Urteil
4 O 123/11 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2011:1111.4O123.11.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.672,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2009 sowie 229,55 EUR Inkassokosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.672,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2009 sowie 229,55 EUR Inkassokosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : T a t b e s t a n d : Die Klägerin beliefert den Beklagten an dessen Verbrauchsstelle L-Straße, ####1 I, mit Erdgas. Der Beklagte wird nach dem Tarif „Vollversorgung“, vormals 220, jetzt 2020, beliefert. Ein schriftlicher Gasversorgungsvertrag besteht zwischen den Parteien nicht, beliefert wird der Beklagte seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls aber seit dem 30.06.1999. Die Klägerin führt in ihrem Netzgebiet die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Erdgas durch. Ausweislich der im Verfahren vorgelegten Beiblätter zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen, den sogenannten Tarifblättern (Anlagen K5 bis K13, Bl. 224 ff. d.A.), standen für die Gasversorgung von sogenannten Tarifkunden bis zum Jahre 2006 einschließlich 4 Tarifgruppen (Kleinverbrauchstarif, Heizgastarif 1, Heizgastarif 2 und Vollversorgung) zur Verfügung, zusätzlich gab es einen Gewerbetarif. Ausweislich des Tarifblatts für das Jahr 2007, nunmehr genannt Preisblatt, bietet die Klägerin jetzt neben einem sogenannten Basistarif nur noch einen Heizgastarif und daneben den Vollversorgungstarif an, zusätzlich einen Gewerbetarif. Diese Einteilung wurde auch in den Folgejahren beibehalten. In dem früheren Kleinverbrauchs- jetzt Basistarif wird der höchste Arbeitspreis pro kWh Gas berechnet. Im Vollversorgungs- und Heizgastarif (bis 2007 nur Heizgastarif 2) werden gleich hohe Arbeitspreise abgerechnet, wobei der Grundpreis im Vollversorgungstarif unter dem des Heizgastarifs liegt. Ob ein Bezug zum Vollversorgungstarif möglich ist, hängt von der Abnahmemenge ab. Seit dem 01.01.2003 galt im Tarif 2020 Vollversorgung ein Arbeitspreis von netto 3,572 Cent pro kWh. Mit Wirkung ab dem 01.01.2005 erhöhte die Klägerin im genannten Tarif den Arbeitspreis um 0,400 Cent pro kWh auf netto 3,972 Cent pro kWh; mit Wirkung ab dem 01.01.2006 um 0,69 Cent pro kWh auf netto 4,662 Cent pro kWh; ab dem 01.01.2007 um 0,224 Cent pro kWh auf netto 4,886 Cent pro kWh. Zum 01.06.2007 reduzierte die Klägerin den Arbeitspreis im Tarif 2020 Vollversorgung um insgesamt 0,37 Cent auf netto 4,516 Cent pro kWh; ab dem 01.01.2008 erhöhte die Klägerin wiederum den Arbeitspreis um 0,318 Cent pro kWh auf netto 4,834 Cent pro kWh; zum 01.05.2008 erhöhte sie den Arbeitspreis erneut um 0,54 Cent pro kWh auf netto 5,374 Cent pro kWh; zum 01.10.2008 erhöhte sie den Arbeitspreis um 0,93 Cent pro kWh auf 6,34 Cent pro kWh, zum 01.01.2009 reduzierte sie den Arbeitspreis erneut um 0,95 Cent pro kWh auf 5,357 Cent pro kWh und erneut zum 01.07.2009 um 0,560 Cent pro kWh auf 4,794 Cent pro kWh. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2006 (Anlage WK10 zum Schriftsatz vom 25.10.2010 sowie Anlage K4, Bl. 223 d.A.) die Preiserhöhungen als unbillig gerügt und angekündigt, künftige Zahlungen nur auf offene Forderungen unter Zugrundelegung der bisherigen Preise leisten zu wollen und Preiserhöhungen nicht zu bezahlen. Innerhalb der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien rechnete die Klägerin jährlich ab mit Verbrauchsrechnungen vom 27.06.2000, 02.07.2001, 25.06.2002, 07.07.2003, 14.07.2004, 07.07.2005, 11.07.2006, 05.07.2007, 26.06.2008 und 01.07.2009 (vom Beklagten überreichtes Anlagenkonvolut K2, Bl. 17 ff. d.A.; sowie in Bezug auf die Rechnungen vom 26.06.2008 und 01.07.2009 klägerseits überreichte Anlagen K1 und K2, Bl. 78 ff. d.A.). Bis auf die zwei letztgenannten Rechnungen sind sämtliche Rechnungen der Klägerin vollständig bezahlt. Aus der Rechnung vom 26.06.2008, die sich über einen Verbrauchszeitraum vom 01.06.2007 bis 