Urteil
2 O 318/06 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2012:0127.2O318.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervention werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervention werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG wegen mangelhafter Ingenieurleistungen in Anspruch. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Xx Versicherungs-AG, welche sie im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß §§ 4 ff UmwG übernommen hat. Die Xx Versicherungs-AG war, nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin, Montageversicherung der K Unternehmensgruppe mit Sitz in S. Diese entwickelt und vertreibt unter anderem Förderanlagen zum Transport von Schuttgütern, wie Zement, Kalk oder Gips. Diese Förderanlagen sind zumeist von Stahlkonstruktionen zu tragen und bedürfen teilweise einer statischen Berechnung. Die erforderlichen statischen Planungsleistungen werden von der K an verschiedene Subunternehmer, unter anderem auch an die Streithelfer, delegiert. Die Detailkonstruktionen werden demgegenüber durch Ingenieurbüros erbracht. Der Rechtsvorgänger der Beklagten (nachfolgend: Beklagter) betrieb unter der Bezeichnung Tein Ingenieurbüro in F, welches sich mit der Erstellung statischer Berechnungen für Industrieanlagen sowie mit der Tragwerksplanung für Anlagen bautechnischer Vorrichtungen befasste. Zwischen dem Beklagten und der K bestand über viele Jahre hinweg eine laufende Geschäftsbeziehung. Die K Fördertechnik GmbH war damit beauftragt worden, zwei sog. Schiffsentladebunker zu konstruieren, zu liefern und am Einsatzort zu errichten. Auftraggeberin war die D aus Haiti. Einsatzort der Entladebunker sollte der Hafen von Petion Ville in Haiti sein. Die Anlagen sollten der Entladung von Schiffen dienen, die Klinker und Gips anliefern. Anfang 2000 beauftragte die Firma K Fördertechnik den Beklagten daher mündlich damit, die statischen Nachweise für die beauftragten Bunker zu erbringen. Als Grundlage hierfür wurde dem Beklagten anlässlich einer Besprechung bei der Firma K Anfang 2000 die Konstruktionszeichnung Nr. ## datiert 10. März 2000 übergeben, welche handschriftliche eine Ergänzung eines Mitarbeiters der K mit dem Inhalt, „Klinker 1,3 t/m3, Wind 250 km/h, Gips 1,4 t/m3“, enthielt. Insoweit wird auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 27.12.2006 verwiesen. Im Anschluss an diese Besprechung erhielt der Beklagte die Zeichnungs-Nr.ccc , datiert 08. August 2000 als Auto CAD-file per Mail übersandt. Wegen des genauen Inhalts dieser Konstruktionszeichnung wird auf Anlage K 2, Bl. 16 d.A. verwiesen. Ferner überreichte die Firma K dem Beklagten eine statische Berechnung der L GmbH. Am 10.04.2000 legte der Beklagte sodann eine umfangreiche statische Berechnung vor, welche er mit 5.800,00 Euro brutto in Rechnung stellte. Wegen des Inhalts der Berechnung wird auf Anlage K 3, Bl. 17 ff d.A. sowie wegen des Inhalts der Rechnung auf die Anlage K 4, Bl. 273 ff d.A. Bezug genommen. Der Trichter der Schiffsentladebunker wurde seitens der Streithelfer geplant und berechnet. Die Schiffsentladebunker wurden Anfang 2001 an ihrem Bestimmungsort errichtet. Am 04.02.2001 kamen sie erstmals zum Einsatz. Es wurden Klinker und Gips entladen. Nach einem Einsatz von etwa 5 Stunden stürzte einer der Bunker ein. Der zweite Bunker zeigte deutliche sichtbare Verformungen der Stahlkonstruktion am Gestell und den Auflagerkonsolen. Nach diesem Schadensereignis wurden die Entladebunker im Auftrag der K Fördertechnik GmbH vor Ort durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. M untersucht. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 20.02.2011, Anlage K 5, Bl. 274 ff d.A. verwiesen. Darüber hinaus ließ die Auftraggeberin, die Firma xx aus Haiti, die Bunker durch den Sachverständigen H aus Kanada begutachten. Wegen des Ergebnisses dieser zweiten Begutachtung wird auf die Übersetzung des in englischer Sprache verfassten Gutachtens vom 10.02.2001, Anlage K 7, Bl. 296 ff d.A. Bezug genommen. Eine weitere Stellungnahme zum Schadensverlauf und dessen Ursachen wurde von einem Mitarbeiter der Firma XX ebenfalls in englischer Sprache gefertigt. Es wird diesbezüglich auf die Anlage K 8, Bl. 300 ff d.A. verwiesen. Der eingestürzte Schiffsentladebunker wurde erneuert, der andere Bunker, bei welchem es lediglich zu einer Verformung der Gestellkonstruktion und der Auflagerkonsolen gekommen war, wurde grundlegend überarbeitet. Die Klägerin wurde von der Firma K für die hierdurch entstandenen Kosten in Anspruch genommen. Nach Eintritt des Schadens forderte die Klägerin den Beklagten zur Erstattung der ihr entstandenen Kosten für die Beseitigung des Schadens auf. Mit Schreiben vom 17.05.2011 wies der Beklagte etwaige Regressansprüche zurück. Die Klägerin nimmt, nach dem Tod des Beklagten am 03.10.2010, nunmehr die Beklagten als dessen Erben mit der vorliegenden Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 205.000,00 Euro in Anspruch. Die einzelnen, von den Beklagten bestrittenen Schadenspositionen erläuterte sie unter anderem in ihrer Klageschrift vom 27.09.2006, Bl. 9 ff d.A. Weiter macht die Klägerin Verzugszinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.460,56 Euro geltend, wobei sie hinsichtlich der Geschäftsgebühr einen Faktor von 1,3 in die Gebührenrechnung einstellt. Hinzukommen Übersetzungskosten für die Übersetzung des Gutachtens des Sachverständigen H sowie der Stellungnahme der Firma XX in Höhe von insgesamt 278,40 Euro. Die Klägerin behauptet, ihre Rechtsvorgängerin, die Xx Versicherungs-AG sei Montageversicherer der K Unternehmensgruppe gewesen. Der Versicherungsschutz habe bezüglich der hier streitgegenständlichen Schiffsentladebunker für die Probebetriebszeit von einem Monat bestanden. Sie habe daher nach dem Schadensfall insgesamt einen Betrag in Höhe von 210.112,00 Euro an die Firma K gezahlt, welchen sie nunmehr aus übergegangenem Recht von den Beklagten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung der Firma K in Höhe von 5.000,00 Euro erstattet verlangt. Die Klägerin ist der Ansicht, die vom Beklagten anfertigten statischen Berechnungen seien mangelhaft und unvollständig. Dessen statischen Berechnungen seien daher jedenfalls mit ursächlich für den eingetretenen Schaden. Hierzu behauptet sie, der Beklagte sei in seiner statischen Berechnung wesentlich von den Vorgaben der ihm überreichten Entwurfszeichnung abgewichen, ohne dass er dies kenntlich gemacht habe. Allein darin sei schon ein gravierender Fehler der statischen Berechnung zu sehen. Unter Zugrundelegung der vom Beklagten abweichend gewählten Konstruktion hätte diesem jedenfalls klar sein müssen, dass der in der ihm übergebenen Entwurfszeichnung vorhandene Anschluss der Stütze an den Radkasten mit lediglich zwei Schrauben und einer relativ kleinen Fußplatte nicht so bleiben konnte. Die Konstruktion sei von Beklagten mithin so vorgegeben worden, dass es zu einem Einsturz auch dann gekommen wäre, wenn in der Detailplanung ein richtiger Schraubenanschluss vorgegeben worden wäre. Ferner sei den eingeholten Sachverständigengutachten übereinstimmend zu entnehmen, dass die Stahlkonstruktion deshalb versagt habe, weil die tatsächliche Lastabtragung von der statischen Berechnung abwich, so dass es an einigen Auflagerpunkten zu einer Überbeanspruchung gekommen sei. So sei auf