der Beklagten als unterlegene Partei.