16.06.2008 verhält, ist noch eine Restforderung in Höhe von 800,81 EUR offen. Aus der Rechnung vom 01.07.2009, die sich auf Gaslieferungen in der Zeit vom 17.06.2008 bis 03.06.2009 bezieht, steht unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen noch eine Restforderung in Höhe von 871,66 EUR offen. Über den offen stehenden Gesamtbetrag in Höhe von 1.672,47 EUR erwirkte die Klägerin einen dem Beklagten unter dem 15.09.2009 zugestellten Mahnbescheid. Die Klägerin ist unter näherer Begründung im einzelnen (insbesondere im Schriftsatz vom 20.07.2010, dort ab Seite 6, entsprechend Bl. 178 ff. d.A.) der Auffassung, bei dem Vertrag mit dem Beklagten handele es sich um einen solchen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 EnWG, bis zum 13.07.2005 um einen Vertrag der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 1 EnWG 1998. Die Regelungen der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21.06.1979 seien bis zum 07.11.2006 zwingend Bestandteil dieses Vertrages gewesen, ab dem 08.11.2006 würden die allgemeinen Bedingungen der Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV gelten. Aufgrund dessen, so meint die Klägerin weiter, ergebe sich ihr Preiserhöhungsrecht aus § 4 AVBGasV bzw. aus § 5 Abs. 2, 3 GasGVV. Auch seien die von ihr vorgenommenen streitgegenständlichen Preisanpassungen nicht zu beanstanden, da sie nicht unbillig gewesen seien. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang unter näherer Begründung im einzelnen (Schriftsatz vom 20.07.2010, dort ab Seite 32, Bl. 204 ff. d.A.) weiter, sämtliche Preisänderungen ab dem 01.01.2005 beruhten auf der Änderung der Beschaffungskosten (Gaseinkaufspreise). Dabei habe sie die Erhöhung der Beschaffungskosten ab dem 01.01.2005 nicht in voller Höhe in die streitigen Gaspreiserhöhungen eingerechnet. Die Preiserhöhungen auf der Endkundenseite deckten die erhöhten Beschaffungskosten nicht in vollem Umfang ab. Die übrigen Kosten in der Sparte Gasvertrieb hätten sich in den Jahren 2006 bis 2008 in der Tendenz negativ entwickelt, sie, die Klägerin, habe durch die streitigen Preisänderungen keinen zusätzlichen Gewinn erwirtschaftet. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, der Beklagte könne mit dem Einwand, der Gasverbrauch sei in den der Klage zugrundeliegenden Abrechnungsperioden nicht zutreffend ermittelt worden, nicht gehört werden. So sei die Abgrenzung des Verbrauchs innerhalb der Abrechnungsperioden gemäß § 12 Abs. 2 GasGVV vorgenommen worden, wonach der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet werde, wenn sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise änderten. Die Klägerin habe den Verbrauch zeitanteilig nach Gradtagszahlen aufgeteilt, was eine zulässige und hinreichend genaue Methode der Verbrauchsaufteilung darstelle. Zudem sei der Beklagte mit seinem Einwand schon gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GasGVV ausgeschlossen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.672,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2009 sowie 261,20 EUR Inkassokosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte, 1.festzustellen, dass der zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Gasversorgungsvertrag mit der Kundennummer 105407 über den 31.12.1999 hinaus zu einem nicht höheren als dem bis dahin geltend gemachten Arbeitspreis fortbesteht, 2.festzustellen, dass die jeweiligen Forderungen aus den Endabrechnungen für die Jahre 2000 bis 2009 in dem Vertragsverhältnis der Parteien unter der Kundennummer 105407 unwirksam sind, 3.festzustellen, dass die jeweiligen von der Klägerin geforderten Abschlagszahlungen aus der Abrechnung der Klägerin gegenüber dem Beklagten vom 01.07.2009 von jeweils 160,00 EUR für die Monate August 2009 bis Juni 2010 nicht fällig sind, 4.festzustellen, dass dem Beklagten aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin unter der Kundennummer 105407 für den Gasverbrauch aus dem Zeitraum der Versorgung zwischen dem 01.01.2003 und 31.12.2009 