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Beschluss

5 O 38/10

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO ist nur in Ausnahmefällen geboten, weil die Gefahr der Doppelvollstreckung besteht. • Im Rahmen eines Klauselerteilungsverfahrens sind die Aufklärungsmöglichkeiten beschränkt; unklare tatsächliche Verhältnisse, insbesondere zur Frage einer schuldbefreienden Leistung, sprechen gegen Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. • Der Antragsteller hat die abweichende Sachlage hinreichend darzulegen und zu beweisen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Fehlende abschließende Aufklärung im Erteilungsverfahren führt zur Zurückweisung des Antrags.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung des Antrags auf zweite vollstreckbare Ausfertigung wegen Doppelvollstreckungsgefahr • Die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO ist nur in Ausnahmefällen geboten, weil die Gefahr der Doppelvollstreckung besteht. • Im Rahmen eines Klauselerteilungsverfahrens sind die Aufklärungsmöglichkeiten beschränkt; unklare tatsächliche Verhältnisse, insbesondere zur Frage einer schuldbefreienden Leistung, sprechen gegen Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. • Der Antragsteller hat die abweichende Sachlage hinreichend darzulegen und zu beweisen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Fehlende abschließende Aufklärung im Erteilungsverfahren führt zur Zurückweisung des Antrags. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO. Die ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten den Kläger über längere Zeit in verschiedenen Verfahren vertreten und waren jeweils berechtigt, Geld der Gegenseite entgegenzunehmen. Es bestand Streit darüber, ob für das konkrete Verfahren eine abweichende Regelung zur Empfangsvollmacht gilt. Die Klägerin legte hierfür keine ausreichenden Nachweise vor. Das Gericht prüfte den Antrag im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens, in dem die Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts nur begrenzt möglich ist. • Grundsatz: Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist wegen der Gefahr der Doppelvollstreckung nur in Ausnahmefällen zu gewähren. • Beweis- und Aufklärungslage: Im Klauselerteilungsverfahren sind die Möglichkeiten zur abschließenden Klärung tatsächlicher Umstände eingeschränkt; insbesondere kann nicht endgültig festgestellt werden, ob eine schuldbefreiende Leistung bereits erbracht wurde. • Darlegungs- und Beibringungsanforderung: Die Antragstellerin musste substantiiert darlegen und nachweisen, dass eine abweichende Empfangsvollmacht oder sonstige Umstände die Erteilung rechtfertigen; dies ist nicht geschehen. • Folgerung: Mangels hinreichender Aufklärung und Nachweis führt die potentielle Gefahr der Doppelvollstreckung zur Ablehnung des Antrags. Der Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO wurde zurückgewiesen. Die Klägerin konnte nicht hinreichend darlegen, dass für das Verfahren eine andere Empfangsvollmacht der früheren Prozessbevollmächtigten gilt oder dass eine schuldbefreiende Leistung ausgeschlossen ist. Wegen der beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten im Klauselerteilungsverfahren bestand ein nicht auszuschließendes Risiko der Doppelvollstreckung, das die Erteilung der weiteren Ausfertigung ausschloss. Damit hat die Klägerin ihren Anspruch auf eine zusätzliche vollstreckbare Ausfertigung nicht durchgesetzt.