einigen Auflagerpunkten das Mehrfache der in der statischen Berechnung des Beklagten zugrunde gelegten Bemessungslast abgetragen worden. Dieser übermäßigen Beanspruchung habe die Konstruktion nicht standgehalten, so dass letztlich das Stahlgestell, auf dem der Entladetrichter ruhte, eingestürzt sei. Folglich sei der Einsturz bzw. die Beschädigung der Bunker auf eine fehlerhafte statische Berechnung des Beklagten zurückzuführen. Zwar habe der Beklagte in seiner statischen Berechnung die ihm seitens der Firma K übermittelten Belastungsangaben zutreffend übernommen und sei in Absprache mit K zutreffend von einem Trichtervolumen von 87,56 m³ ausgegangen, zudem sei er in seiner Berechnung von Lasten ausgegangen, welche beträchtlich über den tatsächlichen anfallenden Lasten lägen. Der streitgegenständliche Schadensfall können folglich keinesfalls auf eine Überladung des Trichters zurückgeführt werden. Vielmehr hätte die auf den Bunker im Probelauf einwirkenden Lasten weit unter der vom Beklagten zugrunde gelegten Maximallast von 122,6 t gelegen. Wäre die statische Berechnung des Beklagten zutreffend gewesen, hätte die Stahlkonstruktion mithin den auf sie einwirkenden Lasten ohne weiteres Standhalten müssen. Der wesentliche Fehler in der statischen Berechnung läge folglich darin, dass der Beklagte von einer gleichmäßigen Lastenverteilung auf die acht Konsolen, die die Schurre, d.h. den Entladetrichter, tragen, ausgegangen sei. Insbesondere sei die vom Beklagten zugrunde gelegte Konstruktion nicht für ein Ableiten der horizontalen Kräfte über die Räder geeignet gewesen. Auch habe der vom Beklagten gewählte Ansatz einer horizontalen Halterung der Räder auf der Schiene zur Aussteifung ein erhebliches Sicherheitsrisiko beinhaltet. So hätte bei einem solchen Ansatz sichergestellt werden müssen, dass die Horizontalkräfte in die Schienen eingeleitet werden, was eine spezifische Konstruktion der Schiene und der Halterung vorausgesetzt hätte, womit sich die Berechnung des Beklagten indes nicht befasse. Ferner sei das Versagen der Bunkerkonstruktion nicht auf Abweichungen zwischen der statischen Berechnung des Beklagten sowie den nach Vorlage der Berechnungen des Beklagten angefertigten Konstruktionspläne zurückzuführen. So beträfen diese Abweichungen lediglich die Konsole und seien darauf zurückzuführen, dass ein statischer Nachweis der Konsole seitens des Beklagten nicht geführt worden sei, dessen statische Berechnungen mithin in diesem Punkt unvollständig gewesen seien. Das seitens des Beklagten errechnete statische System sei davon ausgegangen, dass sich alle Stäbe an den Fußpunkten in einem Knoten treffen. Die Berechnung sei folglich für ein ideales Fachwerksystem erfolgt. Aus der vorgegeben Zeichnung der Firma K folge hingegen, dass die Fachwerkstäbe in den Fußpunkten nicht in einem Knoten verbunden werden konnten und exzentrische Anschlüsse unvermeidbar waren. Folglich hätten sich bereits in der Systematik des Beklagten Stabschnittgrößen und Verformungen ergeben, die nicht das reale Tragverhalten widergespiegelt hätten. Ein weiterer Mangel der statischen Berechnung des Beklagten läge darin, dass dessen Berechnung zwar an einer Stelle konstruktive Angaben zu den erforderlichen Blechdicken enthalte, der Berechnung sei indes nicht zu entnehmen, welchen Bereichen des Tragwerks welche Blechdicken zugeordnet wurden. Soweit dem Beklagten die statische Berechnung der Firma L GmbH im zeitlichen Zusammenhang mit dem Projekt Haiti übergeben worden sei, stünde diese Berechnung indes in keinerlei Zusammenhang mit hier streitgegenständlichen Schiffsentladebunkern, sondern betreffe vielmehr das hiervon zu unterscheidende Projekt Panama. Dementsprechend sei der Beklagte auch nicht damit beauftragt worden, eine vorhandene statische Berechnung aus diesem ganz anderen Projekt auf das hier gegenständliche Projekt anzupassen. Gegenstand der Beauftragung des Beklagten sei es hingegen gewesen, nach Maßgabe der ihm überreichten Zeichnungen eine vollständige eigene statische Berechnung vorzulegen, ohne dass es eine Beschränkung auf eine System- oder Stab-Statik gegeben habe. Die Klägerin beantragt daher, 1. die Beklagten zu verurteilen, an sie 205.