Rückzahlungsansprüche zustehen, hilfsweise, 1.festzustellen, dass die von der Klägerin zum 01.01.2000 geltend gemachte Preisbestimmung sowie ihre nachfolgend bekannt gemachten Preise des Gaspreises im Vertragsverhältnis mit der Kundennummer 105407 unbillig sind, und die von der Klägerin seither geforderten Gaspreise nicht dem Erfordernis des § 315 Abs. 3 BGB entsprechen, 2.festzustellen, dass der Beklagte bis zur Bestimmung eines der Billigkeit entsprechenden Gaspreises durch das Gericht nicht verpflichtet ist, die von der Klägerin seit dem 01.01.2000 bekannt gemachten Gaspreisbestimmungen zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte ist unter näherer Begründung im einzelnen (insbesondere Schriftsatz vom 25.10.2010, dort auf Seite 8, entsprechend Bl. 248 ff. d.A.) der Auffassung, er sei Sondervertragskunde und werde aufgrund von Sondervertragstarifen nach § 41 EnWG mit Erdgas beliefert. Da in dem Vertragsverhältnis eine gültige Preisgleitklausel nicht enthalten sei, seien die von ihm angegriffenen Preisänderungen der Klägerin mangels rechtlicher Grundlage rechtswidrig und damit unwirksam. Da die jeweiligen Jahresabrechnungen auf den überhöhten Preisen basierten, seien auch diese unwirksam, gleiches gelte für die jeweiligen Abschlagszahlungen. Hilfsweise beruft sich der Beklagte auf die Unbilligkeit der von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen. Zudem bestreitet der Beklagte die Richtigkeit der jährlichen Abrechnungen der Klägerin. Es sei nicht ersichtlich, wie sich die Zwischenverbräuche auf die jeweiligen Abrechnungsperioden und damit die Arbeitspreise innerhalb einer Rechnungsperiode verteilten, selbst wenn der Gesamtverbrauch zutreffend bemessen sei. Mit Beschluss vom 11.02.2010 hat sich das zunächst angerufene Amtsgericht Mettmann für örtlich und sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf, Kartellkammer für Handelssachen, verwiesen. Mit Beschluss vom 11.01.2011 hat das Landgericht Düsseldorf sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zurück an das ursprünglich angerufene Amtsgericht Mettmann verwiesen. Dieses hat sodann mit Beschluss vom 15.04.2011 sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Wuppertal verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11.08.2011, ergänzt durch Beschluss vom 05.10.2011. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.10.2011 Bezug genommen. Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet, die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.672,47 EUR für Erdgaslieferungen in dem Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 03.06.2009 aus den Rechnungen vom 26.06.2008 und 01.07.2009 aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Erdgasversorgungsvertrages gemäß §§ 433 Abs. 2 BGB. Zur Höhe der Forderung hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die jeweils noch offenstehenden Restbeträge aus den Rechnungen vom 26.06.2008 und vom 01.07.2009 substantiiert vorgetragen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang die zutreffende Ermittlung der Zwischenverbräuche in den jeweiligen Abrechnungsperioden und der Arbeitspreise innerhalb einer Rechnungsperiode bestreitet, kann er damit nicht gehört werden. Im weiteren vom Beklagten unbeanstandet, hat die Klägerin hierzu vorgetragen, dass die Abgrenzung des Verbrauchs innerhalb der Abrechnungsperioden gemäß § 12 Abs. 2 GasGVV vorgenommen worden sei. Hiernach wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet, wenn sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise ändern. An dieser Aufteilung des Verbrauchs, zeitanteilig nach Gradtagszahlen, wie es die Klägerin weiterhin vorgetragen hat, hat die Kammer keine Bedenken. Zudem handelt es sich bei dem vom Beklagten erhobenen Einwand nicht um einen solchen, mit dem er gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GasGVV gehört werden könnte. Weder besteht insoweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers noch ist der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und hat der Beklagte auch nicht eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt. Die genannten Vorschriften der GasGVV kommen vorliegend auch zur Anwendung, wie im folgenden noch auszuführen sein wird. Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Gasversorgungsvertrag handelt es sich um einen Tarifvertrag im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 EnWG, § 1 Abs. 2 AVBGasV, § 1 Abs. 1 GasGVV und nicht um einen Sondervertrag im Sinne des § 115 Abs. 2 EnWG, § 310 BGB. In seiner Entscheidung vom 13. April 2011 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem vergleichbaren Verfahren (Az. VI - 2 U (Kart) 13/08) der hiesigen Klägerin insoweit ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 295/09 - Rdnrn. 22 ff. m.w.N.) ist danach abzugrenzen, ob die vertragsgegenständlichen Tarife aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers als Tarif der allgemeinen Grundversorgung oder als Sonderkundentarif erscheinen. Dabei kann ein Wechsel auch nachträglich erfolgen. Der Vollversorgungstarif 2002, zu dem die Klägerin eine Belieferung des Beklagten seit mindestens April 2002 vornimmt, ist danach als Grundversorgungstarif anzusehen. Dieses ergibt sich nicht nur aus dem Beiblatt zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen, in dem für die Gasversorgung von Haushaltstarifkunden vier Tarife ausgewiesen werden, ohne dass zwischen ihnen differenziert wird, so dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers sämtliche Tarife im Bereich der Grundversorgung angeboten werden. Deutlicher wird dieses noch in dem Preisblatt aus dem Jahre 2007, das ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um Tarife für die Grund- und Ersatzversorgung handelt. Dass die Klägerin mehrere Grundversorgungstarife anbietet, ist - insoweit abweichend von der früheren Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24.06.2009 - VI ‑ 2 U (Kart) 14/08) nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08 Rdnr. 27).“ Diesen Ausführungen hat die Kammer nichts hinzuzufügen, vielmehr schließt sie sich nach eigener Bewertung der Sach- und Rechtslage der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im genannten Urteil an. Auf den nach dem Gesagten zwischen den Parteien bestehenden Tarifvertrag finden die AVBGasV und mit Wirkung ab dem 08. November 2006 anstelle der AVBGasV die GasGVV Anwendung. Hierzu hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.04.2011 ausgeführt: „§ 4 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV … gewähren dem Versorgungsunternehmen nach ständiger Rechtsprechung ein einseitiges Preisanpassungsrecht (vgl. BGH, Urteile vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06, vom 17.12.2008 - VIII ZR 274/06, vom 15.07.2009 - VIII ZR 56/08 und vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08). Zwar ist der Wortlaut der Vorschriften in dieser Hinsicht wenig ergiebig … Vor dem Hintergrund, dass ein Grundversorgungsvertrag im allgemeinen vom Versorgungsträger nicht gekündigt werden kann, muss ihm aber als Ausgleich ein Preisanpassungsrecht eingeräumt werden. Das kommt ‑ wenn auch nur andeutungsweise - darin zum Ausdruck, dass der Kunde „zu den jeweils geltenden“ Bedingungen versorgt wird. Bedenken gegen diese Auslegung bestehen auch aus europarechtlicher Sicht jedenfalls für den Grundversorgungsvertrag nicht. (…)“ Auch diesen Rechtsausführungen im genannten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf schließt sich die Kammer an. Die einseitigen Tariferhöhungen eines Gasversorgers unterliegen gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Tarif sowie die bis zum01.01.2005 von der Klägerin vorgenommenen Tarifänderungen sind vorliegend allerdings von einer Billigkeitskontrolle ausgenommen. Das gilt sowohl für die von dem Beklagten als unbillig beanstandeten Preiserhöhungen als auch für die auf diesen beruhenden Preisbestimmungen. Insoweit hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in der bereits genannten Entscheidung vom 13. April 