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Urteil

7 O 346/08 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2011:0915.7O346.08.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.028,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.06.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.07.2008 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.01.2009 zu zahlen.

Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

Auf die Widerklage werden der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 11.083,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.583,93 € ab dem 14.07.2008 und aus weiteren 500,00 € ab dem 16.09.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.07.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 40 Prozent, der Kläger zu 1) weitere 11 Prozent und die Klägerin zu 2) weitere 15 Prozent sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5 Prozent und die Beklagte zu 1) wei-tere 29 Prozent.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklag-ten als Gesamtschuldner 25 Prozent und die Beklagte zu 1) weitere 14 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Be-klagten als Gesamtschuldner zu 10 Prozent und die Beklagte zu 1) zu weiteren 27 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklag-ten trägt die Beklagte zu 1) zu 43 Prozent. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 39 Prozent sowie der Kläger zu 1) weitere 12 Prozent und die Klägerin zu 2) weitere 14 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 1) zu 36 Prozent und die Klägerin zu 2) zu 47 Prozent.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 1) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstrecken-den Betrages. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jewei-lige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.028,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.06.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.07.2008 zu zahlen. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.01.2009 zu zahlen. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen. Auf die Widerklage werden der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 11.083,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.583,93 € ab dem 14.07.2008 und aus weiteren 500,00 € ab dem 16.09.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.07.2008 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 40 Prozent, der Kläger zu 1) weitere 11 Prozent und die Klägerin zu 2) weitere 15 Prozent sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5 Prozent und die Beklagte zu 1) wei-tere 29 Prozent. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklag-ten als Gesamtschuldner 25 Prozent und die Beklagte zu 1) weitere 14 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Be-klagten als Gesamtschuldner zu 10 Prozent und die Beklagte zu 1) zu weiteren 27 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklag-ten trägt die Beklagte zu 1) zu 43 Prozent. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 39 Prozent sowie der Kläger zu 1) weitere 12 Prozent und die Klägerin zu 2) weitere 14 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 1) zu 36 Prozent und die Klägerin zu 2) zu 47 Prozent. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 1) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstrecken-den Betrages. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jewei-lige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Zwischen den Parteien ist die Regulierung eines Verkehrsunfalles streitig. Am 10.05.2008 ereignete sich in X2-Elberfeld auf der Xx Straße in Fahrtrichtung zum Yy (östliche Fahrtrichtung) ein Verkehrsunfall zwischen dem Pkw des Klägers zu 1) und dem Pkw der Beklagten zu 1). Der Kläger zu 1) ist Eigentümer und Halter des Pkw vom Typ KIA, amtliches Kennzeichen .... der zum Unfallzeitpunkt von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), gefahren wurde. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des Pkw vom Typ VW Golf, amtliches Kennzeichen .