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2001 zu zahlen. 2. die Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.738,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (24.10.2006) zu zahlen. Die Beklagten sowie die Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, eine Haftung für die eingetreten Schäden scheide bereits dem Grunde nach aus. Hierzu behaupten sie, die statische Berechnung des Beklagten sei mangelfrei gewesen. Dieser habe ein tragfähiges und stabiles zentrisches System erstellt. Insbesondere übersehe die Klägerin die Tatsache, dass der Beklagte ausschließlich mit der Erstellung der Systemstatik beauftragt war, nicht hingegen mit der Detailstatik. Die Systemstatik definiere dabei Stäbe und Kräfte, während sich die Detailstatik mit den Details, zum Beispiel den Auflagerpunkten sowie den Anschlüssen mit ihren detaillierten Ausführungen wie Schrauben und Schweißnähten beschäftige. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es zwischen der dem Beklagten überreichten Zeichnung Nr. 30010847 sowie der Systemstatik der Firma L GmbH erhebliche Abweichungen gegeben habe. So habe die Systemstatik unter anderem eine 2-geschossige Ausführungsform vorgesehen, während die Zeichnung von einer 1-geschossigen Ausführung ausgegangen sei. Ferner habe es grundlegende Divergenzen zwischen der vorgesehenen Stabilisierung geben. Gegenstand des dem Beklagten erteilten Auftrages sei daher die Frage gewesen, ob die Systemstatik der Firma L unter den handschriftlichen Vorgaben auf der Zeichnung Nr. … auf den Bedarfsfall Petion Ville umgearbeitet werden könne. Der Beklagte habe also unter anderem zu ermitteln gehabt, ob das aus der Zeichnung hervorgehende Traggerüst ausreichend für eine Belastung von 28 t Nutzlast zuzüglich Eigengewicht sei. Die Prüfung des Beklagten habe jedoch ergeben, dass die Statik der Firma L nicht auf den streitgegenständlichen Bunker in Petion Ville übertragbar war. Erst nach dieser Feststellung habe der Beklagte daher vorgeschlagen, einen Eigenentwurf einer Systemstatik zu erarbeiten. Dieser Vorschlag sei von der K angenommen worden, wobei sich die Aufgabenstellung jedoch stets darauf beschränkt habe, eine Systemstatik zur Bestimmung der erforderlichen Stahlprofile der Einzelstäbe zu erstellen. Gegenstand der Beauftragung des Beklagten sei es mithin gewesen, ein alternatives wirtschaftliches System im Vergleich zu der Vorlage der Firma L zu erarbeiten, wobei der Beklagte in der Wahl des Systems frei gewesen sei. Die klare Maßgabe gegenüber dem Beklagten habe dabei gelautet, dass eine prüffähige Statik entbehrlich sei, da es sich um ein Bauvorhaben außerhalb der Europäischen Union handele. Soweit der Beklagte in seiner statischen Berechnung das Trichtervolumen mit 87,56 m³ angegeben habe, entspreche dies der seitens der K übergebenen Planung, in welcher jedoch fälschlicherweise ein Wert von 20 m³ angegeben worden sei. Ein unbefangener Leser der Zeichnung könne daher davon ausgehen, dass das Fassungsvolumen des Trichters nur 28 t, anstatt, was zutreffend ist, 122,6 t beträgt. Im Rahmen eines Gesprächs mit den Verantwortlichen der Firma K habe der Beklagte daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Entladebunker mit deutlich größerem Volumen gefüllt werden könne als ursprünglich angegeben und das hieraus ein erhebliches Risiko in statischer Hinsicht bei einer Überladung resultiere. Seitens der K sei trotz dieses Hinweises keine Änderung der Zeichnung gewünscht worden. Hieraus resultiere die Gefahr, dass ein für die Detailstatik zuständiger Konstrukteur, welcher die Vorgaben der Systemstatik nicht beachtet, davon ausgeht, dass der Schiffsentladebunker nur für 28 t auszulegen sei, anstatt zutreffend für 122,6 t. Zusammenfassend lasse sich mithin festhalten, dass der Beklagte seitens der K keineswegs damit beauftragt worden sei, eine vollständige Statik mit dem Nachweis aller relevanten Bauteile zu erstellen. Die an ihn herangetragene Aufgabenstellung habe sich vielmehr darauf beschränkt, eine eigene Stab- bzw. Systemstatik zur Festlegung der Profile zu erstellen. Aufgabe einer solchen Systemstatik sei es nicht, die Konsolenausbildung nachzuweisen, die Stegdicke/Blechdicke zu vermaßen oder Aussteifungsbleche im Einzelnen anzugeben. Dies obliege vielmehr der Detailplanung. Ebenso sei es Aufgabe des Erstellers der Systemstatik die Radkonstruktion biegesteif auszubilden. Folglich sei es ausschließlich Konsequenz der durch den Konstrukteur abweichend von der Systemstatik eingebauten Exzentrizitäten sowie der mangelhaften Detailstatik, dass die Träger des Gestells des Entladetrichters im Bereich der Radkästen unter Belastung nachgaben und hierdurch die Auflagerkonsolen ungleichmäßig belastet wurden. Die Sicherstellung, dass die Horizontalkräfte in die Schienen eingeleitet wurden und eine damit einhergehende spezifische Konstruktion des Radkastens zur Übertragung der Kräfte und Momente auf die Schienen sei mithin ebenfalls ausschließlich Gegenstand der Detailstatik und nicht der dem Beklagte obliegenden Systemstatik. In diesem Zusammenhang könne bereits der vom Beklagten gestellten Rechnung entnommen werden, dass dieser nicht mit der Erstellung einer Ausführungsplanung beauftragt gewesen sei. Auf der Grundlage statischen Berechnungen des Beklagten habe die Firma K sodann, was unstreitig ist, eine Globalzeichnung als auch Detailzeichnung anfertigen lassen, auf deren Entwicklung der Beklagte keinen Einfluss gehabt habe. Hierbei sei es jedoch zu diametralen Abweichungen von dessen Vorgaben gekommen. Insoweit wird auf Blatt 422 sowie 492 ff d.A. verwiesen. Vor diesem Hintergrund seien sämtliche Bestandteile des Entladebunkers, die letztlich zu einem Versagen geführt hätte, Details, die ausschließlich durch die Detailkonstruktion und durch die in der Detailplanung eingebauten Exzentrizitäten, nicht hingegen durch den Beklagten bestimmt wurden. Dementsprechend beträfen auch die seitens der beauftragten Gutachter monierten Mängel ausnahmslos die Detailstatik sowie die Detailkonstruktion, mit deren Erstellung der Beklagte gerade nicht beauftragt gewesen sei. Insbesondere der Umstand, dass die Lasten aus dem Bunker nicht gleichmäßig in die Konsolen eingeleitet wurden, sei daher ausschließlich eine Konsequenz der Konstruktion/Detailstatik, die den Vorgaben des Beklagten einer zentrisch ausgerichteten Statik keinerlei Rechnung getragen habe, sondern vielmehr von Exzentrizitäten ausgehe, welche der Beklagte bewusst vermieden habe. Sofern der Längsträger aufgrund der vorgegebenen Konstruktion steifer war als der Querträger, sei dies ebenfalls eine Auswirkung der Detailstatik und des verändert ausgeführten Systems, nicht hingegen der Stabstatik. Im Übrigen sind die Beklagten der Ansicht, es fehle bereits an der Kausalität der seitens der Klägerin behaupteten Mängel für den eingetreten