2011 folgendes ausgeführt: „Vertraglich vereinbarte Preise für die Lieferung von Gas unterliegen einer Billigkeitskontrolle weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von § 315 BGB (BGH, Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07). Um solche handelt es sich bei den bis Ende 2004 zwischen den Parteien geltenden Tarifpreisen. Vertraglich vereinbart haben die Parteien hier zunächst den bei Abschluss des Gasvollversorgungsvertrages von der Klägerin geforderten Preis, auch wenn es sich bei diesem Preis um den allgemeinen Tarif der Klägerin für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas handelte. Soweit die Klägerin der Folgezeit einseitig Preiserhöhungen vorgenommen hat, hat der Beklagte bis zum Juli 2005 die auf diesen (erhöhten) Tarifen basierenden Jahresrechnungen unbeanstandet hingenommen. Erstmals mit Schreiben vom 08. Juli 2005 hat er sowohl den der Abrechnung vom 02. Juni 2005 für den Zeitraum vom 25. Mai 2004 bis 20. Mai 2005 zugrunde gelegten Gesamtpreis und zugleich die der Berechnung zugrunde liegende Preiserhöhung zum 01. Januar 2005 beanstandet. Der Preiserhöhung zum 01. Januar 2006 sowie zukünftigen Preiserhöhungen hat er mit Schreiben vom 30. Juni 2006 ausdrücklich widersprochen. Indem er in dem davor liegenden Zeitraum weiterhin Gas bezogen hat, ohne in angemessener Zeit eine Überprüfung der Billigkeit der Preiserhöhungen nach § 315 BGB zu verlangen, ist auch über die von der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt geforderten und gegenüber dem bei Vertragsschluss geltenden allgemeinen tariferhöhten Preise konkludent eine vertragliche Einigung der Parteien zustande gekommen (vgl. BGH-Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06, Rdnr. 36). Dadurch sind nicht nur die bis dahin vorgenommenen Preiserhöhungen, sondern auch der Preissockel, der sich durch den vertraglich vereinbarten Preis bis zum 31. Dezember 2004 gebildet hat und den der Beklagte ebenfalls als unbillig beanstandet, einer Billigkeitskontrolle entzogen. Dieser Preis ist von der Klägerin gerade nicht einseitig bestimmt worden, sondern mit dem darin zum Ausdruck kommenden Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hat sich der Beklagte im Wege einer Vertragserklärung durch konkludentes Verhalten einverstanden erklärt.“ Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Bewertung der Sach- und Rechtslage an. Aufgrund des Widerspruchsschreibens des Beklagten vom 20.04.2006, mit dem er sich erstmals gegen die Preiserhöhungen der Klägerin wendet, können Preiserhöhungen der Klägerin, die zeitlich vor dem 01.01.2005 liegen, nicht als unbillig gerügt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist von einem zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Preis im Sinne der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auszugehen. Der Zeitpunkt des 01.01.2005 ergibt sich dabei aus der Verbrauchsrechnung vom 11.07.2006, die sich auf Gaslieferungen im Zeitraum zwischen dem 07.07.2005 bis zum 20.06.2006 bezieht und die zeitlich nach dem Widerspruchsschreiben des Beklagten erstellt worden ist. Soweit sämtliche vorausgegangenen jährlichen Verbrauchsrechnungen, wie sie im Tatbestand im einzelnen aufgeführt sind, vom Beklagten ohne Widerspruch vollumfänglich beglichen worden sind, kann er nach dem Gesagten nunmehr nicht mehr rückwirkend eine Billigkeitskontrolle vergangener Preiserhöhungen beanspruchen. Da allerdings der Widerspruch des Beklagten, wie dargelegt, in die Abrechnungsperiode 2005 fällt und in dieser zuletzt zum 01.01.2005 Preiserhöhungen durch die Klägerin vorgenommen worden sind, ist eine Billigkeitsprüfung ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht insoweit auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die zum 01.01.2005, 01.01.2006, 01.01.2007, 01.06.2007, 01.01.2008, 01.05.2008, 01.10.2008, 01.01.2009 und 01.07.2009 erfolgten Veränderungen - im wesentlichen Erhöhungen - des Arbeitspreises der Billigkeit nach § 315 Abs. 1 BGB entsprachen. Den