####, den sie zum Unfallzeitpunkt selbst fuhr. Der Unfall ereignete sich am vorbezeichneten Pfingstsamstag gegen 10:10 Uhr. Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Beklagte zu 1) die Xx Straße in südöstlicher Richtung stadteinwärts. In dieser Fahrtrichtung ist die Fahrbahn in zwei Geradeausstreifen unterteilt. Auf dem rechten Fahrstreifen waren Fahrzeuge geparkt. Die Klägerin zu 2) hatte ebenfalls vor, in eine dort rechts zwischen diesen Fahrzeugen befindliche freie Parklücke rückwärts einzuparken. Die Beklagte zu 1) näherte sich dieser Stelle von hinten und es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Kläger und die Drittwiderbeklagte tragen im Wesentlichen vor: Die Klägerin zu 2) habe das Beklagtenfahrzeug in 200 m Entfernung gesehen. Sie sei auch ihrer doppelten Rückschaupflicht nachgekommen. Demgegenüber habe die Beklagte zu 1) das Klägerfahrzeug offensichtlich nicht bemerkt und sei insbesondere durch den unter der Autobahnbrücke herrschenden starken Schatten in ihrer Sicht behindert gewesen. Die Beklagte zu 1) sei dementsprechend ungebremst auf das Klägerfahrzeug aufgefahren. Hierzu tragen die Kläger wechselnd vor, das Klägerfahrzeug habe bereits gestanden (GA 98/100), bzw. die Klägerin zu 2) habe bereits mit dem Einparkvorgang begonnen (GA 2). Der unfallbedingte Sachschaden am Klägerfahrzeug betrage insgesamt 4.112,06 €. Ferner beansprucht die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld, das sie mit mindestens 2.500,00 € ansetzt, weil sie beim Unfallgeschehen eine Thoraxprellung und eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Darüberhinaus macht sie einen Haushaltsführungsschaden von 2.125,00 € geltend. Der Kläger zu 1) beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.112,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.06.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.07.2008 zu zahlen. Die Klägerin zu 2) beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld sowie weitere 2.125,00 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.01.2009 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klagen abzuweisen. Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte zu 1) – nachdem sie die Widerklage hinsichtlich des Sachschadens geringfügig zurückgenommen hat – , den Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 18.125,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.07.2008 sowie ferner ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.09.2008 zu zahlen. Die Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor: Die Beklagte zu 1) habe kein Fahrzeug wahrgenommen. Am Unfallgeschehen sei die Klägerin zu 2) schuld, weil sie den Einparkvorgang fortgesetzt habe, obwohl sie ein Fahrzeug von hinten herankommen gesehen habe. Die Klägerin zu 2) habe gegen das sie treffende Gebot der doppelten Rückschau verstoßen. Nur das Ausscheren des Klägerfahrzeuges nach links habe zum Unfall geführt. Der unfallbedingte Sachschaden betrage 18.348,38 €. Ferner beansprucht die Beklagte zu 1) ein Schmerzensgeld, dass sie sich bei 1.000,00 € vorstellt, weil sie eine Thoraxprellung erlitten habe und 14 Tage arbeitsunfähig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat zum Hergang des Unfalls Beweis erhoben auf Grundlage der Beweisbeschlüsse vom 14.05.2009 (GA 128) und vom 30.06.2009 (GA 143 R.) durch Vernehmung von Zeugen und der Beklagten zu 1) als Partei sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift vom 30.06.2009 (GA 150-157) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I vom 16.02.2010 (GA 168-192) verwiesen. Ferner hat das Gericht zur Höhe des Schadens Beweis auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 19.11.2010 (GA 237) durch Vernehmung von Zeugen erhoben. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2010 (GA 249-251) Bezug genommen. Dieser Beweisbeschluss ist nicht vollständig ausgeführt worden, weil die Parteien sich insoweit auf die Position "Abstellkosten" im Termin vom 25.08.2011 zur Höhe verständigt haben (GA 286). Die Akten 81 Js 2149/08 Staatsanwaltschaft Wuppertal lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klagen und die Widerklage sind nur teilweise begründet. Kläger zu 1) und Klägerin zu 2) können wie auch die Beklagte zu 1) Ersatz ihres unfallbedingten Sachschadens nur in ausgeurteilter Höhe nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG alter Fassung (Unfall vor dem 31.12.2008) verlangen, gleiches gilt für die Schmerzensgeldansprüche der Klägerin zu 2) und der Beklagten zu 1) nach den §§ 11 Satz 2 StVG (i.d.F. vom 05.03.2003), 3 Nr. 1 PflVG. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Das Verkehrsunfallgeschehen vom 10.05.2008 war für keine der beteiligten Parteien ein unabwendbares Ereignis. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass die Klägerin zu 2) im Hinblick auf die sie treffenden Pflichten aus § 9 Abs. 5 StVO einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag gesetzt hat, während auf der anderen Seite von einer Mithaftung der Beklagten zu 1) in Höhe der einfachen Betriebsgefahr, die hier mit 25 Prozent anzusetzen ist, auszugehen ist. Die Klägerin hat den von ihr gesteuerten KIA rückwärts bewegt, um einzuparken. Sie hat selbst vorgetragen, das Beklagtenfahrzeug bemerkt zu haben. Dennoch hat sie den Einparkvorgang fortgesetzt. Der Schwenk nach links, der mit dem Einparkvorgang notwendigerweise verbunden war, führte dazu, dass das Fahrzeug mit dem linken vorderen Bereich in die von der Beklagten zu 1) benutzte Spur hineingeraten ist und deren Fahrweg behindert hat. Dies war für die Klägerin, wenn auch nicht beabsichtigt, so doch voraussehbar. Dementsprechend kommt auch der Sachverständige zu dem Schluss, dass die Klägerin die Annäherung des Beklagtenfahrzeugs (Golf) hätte erkennen und ihren Einparkvorgang zurückstellen müssen, weil dieser zwangsläufig zu einer Behinderung des Beklagtenfahrzeugs führen musste. Demgegenüber war der Unfall auch für die Beklagte zu 1) vermeidbar. Hätte sie den vor ihr liegenden Verkehrsraum aufmerksam beobachtet, so hätte sie die vorbestehende Verkehrssituation erkennen können und entsprechend abgebremst. Zwar steht, wie die Beklagten zu Recht hervorheben, nicht fest, dass die Beklagte zu 1) den Einparkvorgang an sich frühzeitig hätte wahrnehmen können und müssen, etwa das Aufleuchten des Rückwärtslichtes hätte sehen müssen. Dennoch war für die Beklagte zu 1) jedenfalls klar, dass auf der rechten Fahrspur ein Fahrzeug stand, das unter Umständen hätte einparken können. Vor diesem Hintergrund hat zwar die Klägerin zu 2) den maßgeblichen Verursachungsbeitrag gesetzt, indem sie gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Angesichts der Vermeidbarkeit für die Beklagtenseite kann jedoch nicht von einer alleinigen Haftung der Klägerseite ausgegangen werden. Dementsprechend war die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs, zumal es sich bei beiden Fahrzeugen um Pkws handelt, mit 25 Prozent anzusetzen. Eine Erhöhung dieser Betriebsgefahr kam demgegenüber nicht in Betracht, weil weder feststeht, dass die Beklagte zu 1) zu schnell gefahren ist noch dass sich etwa die Besonderheiten des Fahrzeugs (Sitzerhöhung, Pedalverlängerung) ausgewirkt hätten. 2. Danach ergibt sich zur Höhe der jeweiligen Forderungen folgendes Bild: a) Ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert des Klägerfahrzeugs von 3.175,00 € und einem Restwert von 200,00 € ergeben sich zunächst 2.975,00 €. Der von den Beklagten geltend gemachte höhere Restwert von 690,00 € war nicht anzusetzen, da insoweit die Mindestanforderungen eines zu beachtenden Restwertgebotes (etwa Barzahlung, kostenlose Abholung) nicht vorgetragen sind bzw. das Angebot nicht einmal vorgelegt worden ist. Die Gutachterkosten schlagen mit 492,06 € und die An-/Abmeldekosten mit 40,00 € zu Buche. Letzteren Betrag haben die Beklagten zugestanden, weitergehende Forderungen sind nicht belegt. Eine Tankfüllung war nicht anzusetzen, weil nicht vorgetragen ist, welche Füllmenge und welcher Preis insoweit maßgeblich sein sollen. Eine allgemeine Unkostenpauschale kommt mit 25,00 € aus, Nutzungsausfallansprüche sind bei 580,00 € (20 Tage à 29,00 €) unstreitig. Daraus ergibt sich ein Sachschaden in Höhe von 4.112,06 €, bei der anzusetzenden Quote von 25 Prozent mithin 1.028,02 €. b) Ein Schmerzensgeld steht der Klägerin zu 2) auf Grundlage des ärztlichen Berichtes GA 110 und ihres hierzu gehaltenen Sachvortrages zu einer Thoraxprellung und leichten Gehirnerschütterung und unter Berücksichtigung ihres eigenen Mitverschuldens mit 500,00 € zu. Ansprüche auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens kommen insoweit nicht in Betracht, weil die Klägerin zu 2) schon nicht vorgetragen hat, was die im Haushalt mit wohnenden Kinder im Alter von 16 bis 22 Jahren dort erledigen. Angesichts des auch im Übrigen völlig unzureichenden Sachvortrags kam auch eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht in Betracht. Zwar bestehen insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes niedrige Anforderungen. Die Klägerin trägt aber insbesondere nicht vor, welche Tätigkeiten sie im Einzelnen im Haushalt – in Abgrenzung zu den anderen Beteiligten – übernommen hat. Der Verweis auf die einschlägigen Tabellen genügt nicht. c) Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren waren in entsprechend reduzierter Höhe auszuurteilen. d) Zur Widerklage war zunächst ein Wiederbeschaffungswert von 16.350,00 € und ein Restwert von 7.300,00 € anzusetzen. An diesem Restwert muss sich die Beklagtenseite zu Gunsten der Klägerin festhalten lassen, obwohl das Gutachten an sich einen geringeren Restwert ausgewiesen hätte, weil zu diesem Preis veräußert worden ist. Weil im Gutachten hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes der bei dem Fahrzeug erforderliche Sonderumbau nicht berücksichtigt war (GA 67), schlagen zusätzlich 1.493,28 € zu Buche, die insoweit durch privatgutachterliche Stellungnahme unterlegt sind (GA 68). Weil die Beklagte zu 1) für den Umbau am Ersatzfahrzeug Gelder aufgewendet hat, kann sie insoweit auch die Mehrwertsteuer auf die anzusetzenden 150,00 €, mithin 28,50 €, verlangen. Hieraus ergibt sich ein weiterer Gesamtbetrag von 1.521,78 €, der dem Sachschaden von 9.050,00 € hinzuzurechnen ist. Weitere Positionen sind die Abschleppkosten, die in Höhe von 251,98 € belegt sind (GA 124). Die Abstellkosten haben die Parteien im Termin vom 25.08.2011 für 30 Tage mit 315,35 € zur Höhe unstreitig gestellt. Für An- und Abmeldung sind 5,90 € belegt (GA 70). Das Gutachten kostete 1.120,89 € (GA 74). Für Praxis- und Rezeptgebühren fallen 15,00 € an, die Pauschale schlägt mit 25,00 € zu Buche. Nutzungsausfallansprüche bestehen in Höhe von 1.806,00 €. Diese Position hat die Kammer nach § 287 geschätzt, nachdem auf den Zeugen M verzichtet worden ist und der Zeuge X keine konkreten Angaben zur Frage der Lieferbarkeit eines neuen Umrüstsatzes machen konnte. Allerdings ergibt sich jedenfalls aus dieser Aussage, dass es sich bei dem Umrüstsatz um eine Sonderanfertigung handelt, die nicht einfach zu beschaffen ist. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer den Ansatz von 42 Tagen (entspricht 6 Wochen) je 43,00 € für berechtigt, woraus sich 1.806,00 € ergeben. Hieraus ergibt sich insgesamt ein Betrag von 14.111,90 €, bei der anzusetzenden Quote von 75 Prozent mithin 10.583,93 €. e) Die Beklagte zu 1) kann im Hinblick auf die erlittene Thoraxprellung ebenfalls ein Schmerzensgeld beanspruchen. Im Hinblick auf ihren Sachvortrag (GA 38) und die vorgelegte ärztliche Bescheinigung (GA 234b), die eine Prellung ausweist, sind auch hier unter Berücksichtigung der bestehenden Konstellation 500,00 € anzusetzen. f) Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren waren auch insoweit entsprechend zu reduzieren. 3. Der Zinsanspruch beruht jeweils hinsichtlich des Verzugszinses auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, soweit Rechtshängigkeitszinsen beansprucht werden, auf § 291 BGB. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 28.185,44 € (4.212,06 € Klage zu 1, 4.625,00 € Klage zu 2, 19.348,38 € zur Widerklage).