Schadensfall, da die Schiffsentladebunker jedenfalls nicht entsprechend der Vorgaben und Anforderungen der Systemstatik errichtet wurden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige mündlich erläutert hat. Wegen der Beweisanordnungen wird auf den Hinweis- und Beweisbeschluss vom 10.08.2007 (Bl. 567 f d.A.) sowie den Beweisbeschluss vom 13.11.2008, Bl. 712 ff d.A. Bezug genommen und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. J vom 25. Juni 2008 (Bl. 601 ff d.A.), das Ergänzungsgutachten vom 16.04.2009, Bl. 773 ff d.A. sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.09.2010 (Bl. 919 ff d.A.). Die Klage am 28.09.2006 bei Gericht eingegangene Klage wurde dem Beklagten am 24.10.2006 zugestellt (Bl. 407 d.A.). Der Beklagte hat den Streithelfern zu 1) bis 3) mit Schriftsatz vom 08.10.2008 (Bl. 662 ff d.A.) den Streitverkündet. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten mit Schriftsatz vom 05.02.2009 (Bl. 748 f d.A.) beigetreten. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Ingenieurleistungen aus §§ 631, 633, 635 BGB a.F., Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 1967 BGB i.V.m. § 67 VVG a.F. zu. Zwar ist der zwischen den Parteien mündlich abgeschlossene Ingenieurvertrag über die Anfertigung einer statischen Berechnung als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB a.F. zu qualifizieren. Kennzeichnend für einen solchen Werkvertrag als Haupttypus des Tätigkeitsvertrages ist die Verpflichtung des Werkunternehmers zur Herstellung des versprochenen Werkes. Vorliegend der Erstellung einer statischen Berechnung auf Grundlage der dem Beklagten seitens der Versicherungsnehmerin der Klägerin überreichten Konstruktionszeichnung. Der Beklagte schuldete also nicht eine bestimmte Tätigkeit als solche, sondern einen bestimmten Erfolg, nämlich eine statische Planung. Im Rahmen dieses Auftrags ist vorliegend zwischen der sog. System- und der Detailstatik zu unterscheiden. Bei der durch den Beklagten erstellten statischen Berechnung handelt es sich ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen, welchen sich das erkennende Gericht vollumfänglich anschließt, um eine sog. Systemstatik. So behandelt die zur Gerichtsakte gereichte Berechnung des Beklagten die Berechnung und Bemessung des kegelförmigen Schütttrichters sowie des Traggestells des Schiffsentladebunkers. Die statischen Nachweise des Beklagten beziehen sich mithin auf die Tragelemente selbst. Es gibt demgegenüber keine Nachweise zu den Verbindungen der Stäbe untereinander, zu den Radkästen oder zu den Konsolen zur Auflagerung des Trichters auf das Traggestell. Dem Beklagten war in diesem Zusammenhang durch die Übergabe der Zeichnung bei der mündlichen Auftragserteilung kein bestimmtes statisches System vollständig vorgeben. Zwar waren durch die übergebene Konstruktionszeichnung einige Punkte der zu erstellenden statischen Berechnung vorgegeben. In dem sich daraus ergebenden Rahmen war der Beklagte jedoch frei in der Wahl eines statischen Systems. In diesem Rahmen hat sich der Beklagte für ein zentrisches System entschieden. Das in der statischen Berechnung des Beklagten zugrunde gelegte Fachwerksystem erfasst jedoch das tatsächliche Tragwerksverhalten nicht hinreichende genau. Entgegen § 633 BGB a.F. war folglich die seitens des Beklagten erstellte statische Berechnung nicht mangelfrei. Soweit Mängel vorhanden waren, führten diese jedoch nicht den Einsturz des Schiffsentladebunkers herbei. Alleinige Einsturzursache war vielmehr das Versagen des Schraubanschlusses des Radkastens, welcher unzureichend bzw. gar nicht bemessen war. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Beklagte in seiner statischen Berechnung zutreffend das tatsächliche Volumen des Schütttrichters zugrunde legte. Dementsprechend ging der Beklagte davon aus, dass die Siloschurre bis zur Wasserlinie gefüllt ist, was einem tatsächlichen Volumen von 87,6 m³ entspricht. Ferner wurde der Schüttrichter als aus acht Punkten gelagert betrachtet. Ein statischer Nachweis dieser sog. Auflagerpunkte erfolgte indes nicht. Vielmehr legte der Beklagte in seiner Berechnung fälschlicherweise an allen acht Auflagerpunkten gleiche Auflagerlasten zugrunde. Dabei ließ er jedoch unberücksichtigt, dass sich auf Grund der großen Steifigkeit des Silos nur nahezu gleiche Durchbiegungen an den Auflagerpunkten einstellen können, was zu einer ungleichmäßigen Verteilung der Auflagerlasten führt. Die statische Berechnung des Beklagten verkennt mithin, dass an den Fußpunkten des Tragsystems eine deutliche Ausmitte (Exzentrizitäten) in der Ebene der Querscheiben vorliegt. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen verwiesen. Diese Exzentrizitäten am Fußpunkt des Traggerüstes ergaben sich insoweit bereits aus der dem Beklagten durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin übergebenen Entwurfszeichnung. Sie widersprachen mithin nicht, wie vom Beklagten vorgetragenen, seinen statischen Vorgaben. In diesem Zusammenhang ist den vorliegenden Unterlagen auch nicht zu entnehmen, dass die vorhandenen Exzentrizitäten im Rahmen der weiteren Auftragsausführung hätten vermieden werden sollen. Hierdurch stellte sich eine ungleichmäßige Lastverteilung ein, welche zu einer anderen Beanspruchung der Stäbe des Traggestells führt als dem Beklagten zugrunde gelegt. Das Versagen der Tragstäbe kann nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch als Ursache für den Unfallhergang ausgeschlossen werden. Da die zu überragenden Kräfte in der Systemstatik des Beklagten aber unzureichende ermittelt wurden, konnten folglich auch die Auflagerkonsolen nicht hinreichende bemessen werden. Diese nicht hinreichende Dimensionierung der Auflagerkonsolen sowie die fehlerhaft unterlassene Berücksichtigung der sich ergebenden Exzentrizitäten führten jedoch ebenfalls nicht zum Einsturz des Silos. Die unzureichende Bemessung der Konsolen führte zwar zu Verformungen. Diese hatten aber zur Folge, dass eine Lastverteilung in Richtung der Lastverteilung eintrat, wie sie der statischen Berechnung des Beklagten zugrunde gelegt wurde, nämlich einer annähernd gleichmäßigen. Mit anderen Worten wurde die zuvor deutlich ungleichmäßige Lastverteilung zu einer annähernd gleichmäßigen. Das statische System wurde mithin nicht erst durch die unzutreffend nicht berücksichtigten Exzentrizitäten weich. Bei deren Berücksichtigung hätte sich vielmehr eine noch ungleichförmigere Lastverteilung ergeben. Einsturzursache war vor diesem Hintergrund allein der Umstand, dass die Befestigung zwischen den Radkästen und dem Traggestell nicht so ausgelegt war, dass sie den einwirkenden Beanspruchungen standgehalten hätte. Soweit der Beklagte unzutreffend von einer gleichmäßigen Lastverteilung ausgegangen ist, überschritten die dabei auftretenden Momente am Schraubanschluss des Radkastens die Bruchlasten der in der Detailstatik vorgesehenen Schraube deutlich. Bei der tatsächlich eingetreten ungleichmäßigen Lastverteilung sind die Horizontalkräfte demgegenüber deutlich geringer. Selbst diesen deutlich geringeren Kräften war der Schraubanschluss jedoch noch nicht gewachsen. Die Bemessung dieses Schraubanschlusses fiel jedoch gerade nicht in den Bereich der Systemstatik des Beklagten, sondern in den Bereich der Detailstatik. Die Aufgabe, aus der einwirkenden Horizontalkraft und den Exzentrizitäten