Tariferhöhungen lagen Steigerungen der Bezugskosten zu Grunde, die nicht durch rückläufige sonstige Kosten kompensiert worden sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 13. April 2011 hierzu grundsätzlich ausgeführt: „Durch Preiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten nimmt das Gasversorgungsunternehmen sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteigerungen während der unbestimmten Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben. § 4 Abs. 1, Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 GasGVV beruhen insoweit auf den gleichen Erwägungen, mit denen die Wirksamkeit von in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kostenelementeklauseln begründet wird. Für diese ist anerkannt, dass sie ein geeignetes und zulässiges Instrument zur Bewahrung des vereinbarten Gleichgewichts von Preis und Leistung darstellen. Sie dienen dazu, dem Verwender seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und bewahren zugleich den Vertragspartner davor, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen bereits bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH, Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07, Rdnr. 30 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen, obliegt der Klägerin als derjenigen, welche die Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen hat (BGH, Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07, Tz. 28; BGH, Urteil vom 04.03.2008 - KZR 29/06).“ Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen an der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen keine Zweifel. Der Zeuge K, kaufmännischer Betriebsleiter der Klägerin, hat ausgesagt, dass die von der Klägerin dargestellte Entwicklung der Nettoarbeitspreise und die Veränderung der Bezugskosten zutreffend sei. Er selbst habe, so der Zeuge weiter, in seiner Abteilung diese Zahlen erstellt, dies, um sie dem Wirtschaftsprüfer für den Jahresabschluss zur Verfügung stellen zu können. Der Zeuge hat dabei an mehreren Stellen bekundet, die Preiserhöhungen erfolgten nur aufgrund dessen, dass die Klägerin ihrerseits gestiegene Bezugskosten an ihre Kunden weitergegeben hätte. Da die Klägerin ein kommunales Unternehmen sei, deren Aufsichtsrat sich auch aus kommunalen Politikern zusammen setze, sei die Klägerin bemüht, die Preiserhöhungen nur im Rahmen des unbedingt nötigen zu halten. Ziel gegenüber den Kunden sei dasjenige, einen möglichst gleichen Preis zu halten. Der Zeuge K hat darüber hinaus die Angaben der Klägerin zur Entwicklung ihrer Kosten für den Erdgasbezug bestätigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen K steht zur Überzeugung der Kammer ebenso fest, dass der Anstieg bei den Bezugskosten nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen der Klägerin ausgeglichen wurde, was zur Unbilligkeit der Preiserhöhungen führen würde. So hat der Zeuge K ausgesagt, dass Kosteneinsparungen in einigen Bereichen gestiegene Kosten in anderen Zusammenhängen gegenüberstünden (beispielsweise zusätzlicher Personalaufwand bedingt durch das Energiewirtschaftsgesetz). Die Unbilligkeit der Preiserhöhungen ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Bezugskostensteigerungen Folge der im Verhältnis der Klägerin zu ihrem Lieferanten vereinbarten Bindung an den Ölpreis ist. Insoweit hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in der genannten Entscheidung ausgeführt: „Zwar kann die Weitergabe solcher Preise zum Abnehmer unbillig sein, die der Gasversorger ohne die Möglichkeit der Preiserhöhung nicht akzeptiert hätte. Das Recht zur Preiserhöhung kann angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG ergebenden Verpflichtung des Versorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung mit Energie nicht dazu dienen, dass es zu beliebigen Preisen einkauft, ohne günstigere Beschaffungsalternativen zu prüfen und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und -steigerungen akzeptiert, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis hinausgehen.