am Schraubanschluss auftretende Momente zu bestimmen, obliegt ebenfalls der Detailstatik. Insoweit ist es unerheblich, ob in der Systemstatik Exzentrizitäten berücksichtigt wurden oder nicht. Alleinige Einsturzursache war somit, entsprechend der ausdrücklichen Feststellung des Sachverständigen, das Versagen des Schraubanschlusses des Radkastens, welcher unzureichend bzw. gar nicht bemessen war. Die Schadensersatzpflicht des Werkunternehmers aus § 635 BGB a.F. beschränkt sich jedoch auf das von ihm fehlerhaft erstellte Werk und erstreckt sich nicht auf Ersatz des Schadens, welcher erst durch eine fehlerhafte Folgeleistung eines anderen Werkunternehmers verursacht wurde. Die Ersatzpflicht setzt somit voraus, dass der Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis verursacht worden ist. Das Verhalten des Schädigers muss mit anderen Worten für den eingetretenen Schaden kausal sein. Der Kausalzusammenhang ist mithin Grund und Grenze der zivilrechtlichen Haftung. Zur Haftungsbegründung genügt dabei zwar auch Mitursächlichkeit. Ein Zurechnungszusammenhang ist daher auch dann gegeben, wenn die Handlung des Schädigers den Schaden nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit dem Handeln eines anderen herbeiführen konnte, sog. Gesamtkausalität oder kumulative Kausalität. Deren Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. So sind schadensursächlich gerade nicht die Fehler in der statischen Berechnung des Beklagten im Zusammenwirken mit Mängeln der sich anschließenden Detailstatik geworden. Schadensursächlich ist vielmehr allein das gänzliche Unterbleiben eines notwendigen Schritts der Detailkonstruktion geworden. So hätte, für einen Konstrukteur erkennbar, für den Radkasten eine Detailkonstruktion erstellt werden müssen. Diese hätte biegesteif angeschlossen werden müssen. Soweit die Statik des Beklagten diesbezüglich keine Angaben hinsichtlich des im Übergang der Eckstützen zum Radkasten auftretenden Biegemoments enthielt, obwohl diese Momente für die Standsicherheit der gesamten Konstruktion von erheblicher Bedeutung sind, wäre es Aufgabe des zuständigen Konstrukteurs gewesen, auf diese Lücke hinzuweisen und das fehlende Moment zu hinterfragen bzw. die auftretenden Momente selbst zu bemessen. Das vollständige Unterbleiben dieser Detailkonstruktion, welches letztlich zum streitgegenständlichen Schadensfall führte, stellt sich somit letztlich als ein Koordinationsproblem dar, d.h. als eine fehlende Abstimmung zwischen System- und Detailkonstruktion. Die Notwendigkeit einer Koordination zwischen System- und Detailkonstruktion bestand dabei unabhängig von etwaigen Mängeln und Fehlern der Systematik des Beklagten. Diese folgte vielmehr aus der durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin bewusst in Kauf genommenen Trennung zwischen System- und Detailstatik. Insoweit ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass die Konstruktionszeichnungen, die aus der statischen Berechnung des Beklagten entwickelt wurden, nicht mehr zum Auftrag des Beklagten gehörten und der Beklagte folglich auch nicht dazu verpflichtet war, die durch Dritte bzw. durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin erstellte Detailstatik auf etwaige Fehler hin zu überprüfen. Die Beauftragung des Beklagten sah mit anderen Worten gerade keine Gesamtleistung oder Überwachung der Planung der Schiffsentladebunker vor. Mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruches in der Hauptsache scheiden auch die geltend gemachten Zins- und Nebenansprüche aus. Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 1. HS ZPO abzuweisen. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 205.000,00 Euro