“ Nach der Aussage des Zeugen K bestand insoweit aber kein Handlungsspielraum bzw. Einsparpotential für die Klägerin. So hat der Zeuge K ausgeführt, Vertragspartner sei bei ihnen EON-Ruhrgas. Vor Beginn einer Vertragsperiode würden sie vorher grundsätzlich den Markt befragen. Zuletzt hätten sie ca. 33 Anbieter befragt, das Interesse sei aber gering gewesen, es seien nur wenige Angebote eingegangen. Er, der Zeuge K, vermute, für große Unternehmen sei die Klägerin nicht interessant genug, zudem seien sie „eigensinnig“ in ihrem Preis. Die Aussage des Zeugen K ist glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig, widerspruchsfrei und durchweg geprägt von dem Bemühen, die Rahmenbedingungen der Preiskalkulation der Klägerin transparent zu halten. Gegen seine Glaubwürdigkeit spricht nicht, dass der Zeuge K als kaufmännischer Leiter für die Klägerin tätig ist. So ist der Zeuge ausführlich und detailliert auf ihm gestellte Fragen und Nachfragen eingegangen und hat von sich aus in weitgehendem Umfang Angaben auch außerhalb der konkreten Beweisfragen gemacht. Seine überlegten Antworten und Erklärungen sind erkennbar von dem Bemühen um eine plausible und richtige Darstellung der Arbeitsabläufe der Klägerin geprägt. Auch wenn der Preiserhöhung zum 01.01.2007 eine entsprechende Bezugskostensteigerung ausweislich der dem Zeugen K zur Beweisfrage unter 2. vorgelegten Tabelle nicht zugrunde lag, ist diese Erhöhung nicht unbillig. Die Kammer schließt sich auch hier der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 13.04.2011 an, das nach eingehender Begründung (ab Seite 18 des Urteils) insoweit ausführt, die fragliche Preiserhöhung sei deshalb nicht unbillig, weil sie durch die Preissenkung zum 01. Juni 2007 vollständig zurückgenommen und dadurch zugleich der im Gaswirtschaftsjahr 2006/2007 festzustellender Rückgang der Bezugskosten vollständig abgebildet worden sei. Im maßgeblichen Betrachtungszeitraum sei es weder zu einer unbilligen Erhöhung des Arbeitspreises gekommen noch könne sich eine Unbilligkeit der Preisbestimmung daraus ergeben, dass gesunkene Bezugskosten nicht ausreichend an den Beklagten weitergegeben worden wären. Einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Inkassokosten hat die Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 286 BGB lediglich in der im Tenor genannten Höhe. Dieser Betrag entspricht dabei den Kosten, die im Falle einer Beauftragung bzw. des Tätigwerdens eines Rechtsanwalts entstanden wären (1,3 Gebühr zuzüglich Unkostenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer). Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. II. Die Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg, weder mit den Haupt- noch den erhobenen Hilfsanträgen. Die Feststellungsanträge sind allerdings zulässig. Der Beklagte hat ein rechtliches Interesse an der mit den jeweiligen Anträgen begehrten Feststellung der von ihm behaupteten Unbilligkeit und damit Unwirksamkeit der von der Klägerin vorgenommenen Preisbestimmungen sowie der Nichtfälligkeit der auf den Preisbestimmungen basierenden Rechnungen. Auf eine Leistungsklage kann er schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der vorliegenden negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann. Wie sich aus den vorausgegangenen Ausführungen zeigt, durfte die Klägerin aufgrund des vorliegenden Tarifvertrages kraft Gesetzes ihre Tarifpreise erhöhen und entsprachen diese auch der Billigkeit. Hieraus folgt, dass der Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit bzw. - in den Hilfsanträgen - der Unbilligkeit der getroffenen Preisbestimmungen hat. Die in Rechnung gestellten Beträge sind fällig, da die den Jahresabrechnungen zugrunde liegenden Preisbestimmungen entweder von einer Billigkeitskontrolle ausgenommen sind oder sich nicht als unbillig darstellen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1,709 S. 1 u. 2 ZPO. Streitwert: bis 10.12.2009: 1.672,47 EUR, ab 11.12.2009: 23.711,85 EUR, ab 30.12.2010: 28.611,85 EUR.